Bindungswirkung des Einheitswertbescheides und des Grundsteuermessbescheides für die Beiträge und Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Vorsitzende und die weiteren Senatsmitglieder im Beisein der Schriftführerin in den Beschwerdesachen A. B., Adr.1, vertreten durch DDr. Rene Laurer, Salesianergasse 1b/III/11, 1030 Wien,
gegen den an "B. A. und Miteig" gerichteten Bescheid des Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart vom , betreffend Beiträge und Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben 2012 und
gegen den an "B. A. und Miteig" gerichteten Bescheid des Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart vom , betreffend Beiträge und Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben 2013,
jeweils StNr. 38 xxx/xxx, EW-AZ 38 1-1-1 in der Sitzung am nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
Den Beschwerden wird stattgegeben.
Die angefochtenen Bescheide werden aufgehoben.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensablauf
Mit "Bescheid über Beiträge und Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben", vom setzte das Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart (FA38) gegenüber "B. A. und Miteig" zu Handen B. A. von dem unter dem Einheitswert-Aktenzeichen 38 1-1-1 erfassten Grundbesitz die "Beiträge und Abgabe von land- und forstwirschaftlichen Betrieben" für das Jahr 2012 mit € 25,68 mit dem Hinweis fest, dass bei Vorliegen von Miteigentum mit der Zustellung an die vertretungsbefugte Person oder an einen der Miteigentümer die Zustellung an alle Miteigentümer als vollzogen gelte (§ 101 Abs. 1 BAO).
Der Jahresbetrag 2012 wurde wie folgt berechnet:
Zuletzt festgestellter Grundsteuermessbetrag: Euro 1,60
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Hebesatz in % von bis | Hebesatz in % von bis | |
400 | 400 | |
Beitrag von land- u. forstw. Betr. zum Ausgleichsfonds für Fam.beihilfe | 125 | 125 |
Beiträge zur Unfallversicherung bei d. Sozialvers.anstalt der Bauern | 200 | 300 |
Landwirtschaftskammerumlage | 830 | 830 |
Gesamthebesatz Halbjahresbetrag (gerundet gemäß §204 BAO) | 1.555 12,44 | 1.655 13,24 |
Jahresbetrag (gerundet gemäß §204 BAO) | 25,68 |
In der Begründung führte das FA38 aus, dass die Neufestsetzung auf Grund der gesetzlichen Anhebung des Hebesatzes für Beiträge zur Unfallversicherung bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern ab auf 300% gemäß § 30 Abs. 3 Bauern-Sozialversicherungsgesetz in der geltenden Fassung erfolgt sei und daher gemäß § 298 BAO ein neuer Abgabenbescheid zu erlassen gewesen sei.
Mit einem weiteren "Bescheid über Beiträge und Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben" vom selben Tag setzte das Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart (FA38) gegenüber "B. A. und Miteig" zu Handen B. A. von dem unter dem Einheitswert-Aktenzeichen 38 1-1-1 erfassten Grundbesitz die "Beiträge und Abgabe von land- und forstwirschaftlichen Betrieben" für das Jahr 2013 mit € 29,68 mit dem Hinweis fest, dass bei Vorliegen von Miteigentum mit der Zustellung an die vertretungsbefugte Person oder an einen der Miteigentümer die Zustellung an alle Miteigentümer als vollzogen gelte (§ 101 Abs. 1 BAO).
Der Jahresbetrag 2013 wurde wie folgt berechnet:
Zuletzt festgestellter Grundsteuermessbetrag: Euro 1,60
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Hebesatz in % | |
600 | |
Beitrag von land- u. forstw. Betr. zum Ausgleichsfonds für Fam.beihilfe | 125 |
Beiträge zur Unfallversicherung bei d. Sozialvers.anstalt der Bauern | 300 |
Landwirtschaftskammerumlage | 830 |
Gesamthebesatz | 1.855 |
Jahresbetrag (gerundet gemäß §204 BAO) | 29,68 |
In der Begründung führte das FA38 aus, dass die Neufestsetzung auf Grund der gesetzlichen Anhebung des Hebesatzes für die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben ab auf 600% gemäß § 3 des Bundesgesetzes über die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben in der geltenden Fassung erfolgt sei und daher gemäß § 298 BAO ein neuer Abgabenbescheid zu erlassen gewesen sei.
Gegen diese Bescheide brachten die in den angefochtenen Bescheiden namentlich genannte Miteigentümerin Frau A. B., also die Bf., und die dort nicht namentlich genannte Frau Mag. E. F. durch einen gemeinsamen Bevollmächtigten in einem Schriftsatz eine Berufung im Wesentlichen mit der Begründung ein, dass die gegenständlichen Grundstücken zu keinem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehörten und beantragten eine Nullfestsetzung allenfalls Aufhebung der Bescheide.
Mit an beide Beschwerdeführerinnen gerichteter Berufungsvorentscheidung zu Handen des gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten wies das FA38 die Berufung im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass Grundlage für die Vorschreibung von Beiträgen und Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben der maßgebliche Einheitswert- und Grundsteuermessbetrag sei.
Es seien dem Grundeigentümer die Beiträge und Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben vorzuschreiben, unabhängig davon, ob der Besitz selbst bewirtschaftet werde oder nicht.
Dagegen brachten die Beschwerdeführerinnen einen Vorlageantrag ein, worin sie vorbrachten, dass eine Festsetzung von Beiträgen und Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben voraussetze, dass die im Grünland liegenden Flächen genutzt würden. Da keinerlei Nutzung, auch keinerlei Nutzung land- und forstwirtschaftlicher Natur stattfinde, sei die Auffassung des Finanzamtes verfehlt.
Dazu beantragten die Beschwerdeführerinnen die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Entscheidung durch den Senat.
Die Berufung wurde sodann vom FA38 dem Bundesfinanzgericht als Beschwerde vorgelegt.
Den Beschwerdeführerinnen wurde in der Folge durch das Bundesfinanzgericht unter Hinweis auf den Einheitswertbescheid zum Stichtag mit welchem die gegenständliche wirtschaftliche Einheit als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb festgestellt und Herrn Dr.
C.
D.
und Frau Mag.
E.
F.
zugerechnet worden war,
sowie unter Hinweis auf die Zurechnungsfortschreibung zum , mit welchem der Anteil des Dr. C. D. Frau
B.
A. zugerechnet worden war,
ua. vorgehalten,
dass der Einwand, das gegenständliche Vermögen diene keinem land- und forstwirtschaftlichen Hauptzweck nur im Verfahren zur Feststellung des Einheitswertes, nicht jedoch im Wege einer Berufung (Beschwerde) gegen den Bescheid über Beiträge und Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben mit Aussicht auf Erfolg vorgebracht werden könne.
