Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 03.12.2015, RV/3100601/2014

Abweisung eines Aussetzungsantrages nach Erledigung (Zurückweisung) der Beschwerde in der Hauptsache

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache der Bf., gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom  betreffend Abweisung eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerdeführerin (Bf.) erhob gegen einen Zwangsstrafenbescheid vom Berufung und begehrte die Aussetzung der Einhebung der Zwangsstrafe. Diesen Antrag wies das Finanzamt mit Bescheid vom ab, weil die Berufung gegen den Zwangsstrafenbescheid mit Bescheid vom zurückgewiesen worden sei. Ein nach der Erledigung der Berufung in der Hauptsache noch unerledigter Aussetzungsantrag sei als unbegründet abzuweisen, weil ab dem Zeitpunkt der Berufungserledigung eine Bewilligung der Aussetzung der Einhebung nicht mehr in Betracht komme ().

In der dagegen erhobenen Berufung (nunmehr: Beschwerde) vom wurde vorgebracht, dass gegen den Zurückweisungsbescheid vom Berufung erhoben worden sei. Somit sei weiterhin "ein Aussetzungsantrag zulässig", zumal ein mittelbarer Zusammenhang mit der Erledigung der Berufung gegen den eingangs angeführten Zurückweisungsbescheid bestehe.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom gab das Finanzamt der Beschwerde keine Folge. Unabdingbare Voraussetzung für eine Aussetzung gemäß § 212a BAO sei die Abhängigkeit der Einhebung der betreffenden Abgabe von der Erledigung einer Berufung (Beschwerde). Da das gegen den Zwangsstrafenbescheid erhobene Rechtsmittel mit Bescheid vom zurückgewiesen worden sei, liege kein unerledigtes Rechtsmittel vor, das eine Aussetzung der Einhebung der Zwangsstrafe rechtfertigen könnte. Dem stehe nicht entgegen, dass mit der Berufung (Beschwerde) gegen den Zurückweisungsbescheid ein neuerlicher Aussetzungsantrag eingebracht worden sei. 

Im Vorlageantrag vom wurde ohne weiteres Sachvorbringen eine mündliche Verhandlung, die Entscheidung über die Beschwerde "mittels eines Dreier-Senates" und die Aussetzung der Einhebung bis zur rechtskräftigen Erledigung der Beschwerde beantragt.

In der Folge bewilligte das Finanzamt mit Bescheid vom die Aussetzung der Einhebung der Zwangsstrafe. Die Aussetzung ist noch aufrecht; ihr Ablauf wurde bis zum heutigen Tag nicht verfügt.

Über die Beschwerde hat das Bundesfinanzgericht erwogen:

Gemäß § 323 Abs. 38 BAO sind die am bei dem unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen und Devolutionsanträge vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen. Solche Verfahren betreffende Anbringen wirken mit auch gegenüber dem Bundesfinanzgericht.

Gemäß § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Beschwerde abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.

Nach § 212a Abs. 5 BAO besteht die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer (eines) über die Beschwerde (Abs. 1) ergehenden a) Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder b) Erkenntnisses (§ 279) oder c) anderen das Berufungsverfahren abschließenden Erledigung zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages (§ 276 Abs. 2) nicht aus.

Im vorliegenden Streitfall wurde die Berufung (Beschwerde) gegen die der beantragten Aussetzung der Einhebung zugrunde liegende Festsetzung der Zwangsstrafe mit Bescheid vom gemäß § 273 Abs. 1 BAO i. d. F. vor BGBl I 2013/14 zurückgewiesen. Da mit diesem Zurückweisungsbescheid das Beschwerdeverfahren gegen den Zwangsstrafenbescheid abschließend im Sinn des § 212a Abs. 5 BAO erledigt wurde (vgl. Ritz, BAO/4, § 212a, Tz 28), war im Zeitpunkt der negativen Entscheidung des Finanzamtes über den Aussetzungsantrag keine Beschwerde mehr anhängig, von deren Ausgang die Höhe der Zwangsstrafe abhing.

