zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 07.01.2016, RV/3100309/2013

Zwangsstrafe wegen Nichtabgabe von Steuererklärungen wegen behaupteter Exterritorialität (als Diplomat eines nicht existenten Staatsgebildes)

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache des Bf., gegen den Bescheid des Finanzamtes Kufstein Schwaz vom betreffend Festsetzung einer Zwangsstrafe zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

1.1. Der Beschwerdeführer, der deutscher Staatsangehöriger ist, zog aus Deutschland nach Österreich zu, wo er seit mit Hauptwohnsitz in X. gemeldet ist. Hier betrieb er auch eine Agentur.

1.2. Mit Bescheid vom forderte das Finanzamt den Beschwerdeführer auf, die Einreichung der Umsatz- und Einkommensteuererklärung für 2010 bis zum nachzuholen. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 111 Abs. 2 BAO eine Zwangsstrafe von 360 € angedroht, falls er diesem Ersuchen nicht Folge leiste. Mit dem angefochtenen Bescheid vom setzte das Finanzamt die angedrohte Zwangsstrafe mit der Begründung fest, diese Maßnahme sei erforderlich gewesen, weil die genannten Abgabenerklärungen nicht bis zum eingereicht worden seien. In der Folge  wurden die Umsätze und das Einkommen des Beschwerdeführers wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen gemäß § 184 BAO geschätzt ( Bescheide vom ).

1.3. Mit Eingabe vom erhob der Beschwerdeführer „Widerspruch“ gegen den Zwangsstrafenbescheid, den das Finanzamt als Berufung gemäß § 243 BAO i. d. F. vor BGBl. I 2013/14 wertete. Die Begründung lautet wie folgt:

„…hiermit zeige ich an, dass ich im diplomatischen Dienst von Germanitien stehe und hoheitliche Aufgaben auch von meiner Wohnung in ...... wahrnehme. Daher gilt WÜD Art. 34 (Steuer- und Abgabenbefreiung), ebenso WÜD Art. 29, 30 und 31 uneingeschränkt auch dort (Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen, Unverletzlichkeit der Person des Diplomaten, Unverletzlichkeit der Wohnung des Diplomaten, Immunität.)

Im Anhang übersende ich zur Kenntnisnahme die Akkreditierung und die Identitätskarte in Kopie. Den über den Steuerberater F. zugesandten Bescheid schicke ich zu meiner Entlastung zurück und lege hiermit vorsorglich Widerspruch ein. Herr F. ist aus o.g. Gründen nicht mehr beauftragt. Ich weise auch darauf hin, dass mir der im Bescheid erwähnte Bescheid vom 5. Juni nicht zugegangen ist. Vorsorglich weise ich auch darauf hin, dass in der von mir früher betriebenen Agentur keine Umsätze in 2010 und 2011 erwirtschaftet wurden. Das Gewerbe ist abgemeldet.

Bitte löschen Sie alle steuerrelevanten Eintragungen in den Akten, die mich betreffen, ebenso die Steuernummer, die keine Relevanz mehr hat. Mit der Bitte um Erledigung etwaiger laufender Verfahren verbleibe ich hochachtungsvoll…"

1.4. Mit Berufungsvorentscheidung vom gab das Finanzamt der Berufung keine Folge. Ausgeführt wurde, dass sowohl der Bescheid vom als auch der angefochtene Bescheid an den steuerlichen Vertreter des Bechwerdeführers zugestellt worden seien. Da der steuerliche Vertreter zustellungsbevollmächtigt gewesen sei, sei die Zustellung auch gegenüber dem Beschwerdeführer wirksam. Der Beschwerdeführer habe das Finanzamt erst mit Schreiben vom von der nicht mehr aufrechten Vollmacht in Kenntnis gesetzt. Zwecks Ermittlung seines Einkommens sei der Beschwerdeführer nach § 133 Abs. 1 BAO zur Abgabe von Steuererklärungen verpflichtet gewesen. Der vom Beschwerdeführer behauptete Diplomatenstatus sei nicht gegeben, weil der rote Lichtbildausweis des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten nicht vorgelegt werden könne.