Dazu erfolgte mit E-Mail eine "Vorhaltbeantwortung" der Beschwerdeführerinnen mit folgendem Inhalt:
"Nachfragen haben ergeben, dass keine Zustellung eines Bescheides i.S. der §§ 185 – 197 BAO erfolgt ist. Dies gilt nicht bloß für die gegenwärtigen Eigentümer, sondern auch für deren Rechtsvorgänger bzw. Vorvorgänger. Dies kann deswegen mit einiger Sicherheit gesagt werden, weil es sich stets um Familienangehörige gehandelt hat, die im besten Kontakt zu Mag. F., Dr. D. und damit - wenn auch manchmal über die Vorgenannten - mittelbar zur jetzigen zweiten Miteigentümerin standen.
Ob Bescheide in den Bewertungsakten des FA Eisenstadt vorhanden sind, ist den Abgabepflichtigen unbekannt. Entscheidend wären aber Zustellnachweise, die es nach den obigen Ausführungen nicht gegeben kann.
Es ist durchaus moeglich, dass vom FA zugesandte Zahlscheine zu Bezahlungen von geringen Beträgen geführt haben."
Diese E-Mail wurde dem FA38 unter Beilage einer Kopie des an die Beschwerdeführerinnen gerichteten Vorhalt vom und unter Hinweis auf § 26 ZustG vorgehalten, wozu das FA38 mit E-Mail vom im Wesentlichen erklärte, dass für alle Bescheide kein Zustellnachweis existiere.
Aus den vorgelegten bzw. nachgereichten Akten sowie aus dem Grundbuch einschließlich Urkundensammlung ergibt sich weiters zusammengefasst Folgendes:
Den angefochtenen Bescheiden über Beiträge und Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben war zur gegenständlichen wirtschaftlichen Einheit (EW-AZ 38 1-1-1) ein "Bescheid über Beiträge und Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben" vom vorausgegangen, welcher an "Dr. D. C. und Miteigentümer" gerichtet war und mit welchen die Beiträge und Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben für das Jahr 2011 mit € 24,88 mit dem Hinweis festgesetzt worden war, dass diese Festsetzung auch für die folgenden Jahre gelte, soweit nicht infolge einer Änderung der Voraussetzungen ein neuer Bescheid zu erlassen sei.
Für die gegenständliche wirtschaftliche Einheit (land und forstwirtschaftlicher Betrieb EW-AZ 38 1-1-1) wurde vom FA38 am anlässlich der Hauptfeststellung ein Einheitswertbescheid zum und ein Grundsteuermessbescheid auf den erlassen. Mit dem Grundsteuermessbescheid wurde gegenüber den im Einheitswertbescheid angeführten Miteigentümern, Dr. C. D. jr. und Mag. E. F., ein Grundsteuermessbetrag von S 35 festgesetzt.
Diesen Bescheiden lag eine Erklärung des Herrn Dr. C. D. jr. vom für die Gemeinschaft der Miteigentümer Dr. C. D. und Mag. E. F. zur Feststellung des Einheitswertes der zur EZ 123 KG G. gehörigen Grundstücke und zur Festsetzung des Grundsteuermessbetrages land- und forstwirtschaftlicher Betriebe zum zu Grunde.
Auf Grund einer Wertfortschreibung zum wurde der Einheitswert der zur gegenständlichen wirtschaftlichen Einheit gehörigen Grundstücke (landwirtschaftlich genutzte Flächen 1,0546 ha und forstwirtschaftlich genutzte Flächen 0,7183 ha) mit S 14.000,00 festgestellt, wobei auf die Miteigentümer Dr. C. D. und Mag. E. F. je ein Betrag von S 7.000,00 (entspricht € 508,71) entfällt.
Der Grundsteuermessbetrag wurde gegenüber den Miteigentümern mit Grundsteuermessbescheid vom mit S 22 festgesetzt.
Der in einem Sammelbescheid erlassene Feststellungsbescheid zum und Grundsteuermessbescheid auf den sowie der ebenfalls in einem Sammelbescheid erlassene Feststellungsbescheid zum und Grundsteuermessbescheid auf den waren
"An die
Gemeinschaft der Miteigentümer des nachstehend angeführten Grundbesitzes
z.H D. Dr. C. jun
H.
g 2/10
Wien
"
adressiert, wobei die Miteigentümer "D. Dr. C. jun und F. Mag. E." in den jeweiligen Feststellungsbescheiden (Einheitswertbescheiden) als solche namentlich angeführt waren und die in den Grundsteuermessbescheiden auf die im maßgeblichen Einheitswertbescheid angeführten Eigentümer (Miteigentümer) verwiesen wurde.
Am schloss Dr. C. D. jr. mit seiner Ehegattin A. B. einen notariell beurkundeten Schenkungsvertrag ua. über die zur gegenständlichen wirtschaftlichen Einheit gehörigen Miteigentumsanteile gegen Fruchtgenussrecht und Beschränkung des Belastungs- und Veräußerungsverbotes jeweils zu Gunsten auf die Lebensdauer des Geschenkgebers ab.
Darin vereinbarten die Vertragsparteien, dass die Übergabe und Übernahme des Schenkungsobjektes in den tatsächlichen Besitz und Genuss der geschenknehmenden Partei mit Last und Vorteil, Zufall und Gefahr, nach dem Erlöschen des vereinbarten Fruchtgenussrechtes erfolge.
Lt. Pkt. Achtens des Notariatsaktes erklärten die Vertragsparteien, zu Zwecken der Abgabenbemessung ua., dass der Einheitswert für eine Hälfte der Liegenschaft Einlagezahl 123 Grundbuch
456
G. zu AZ 38 1-1-1 des Finanzamtes Eisenstadt € 508,71 betrage.
Das Eigentumsrecht der Geschenknehmerin sowie das Fruchtgenussrecht und das Belastungs- und Veräußerungsverbot wurde unter der TZ
xxx
/2013 auf Grund des Beschlusses des Bezirksgerichtes Mattersburg vom ins Grundbuch eingetragen.
In Folge dieser Änderung in den Eigentumsverhältnissen wurde vom FA38 am ein an "B. A. und Miteig" gerichteter Feststellungsbescheid zum (Zurechnungfortschreibung) zu Handen B. A., Adr3 erlassen, worin die Miteigentümerinnen namentlich angeführt wurden und auch ausgeführt wurde, dass der festgesetzte Grundsteuermessbetrag € 1,60 betrage.
