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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 22.01.2016, RV/7106273/2015

Zurückweisung eines verspäteten Vorlageantrags

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Elisabeth Wanke in der Beschwerdesache betreffend die Beschwerde der A B Ca, Adresse_Österreich, vom , am beim Finanzamt persönlich überreicht, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22, 1220 Wien, Dr. Adolf Schärf-Platz 2, vom , wonach zu Unrecht bezogene Beträge an Familienbeihilfe (€ 5.068,20) und Kinderabsetzbetrag (€ 1.985,6) für den im November 2000 geborenen D C E und für den im April 1998 geborenen F C E für den Zeitraum August 2012 bis Dezember 2013 gemäß § 26 FLAG 1967 und § 33 EStG 1988 zurückgefordert werden, Gesamtrückforderungsbetrag € 7.053,80, Sozialversicherungsnummer X, beschlossen:

I. Der beim Finanzamt am persönlich überreichte und am unterschriebene Vorlageantrag vom "" wird wird gemäß § 264 Abs. 4 lit. b BAO i.V.m. § 260 Abs. 1 lit. a BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 4 und Abs. 9 B-VG i. V. m. § 25a VwGG eine Revision nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Vorlage

Das Finanzamt legte am die am beim Finanzamt persönlich überreichte Beschwerde der Beschwerdeführerin (Bf) A B Ca vom  gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom , wonach zu Unrecht bezogene Beträge an Familienbeihilfe (€ 5.068,20) und Kinderabsetzbetrag (€ 1.985,6) für den im November 2000 geborenen D C E und für den im April 1998 geborenen F C E für den Zeitraum August 2012 bis Dezember 2013 gemäß § 26 FLAG 1967 und § 33 EStG 1988 zurückgefordert werden, Gesamtrückforderungsbetrag € 7.053,80, Sozialversicherungsnummer X, zur Entscheidung vor und führte unter anderem aus:

Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin (Bf.), bulgarische Staatsbürgerin, bezog von August 2012 bis Dezember 2013 die Familienbeihilfe für ihre in Bulgarien aus einer früheren Beziehung stammenden Kinder D, geb. ....11.2000 und F, geb. ....04.1998.

Von bis war sie bei Herrn G H mit 600.- Euro monatlich beschäftigt und bezog im Anschluss Arbeitslosengeld und Wochenhilfe. Ein Lohnzettel wurde nicht übermittelt. Am wurde der gemeinsame Sohn I geboren. Die Familie wohnt nun in Wien. Ein gemeinsamer Haushalt mit den in Bulgarien lebenden Kinder war nicht mehr gegeben, weshalb geprüft werden musste, ob die Kinder infolge der überwiegenden Kostentragung als Familienangehörige i.S.d. VO (EG) 883/2004 angesehen werden können.

Aufgrund der vorgelegten Beweismittel konnten die Anspruchsvoraussetzungen nicht ausreichend nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht werden, weshalb die bisher ausbezahlte Familienbeihilfe mit Bescheid vom rückgefordert wurde. Die dagegen am eingebrachte Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom abgewiesen. Die Beschwerdevorentscheidung wurde nachweislich am zugestellt.

Der Vorlageantrag wurde am persönlich beim Finanzamt eingebracht.

Beweismittel:

Siehe Inhaltsverzeichnis.

Stellungnahme:

Der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Bundesfinanzgericht kann innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) gestellt werden. Die Beschwerdevorentscheidung wurde nachweislich am zugestellt. Der Vorlageantrag hätte also spätestens am eingebracht werden müssen. Da der Vorlageantrag erst am gestellt wurde, wäre er als nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen.

Aus dem elektronisch vorgelegten Akt des Finanzamts ergibt sich, soweit für den gegenständlichen Beschluss von Bedeutung:

Beschwerdevorentscheidung

Das Finanzamt erließ gegenüber der Bf an deren Adresse Adresse_Österreich mit Datum 27.8.20125 eine Beschwerdevorentscheidung, mit welcher die Beschwerde der Bf vom gegen den Rückforderungsbescheid vom als unbegründet abgewiesen wurde.

Die Beschwerdevorentscheidung enthält folgende Rechtsmittelbelehrung:

Diese Beschwerdevorentscheidung wirkt wie eine Entscheidung über die Beschwerde, es sei denn, dass innerhalb eines Monats nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung der Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde (Vorlageantrag) durch das Bundesfinanzgericht bei dem oben angeführten Amt gestellt wird. Bei rechtzeitiger Einbringung dieses Antrages gilt die Beschwerde ab diesem Zeitpunkt wieder als unerledigt; im Übrigen bleiben aber die Wirkungen der Beschwerdevorentscheidung bis zur abschließenden Erledigung erhalten.

