Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 17.07.2015, RV/2100412/2013

Keine Wiedereinsetzung der versäumten Beschwerdefrist

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Stammrechtssätze
RV/2100412/2013-RS1
Durch die rechtmäßige Zustellung an den Zustellungsbevollmächtigten gilt ein Bescheid als ordnungsgemäß zugestellt. Wenn der Abgabepflichtige mangels entsprechender Vorkehrungen keine Kenntnis vom Bescheid erlangt und deshalb die Beschwerdefrist versäumt, liegt darin kein unvorhersehbares oder unabwendbares Ereignis im Sinne des § 308 BAO.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die RichterinAS in der Beschwerdesache Beschwerdeführer, vertreten durch Parteienvertreter , gegen den Bescheid des Finanzamtes vom xxxx, betreffend die Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrages bezüglich der versäumten Frist zur Einbringung einer Beschwerde gegen den Haftungsbescheid vom yyyy zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer (=Bf.) war in der Zeit vom bis Geschäftsführer der GmbH (=GmbH) mit Alleinvertretungsbefugnis.
Weiterer Geschäftsführer mit Alleinvertretungsbefugnis neben dem Bf. war in der Zeit vom bis GeschäftsführerII (Geschäftsführer II). Ab dem bis zum vertrat der Geschäftsführer II nur mehr gemeinsam mit einem weiteren Geschäftsführer (das war der Bf.).
Am endete die Geschäftsführertätigkeit des Geschäftsführers II.

In der Zeit vom bis zum war der Bf. alleiniger Geschäftsführer der GmbH.

Seit dem vertritt GeschäftsführerIII (=Geschäftsführer III) als alleiniger Geschäftsführer die GmbH.

Der Bf. vertritt seit dem die GmbH selbständig als Prokurist.
Mit Beschluss des Gerichtes vom aaaa wurde über das Vermögen der GmbH der Konkurs eröffnet. Der Konkurs wurde nach Schlussverteilung mit Beschluss des Gerichtes vom bbbb aufgehoben. Die Ausgleichsquote betrug 11,45%. Die GmbH wurde weitergeführt.

Nach Aufhebung des Konkurses waren bei der GmbH als Primärschuldnerin 176.844,75 Euro uneinbringlich geworden.

Mit Schreiben des Finanzamtes vom wurde dem Bf. vorgehalten, dass das Finanzamt in Erwägung ziehe, den Bf. für nachstehende Abgaben gemäß § 9 Abs. 1 BAO als Haftungspflichtigen in Anspruch zu nehmen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Abgabenart
Zeitraum
Betrag in Euro
Lohnsteuer
2005
1.231,87
Dienstgeberbeitrag
2005
144,73
Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag
2005
13,51
Lohnsteuer
2006
2.957,28
Dienstgeberbeitrag
2006
347,46
Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag
2006
32,43
Lohnsteuer
2007
3.859,48
Dienstgeberbeitrag
2007
453,46
Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag
2007
42,33
Umsatzsteuer
2007
7.920,58
Kraftfahrzeugsteuer
01-12/2007
604,17
Summe
 
17.607,30

Der Bf. wurde aufgefordert den Nachweis zu erbringen, dass er nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz alle Gläubiger zu den jeweiligen Fälligkeiten der genannten Abgaben im gleichen Verhältnis beteilt hatte.

Hinsichtlich der Lohnsteuer wurde ausgeführt, dass diese jedenfalls zur Gänze bis zum 15. Tag des Folgemonates zu entrichten war.

Das Finanzamt verwies darauf, dass es Aufgabe des Bf. sei, nachzuweisen, dass ihn an der Nichtentrichtung der genannten Abgaben keine Schuld treffe, andernfalls er zu Haftung für diese Abgaben in Anspruch genommen werde.
Als Frist für die Erbringung der Nachweise wurde der gesetzt.

In der Folge stellte der Bf., vertreten durch Rechtsanwalt (=Rechtsanwalt), zweimal Anträge auf Verlängerung der Frist zur Beibringung der geforderten Nachweise.

Mit Bescheid vom gewährte das Finanzamt eine Fristverlängerung bis zum , mit der Beifügung „letztmalig“.

Da diese Frist ungenutzt verlief erließ das Finanzamt am einen Haftungsbescheid, mit dem der Bf. als Haftungspflichtiger für die genannten Abgaben in Anspruch genommen wurde.

Der Bescheid war an den Bf. zu Handen des Rechtsanwaltes adressiert.

Die Zustellung erfolgte am . der Bescheid erwuchs in der Folge in Rechtskraft.

Hinsichtlich des Ermessens wurde ausgeführt, dass dem Finanzamt keine Unbilligkeitsgründe auf Seiten des Bf. bekannt seien, weshalb dem öffentlichen Interesse an der Einbringung der Abgabenschuldigkeiten durch die Haftungsinanspruchnahme der Vorrang gegenüber der Billigkeit zu geben war. Im Übrigen seien auch die anderen Geschäftsführer der GmbH zur Haftung herangezogen worden.

Im Spruch des Haftungsbescheides wurde der Bf. aufgefordert, die haftungsgegenständlichen Abgaben innerhalb eines Monates ab Zustellung zu entrichten.

Da der Bf. seinen Zahlungsverpflichtungen aus diesem Bescheid innerhalb der Zahlungsfrist nicht nachgekommen war, erging am eine Mahnung.

Die Mahnung erging an den Bf. an seine Wohnanschrift, nicht an den den vertretenden Rechtsanwalt als Empfänger der Zustellung. Die Zustellung der Mahnung erfolgte durch Hinterlegung (Beginn der Abholfrist ).

Mit Eingabe vom stellte der Bf. einen Antrag auf Wiedereinsetzung gemäß § 308 BAO gegen die Versäumung der Berufungsfrist (nunmehr Beschwerdefrist) hinsichtlich des Haftungsbescheides vom .