1.5. In einem als Vorlageantrag zu beurteilenden Schreiben vom wies der Beschwerdeführer neuerlich darauf hin, dass er im diplomatischen Dienst von Germanitien stehe, woraus sich die in der Berufung behaupteten Rechtsfolgen ergäben. Das Finanzamt habe beim Beschwerdeführer am "9.10." eine Nachschau durchgeführt, worüber ein Protokoll aufgenommen worden sei. Daraus sei "das weitere Vorgehen" ersichtlich, wobei die im Protokoll erwähnten Unterlagen dem Finanzamt fristgerecht ("am 22.10.") zugegangen seien. Eine Nachfrage des Beschwerdeführers beim Finanzamt bezüglich des Schreibens vom 9.10. sei unbeantwortet geblieben. Somit sei die "offensichtlich in Unkenntnis der Nachschau und Vereinbarung" getroffene Entscheidung des Finanzamtes ebenso hinfällig wie die unbegründeten Zahlungsaufforderungen, die dem Beschwerdeführer immer wieder "ins Haus flattern".

1.6. Gemäß § 323 Abs. 38 BAO sind die am beim Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden i. S. d. Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen. Solche Verfahren betreffende Anbringen wirken mit auch gegenüber dem Bundesfinanzgericht.

Das Bundesfinanzgericht hat über die Beschwerde erwogen:

2.1. Für das österreichische Besteuerungsverfahren – und damit auch für den hier ansässigen Beschwerdeführer – gilt die Bundesabgabenordnung (BAO). Inhaltlich richtet sich die Besteuerung der Steuerpflichtigen – einschließlich des Beschwerdeführers – nach den materiellen Regelungen der österreichischen Steuergesetze (hier: UStG 1994, EStG 1988).

2.2. Die Festsetzung einer Zwangsstrafe ist nach Maßgabe der Bestimmungen des § 111 Abs. 1 BAO zulässig. Danach sind die Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle muss, bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, der Verpflichtete unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistung aufgefordert werden. Die Aufforderung und die Androhung müssen schriftlich erfolgen, außer wenn Gefahr im Verzug ist. Gemäß Abs. 3 leg. cit. darf die einzelne Zwangsstrafe den Betrag von 5.000 Euro nicht übersteigen.

2.3. Die Vorlage von Abgabenerklärungen durch den Abgabepflichtigen kann mit Hilfe von Zwangsstrafen erzwungen werden (). Dies ergibt sich aus § 111 BAO in Verbindung mit der allgemeinen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht gemäß § 119 BAO sowie der Verpflichtung zur Einreichung von Abgabenerklärungen gemäß den §§ 133 ff leg. cit.

2.4. Die Einwendungen des Beschwerdeführers, der für sich den Status eines Diplomaten im Sinn des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen (BGBl Nr. 66/1966) in Anspruch nimmt, sind nicht nachvollziehbar, weil es keinen Staat „Germanitien“ gibt. Vielmehr handelt es sich bei diesem Gebilde um einen im Rechtsverkehr nicht existenten Phantasiestaat. Durch einige Unterschriften auf einer so bezeichneten Gründungsurkunde und durch eine angeblich an die Vereinten Nationen gesandte Proklamation ergibt sich noch kein Staatsvolk und mangels Staatsgebiet und darauf ausgeübter Staatsgewalt erst recht noch kein Staat (vgl. z. B. FG Hamburg 3. Senat, Zwischenurteil vom , 3 K 6/11, m.w.N.; Beschluss des Amtsgerichtes Reutlingen vom , 10 Cs 26 Js 23507/11). Somit gehört der Beschwerdeführer nicht dem Personenkreis der "Diplomaten" im Sinn des Art. 1 des genannten Übereinkommens an, sondern maßt er sich einen solchen Rang nur an. Daran ändert das vom Bf. vorgelegte Schreiben vom , mit welchem er von der "Präsidentin" U. und dem "Außenminister" C. mit der "Leitung des diplomatischen und konsularischens Corps des Staates Germanitien ... zur Wahrnehmung diplomatischer Aufgaben und Pflichten als Beauftragter im Rahmen des Wiener Übereinkommens über diplomatische Bezeihungen" beauftragt wurde, nicht das Geringste.