Der angefochtene Bescheid entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Aussetzung einer Abgabenschuld nicht mehr in Betracht kommt, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung über den Aussetzungsantrag eine Berufung (Beschwerde), von deren Erledigung die Höhe einer Abgabe abhing, nicht mehr anhängig ist (vgl. ; ; ; ). Zu einigen früheren Entscheidungen, in denen der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht vertrat, aus dem Gesetz ergäbe sich nicht, dass eine positive Erledigung des Aussetzungsantrages nur bis zur Rechtsmittelerledigung in der Hauptsache möglich sei, stellte der Gerichtshof im Beschluss vom , Ra 2014/13/0004, klar, dass sich diese Judikaturlinie auf die  auch für den vorliegenden Beschwerdefall nicht mehr maßgebliche Rechtslage (vgl. § 323 Abs. 8 BAO) vor dem Budgetbegleitgesetz 2001 bezog.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Streitfall kein anderes Ergebnis eingetreten wäre, wenn das Finanzamt dem Aussetzungsantrag des Bf. stattgegeben und die Aussetzung bewilligt hätte, weil in diesem Fall aufgrund der Erledigung des Rechtsmittels gegen den Zwangsstrafenbescheid durch Zurückweisung der dagegen erhobenen Berufung (Beschwerde) gemäß § 212a Abs. 5 BAO gleichzeitig auch wieder der Ablauf der bewilligten Aussetzung der Einhebung zu verfügen gewesen wäre.

Das Beschwerdevorbringen, aufgrund der gegen den Zurückweisungsbescheid vom erhobenen Berufung (Beschwerde) sei "weiterhin ein Aussetzungsantrag zulässig", mag zutreffen, doch scheint die Bf. mit ihren diesbezüglichen Ausführungen, die keine Auseinandersetzung mit dem Tatbestand des § 212a Abs. 5 lit. c BAO enthalten, die hier maßgebliche Frage der Rechtmäßigkeit der Abweisung des Aussetzungsantrages mit der Frage der Zulässigkeit eines neuerlichen Aussetzungsantrages zu verwechseln. Somit liegt der von der Bf. behauptete Grund für eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht vor.

Zu dem im Vorlageantrag gestellten Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch einen Dreiersenat wird bemerkt, dass gemäß § 12 des Bundesfinanzgerichtsgesetzes in Senatsverfahren vor dem Bundesfinanzgericht nur aus vier Mitgliedern bestehende Senate vorgesehen sind. Der Antrag, die Entscheidung über die Beschwerde durch einen aus drei Mitgliedern bestehenden Senat zu treffen, ist daher nicht zulässig. Da das ausdrücklich als Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch einen Dreiersenat formulierte Begehren der Bf. weder undeutlich noch einer weiteren Auslegung zugänglich ist, sah sich das Bundesfinanzgericht nicht veranlasst, durch eine Anfrage bei der Bf. zu ergründen, ob sie anstatt eines Dreiersenates allenfalls auch mit einer Entscheidung durch den aus zwei Berufs- und zwei Laienrichtern bestehenden gesamten Senat einverstanden wäre.

Wie bereits erwähnt, hat das Finanzamt die von der Bf. angestrebte Aussetzung der Einhebung der Zwangsstrafe mit Bescheid vom bewilligt. Da solcherart keine Beschwer mehr gegeben ist und eine mündliche Verhandlung keinen Selbstzweck hat, wurde aus prozessökonomischen Gründen von ihrer Durchführung abgesehen, zumal der für die Erledigung der Beschwerde relevante Sachverhalt unstrittig feststeht und die Rechtslage eindeutig ist. Ein Schreiben des Bundesfinanzgerichtes vom , mit welchem die hier maßgebliche Rechtslage dargelegt und auf die bereits erfolgte Aussetzung hingewiesen wurde, wurde von der Bf. ignoriert. Da bei der Konstellation des Beschwerdefalles kein weiteres Sachvorbringen der Bf. denkbar ist, welches die offensichtlich aussichtslose Beschwerde zum Erfolg führen könnte, war spruchgemäß zu entscheiden. 

Eine ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil die im Streitfall zu lösenden Rechtsfragen durch die oben angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichshofes beantwortet sind.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212a Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.3100601.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at