Der Bf. führte dazu aus:

1) Zur Rechtzeitigkeit dieses Wiedereinsetzungsantrages:

(a)
Der Antragsteller (=Bf.) habe vom Vorliegen des rechtskräftigen Haftungsbescheides vom erst am erfahren. An diesem Tag habe der Bf., die beim Postamt hinterlegte Mahnung betreffend die Zahlung der Haftungsabgaben abgeholt. Erst dadurch habe er nach Rückruf beim Rechtsanwalt von dem dieser Mahnung zu Grunde liegenden rechtskräftigen Haftungsbescheid erfahren.
 

Der Auskunft des Rechtsanwaltes habe dieser am den Haftungsbescheid samt einem Begleitschreiben an den Bf. im Postwege weitergeleitet. Der Bf. habe diese Postsendung aber nicht erhalten.
Der Bf. sei bis zum Telefonat am mit dem Rechtsanwalt mangels Kenntnis der Existenz des Haftungsbescheides daran gehindert gewesen, gegen den Haftungsbescheid mit Beschwerde vorzugehen. Er habe daher auch keine Kenntnis vom Ablauf der Beschwerdefrist gehabt.

(b)
Bestehe ein Hindernis im Sinne des § 308 Abs. 1 erster Satz BAO in einem Tatsachenirrtum über den Ablauf einer Frist, so höre das Hindernis dann auf, sobald die Partei den Tatsachenirrtum als solchen erkennen konnte oder musste (vgl. , , 0128).
Es sei daher davon auszugehen ist, dass der Tatsachenirrtum auf Seiten des Bf. am weggefallen sei.

Der hiermit innerhalb der Frist des § 308 (3) BAO von drei Monaten eingebrachte Wiedereinsetzungsantrag sei somit rechtzeitig.

2) Zu den Wiedereinsetzungsgründen:

(a)
Der Bf. sei nicht nur Geschäftsführer der GmbH, sondern auch der GmbHII (GmbH II) mit Sitz in Adresse gewesen. Über das Vermögen der GmbH II Unternehmen sei mit Beschluss des Gerichtes vom cccc ein Insolvenzverfahren eröffnet worden. Das Unternehmen der GmbH II sei vom Insolvenzverwalter bis zum dddd fortgeführt und mit dddd geschlossen worden. Der Bf. habe als ehemaliger Geschäftsführer der GmbH II im Auftrag des Insolvenzverwalters während der Unternehmensfortführung weiterhin seine operativen Aufgaben erfüllen und andererseits auch umfangreiche Verhandlungen mit potenziellen Interessenten für die Übernahme des Unternehmens führen müssen, sodass dessen zeitliche Möglichkeiten ab der Insolvenzeröffnung am cccc sehr beschränkt gewesen seien.
(b)
Der Bf. habe den Vorhalt des Finanzamtes vom , in welchem erwogen wurde, ihn gemäß § 9 Abs. 1 BAO als Haftungspflichtigen für Abgabenschuldigkeiten der GmbH in Höhe von 17.607,30 Euro in Anspruch zu nehmen, erhalten.
Der Bf. habe in der Folge für sich und seinen Mitgeschäftsführer (Geschäftsführer III) den Rechtsanwalt beauftragt, um das Bestehen eines Haftungsanspruches zu klären.
Die Hauptaufgabe des Rechtsanwaltes habe darin bestanden, die Buchhaltungsunterlagen der GmbH beizuschaffen, damit diese durch den Bf. bzw. dessen steuerliche Vertretung geprüft werden konnten.
Der Bf. habe sowohl den ehemaligen Insolvenzverwalter der GmbH als auch die ehemalige steuerliche Vertretung der GmbH um Übermittlung der Unterlagen ersucht.

Da keine Unterlagen übermittelt worden seien, habe der Bf. zweimal um Fristverlängerung zur Stellungnahme zum Vorhalt ersucht. Das Finanzamt habe die Frist zweimal, zuletzt bis zum letztmalig verlängert.

(c)
Trotz mehrfacher Fristverlängerungen sei es nicht möglich gewesen, Buchhaltungsunterlagen beizuschaffen, da von der ehemaligen steuerlichen Vertretung der GmbH und dem ehemaligen Insolvenzverwalter mitgeteilt worden sei, dass die Buchhaltung im haftungsrelevanten Zeitraum von der Schwester des Geschäftsführers II und einer weiteren Person in Graz geführt worden sei.

Diese Mitteilung sei beim Bf. erst am , sohin nach Ablauf der zuletzt gesetzten Frist eingelangt. Die Unterlagen hätten daher nicht mehr rechtzeitig beigeschafft werden können.

(d)
Am sei der Haftungsbescheid an den Bf. zu Handen des Rechtsanwaltes zugestellt worden.
Mit dem gleichzeitig vorgelegten Schreiben des Rechtsanwaltes an den Bf. vom , welches dem Bf. im Postweg übermittelt worden sei, habe der Rechtsanwalt den Bf. über die Zustellung des Haftungsbescheides in Kenntnis gesetzt und diesen aufgefordert, bis die für die Beschwerde erforderlichen Unterlagen beizubringen. Für den Fall einer beabsichtigten Beschwerde sollte der der Bf. bis einen Auftrag erteilen.
Dieses Schreiben sei mit dem Vermerk "persönlich" an den Bf., p.A. der GmbH II adressiert gewesen. Der Rechtsanwalt sei davon ausgegangen, dass dieses Schreiben trotz der Postsperre infolge des Konkurses dem Bf. zugestellt werde.
 