2.5. Wird eine Person zur Einreichung einer Abgabenerklärung aufgefordert, dann besteht eine Verpflichtung zur Abgabe einer Abgabenerklärung auch dann, wenn diese Person die Rechtsansicht vertritt, nicht abgabepflichtig zu sein. Sie hat auch in diesem Fall auf Grund der Aufforderung (vgl. § 133 Abs. 1 zweiter Satz BAO) die für den Bestand und den Umfang der Abgabepflicht bedeutsamen Umstände nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen (Ritz, BAO/5, § 133 Tz 11; ). Dieser abgabenrechtlichen Verpflichtung ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen.

2.6. Soweit der Beschwerdeführer behauptet, der Bescheid betreffend die Androhung der Zwangsstrafe vom sei ihm nicht zugegangen, ist er auf die mit der Aktenlage übereinstimmende und unwidersprochen gebliebene Feststellung in der Beschwerde-vorentscheidung zu verweisen, die wie ein Vorhalt wirkt (vgl. z. B. ; ; ). Danach war die dem steuerlichen Vertreter F. erteilte (Zustell-)Vollmacht bis zur Bekanntgabe, der Rechtsvertreter sei nicht mehr beauftragt, aufrecht. Dies entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Aufhebung der Vollmacht eines Parteienvertreters der Behörde gegenüber, bei welcher der Vertreter eingeschritten ist, erst wirksam wird, wenn sie ihr mitgeteilt wird (vgl. ; ; Ritz BAO/5, § 83 Tz 24). Im vorliegenden Fall erfolgte die Mitteilung, der steuerliche Vertreter sei nicht mehr beauftragt, erstmals mit Eingabe des Beschwerdeführers vom . Es wurde daher die Aufhebung der Vollmacht dem Finanzamt gegenüber erst mit Einlangen dieser Mitteilung am wirksam. Das bedeutet, dass die Zustellung des Bescheides vom an den steuerlichen Vertreter dem Beschwerdeführer zuzurechnen ist, sodass auch das Erfordernis einer vorherigen schriftlichen Androhung der Zwangsstrafe (§ 111 Abs. 2 BAO) erfüllt ist.

2.7. Die nicht näher konkretisierten Ausführungen im Vorlageantrag, die in einem Protokoll über eine beim Beschwerdeführer durchgeführte Nachschau erwähnten Unterlagen seien dem Finanzamt fristgerecht „am 22.10.“ zugegangen, gehen ins Leere, weil die Festsetzung der Zwangsstrafe selbst dann rechtmäßig wäre, wenn der Beschwerdeführer die von ihm verlangte Leistung nach Festsetzung der Zwangsstrafe (mit Bescheid vom ) tatsächlich erbracht hätte. Davon ist aber ohnehin nicht auszugehen, weil das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen wegen Nichtabgabe der oben erwähnten Abgabenerklärungen  im Schätzungsweg ermitteln musste.

2.8. Die Festsetzung einer Zwangsstrafe liegt dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen der Abgabenbehörde, die das Ermessen innerhalb der vom Gesetz gezogenen Grenzen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände auszuüben hat (§ 20 BAO).

Die maßgebenden Kriterien für die Ermessensübung ergeben sich primär aus der das Ermessen einräumenden Norm (vgl. Ritz, BAO/5, § 20 Tz 5). Der Zweck der Zwangsstrafe liegt darin, die Abgabenbehörde bei der Erreichung ihrer Verfahrensziele zu unterstützen und den Abgabepflichtigen zur Erfüllung seiner abgabenrechtlichen Verpflichtungen zu verhalten (). Da das vom Finanzamt angewandte Druckmittel dem Ziel der Erklärungsabgabe diente, war die Verhängung der Zwangsstrafe zweckmäßig. Etwaige Unbilligkeitsgründe (auch in Bezug auf die Höhe der am unteren Rand des Höchstbetrages festgesetzten Zwangsstrafe) ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht.

2.9. Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das gegenständliche Erkenntnis weicht nicht von der oben wiedergegebenen ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Auch hat der vorliegende Beschwerdefall keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung. Die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG sind daher nicht erfüllt.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 111 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 111 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Germanitien
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.3100309.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at