Dieser Zurechnungsfortschreibung ist ein an Frau A. B. gerichteter Bescheid gemäß § 81 Abs. 2 BAO vom über ihre Bestellung als Vertreterin mit Wirkung für die Gesamtheit der Miteigentümer des hier gegenständlichen Grundbesitzes hinsichtlich der Feststellung des Einheitswertes und des Grundsteuermessbetrages sowie eine entsprechende Mitteilung vom selben Tag an Frau Mag. E. F. vorangegangen.
Da die ursprünglich am anberaumte Verhandlung vor dem Senat in Folge einer Erkrankung eines Laienrichters nicht stattfinden konnte erfolgte eine Anberaumung durch die Vorsitzende für den .
Anlässlich der Ladung zu mündlichen Verhandlung wurden die Parteien auf die Erklärungen der Vertragsparteien unter Pkt. Achtens des über den Schenkungsvertrag vom errichteten Notariatsaktes hingewiesen.
Die Ladungen an die Beschwerdeführerinnen erfolgten zu Handen des anwaltlichen Vertreters, welcher sich im Beschwerdeverfahren auf die ihm erteilten Vollmachten gemäß § 8 Abs. 1 RAO berufen hatte, an die in dem von den Beschwerdeführerinnen eingebrachten Fristsetzungsantrag vom angegebene Adresse als Zustellungsbevollmächtigter.
Diese Adresse entspricht der von der Rechtsanwaltskammer im Internet auf der Homepage des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags (http://www.rechtsanwaelte.at) veröffentlichten Kanzleiadresse.
Die Ladungen an die Beschwerdeführerinnen wurden am beim Postamt 1037 Wien hinterlegt.
Neben der Einsichtnahme in den vom FA38 vorgelegten Unterlagen und der Einsichtnahme in das Grundbuch nahm das Bundesfinanzgericht auch Einsicht in das Abgabeninformationssystem des Bundes, im Besonderen in das Abgabenkonto 38 xxx/xxx, aus welchem hervorgeht, dass die Beiträge und Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben für die gegenständliche wirtschaftliche Einheit bis einschließlich für das Jahr 2015 bereits entrichtet worden sind.
Verlauf der mündliche Verhandlung
Nach den Vortrag der oben dargestellten Sach- und Verfahrenslage durch den Berichterstatter nahm die mündlichen Verhandlung folgenden, in der Niederschrift dargestellten Verlauf:
"Der Parteienvertreter überreicht Kopien der Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokumentes in denen jeweils als Empfänger nicht der rechtsfreundliche Vertreter sondern die Beschwerdeführerinnen namentlich genannt werden. Dem rechtsfreundlichen Vertreter war daher die Abholung der Dokumente nicht möglich. Festgehalten wird, dass auf der Verständigung über die Ladung für die heutige mündliche Verhandlung der rechtsfreundliche Vertreter als Empfänger genannt wurde und daher das Poststück auch beheben konnte.
Auf die Frage der Vorsitzenden, ob es zum vorgetragenen Sachverhalt noch Ergänzungen gibt, erklären die Parteien:
PV: Herr Dr. C. D. jun. war Arzt. Die Adresse in der H.gasse war seine Ordination. Frau A. B. war nie in der Ordination tätig.
Frau Mag. F. war ebenfalls nie an dieser Adresse wohnhaft.
Beide Beschwerdeführerinnen haben nie eine Landwirtschaft betrieben. Das Grundstück liegt brach, es wird auch nicht verpachtet.
Zum Notariatsakt zum : Die Vertragsparteien sind nicht mit einem Einheitswertbescheid beim Notar erschienen. Vom Notar Dr. Hauer wurde der Einheitswert elektronisch abgefragt und im Vertragsentwurf eingesetzt. Zum Beweis dafür wird die allfällige Einvernahme des Dr. Hauer beantragt.
Zur Adresse in der Adresse3 , dort war die Ordination des Vaters (Dr. C. D. sen.) der aber nicht Eigentümer dieser Liegenschaft war. Seit der Übersiedlung des Vaters in eine Seniorenresidenz wird das Haus nur mehr als Ferienhaus genutzt. Die beiden Beschwerdeführerinnen waren dort nie ständig wohnhaft.
Auf Frage des Berichterstatters: Ob Frau A. B. den Zurechnungsfortschreibungsbescheid vom erhalten hat, erklärt der PV nein
FA: Wir haben Informationen dass die Grundstücke verpachtet sind. Die entsprechenden Informationen werden dem Gericht überreicht. (Ausdruck der Bewirtschaftung für den Ordnungsbegriff B1 zwei Seiten). Eine Kopie dieses Ausdruckes wird auch dem PV überreicht.
Die Vorsitzende teilt den Parteien mit, dass diese Frage für das gegenständliche Verfahren aufgrund der Bindungswirkung der Feststellungsbescheide nicht von Relevanz ist.
PV: Mir ist das völlig neu, dass die Grundstücke verpachtet sein sollen.
FA: Zur Frage der Zustellung der Bescheide können wir nur darauf verweisen, dass unsere Bescheide grundsätzlich ohne Zustellnachweis übersandt werden.
Die Übersendung des Zurechnungsfortschreibungsbescheides erfolgte an die Adresse Adresse3, da diese im Schenkungsvertrag genannt war.
PV: Frau A. B. ist wohnhaft in Adr1 .
Zur rechtlichen Beurteilung verweisen die Parteien auf die Ausführungen wie in den bisherigen Schriftsätzen im Rechtsmittelverfahren.
Das Finanzamt ersucht abschließend, die Beschwerden als unbegründet abzuweisen.
Der PV ersucht abschließend, den Beschwerden antragsgemäß Folge zu geben."
Die Beschwerde der Miteigentümerin Mag. E. F. ist nach durchgeführter mündlicher Verhandlung bereits zuvor als unzulässig zurückgewiesen worden.
Sachverhalt und Beweiswürdigung
Der vom FA38 mit erlassene, an "B. A. und Miteig" zu Handen der Bf. gerichtete Zurechnungsfortschreibungsbescheid, mit welchem die gegenständliche wirtschaftliche Einheit der Bf. mit zur Hälfte zugerechnet werden sollte, wurde entsprechend den Angaben im Schenkungsvertrag vom an die dort genannte Adresse Adr.3 gesandt.
Der Versand erfolgte ohne Zustellnachweis.
Lt. E-Mail vom wurde der Zurechnungsfortschreibungsbescheid der Bf. nicht zugestellt. Dem entsprechend erklärte der Vertreter der Bf. in der mündlichen Verhandlung dass die Bf. diesen nicht erhalten habe.