Beweis: Schreiben des Rechtsanwaltes vom

(e)
Erst nach Erhalt der Mahnung am sei dem Bf. vom Rechtsanwalt in dem genannten Telefonat mitgeteilt worden, dass er den Haftungsbescheid samt einem Begleitschreiben am an den Bf. im Postwege weitergeleitet habe.
Der Rechtsanwalt habe keine Beschwerde erhoben worden, weil er vom Bf. dazu nicht beauftragt worden sei.

Der Bf. habe aber weder den Haftungsbescheid, noch das Begleitschreiben erhalten.

Warum das Schreiben vom dem Bf. nicht zugekommen sei, könne letztendlich nicht mehr mit 100 %-iger Sicherheit rekonstruiert werden. Es bestehe aber durchaus die Möglichkeit, dass wegen der im Zuge der Insolvenz der GmbH II verhängten Postsperre trotz des Vermerkes "Bf. persönlich" das Schreiben dem nicht zugestellt oder allenfalls versehentlich dem Insolvenzverwalter zugemittelt worden sei.
Es werde diesbezüglich auf die dieser Eingabe beigelegten „Eidesstattlichen Erklärung“ des Bf. vom verwiesen.

Beweis: Eidesstattliche Erklärung des Beschwerdeführers

(f)
Gemäß § 308 BAO ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einer Frist einen Rechtsnachteil erleidet, gegen die Versäumung dieser Frist die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung der Frist zur Last zu legen ist, hintere die Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Gemäß Erlass des BMF GZ BMF-010103/0019-VI/2006 vom zur Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ist ein Ereignis unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden kann. Ein Ereignis ist unvorhergesehen, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat und mit zumutbarer Aufmerksamkeit nicht erwarten konnte, wobei leichte Fahrlässigkeit vorliegt, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht.

Im gegenständlichen Fall sei davon auszugehen, dass der Bf. dadurch, dass er den Rechtsanwalt mit seiner Vertretung im anhängigen Abgabenverfahren beauftragt habe grundsätzlich die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt an den Tag gelegt habe.

Da der Haftungsbescheid vom nicht dem Bf. persönlich zugestellt worden sei, könne ihm auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass bis zum keine Kenntnis von der Haftungsinanspruchnahme hatte. Vermutlich wegen der Postsperre betreffend die Insolvenz der GmbH II sei ihm das Schreiben des Rechtsanwaltes vom , welchem der Haftungsbescheid beigelegt war, effektiv nicht zugekommen. Es liege daher ein unabwendbares und unvorhersehbares Ereignis vor, welches den Bf. bis gehindert habe, Beschwerde gegen den Haftungsbescheid zu erheben.

Es werde daher beantragt dem Wiedereinsetzungsantrag stattzugeben und die Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen den Haftungsbescheid wiedereinzusetzen.

II)

Gleichzeitig erhob der Bf. gegen den Haftungsbescheid Beschwerde und begründete dies wie folgt:
(1)

Richtig sei, dass der Bf. vom bis zum allein vertretungsbefugter Geschäftsführer der GmbH gewesen sei.

Neben dem Berufungswerber sei aber noch der Geschäftsführer II vom bis zum und der Geschäftsführer III ab Geschäftsführer der GmbH gewesen.
Der Haftungsbescheid vom umfasse Abgabenschuldigkeiten der GmbH betreffend die Zeiträume 2005 bis 2007 in der Höhe von 17.607,30 Euro.

Im Haftungsbescheid werde hinsichtlich der Lohnsteuer 2005, 2006 und 2007 ausgeführt, dass Haftung damit begründet werde, dass die Abfuhr der Lohnsteuer zu den Fälligkeitszeitpunkten , und unterblieben sei.

(2)

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH setze aber die Geltendmachung der Haftung nach § 9 Abs. 1 BO eine schuldhafte Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten des Vertreters voraus und müsse diese Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit ursächlich sein.

Es möge auch nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH Aufgabe des belangten Geschäftsführers sein, darzutun, weshalb er nicht dafür habe Sorge tragen können, dass die fälligen Abgaben entrichtet werden und widrigenfalls von der Abgabenbehörde die schuldhafte Pflichtverletzung der ihm auferlegten Pflichten angenommen werden dürfe.

Dies bedeute aber keinesfalls, dass die grundsätzliche amtswegige Ermittlungspflicht der Behörde vollkommen wegfalle und die Behörde somit jeder Ermittlungspflicht entbunden wäre.
Dem angefochtenen Bescheid sei nicht zu entnehmen, worauf das Verschulden des Bf. gründe bzw. ob und warum dessen allfällige Unterlassungen ursächlich für die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben gewesen sein sollen.
Der Bescheid sei daher mangelhaft, weil es die Behörde erster Instanz durch Verletzung ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht unterlassen habe, den wesentlichen Sachverhalt für eine Haftung gemäߧ 9 BAO festzustellen.

Es könne zudem, wie bereits im Wiedereinsetzungsantrag ausgeführt, dem Bf. nicht als mangelnde Mitwirkung am Ermittlungsverfahren zur Last gelegt werden, dass er die ihn entlastenden Beweise nicht vorlegen habe können.

Die Buchhaltung im haftungsrelevanten Zeitraum sei eben nicht vom Bf. selbst oder der von ihm üblicherweise beauftragten steuerlichen Vertretung, sondern vom Geschäftsführer II dessen Schwester und einem Mitarbeiter der Gesellschafterin der GmbH übertragen worden.

Wie dem Bf. bekannt ist, wurde auch der Geschäftsführer II zur Haftung herangezogen. Offensichtlich habe aber auch dieser, trotz des Zuganges zu den Buchhaltungsunterlagen keine die Haftung ausschließenden Nachweise vorgelegt.
Die erforderlichen Buchhaltungsunterlagen seien dem Bf. bis dato noch nicht zugänglich gemacht worden. Eine allfällige Verletzung der Mitwirkungspflicht wäre daher ausschließlich dem Geschäftsführer II vorzuwerfen.