Die Beschwerdevorentscheidung wurde der Bf am durch Ausfolgung an einen Mitbewohner (J G) zugestellt.

Vorlageantrag

Mit Schreiben vom "", beim Finanzamt am persönlich überreicht, stellte die Bf Vorlageantrag wie folgt (gemeint ist die Beschwerdevorentscheidung vom ):

Sehr geehrte Damen und Herren!

Zur Beschwerdevorentscheidung vom stelle ich fristgerecht den

ANTRAG

auf Vorlage des Rechtsmittels an das Bundesfinanzgericht.

Alle meine gestellten Anträge bleiben vollumfänglich aufrecht.

Ich beantrage eine mündliche Beschwerdeverhandlung.

Zu Unrecht fordert das FA bei mir bezogene Familienbeihilfenbeträge zurück, wogegen meinerseits sehr wohl ein Anspruch dazu besteht.

Der Vorhalt, wie ich allenfalls im Zusammenhang meiner Einkommensverhältnisse im Zeitraum 01/2014 bis 12/2014 Zahlungen an meine Kinder ins Ausland habe vornehmen könne, ist zur Sache ohne Relevanz. Das Gesetz sieht in diesem Zusammenhang weder Sachverhaltsaufklärungen oder Sachverhaltsfeststellungen vor, noch ist dieser Umstand von Bedeutung.

Der Bezug von Familienbeihilfenbeträgen gründet sich auf Anspruchsvoraussetzungen im Zusammenhang des Mutter-Kind-Verhältnisses. Die weiteren Argumente des FA über meine Beschäftigungen oder Beschäftigungszeiten sind daher ebenso bedeutungslos.

Ich mache außerdem geltend, dass selbst bei Vorliegen von Rückforderungsansprüchen des FA - die ich aber bestreite - zufolge Unbilligkeit eben diese Rückforderung unstatthaft und rechtswidrig ist. Wenn das FA bei mir annimmt, dass meine Vermögensverhältnisse nicht ausreichend vorhanden waren, so steht dieser Umstand gleichsam dem Rückforderungsbegehren des FA gegenüber. Zufolge Unbilligkeit ist ebenso der angefochtenen Bescheid rechtswidrig.

Mit freundlichen Grüßen

CA A

Neben der Unterschrift ist das Datum "3-11-2015" beigefügt.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Die Beschwerdevorentscheidung vom wurde der Bf am durch Ausfolgung an einen Mitbewohner zugestellt.

Die Beschwerdevorentscheidung enthielt eine Rechtsmittelbelehrung, wonach die Frist für die Stellung eines Vorlageantrags ein Monat nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung beträgt.

Der mit "" datierte und am unterfertigte Vorlageantrag wurde beim Finanzamt am persönlich überreicht.

Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage.

Der Bf wurde mit der Übermittlung des Vorlageberichts durch das Finanzamt der Umstand, dass der Vorlageantrag verspätet erhoben wurde, bekannt gegeben. Die Bf hat sich dazu aber nicht geäußert.

Rechtsgrundlagen

§ 260 BAO lautet:

7. Zurückweisung der Beschwerde

§ 260. (1) Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie

a) nicht zulässig ist oder

b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.

(2) Eine Bescheidbeschwerde darf nicht deshalb als unzulässig zurückgewiesen werden, weil sie vor Beginn der Beschwerdefrist eingebracht wurde.

§ 264 BAO lautet:

10. Vorlageantrag

§ 264. (1) Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten.

(2) Zur Einbringung eines Vorlageantrages ist befugt

a) der Beschwerdeführer, ferner

b) jeder, dem gegenüber die Beschwerdevorentscheidung wirkt.

(3) Wird ein Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht, so gilt die Bescheidbeschwerde von der Einbringung des Antrages an wiederum als unerledigt. Die Wirksamkeit der Beschwerdevorentscheidung wird durch den Vorlageantrag nicht berührt. Bei Zurücknahme des Antrages gilt die Bescheidbeschwerde wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt; dies gilt, wenn solche Anträge von mehreren hiezu Befugten gestellt wurden, nur für den Fall der Zurücknahme aller dieser Anträge.