Es bestehen daher Zweifel, dass der gegenständliche Zurechnungsfortschreibungsbescheid vom vom Zustellorgan in eine an der Adresse Adr.3 bestehende Abgabeeinrichtung eingelegt hat bzw. dort zurückgelassen hat und dass die Bf. diesen Bescheid erhalten hat.
Seitens des FA38 wurde erklärt, dass die Bescheide grundsätzlich ohne Zustellnachweise übersandt werden und es ergibt sich aus dem Bewertungsakt, in welchen das Bundesfinanzgericht Einsicht genommen hat, kein Hinweis auf einen möglichen Nachweis der Zustellung.
Im Hinblick auf die vergangene Zeit sind keine tauglichen Beweismittel erkennbar, mit welchem die oa. Zweifel ausgeräumt werden könnten und es wurden auch keine diesbezüglichen Beweisanträge gestellt.
Der Beweis, dass die Bf. diesen Bescheid erhalten hat, konnte nicht erbracht werden.
Es ist daher davon auszugehen, dass der Zurechnungsfortschreibungsbescheid vom der Bf. nicht wirksam zugestellt worden ist.
Ob die übrigen, anlässlich der Hauptfeststellung und der Wertfortschreibung erlassenen Grundlagenbescheide zugestellt worden sind, kann hier dahingestellt bleiben. Von der beantragten Einvernahme des Notars Dr. Hauer konnte daher abgesehen werden.
Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass lt. Schenkungsvertrag vom die Vertragsparteien vereinbarten , dass die Übergabe und Übernahme des Schenkungsobjektes in den tatsächlichen Besitz und Genuss der geschenknehmenden Partei mit Last und Vorteil, Zufall und Gefahr, nach dem Erlöschen des vereinbarten Fruchtgenussrechtes erfolge und die grundbücherliche Eintragung des Eigentumsrechtes an den hier gegenständlichen Liegenschaftsanteilen erst im Jahr 2013 erfolgte.
Es ist daher davon auszugehen, dass im Jahr 2012 keine Übergabe erfolgte.
Der Sachverhalt ergibt sich aus den vom Finanzamt übermittelten Unterlagen einschließlich dem Bewertungsakt EW-AZ 30 1-1-1, dem Grundbuch und den Erklärungen des Finanzamtes sowie der Bf. bzw. ihres Vertreters.
Rechtslage
Für land- und forstwirtschaftliche Betriebe und nachhaltig land- und forstwirtschaftlich genutzte unbebaute Grundstücke werden so genannte Grundsteuerzuschläge eingehoben und in einem Bescheid über Beiträge und Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben als Jahresbeträge festgesetzt. Die Zuschläge werden regelmäßig mit einem bestimmten Prozentsatz vom Grundsteuermessbetrag (Bemessungsgrundlage) berechnet.
Im Einzelnen handelt es sich hier dabei um:
1. Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (BGBl. Nr. 1960/166 idF BGBl. I Nr. 22/2012, (AbglufBG))
Das AbglufBG lautet auszugsweise:
"Artikel I.
§ 1. Gegenstand der Abgabe.
Gegenstand der Abgabe sind
1. die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 des Grundsteuergesetzes 1955, BGBl. Nr. 149, und
2. die Grundstücke im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 2 des Grundsteuergesetzes 1955, soweit es sich um unbebaute Grundstücke handelt, die nachhaltig land- und forstwirtschaftlich genutzt werden.
§ 2. Bemessungsgrundlage.
Bemessungsgrundlage für die Abgabe ist
a) hinsichtlich der im § 1 Z 1 angeführten Betriebe der für Zwecke der Grundsteuer festgesetzte Messbetrag und
b) hinsichtlich der im § 1 Z 2 angeführten Grundstücke ein besonderer Messbetrag, der sich nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes 1955 ergeben würde, wenn das Grundstück als land- und forstwirtschaftliches Vermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148, bewertet worden wäre.
§ 3. Festsetzung des Jahresbetrages.
Die Abgabe beträgt
……………..
ab 400 vH
und ab 1. Jänner 600 vH
der Bemessungsgrundlage nach § 2. Der Jahresbetrag der Abgabe ist mit Bescheid festzusetzen. Diese Festsetzung gilt innerhalb des Hauptveranlagungszeitraumes der Grundsteuermessbeträge auch für die folgenden Jahre, soweit nicht infolge einer Änderung der Voraussetzungen für die Festsetzung des Jahresbetrages ein neuer Bescheid zu erlassen ist.
§ 4. Abgabeschuldner.
Abgabeschuldner ist derjenige, der für den im § 1 bezeichneten Abgabegegenstand gemäß § 9 des Grundsteuergesetzes 1955 Schuldner der Grundsteuer ist. Für Grundbesitz, den der Abgabeschuldner nicht selbst bewirtschaftet, kann der Abgabeschuldner von demjenigen, der den Grundbesitz bewirtschaftet, die Rückerstattung der Abgabe verlangen.
………………..
§ 6. Zuständigkeit.
Die Berechnung und Festsetzung des Jahresbetrages der Abgabe sowie die Einhebung und zwangsweise Einbringung obliegt jenem Finanzamt, das für die Zwecke der Grundsteuer den Messbetrag festzusetzen hat.
§ 7. Entrichtung.
Hinsichtlich der Entrichtung der Abgabe gelten sinngemäß die Bestimmungen der §§ 29 und 30 des Grundsteuergesetzes 1955.
§ 8. Berechtigte Gebietskörperschaft.
Die Abgabe ist eine ausschließliche Bundesabgabe im Sinne des § 6 Z 1 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45.
…………."
2. Beitrag von land- u. forstwirtschaftlichen Betrieben zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe gemäß § 44 iV mit § 39 Abs. 2 lit. d des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967 idgF)
§ 44 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 lautet wie folgt:
"§ 44. (1) Der Beitrag von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben ist
a) von allen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 des Grundsteuergesetzes 1955, BGBl. Nr. 149,
b) von Grundstücken im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 2 des Grundsteuergesetzes 1955, soweit es sich um unbebaute Grundstücke handelt, die nachhaltig land- und forstwirtschaftlich genutzt werden,
im Ausmaß von 125 vH der Beitragsgrundlage zu entrichten. Die Beitragsgrundlage hinsichtlich der in lit. a angeführten Betriebe ist der für Zwecke der Grundsteuer ermittelte Messbetrag. Hinsichtlich der in lit. b angeführten Grundstücke bildet die Beitragsgrundlage ein besonderer Messbetrag, der sich nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes 1955 ergeben wurde, wenn das Grundstück als land- und forstwirtschaftliches Vermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes bewertet worden wäre.