(3)

Zudem sei festzuhalten, dass wie bereits vorgebracht, im haftungsrelevanten Zeitraum die Zahlungsflüsse und Buchungen nicht dem Einflussbereich des Bf., sondern des Geschäftsführers II lagen.
Der Bf. habe keinen Einfluss auf die Zahlungen gehabt. Es könne ihm daher kein schuldhaftes Verhalten vorgeworfen werden.

(4)
Es entspreche auch nicht den Tatsachen, dass bei den Abgabenschuldigkeiten Umsatzsteuer 2007, KR 01-12/2007, DB und DZ 2005 und DB und DZ 2006 vom Bf. ein Abgabenausfall in der haftungsgegenständlichen Höhe zu vertreten und der Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt worden sei.

Die GmbH habe vielmehr den Abgabengläubiger immer bevorzugt behandelt. Dies schon deshalb, weil Abgabenrückstandsausweise sofort vollstreckbar würden und sofort die Gefahr einer Exekution bzw. einer Stellung eines Antrages auf Insolvenzeröffnung drohe.

Die haftungsrelevanten Abgaben hätten deshalb nicht mehr bezahlt werden können, da in den relevanten Zeiträumen mangels liquider Mittel keinerlei Zahlungen geleistet werden konnten. Es sei daher weder gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen worden, noch sei die unterlassene Entrichtung der haftungsrelevanten Abgaben ursächlich für den Abgabenausfall gewesen.

(5)

Zu den Lohnabgaben 2005, 2006 und 2007 sei festzuhalten, dass den Bf. nach ständiger Judikatur des VwGH zu § 9 Abs. 1 BAO nur dann eine Haftung treffe, wenn dieser abgabenrechtliche Pflichten schuldhaft verletzt habe.

Die Nachforderungen an Lohnabgaben 2005, 2006 und 2007 ergeben sich aber aus einer Lohnsteuersonderprüfung im Zuge der Insolvenzeröffnung.
Da der Bf. mit der Berechnung der Lohnabgaben aber nicht persönlich betraut gewesen sei, sondern diese von der Personalverrechnung durchgeführt worden sei, habe der Bf. auf die Richtigkeit der Lohnverrechnung vertraut.

Es könne dem Bf. daher kein Verschulden an der Nichtabfuhr vorgeworfen werden.
 

Das Finanzamt wies mit dem angefochtenen Bescheid vom den Antrag auf Wiedereinsetzung gemäß § 308 BAO ab.

Das Finanzamt führt dazu begründend aus:
a)
Verfahrensvoraussetzungen
Gemäß § 308 Abs 1 BAO iVm § 309a lit c BAO werde als eine der Voraussetzungen für die Stattgabe eines Wiedereinsetzungsantrages fehlendes grobes Verschulden an der eingetretenen Fristversäumnis vorausgesetzt.
Dabei sei sowohl Verschulden auf der Seite des Vertretenen als auch auf der Seite des Vertreters maßgeblich. Vertreterverschulden sei dem Verschulden des Vertretenen gleichzuhalten.

Im Schreiben vom habe der Vertreter (=Rechtsanwalt) seinem Mandanten für den Fall eines einzubringenden Rechtsmittels eine Frist bis zum gesetzt.
Sollte der Bf. bis dahin nicht den Auftrag zur Erteilung eines Rechtsmittels erteilen, werde der Rechtsanwalt keine Beschwerde einbringen. Da der Bf. darauf nicht reagiert habe, wertete der Rechtsanwalt dies als Verschweigen seines Rechtes auf Einbringung einer Beschwerde.

Der Vertreter hätte daher darauf achten müssen, dass dieses Schreiben den Bf. auch tatsächlich erreiche.
Der Rechtsanwalt habe jedoch durch nichts sichergestellt, dass diese Sendung dem Bf. auch tatsächlich zugehen werde.

Der Vertreter habe das Schreiben vom nicht die an private Wohnadresse des Bf., sondern an den Bf. per Adresse der GmbH adressiert.


Dem Rechtsanwalt sei bekannt gewesen, dass die GmbH II sich in einem aufrechten Insolvenzverfahren befunden habe und damit mit einer insolvenzrechtlichen Postsperre belegt war.
Im Wiedereinsetzungsantrag (Seite 5 oben) werde dazu auch eingeräumt: " ... es besteht aber durchaus die Möglichkeit, dass auf Grund der im Rahmen der Insolvenz verhängten Postsperre dieses Schreiben dem Bf. nicht zugestellt worden sei.“
 

Der Rechtsanwalt fungiere bereits seit Jahren auch als Masse – bzw. Insolvenzverwalter, womit ihm zweckmäßige und gebotene Adressierungsformen allgemein bekannt gewesen seien.
Der in die Adressierung aufgenommene Vermerk "Persönlich!" sei zustellrechtlich und faktisch wertlos.

Der Rechtsanwalt habe auch keinen Zustellnachweis (Rückscheinsendung, Reko-Brief) angestrengt.

Wohl deswegen sei ist ihm selbst bis heute der Verbleib der Sendung unbekannt geblieben. Es gebe auch keinen postalischen Nachweis, ob das aufgesetzte Schreiben die Kanzlei des Rechtsanwaltes überhaupt verlassen hat.
Letztlich gibt es nur die Versendungsbehauptung des Rechtsanwaltes.

Der Rechtsanwalt habe auf sein einziges, noch dazu Bedingungen aussprechendes Schriftstück vom gesetzt. Er habe aber jegliche Überprüfung unterlassen, ob das Schriftstück auch tatsächlich dem Bf. zugekommen sei. Er habe es auch unterlassen, zB. vor Ablauf der Beschwerdefrist telefonisch mit dem beim Bf. Kontakt aufzunehmen.
Der Rechtsanwalt habe keine tauglichen Vorkehrungen getroffen, dass der Bf. auch tatsächlich innerhalb der Beschwerdefrist reagieren konnte. Er hätte sich nicht automatisch auf das das Schweigen seines Mandanten verlassen dürfen.

