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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 20.11.2015, RV/2100371/2015

Rechtliche Folgen der Zustellung von Bescheiden in die Databox

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/2100371/2015-RS1
Die Zustellung eines Bescheides erfolgt mit der Einbringung der Daten in die Databox und nicht mit der Verständigung darüber.

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. R in der Beschwerdesache Bf bei Graz , gegen den Bescheid des Finanzamt Graz-Umgebung vom , betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung 2011) beschlossen:

Die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid  wird gemäß § 260 Abs. 1 lit b BAO zurückgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer (Bf.) hat am die Arbeitnehmerveranlagung elektronisch eingebracht. Am   erging an den Beschwerdeführer vom Finanzamt ein Vorhalt hinsichtlich der geltend gemachten Werbungskosten. Da der Bf. diesen Vorhalt nicht beantwortete, erließ die belangte Behörde am den Einkommensteuerbescheid 2011 ohne die beantragten Aufwendungen zu berücksichtigen.

Die Zustellung des Einkommensteuerbescheides erfolgte elektronisch in die Databox von Finanzonline. Der Bf. erhielt keine Email Verständigung über die behördliche Zustellung, da diese vom Bf. nicht bekannt gegeben wurde.

Am erhob der Bf. gegen den genannten Einkommensteuerbescheid elektronisch Beschwerde, in der er ausführte, dass ihm nach telefonischer Auskunft am mitgeteilt worden sei, dass er in seiner Databox nachschauen soll. Der Begriff Databox bedeute für ihn nicht ein Briefkasten bzw. eine Mailbox, sondern dachte er, dass dort Daten über Ihn gespeichert werden würden. Dem Bürger könne eine wöchentliche Nachschau in die Databox nicht zugemutet werden, zumal die Bescheiderteilung in vielen Fällen längere Zeit in Anspruch nehmen würde. Die Umstellung von Papier- auf elektronische Zustellung sei von Amts wegen ohne entsprechenden Hinweis erfolgt. der Beschwerdeführer widerruft die elektronische Zustellung.

Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom als unzulässig zurück, da die Beschwerdefrist gemäß § 245 BAO bereits abgelaufen sei. Dagegen wurde rechtzeitig der Vorlageantrag eingebracht.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Aus der Aktenlage ergibt sich unstrittig, dass der verfahrensgegenständliche Einkommensteuerbescheid elektronisch in die Databox zugestellt wurde.

Gemäß § 245 Abs 1 BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat. Für den Beginn der Beschwerdefrist ist der Tag maßgebend, an dem der Bescheid bekannt gegeben worden ist (vgl. Ritz, BAO  4 , § 245 Tz 4).

Die FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl. II Nr. 97/2006, in der derzeit geltenden Fassung bestimmt außerdem  in § 5b Abs 2, dass jeder Teilnehmer in FinanzOnline eine elektronische Adresse angeben kann, an welche er über eine elektronische Zustellung zu informieren ist. Die Wirksamkeit der Zustellung der Erledigung selbst wird durch die Nichtangabe, durch die Angabe einer nicht dem Teilnehmer zuzurechnenden oder durch die Angabe einer unrichtigen oder ungültigen elektronischen Adresse nicht gehindert.

Gem. § 98 Abs. 2 BAO gelten elektronisch zugestellte Dokumente als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt des Einlangens von Amtswegen festzustellen. Die Zustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.

Der Zeitpunkt, an dem Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind, ist bei Finanz-Online der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox (vgl. Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO, 3. Auflage, § 98 Anm. 8).  Die Databox ist eine solche, zu der der Empfänger Zugang hat (vgl. ). Auf das tatsächliche Einsehen der Databox durch den Finanz-Online-Teilnehmer, beispielsweise durch Öffnen, Lesen oder Ausdrucken eines Bescheides kommt es nicht an.  (vgl. -F/13). Weiters sind das Datum in der Amtssignatur und das Datum der Information über die in die Databox erfolgte Zustellung eines Bescheides irrelevant.

Vor diesem Hintergrund gelangte, wie die Abgabenbehörde  zutreffend ausführte, der Einkommensteuerbescheid trotz der nicht erfolgten Verständigung des Bf. mit Mail in den elektronischen  Verfügungsbereich des Bf. und muss der Einkommensteuerbescheid ihm ab diesem Zeitpunkt  zugerechnet werden. Eine verspätete Einsichtnahme ging demzufolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Dem Einwand, dass dem Bürger eine laufende Nachschau in die Databox nicht zugemutet werden könne, wird entgegen gehalten, dass der Bf. von der Benachrichtigung via Mail über die Zustellung von behördlichen Schriftstücken nicht Gebrauch gemacht hat.

Da die am eingebrachte Beschwerde sohin eindeutig verspätet war, war sie gemäß § 260 Abs. 1 lit b BAO zwingend mit Beschluss zurückzuweisen.

Unzulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da sich die Rechtsfolge der Zurückweisung der Beschwerde unmittelbar aus den zitierten gesetzlichen Bestimmungen und der FinanzOnline Verordnung 2006 sowie der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergab, lag keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 245 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 245 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 98 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 260 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
FOnV 2006, FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl. II Nr. 97/2006
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.2100371.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at