(2) Für die Erhebung des Beitrages gemäß Abs. 1 ist das Finanzamt zuständig, das für Zwecke der Grundsteuer den Messbetrag festzusetzen hat; die Bestimmungen des Grundsteuergesetzes 1955 finden sinngemäß Anwendung. Die Beiträge sind von dem Grundstückseigentümer zu entrichten.
Gemäß § 44 Abs. 1 iV mit § 39 Abs. 2 lit. d Familienlastenausgleichsgesetz ist ein Beitrag von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
a) von allen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 des Grundsteuergesetzes 1955, BGBl. Nr. 149,
b) von Grundstücken im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 2 des Grundsteuergesetzes 1955, soweit es sich um unbebaute Grundstücke handelt, die nachhaltig land- und forstwirtschaftlich genutzt werden,
im Ausmaß von 125 vH der Beitragsgrundlage zu entrichten. Die Beitragsgrundlage hinsichtlich der in lit. a angeführten Betriebe ist der für Zwecke der Grundsteuer ermittelte Messbetrag.
Nach Abs. 2 leg.cit. ist für die Erhebung des Beitrages gemäß Abs. 1 das Finanzamt zuständig, das für Zwecke der Grundsteuer den Messbetrag festzusetzen hat; die Bestimmungen des Grundsteuergesetzes 1955 finden sinngemäß Anwendung. Die Beiträge sind von dem Grundstückseigentümer zu entrichten."
Gemäß § 39 Abs. 3 Familienlastenausgleichsgesetz handelt es sich bei den Beiträgen von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben um ausschließliche Bundesabgaben im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 1 des Finanz-Verfassungsgesetzes.
3. Beiträge zur Unfallversicherung bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern gemäß § 30 Bauern-Sozialversicherungsgesetz – BSVG idgF
Auf Grund des § 22 Abs. 2 lit. b BSVG sind die Mittel der Unfallversicherung ua. gemäß § 30 Abs. 3 bis 5 durch einen Zuschlag zu den Betriebsbeiträgen aufzubringen.
§ 30 Abs. 3 bis 5 BSVG lautet:
"(3) Der Zuschlag gemäß § 22 Abs. 2 lit. b ist
1. für alle land(forst)wirtschaftlichen Betriebe im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 des Grundsteuergesetzes 1955,
2. für alle Grundstücke im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 2 des Grundsteuergesetzes 1955, soweit es sich um unbebaute Grundstücke handelt, die nachhaltig land(forst)wirtschaftlich genutzt werden,
in einem Hundertsatz der Beitragsgrundlage zu entrichten. Beitragsgrundlage hinsichtlich der in Z 1 angeführten Betriebe ist der für Zwecke der Grundsteuer ermittelte Messbetrag. Hinsichtlich der in Z 2 angeführten Grundstücke bildet die Beitragsgrundlage nicht der für Zwecke der Grundsteuer ermittelte Meßbetrag, sondern ein besonderer Messbetrag, der sich nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes 1955 ergäbe, wenn das Grundstück als land(forst)wirtschaftliches Vermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes bewertet worden wäre. Der Hundertsatz beträgt 300 %.
(4) Den Zuschlag gemäß Abs. 3 hebt das örtlich zuständige Finanzamt ein. Für die Veranlagung, Festsetzung und Einhebung gelten die abgabenrechtlichen Bestimmungen. Die Beiträge sind vom Grundstückseigentümer zu entrichten. Für Grundstücke, die der Eigentümer nicht selbst bewirtschaftet, kann er von demjenigen, der sie bewirtschaftet, die Rückerstattung der Beiträge verlangen. Die Fälligkeit des Beitrages richtet sich nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes. Eine allfällige Nachsicht der Grundsteuer bleibt jedoch bei der Einhebung der Beiträge unberücksichtigt.
(5) Der Bund erhält zur Abgeltung der Kosten, die ihm durch die Einziehung und Abfuhr des Zuschlages gemäß Abs. 3 entstehen, eine Vergütung im Ausmaß von 1,33 % der abgeführten Beiträge."
Der Hundertsatz wurde mit BGBl. I Nr. 35/2012 vom (2. StabG 201 von zuvor 200% auf 300% angehoben. Gemäß § 334 BSVG trat diese Änderung mit in Kraft.
4. Kammerumlagen gemäß § 25 Burgenländisches Landwirtschaftskammergesetz LGBl.Nr. 76/2002 idF LGBl.Nr. 8/2012
§ 25 Burgenländisches Landwirtschaftskammergesetz lautet auszugsweise wie folgt:
"(1) Die Kammerumlagen sind von den Mitgliedern der Landwirtschaftskammer gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 und 2 zu entrichten.
(2) Die Kammerumlagen bestehen aus einem Grundbetrag (Abs. 3) und einem Betrag, der sich aus der Vervielfältigung der Beitragsgrundlage (Abs. 4) mit einem Hebesatz (Abs. 5) ergibt. Die Kammerumlagen werden jeweils für ein Kalenderjahr (Erhebungszeitraum) erhoben. Sie werden fällig, wenn die Voraussetzungen für ihre Vorschreibung am 1. Jänner des betreffenden Jahres vorliegen.
(3) …………. Der Grundbetrag wird von allen Mitgliedern der Landwirtschaftskammer (Abs. 1) erhoben, die gemäß §§ 22 Abs. 2 lit. a und 30 Abs. 1 und 2 Bauernsozialversicherungsgesetz, …………..zur Entrichtung eines Betriebsbeitrages verpflichtet sind.
(4) Beitragsgrundlage der Kammerumlage
hinsichtlich der Mitglieder der Landwirtschaftskammer gemäß § 3 Abs. 1, die Eigentümer eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 des Grundsteuergesetzes 1955, BGBl. Nr. 149, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 34/2010, sind und
2. hinsichtlich der Mitglieder der Landwirtschaftskammer gemäß § 3 Abs. 1, die Eigentümer eines land- und forstwirtschaftlichen Grundstückes im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 2 des Grundsteuergesetzes 1955 sind, soweit es sich um unbebaute Grundstücke handelt, die nachhaltig land- und forstwirtschaftlich genutzt werden,
ist der für Zwecke der Grundsteuer ermittelte Messbetrag bzw. jener besondere Messbetrag, der sich nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes 1955 ergeben würde, wenn das Grundstück als land- und forstwirtschaftliches Vermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 111/2010, bewertet worden wäre.
(5) Der Hebesatz der Beitragsgrundlage wird alljährlich von der Vollversammlung festgesetzt. Der sich aus der Vervielfältigung der Beitragsgrundlage mit dem Hebesatz ergebende Betrag ist von allen Mitgliedern der Landwirtschaftskammer gemäß Abs. 1 zu entrichten.