Bei diesem Verhalten des Rechtsanwaltes könne nicht mehr von einem bloß "minderen Grad des Versehens" gemäß § 308 Abs. 1 BAO ausgegangen werden. Unter Ausblendung dieses Verschuldens sei die Fristversäumnis vermeidbar gewesen.

Der Wiedereinsetzungsantrag sei daher abzuweisen.

Die Bf. brachte gegen die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages Beschwerde ein und begründete diese wie folgt:

1) Der Rechtsanwalt vertrete den Bf. und die Unternehmen, welchen dieser vorstehe, schon seit Jahren.

In der Kanzlei des Rechtsanwaltes würden die Klientendaten elektronisch verarbeitet und zwar in der Form, dass bei Schreiben an Mandanten aus der elektronischen Verarbeitung die gespeicherten Adressen auf dem Briefkopf übernommen werden.

Für den Bf. habe es zwei Adressdatensätze gegeben und zwar die Adressen der Unternehmen. Es sei Wunsch des Bf. gewesen, dass ihn betreffende Schreiben nicht an seine Privatadresse, sondern per Adresse der GmbH II gerichtet würden, da er ihn persönlich betreffende Rechtsfragen ebenfalls im Rahmen seiner betrieblichen Tätigkeit verwaltete.

Das Schreiben an den Bf. vom sei ebenfalls in Form dieser elektronischen Adressverarbeitung zustande gekommen und aus diesem Grunde an die Adresse der GmbH II gegangen.
Das Argument der Behörde, dass auf Grund der Insolvenz der GmbH II damit zu rechnen gewesen sei, dass dieses Schreiben wegen der Postsperre nicht zugestellt werde, sei nicht stichhaltig, da nicht der Rechtsanwalt, sondern ein Mitarbeiter der Kanzlei dieses Schreiben versandt habe. Diesbezüglich werde auf die Entscheidung des , verweisen. Danach sei das Verschulden von Kanzleiangestellten berufsmäßiger Parteienvertreter nicht schädlich sind und kein Hindernis für eine Wiedereinsetzung.

Angesichts des Umstandes, dass der Rechtsanwalt täglich im Rahmen der Postbearbeitung 40-50 Schreiben zu unterfertigen habe, könne ihm auch keine grobe Sorglosigkeit des vorgeworfen werden, wenn diesem bei Unterfertigung dieses Schreibens diese sogenannte "Falschadressierung" nicht aufgefallen sei.
Primär habe ein berufsmäßiger Parteienvertreter den Inhalt von Schreiben zu kontrollieren. Es könne ihm jedoch nicht zugemutet werden, bei jedem Schreiben auch gleichzeitig zu kontrollieren, ob die Anschrift aus der EDV des Parteienvertreters ordnungsgemäß gewählt wurde.

2)
Zur Postsperre sei noch auszuführen, dass nicht über das Vermögen des Bf., sondern über das Vermögen der GmbH II das Insolvenzverfahren eröffnet worden sei.

Es könne grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass amtliche Zustellorgane in der Lage seien zwischen juristischen Personen, über welche das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, und natürlichen Personen, welche bei juristischen Personen beschäftigt sind, zu unterscheiden. Auch Schriftstücke, die an eine natürliche Person per Adresse einer insolventen Gesellschaft gerichtet sind, seien an die die natürliche Person zuzustellen.

3)

Es sei nicht nachvollziehbar – wie von der Behörde behauptet - , dass ein Parteienvertreter die Zustellung von Schriftstücken, mit denen eine Frist gesetzt wird, überwachen müsse. Diesfalls müssten nahezu alle Schriftstücke eines Rechtsanwaltes eingeschrieben verschickt werden.

Im gegenständlichen Fall könne keine auffallende Sorglosigkeit des Rechtsanwaltes darin erblicken werden, dass er sich beim Bf. nicht versichert hat, ob dieser das Schreiben vom erhalten habe.
Der Rechtsanwalt habe sich auch darauf verlassen können, dass das Schreiben bei etwaiger Unzustellbarkeit wegen der Postsperre an die Kanzlei zurückgekommen wäre. Sollte es versehentlich der Insolvenzverwalter der GmbH II erhalten haben, hätte dieser das Schreiben an den Bf. weitergeleitet oder zumindest den Rechtsanwalt darüber verständigt.

Das Berufsrecht der Rechtsanwälte kenne keine Bestimmungen, welche Rechtsanwälte verpflichten, sich bei sämtlichen Fristen persönlich davon zu überzeugen, dass sein Mandant davon auch Kenntnis erlangt hat.

Angesichts des Umstandes, dass der Rechtsanwalt am Erfolg einer etwaigen Beschwerde zweifelte und es auch die Kostenfrage angeschnitten hatte, sei die Nichtreaktion des Bf. nicht ungewöhnlich gewesen.

4)

Soweit die die Behörde I. Instanz dem Rechtsanwalt unterstelle, dass die Frage der offenen Kosten Einfluss auf die Sorgfalt des Rechtsanwaltes gehabt hätte, stelle diese Behauptungen den Vorwurf einer bewussten Berufspflichtenverletzung dar, hinsichtlich welcher sich der Rechtsanwalt rechtliche Schritte vorbehalte.

Zusammengefasst  liege keine auffallende Sorglosigkeit des Rechtsanwaltes vor, sondern könne nur von einem minderen Grad des Versehens des Bf. oder des Rechtsanwaltes ausgegangen werden.

Die begehrte Wiedereinsetzung sei zu bewilligen. Der angefochtene Abweisungsbescheid sei daher ersatzlos zu beheben und dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand vom sowie der Beschwerde gegen den Haftungsbescheid stattzugeben.