(4) Für Vorlageanträge sind sinngemäß anzuwenden:

a) § 93 Abs. 4 und 5 sowie § 245 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 bis 5 (Frist),

b) § 93 Abs. 6 und § 249 Abs. 1 (Einbringung),

c) § 255 (Verzicht),

d) § 256 (Zurücknahme),

e) § 260 Abs. 1 (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung),

f) § 274 Abs. 3 Z 1 und 2 sowie Abs. 5 (Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung).

(5) Die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge obliegt dem Verwaltungsgericht.

§ 274 BAO lautet:

§ 274. (1) Über die Beschwerde hat eine mündliche Verhandlung stattzufinden,

1. wenn es beantragt wird

a) in der Beschwerde,

b) im Vorlageantrag (§ 264),

c) in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1) oder

d) wenn ein Bescheid gemäß § 253 an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt, innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe (§ 97) des späteren Bescheides, oder

2. Wenn es der Einzelrichter bzw. der Berichterstatter für erforderlich hält.

(2) Obliegt die Entscheidung über die Beschwerde dem Senat, so hat eine mündliche Verhandlung weiters stattzufinden,

1. wenn es der Senatsvorsitzende für erforderlich hält oder

2. wenn es der Senat auf Antrag eines Mitglieds beschließt.

(3) Der Senat kann ungeachtet eines Antrages (Abs. 1 Z 1) von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Beschwerde

1. als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen ist (§ 260),

2. als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären ist oder

3. wenn eine Aufhebung unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erfolgt (§ 278).

(4) Der Senatsvorsitzende hat den Ort und den Zeitpunkt der Verhandlung zu bestimmen. Hat eine mündliche Verhandlung stattzufinden, so sind die Parteien mit dem Beifügen vorzuladen, dass ihr Fernbleiben der Durchführung der Verhandlung nicht entgegensteht.

(5) Obliegt die Entscheidung über die Beschwerde dem Einzelrichter und hat nach Abs. 1 eine mündliche Verhandlung stattzufinden, so sind Abs. 3 und 4 sowie § 273 Abs. 1, § 275 und § 277 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden; hierbei sind die Obliegenheiten und Befugnisse des Senatsvorsitzenden dem Einzelrichter auferlegt bzw. eingeräumt.

§ 16 Zustellgesetz lautet:

Ersatzzustellung

§ 16. (1) Kann das Dokument nicht dem Empfänger zugestellt werden und ist an der Abgabestelle ein Ersatzempfänger anwesend, so darf an diesen zugestellt werden (Ersatzzustellung), sofern der Zusteller Grund zur Annahme hat, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.

(2) Ersatzempfänger kann jede erwachsene Person sein, die an derselben Abgabestelle wie der Empfänger wohnt oder Arbeitnehmer oder Arbeitgeber des Empfängers ist und die – außer wenn sie mit dem Empfänger im gemeinsamen Haushalt lebt – zur Annahme bereit ist.

(3) Durch Organe eines Zustelldienstes darf an bestimmte Ersatzempfänger nicht oder nur an bestimmte Ersatzempfänger zugestellt werden, wenn der Empfänger dies schriftlich beim Zustelldienst verlangt hat.

(4) Die Behörde hat Personen wegen ihres Interesses an der Sache oder auf Grund einer schriftlichen Erklärung des Empfängers durch einen Vermerk auf dem Dokument und dem Zustellnachweis von der Ersatzzustellung auszuschließen; an sie darf nicht zugestellt werden.

(5) Eine Ersatzzustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.

Zurückweisung des Vorlageantrags

Der am gegen die am zugestellte Beschwerdevorentscheidung erhobene Vorlageantrag wurde nach Ablauf der einmonatigen Frist gemäß § 264 Abs. 1 BAO gestellt.

Er ist daher gemäß § 264 Abs. 4 lit. e BAO i.V.m. § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückzuweisen.

Die beantragte mündliche Verhandlung konnte gemäß § 274 Abs. 3 Z 1 und Abs. 5 BAO unerbleiben, da der Sachverhalt und die sich hieraus ergebene Rechtsfolge eindeutig sind.

Revisionsnichtzulassung

Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 4 und Abs. 9 B-VG  i. V. m. § 25a VwGG eine Revision nicht zulässig, da es sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handelt. Die Rechtsfolge ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz, die Beurteilung von Tatfragen ist einer Revision nicht zugänglich.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
§ 264 Abs. 4 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 260 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 33 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 260 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 26 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7106273.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at