(6) Hebesatz und Grundbetrag sind erstmalig bei der Berechnung der Kammerumlagen für jenen Erhebungszeitraum anzuwenden, welcher auf den Zeitpunkt ihrer Festsetzung folgt; sie gelten für die nachfolgenden Erhebungszeiträume weiter, bis ein neu festgesetzter Hebesatz und Grundbetrag anzuwenden ist.
(7) Der Jahresbetrag der Kammerumlage ist mit Bescheid festzusetzen. Diese Festsetzung gilt innerhalb des Hauptveranlagungszeitraumes der Grundsteuermessbeträge auch für die folgenden Jahre, soweit nicht infolge einer Änderung der Voraussetzungen für die Festsetzung des Jahresbetrages ein neuer Bescheid zu erlassen ist. Bezüglich der Entrichtung der Kammerumlagen gelten sinngemäß die Vorschriften des Grundsteuergesetzes 1955. Im Übrigen finden hinsichtlich der Erhebung der Kammerumlagen die für bundesrechtlich geregelte öffentliche Abgaben geltenden Bestimmungen Anwendung.
(8) Die Erhebung der Kammerumlagen wird hinsichtlich der unter § 3 Abs.1 Z 1 angeführten Umlagepflichtigen den Abgabenbehörden des Bundes übertragen. Abgabenbehörde erster Instanz ist jenes Finanzamt, das den die Beitragsgrundlage bildenden Grundsteuermessbetrag bzw. besonderen Messbetrag festzusetzen hat. Dem Bund gebührt für die Erhebung der Kammerumlagen eine Vergütung in der Höhe von 4 % der an Kammerumlagen erhobenen Beträge.
……………………………."
Mitglieder der Landwirtschaftskammer sind gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 Burgenländisches Landwirtschaftskammergesetz Eigentümer land- und forstwirtschaftlich genutzter, im Burgenland liegender Grundstücke, wenn deren Ausmaß 5 700 m2 oder deren Einheitswert 1.500 Euro erreicht oder übersteigt.
Nach Abs. 4 leg.cit. sind für das Flächenausmaß gemäß Abs. 1 Z 1 die der Ermittlung des geltenden Grundsteuermessbetrages zugrunde liegende Einheitswertbescheide maßgeblich.
Auf Grund des § 1 Abs. 1 und 2 BAO gelten die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung ua. in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben soweit diese Abgaben ua. durch Abgabenbehörden des Bundes zu erheben sind und überdies in Angelegenheiten der Beiträge an öffentliche Fonds oder an Körperschaften des öffentlichen Rechts, die nicht Gebietskörperschaften sind, soweit diese Beiträge durch Abgabenbehörden des Bundes zu erheben sind.
Bei den im § 1 BAO bezeichneten öffentlichen Abgaben und Beiträgen handelt es sich gemäß § 3 Abs. 1 BAO, wenn nicht anders bestimmt ist, um Abgaben im Sinne der Bundesabgabenordnung.
Gemäß § 185 sind als Grundlage für die Festsetzung der Abgaben gesonderte Feststellungen vorzunehmen, soweit dies ua. im § 186 oder in den Abgabenvorschriften angeordnet wird.
Gemäß § 186 Abs. 1 BAO sind die Einheitswerte für wirtschaftliche Einheiten oder Untereinheiten im Sinn des Bewertungsgesetzes 1955 gesondert festzustellen, wenn und soweit diese Feststellung für die Geltendmachung von Abgabenansprüchen von Bedeutung ist.
Die gesonderten Feststellungen gemäß Abs. 1 sind nach Abs. 2 leg.cit einheitlich zu treffen, wenn an dem Gegenstand der Feststellung mehrere Personen beteiligt sind und nach Abs. 3 leg.cit sind mit der Feststellung des Einheitswertes Feststellungen über die Art des Gegenstandes der Feststellung und darüber zu verbinden, wem dieser zuzurechnen ist (§ 24). Sind an dem Gegenstand mehrere Personen beteiligt, so ist auch eine Feststellung darüber zu treffen, wie der festgestellte Betrag sich auf die einzelnen Beteiligten verteilt.
Gemäß § 19 BewG gelten die nach den Vorschriften des erste Abschnittes des zweiten Teiles des Bewertungsgesetztes (§§ 19 bis 68) für wirtschaftliche Einheiten festgestellten Werte (ua. land- und forstwirtschaftliche Betriebe sowie Grundstücke, die nicht zu einem gewerblichen Betrieb gehören) als Einheitswerte.
Der Feststellungsbescheid ergeht in den Fällen des § 186 BAO gemäß § 191 Abs. 1 lit a BAO an denjenigen, dem die wirtschaftliche Einheit (Untereinheit) zugerechnet wird, wenn jedoch am Gegenstand der Feststellung mehrere beteiligt sind, an die Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit, an der die Beteiligung im Feststellungszeitpunkt bestanden hat.
Einheitliche Feststellungsbescheide (§ 186) wirken nach Abs. 3 leg.cit. gegen alle, die am Gegenstand der Feststellung beteiligt sind.
Ein Feststellungsbescheid, der gemäß § 186 über eine zum Grundbesitz zählende wirtschaftliche Einheit (Untereinheit) oder über eine Gewerbeberechtigung erlassen wird, wirkt nach Abs. 4.leg.cit. auch gegen den Rechtsnachfolger, auf den der Gegenstand der Feststellung nach dem Feststellungszeitpunkt übergegangen ist oder übergeht. Das gleiche gilt bei Nachfolge im Besitz.
Gemäß § 192 BAO werden in einem Feststellungsbescheid enthaltene Feststellungen, die für andere Feststellungsbescheide, für Messbescheide oder für Abgabenbescheide von Bedeutung sind, diesen Bescheiden zugrunde gelegt, auch wenn der Feststellungsbescheid noch nicht rechtskräftig geworden ist.
Wenn die Voraussetzungen für eine Wert-, Art- oder Zurechnungsfortschreibung nach bewertungsrechtlichen Vorschriften vorliegen, so ist gemäß § 193 Abs. 1 BAO in den Fällen einer beantragten Fortschreibung auf den sich aus der Anwendung des Abs. 2 ergebenden Zeitpunkt, in den Fällen einer amtswegigen Fortschreibung auf den 1. Jänner des Jahres, an dem die Voraussetzungen für eine Fortschreibung erstmals vorliegen, ein Fortschreibungsbescheid zu erlassen. Dadurch tritt der dem Fortschreibungsbescheid zugrunde liegende Bescheid über den Einheitswert einer wirtschaftlichen Einheit (Untereinheit) mit Wirkung ab dem Fortschreibungszeitpunkt insoweit außer Kraft, als der Fortschreibungsbescheid von dem zugrunde liegenden Bescheid in seiner zuletzt maßgeblichen Fassung abweicht.