Erwägungen des Bundesfinanzgerichtes

Nach 323 Abs. 38 BAO sind die am bei dem unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen und Devolutionsanträge vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen. Anbringen, die solche Verfahren betreffen, wirken mit auch gegenüber dem Bundesfinanzgericht.

Die vorliegende Berufung wurde dem Unabhängigen Finanzsenat am zur Entscheidung vorgelegt.

Das Bundesfinanzgericht hat diese im Sinne der zitierten Bestimmung nunmehr als Beschwerde zu erledigen.

Der für die Beurteilung der Beschwerde maßgeblichen Bestimmungen der BAO lauten:

§ 308 Abs. 1)

Gegen die Versäumung einer Frist (§§ 108 bis 110) oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen. Daß der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Abs. 2)
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 124/2003)

Abs. 3)
Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss binnen einer Frist von drei Monaten nach Aufhören des Hindernisses bei der Behörde (Abgabenbehörde oder Verwaltungsgericht), bei der die Frist wahrzunehmen war bzw. bei der die Verhandlung stattfinden sollte, eingebracht werden. Bei Versäumnis einer Beschwerdefrist (§ 245) oder einer Frist zur Stellung eines Vorlageantrages (§ 264) gilt § 249 Abs. 1 dritter Satz sinngemäß. Im Fall der Versäumung einer Frist hat der Antragsteller spätestens gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag die versäumte Handlung nachzuholen.

Abs. 4)
Wenn die Zuständigkeit zur Abgabenerhebung auf eine andere Abgabenbehörde übergegangen ist, kann der Antrag unter gleichzeitiger Nachholung der versäumten Handlung auch bei der Abgabenbehörde eingebracht werden, die im Zeitpunkt der Antragstellung zur Abgabenerhebung zuständig ist.

309a) Der Wiedereinsetzungsantrag hat zu enthalten:

a) die Bezeichnung der versäumten Frist oder der versäumten mündlichen Verhandlung;

b) die Bezeichnung des unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses (§ 308 Abs. 1);

c) die Angaben, die zur Beurteilung des fehlenden groben Verschuldens an der Fristversäumung oder der Versäumung der mündlichen Verhandlung notwendig sind;

d) die Angaben, die zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Antrags notwendig sind.

Der gegenständliche Antrag erfüllt die Erfordernisse des § 309a BAO, weshalb eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Antrag zu erfolgen hat.
Im vorliegenden Fall wurde der Haftungsbescheid vom rechtsgültig an den Bf. zu Handen des Rechtsanwaltes am zugestellt. Unbestritten wurde gegen den Bescheid innerhalb der Beschwerdefrist von einem Monat keine Beschwerde eingebracht.

Der Haftungsbescheid erwuchs somit in Rechtskraft.

Der Bf. behauptet nun auf Grund eines unvorhersehbaren oder unabwendbaren Ereignisses an der Einbringung einer Beschwerde innerhalb der Beschwerdefrist gehindert gewesen zu sein.

Offen ist die Frage, ob ein unvorhersehbares unabwendbares Ereignis vorlag, dass ihn daran hinderte fristgerecht Beschwerde gegen den Haftungsbescheid vom einzubringen und ob dem Bf. ein über einen minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden an der Fristversäumnis zur Last zu legen ist.

Unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis

Ein Ereignis ist jedes Geschehen, also nicht nur ein Vorgang in der Außenwelt, sondern auch ein psychischer Vorgang wie Vergessen, Verschreiben, Sich irren usw.

Unvorhergesehen ist ein Ereignis, das die Partei nicht einberechnet hat und dessen Eintritt sie auch unter Bedachtnahme auf die ihr persönlich zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte.

Unabwendbar ist ein Ereignis dann, wenn es die Partei mit den einem Durchschnittsmenschen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten und Mitteln nicht verhindern konnte, auch wenn sie dessen Eintritt voraussah.

Dazu ist auszuführen:

I)

Der Rechtsanwalt hat den Haftungsbescheid am als Zustellbevollmächtigter für den Bf. in Empfang genommen. Die Zustellung wurde damit ordnungsgemäß
(§ 9 Zustellgesetz) vollzogen. Die Zustellung gilt damit gleichzeitig auch an den Bf. vollzogen.

Der Bf. begründet den Antrag auf Wiedereinsetzung nun damit, dass ihm der Bescheid nicht zugekommen sei, weshalb er auch nicht fristgerecht ein Rechtsmittel ergreifen habe können.

Da aber der Bescheid nachweislich zugestellt worden war, und der Bf. sich eines Zustellbevollmächtigten bediente, stellen die vom Bf. geschilderten Umstände, die ihn an der Ergreifung des Rechtsmittels gehindert hätten, das persönliche Prozessrisiko des Bf. und kein ungewöhnliches oder unabwendbares Ereignis dar.

Das Unterbleiben einer fristgerechten Beschwerde ist letztendlich Ausfluss des Auftragsverhältnisses zwischen dem Bf. und dem Rechtsanwalt.

Schon aus diesem Grunde ist die Beschwerde bereits abzuweisen.

II)

Im Übrigen hat der Bf. durch nichts bewiesen, dass er nicht rechtzeitig Kenntnis vom Haftungsbescheid erlangt hatte. Wie er selbst in der Beschwerde ausführt, hätte auf Grund der Postsperre das Schreiben des Rechtsanwaltes, wenn nicht direkt an den Bf., zumindest dem Insolvenzverwalter zugehen müssen. Dieser hätte wohl entsprechend reagiert und mit dem Rechtsanwalt Kontakt aufgenommen.

Völlig offen bleibt, wo das Schreiben des Rechtsanwaltes vom verblieben sein soll. Die bloße Vermutung, dass es wohl beim Insolvenzverwalter in Verstoß geraten sei, ist nicht stichhaltig.
Es ist daher nicht glaubwürdig, dass dem Bf. der Haftungsbescheid nicht zeitgerecht zugekommen ist.