Allen Fortschreibungen einschließlich der Fortschreibungen auf Grund einer Änderung der steuerlichen Zurechnung des Bewertungsgegenstandes (Zurechnungsfortschreibung) sind nach § 21 Abs. 4 BewG die Verhältnisse bei Beginn des Kalenderjahres zugrunde zu legen, das auf die Änderung folgt (Fortschreibungszeitpunkt).
Ordnen die Abgabenvorschriften die Festsetzung einer Abgabe auf Grund von Steuermessbeträgen an, hat das Finanzamt auf Grund des § 194 Abs. 1 BAO den Steuermessbetrag durch Messbescheid festzusetzen.
Nach Abs. 3 leg.cit liegt in der Festsetzung des Steuermessbetrages auch die Feststellung der sachlichen und persönlichen Abgabepflicht.
Auf Grund des Abs. 5. leg.cit wirkt ein Grundsteuermessbescheid, soweit er die sachliche Abgabepflicht und die Höhe des Steuermessbetrages betrifft, auch gegen den Rechtsnachfolger auf den der Steuergegenstand nach dem Feststellungszeitpunkt übergegangen ist oder übergeht. Das gleiche gilt bei Nachfolge im Besitz.
Nach § 195 BAO werden die Steuermessbeträge und die anderen Feststellungen, die in den Messbescheiden enthalten sind (§ 194 Abs. 3), den Abgabenbescheiden zugrunde gelegt, auch wenn die Messbescheide noch nicht rechtskräftig geworden sind.
Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann auf Grund des § 252 Abs. 1 BAO der Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind.
Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Abgaben-, Mess-, Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheid getroffen worden sind, so gilt Abs. 1 gemäß Abs. 2 leg.cit. sinngemäß.
Gemäß § 1 Abs. 2 BewG 1955 gilt der erste Abschnitt des zweiten Teiles ua. auch für die Grundsteuer.
Steuergegenstand der Grundsteuer sind gemäß § 1 Abs. 2 GrStG 1955 im Wesentlichen land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (§§ 30, 46 und 48 bis 50 des Bewertungsgesetzes 1955) und Grundstücke (§ 51 des Bewertungsgesetzes 1955).
Besteuerungsgrundlage ist auf Grund des § 12 GrStG 1955 der für den Veranlagungszeitpunkt maßgebende Einheitswert des Steuergegenstandes.
Bei der Berechnung der Grundsteuer ist von dem nach Maßgabe der §§ 18 ff GrStG 1955 zu ermittelnden Steuermessbetrag auszugehen.
Gemäß § 28a GrStG 1955 entsteht der Abgabenanspruch mit dem Beginn des Kalenderjahres, für das die Grundsteuer auf Grund eines von der Gemeinde festgesetzten Hebesatzes erhoben werden soll.
Nach § 4 Abs. 2 lit c BAO entsteht der Abgabenanspruch der Vermögensteuer und bei sonstigen jährlich wiederkehrend zu entrichtenden Abgaben und Beiträgen mit dem Beginn des Kalenderjahres, für das die Abgabe (der Beitrag) erhoben wird.
Gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 GrStG 1955 ist Schuldner der Grundsteuer der Eigentümer oder, wenn der Steuergegenstand ein grundstücksgleiches Recht ist, der Berechtigte. Gehört der Steuergegenstand mehreren, so sind nach Abs. 2 leg.cit. sie Gesamtschuldner. Ist der Steuergegenstand bei der Feststellung des Einheitswertes (§ 12) einem anderen als dem Eigentümer (bei grundstücksgleichen Rechten einem anderen als dem Berechtigten) zugerechnet worden, so ist nach abs. 3 leg.cit. der andere an Stelle des Eigentümers (Berechtigten) Steuerschuldner im Sinne der Abs. 1 und 2.
Gemäß § 6 Abs. 1 BAO sind Personen, die nach Abgabenvorschriften dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden, Gesamtschuldner (Mitschuldner zur ungeteilten Hand, § 891 ABGB).
Gemäß § 93 Abs. 2 BAO ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.
Auf Grund des § 97 Abs. 1 BAO werden Erledigungen werden dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung (lit. a).
Sind zur Entrichtung einer Abgabe mehrere Personen als Gesamtschuldner verpflichtet, so kann auf Grund des § 199 BAO gegen sie ein einheitlicher Abgabenbescheid erlassen werden, und zwar auch dann, wenn nach dem zwischen ihnen bestehenden Rechtsverhältnis die Abgabe nicht von allen Gesamtschuldnern zu tragen ist.
Ist eine schriftliche Ausfertigung an mehrere Personen gerichtet, die dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden oder die gemeinsam zu einer Abgabe heranzuziehen sind, und haben diese der Abgabenbehörde keinen gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten bekanntgegeben, so gilt gemäß § 101 Abs. 1 BAO mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung an eine dieser Personen die Zustellung an alle als vollzogen, wenn auf diese Rechtsfolge in der Ausfertigung hingewiesen wird.
Wurde die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, wird nach § 26 Abs. 1 ZustG das Dokument zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (§ 17 Abs. 2) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird.
Nach Abs. 2 leg.cit. gilt die Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.
Erwägungen:
Da die Miteigentümerin Frau Mag. E. F. in den angefochtenen Abgabenbescheiden nicht genannt ist und diese daher ihr nicht wirksam zugestellt worden sind, wurden mit den angefochtenen Bescheiden die Beiträge und Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben 2012 und 2013 ausschließlich gegenüber der Bf. festgesetzt.
Auch wenn die Wortwahl in den einzelnen Bestimmungen über die Beiträge und die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben unterschiedlich gewählt wurde, so sind durch die Bezugnahme zum Grundsteuergesetz und zum Grundsteuermessbetrag letztlich die Eigentümer Schuldner aller diese Abgaben und es sind im Falle von Miteigentum die Miteigentümer Gesamtschuldner iSd § 6 Abs. 1 BAO.
In Verbindung mit § 9 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 GrStG ergibt sich, dass Steuerschuldner der Beiträge und die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben nicht etwa die Miteigentümergemeinschaft schlechthin, sondern die einzelnen Miteigentümer, wenn auch als Gesamtschuldner, sind (vgl. 778/76 und , und RV/0793-W/04).
Sind zur Entrichtung einer Abgabe mehrere Personen als Gesamtschuldner verpflichtet, so kann gegen sie ein einheitlicher Abgabenbescheid erlassen werden. Einheitliche Abgabenbescheide haben alle Gesamtschuldner im Spruch zu nennen, die Gemeinschaft als solche kann nicht Bescheidadressat sein. Vielmehr müssen die einzelnen Mitglieder der Schuldnermehrheit bereits im Abgabenbescheid mit der ihnen zukommenden zivilrechtlichen Klassifikation individuell angesprochen werden (vgl. ).
Die Verwendung der Beifügung "und Mitbes" nach dem Namen einer Person aus der Miteigentümergemeinschaft bzw. der Gemeinschaft derjenigen, denen der Grundbesitz in Bruchteilen zugerechnet wurde, lässt nicht erkennen, gegenüber welchen anderen Adressaten das Finanzamt den Bescheid erlassen wollte. Ist die Erledigung an mehrere Personen gerichtet, setzt dies ihre Nennung im normativen Teil des Bescheides voraus (vgl. dazu ; Ritz BAO-Kommentar5, Rz 2 zu § 97 BAO).
Der Verweis auf § 101 Abs. 1 BAO alleine ist nicht ausreichend um mit dem Abgabenbescheid sämtliche Miteigentümer der Miteigentümergemeinschaft anzusprechen.
§ 101 Abs. 1 BAO sieht lediglich die Zustellfiktion vor; die Wirksamkeit solcher Bescheide setzt darüber hinaus die namentliche Nennung aller Gesamtschuldner als Bescheidadressaten voraus (vgl. Ritz BAO-Kommentar5, Rz 5 zu § 101 BAO unter Hinweis auf ).
Entsprechend den Sachverhaltsfeststellungen konnte den Behauptungen der Bf., dass sie den Zurechnungsfortschreibungsbescheid vom , mit welchem das FA38 der Bf. den gegenständlichen land- und forstwirtschaftliche Betrieb zum zur Hälfte zurechnen wollte, nicht erhalten hat und ihr dieser nicht zugestellt worden ist, nicht wirksam entgegengetreten werden.
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 26 Abs. 2 ZustG hat die Behörde bei Zustellungen ohne Zustellnachweis die Folge zu tragen, dass der Behauptung der Partei, sie habe ein Schriftstück nicht empfangen, nicht wirksam entgegengetreten werden kann. Bei bestrittenen Zustellungen ohne Zustellnachweis hat die Behörde die Tatsache der Zustellung nachzuweisen. In diesem Fall muss - mangels Zustellnachweises - der Beweis der erfolgten Zustellung auf andere Weise von der Behörde erbracht werden. Gelingt dies nicht, muss die Behauptung der Partei über die nicht erfolgte Zustellung als richtig angenommen werden (ua. unter Hinweis auf das do Erkenntnis vom , Zl. 2007/16/0175).
Für die Grundsteuermessbescheide sind die Einheitswertbescheide Grundlagenbescheide und in der Folge für die Beiträge und Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben neben den Einheitswertbescheiden auch die Grundsteuermessbescheide.
Bei den Bescheiden über Beiträge und Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben handelt es sich um vom Einheitswertbescheid und vom Grundsteuermessbescheid abgeleitete Bescheide.
Da jedoch kein gegenüber der Bf. wirksamer Grundlagenbescheid vorliegt, auf Grund welchen ihr gegenüber die Beiträge und Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben für 2012 und 2013 hinsichtlich der gegenständlichen wirtschaftlichen Einheit vorgeschrieben werden könnte und ein Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit zum in Übrigen nicht rechtmäßig wäre, waren die von der Bf. angefochten, lediglich gegenüber der Bf. wirksam erlassenen Abgabenbescheide aufzuheben.
Der gegenständliche land- und forstwirtschaftliche Betrieb könnte der Bf. auf Grund des Schenkungsvertrages vom erst zum zur Hälfte zugerechnet werden, da im Jahr 2012 entsprechend dem Urkundeninhalt die Liegenschaftsanteile noch nicht übergeben worden sind und die Eintragung ins Grundbuch erst im Jahr 2013 erfolgte.
Im Übrigen wäre die Festsetzung der Beiträge und Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben an die Bf. jedenfalls hinsichtlich des Jahres 2012 zu Unrecht erlassen worden, da entsprechend der sinngemäß anzuwendenden Bestimmung des § 28a GrStG bzw. auf Grund des § 4 Abs. 2 lit. c BAO die Abgabenschuld am entstanden ist, also zu einem Zeitpunkt zu dem der Bf. der land- und forstwirtschaftlichen Betrieb auch bei wirksamer Zustellung des Zurechnungsfortschreibungsbescheides nicht zugerechnet gewesen wäre.
Auch wäre die Erhöhung des Hebesatzes für die Beiträge zur Unfallversicherung von 200% auf 300% bei der Festsetzung der Beiträge und Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben 2012 nicht zu berücksichtigen gewesen, da die entsprechende Änderung erst nach dem Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld für Beiträge und Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben 2012, nämlich am wirksam geworden ist und somit keine Auswirkung auf die bereits entstandene Steuerschuld haben konnte.
Da die angefochtenen Bescheide zur Gänze aufzuheben waren, erübrigen sich Ausführungen zur Frage, ob und wie die Hebesätze der Beitragsgrundlage für die Kammerumlagen (§ 25 Abs. 5 Burgenländisches Landwirtschaftskammergesetz) gegenüber den Kammermitgliedern kundgemacht worden sind.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Zur Frage wer bei Miteigentümerschaft Steuerschuldner der Grundsteuer und somit der Beiträge und Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben ist, wird auf 778/76 und verwiesen.
In Zusammenhang mit der Zustellung des Zurechungsfortschreibungsbescheides an die Bf. waren im Wesentlichen Tatfragen auf Ebene der Sachverhaltsermittlung und Beweiswürdigung zu lösen. Im Übrigen wird dazu auf das zitierte Erkenntnis des hingewiesen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 25 Burgenländisches Landwirtschaftskammergesetz, LGBl. Nr. 76/2002 AbglufBG, Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, BGBl. Nr. 166/1960 § 44 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 30 BSVG, Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978 § 30 Abs. 3 BSVG, Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978 § 28a GrStG 1955, Grundsteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 149/1955 § 4 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 9 Abs. 1 Z 1 GrStG 1955, Grundsteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 149/1955 § 6 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 93 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 97 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 101 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 26 Abs. 1 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 § 25 Burgenländisches Landwirtschaftskammergesetz, LGBl. Nr. 76/2002 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.7101017.2014 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at