Auch aus diesem Grunde ist der Beschwerde der Erfolg zu versagen.

III)

Gesetzt den Fall, dem Bf. ist das Schreiben des Rechtsanwaltes vom , mit dem der Haftungsbescheid an ihn weitergeleitet worden war, tatsächlich nicht zugekommen, ist zu untersuchen, ob dieser Umstand ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellte, das ihn an der fristgerechten Einbringung hinderte und ob ihn ein Verschulden trifft. 

Dazu ist auszuführen:

Dem Bf. war bekannt, dass das Finanzamt beabsichtigte, den Bf. hinsichtlich der vom Haftungsbescheid erfassten Abgaben als Haftungspflichtigen in Anspruch zu nehmen.

Im Vorhalt zur Haftungsüberprüfung vom , adressiert an den Bf. unter seiner Wohnanschrift, zugestellt am , legte das Finanzamt die rechtlichen Grundlagen für die Inanspruchnahme zur Haftung dar. Gleichzeitig wurde der Bf. aufgeklärt, dass ein Nachweis über die Gleichbehandlung aller Gläubiger außer für die Lohnsteuer haftungsbefreiend wirke.

Der Bf. beauftragte in der Folge den Rechtsanwalt, ihn in dieser Angelegenheit vor dem Finanzamt zu vertreten. Der Rechtsanwalt stellte in der Folge zweimal im Namen des Bf. den Antrag auf Verlängerung der Frist zur Beantwortung des Vorhaltes.

Mit Bescheid vom gewährte das Finanzamt eine Fristverlängerung bis zum mit der Beifügung „letztmalig verlängert“.

Erst am , also rund sechs Wochen nach Ablauf der Frist zur Beantwortung des Vorhaltes, erging der Haftungsbescheid.

Dem Bf. war auf Grund des Vorhaltes klar, dass das Finanzamt ihn mangels Vorhaltbeantwortung und Beibringung von entlastenden Unterlagen zur Haftung heranziehen werde.

Er musste daher nach dem jederzeit mit dem Ergehen eines Haftungsbescheides rechnen, weshalb besondere Aufmerksamkeit für ihn geboten war.

Auf Seite 4 Abs. 3 des Wiedereinsetzungsantrages führte der Bf. aus, dass er erst am , also nach Ablauf der Frist für die Vorhaltbeantwortung erfahren habe, dass die die Steuerberatungskanzlei der GmbH gerade für den haftungsgegenständlichen Zeitraum über keine Unterlagen verfüge.

Diese Ausführung ist nicht glaubwürdig, da in den Fristverlängerungsansuchen auf die zeitlichen Verzögerungen der Beischaffung der Unterlagen seitens der steuerlichen Vertretung der GmbH verwiesen wurde.
Dass die steuerliche Vertretung erst nach rund drei Monaten, und zwar just am , also einen Tag nach Ablauf der Frist, erkennt, dass sie im fragwürdigen Zeitraum nicht für die Buchhaltung zuständig war, ist unhaltbar.

Außerdem war der Bf. war während der Haftungsjahre Geschäftsführer der GmbH mit Alleinvertretungsbefugnis. Er hätte wissen müssen, wer über die Buchhaltungsunterlagen verfügte.

Abgesehen davon, wäre es dem Bf. unbenommen gewesen, die Unterlagen von der Schwester des Geschäftsführers II abzuverlangen und diese besonderen Umstände dem Finanzamt vorzutragen.
Nach der Darstellung des Bf. hatte dieser sich wegen des Fristablaufes damals gar nicht mehr bemüht, die Unterlagen von der Schwester des Geschäftsführers II zu erhalten.

Dieses Verhalten des Bf. zeigt die sorglose Einstellung des Bf. zu den laufenden Ermittlungen im Haftungsverfahren.

Dem Bf. war auch bewusst, dass seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die GmbH II am eine Postsperre verhängt worden war und die Gefahr bestand, dass auch an ihn persönlich adressierte Schriftstücke wegen dieser Postsperre fehlgeleitet werden.

Dies schon im Hinblick darauf, dass der Bf. Geschäftsführer der GmbH II war und auch an den Geschäftsführer als Vertreter der GmbH II adressierte Schriftstücke der Postsperre unterlagen.

Dass dem Zusteller möglicherweise der Vermerk persönlich entging, ist durchaus nachvollziehbar.

Der Bf. hat wissend, dass der Rechtsanwalt über Weisung des Bf. auch ihn persönlich betreffende Schriftstücke in rechtlichen Angelegenheiten an den Bf. per Adresse der GmbH adressiert, grob fahrlässig gehandelt, indem er es unterlassen hat, nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die GmbH II den Rechtsanwalt anzuweisen, derartige Schriftstücke an seine Wohnadresse zu schicken. Es lag auf der Hand, dass infolge der Postsperre die Gefahr groß war, dass für den Bf. persönliche bestimmte Schriftstücke diesen nicht oder nicht rechtzeitig erreichen können. Diese Vorgangsweise ist auch deshalb grob fahrlässig, weil mit dem Ergehen des Haftungsbescheides nach dem zu rechnen war.

Dass schließlich laut Behauptung des Bf. das Schreiben des Rechtsanwaltes vom ihn nicht erreichte und er deshalb seinem Anwalt auch nicht fristgerecht den Auftrag zur Einbringung einer Beschwerde gegen den Haftungsbescheid erteilen konnte, stellt weder ein unvorhersehbares und schon gar nicht ein unabwendbares Ereignis dar, dass ihn an der fristgerechten Einbringung eines Rechtsmittels gehindert hat.

Selbst wenn die Unterbliebene Zustellung des Schreibens des Rechtsanwaltes vom als ein solcherart qualifiziertes Ereignis zu werten wäre, ist dem Bf. auffällige Sorglosigkeit vorzuwerfen, die ihn an der rechtzeitigen Einbringung der Beschwerde gehindert hat. Der in § 308 Abs. 1 BAO als Voraussetzung geforderte mindere Grad des Versehens liegt unter den oben dargestellten Umständen nicht vor.

b)

Es ist aber auch zu untersuchen, inwieweit der Rechtsanwalt alle Vorkehrungen zur Sicherung des Rechtsschutzes des Bf. getroffen hat.
Vorauszuschicken ist diesbezüglich auch, dass für einen rechtskundigen Vertreter strengere Maßstäbe als für einen Laien gelten.
 

Der Rechtsanwalt hätte nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die GmbH II Vorkehrungen im Umfeld der Gemeinschuldnerin treffen müssen bzw. kontrollieren müssen, ob etwaige Änderungen der Adressierung vorzunehmen sind.

Er hätte darauf achten müssen, dass Schriftstücke, die den Bf. persönlich betrafen, auch ohne Änderung der Weisung an die Wohnadresse des Bf. zu adressieren waren.

Jedenfalls wäre es unter diesen Umständen Aufgabe des Rechtsanwaltes gewesen, sich zu vergewissern, dass der Bf. das Schreiben vom erhalten hat.
Wenn der Rechtsanwalt nun vorbringt, er kontrolliere primär den Inhalt der Schriftstücke, die die Kanzlei verlassen, es könne ihm aber die Überwachung der richtigen Adressierung nicht zugemutet werden, so ist dem zu entgegnen, dass er sich auf Grund der besonderen Konstellation im Beschwerdefall dieser Kontrolle nicht entziehen konnte.
Die Kontrolle von Schriftstücken anlässlich der Unterfertigung bezieht sich auch auf die richtigen Bezeichnung des Adressaten ( B 1481195).
Nichts anderes kann für die richtige Adressierung gelten, wenn wie im Beschwerdefall dem Rechtsanwalt die Konkursverfangenheit der GmbH II bekannt und daher besondere Aufmerksamkeit geboten war.

Unter der Überschrift Sicherungsmaßnahmen und Benachrichtigungen von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist unter
§ 78 Abs. 2 Insolvenzordnung Nachstehendes geregelt:

Abs. 2)
Das Gericht hat zugleich mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Post- und Telegraphendienststellen, die Flugplätze, Bahnhöfe und Schiffsstationen, die nach Lage der Wohnung und der Betriebsstätte in Betracht kommen, von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu benachrichtigen. Solange es keinen gegenteiligen Beschluß faßt, haben diese Stellen dem Insolvenzverwalter alle Sendungen auszuhändigen, die sonst dem Schuldner auszufolgen wären. Das gilt nicht für die mit der Post beförderten gerichtlichen oder sonstigen amtlichen Briefsendungen, sofern sie mit einem auf die Zulässigkeit der Zustellung trotz der Postsperre hinweisenden amtlichen Vermerk versehen sind.

Da das Schreiben des Rechtsanwaltes vom weder ein gerichtliches noch eine amtliche Briefsendung war, war jedenfalls mit der Nichtzustellung an den Bf. zu rechnen.

Dazu kommt, dass der Rechtsanwalt die Frist zur Einbringung einer etwaigen Beschwerde vormerken musste. Hinsichtlich des Fristenvormerks besteht eine besondere Überwachungspflicht eines Rechtsanwaltes.


Da seitens des Bf. offensichtlich keine Reaktion auf das Schreiben vom gekommen war, wäre eine Erinnerung oder Nachfrage durchaus angezeigt gewesen. Dies auch dann, wenn der Rechtsanwalt in diesem Schreiben auf die voraussichtliche Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels hingewiesen hatte und der Bf. offenbar seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Rechtsanwalt nicht nachgekommen war.

Ein Verschulden des Rechtsanwaltes an der Fristversäumnis liegt daher durchaus vor und ist dieses Verschulden angesichts der Besonderheit des Sachverhaltes nicht als geringfügig einzustufen. Das Verschulden des Vertreters ist im Übrigen dem Verschulden des Vertretenen gleichzuhalten.

Die Beschwerde war abzuweisen, weil – wie oben dargestellt – kein unvorhergesehenes Ereignis vorlag, das den Bf. an der rechtzeitigen Ergreifung eines Rechtsmittels gehindert hatte. Dies schon deshalb nicht, weil der Bf. mit der Erlassung des Haftungsbescheides jederzeit rechnen musste.

Ein unabwendbares Ereignis lag auch nicht vor, da ein solches nach der Judikatur ein besonderes, durch einen Durchschnittsmenschen nicht abwendbares Ereignis darstellt. Der gegenständliche Sachverhalt ist aber nicht so gelagert, dass Durchschnittsmenschen die Einhaltung der Rechtsmittelfrist nicht möglich war siehe im Übrigen Ritz, BAO Kommentar, § 308 Tz 8ff).

Im Übrigen hat der Bf. durch seine sorglose Haltung die Rechtsmittelfrist versäumt.

Aber auch in der Vorgangsweise des Rechtsanwaltes bzw. in dem von ihm zu kontrollierenden Kanzleigeschehen liegt ein Verschulden, dass nicht als bloß geringfügig zu werten ist.

Da somit die Voraussetzungen des § 308 Abs. 1 BAO nicht erfüllt sind, war die Beschwerde abzuweisen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art. 133 Abs. 4 BAO  die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Der gegentändlichen Beschwerde liegt die Klärung einer Tatfrage, nicht aber einer Rechtsfrage von grunsätzlicher Bedeutung zu Grunde, weshalb die revision unzulässig ist.

Graz, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 308 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.2100412.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at