Ungültigerklärung der UID Nummer, kein Vertrauensschutz.
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Georg Zarzi in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Schütz, Alte Bundesstraße 45, 2463 Stixneusiedl , gegen den Bescheid des ZA Eisenstadt Flughafen Wien vom , betreffend Mitteilung einer Zollschuld auf Grund einer durchgeführten Betriebsprüfung/Zoll zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom schrieb das Zollamt Eisenstadt Flughafen Wien der Beschwerdeführerin (Bf.) auf Grund der Ergebnisse einer durchgeführten Betriebsprüfung Zoll für in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft überführte Waren eine gemäß Art. 204 Abs. 1 lit. a und b und Abs. 3 Zollkodex (ZK) entstandene Eingangsabgabenschuld in der Höhe von € 13.988,48 sowie eine Abgabenerhöhung gemäß Art. 108 Abs. 1 ZollR-DG in der Höhe von € 2.329,11 zur Entrichtung vor, weil eine Voraussetzung, nämlich die Erklärung einer gültigen UID-Nummer für die Überführung der Waren in das gewählte Zollverfahren nicht erfüllt war, bei der Warenanmeldung vom Pflichten aus der Inanspruchnahme des Verfahrens nicht erfüllt wurden.
In ihrer gegen diesen Bescheid gerichteten Berufung stellte die Bw. eingangs klar, dass der Sammelbescheid hinsichtlich der Nachforderung und der Abgabenerhöhung zur WE-Nr. 111 vom in der Höhe von insgesamt € 4.960,30 nicht angefochten wird.
Im übrigen gehe die Begründung des angefochtenen Bescheides davon aus, dass die Voraussetzungen des Art. 7 des Umsatzsteuergesetzes 1994 – Anhang Binnenmarkt nicht erfüllt gewesen seien, weil die angegebene UID-Nummer zum Abfertigungszeitpunkt nicht mehr gültig gewesen sei und der Bw. der gute Glaube im Sinne des Art. 7 Abs. 4 leg cit nicht zu Gute komme.
Eingewandt wurde weiters, dass eine unbedingte gesetzliche Verpflichtung zur Inanspruchnahme des Bestätigungsverfahrens nicht vorgesehen sei. Bereits im Frühjahr 2005 habe die Bf. durch Nachforschungen beim Bundesministerium für Finanzen die damals gültige UID-Nummer des Empfängers eruiert und in weiterer Folge in den Warenerklärungen problemlos verwendet. Verwiesen wurde auf die Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates GZ ZRV/0103-Z2L/04 wonach bei einer länger dauernden Geschäftsbeziehung die Inanspruchnahme des Bestätigungsverfahrens nur indiziert sei, wenn Zweifel an der Gültigkeit der UID-Nr. bestünden. Es sei nach Ansicht der Bf. praxisfremd im Rahmen einer bestehenden Geschäftsverbindung immer wieder das Bestätigungsverfahren in Anspruch zu nehmen, wenn dazu kein Anlass besteht bzw keine Zweifel an der Richtigkeit der UID-Nummer bestehen.
In diesem Zusammenhang verwies die Bf. darauf, dass im Frühjahr 2004 das sogenannte Bestätigungsverfahren in der heutigen Form nicht existierte, sondern dass es mehrfacher Anfragen beim Finanzministerium bedurfte, um die Gültigkeit einer UID-Nummer zu erfragen.
Die Bf. sei sogar gezwungen gewesen, ihren Steuerberater einzuschalten, da sie selbst keine zielführende Antwort erhalten habe. Zum Beweis dafür machte die Bf. Zeugen namhaft.
In einem Vorhalt vom stellte das Zollamt fest, dass die UID-Nummern der neuen Mitgliedsstaaten, also auch der tschechischen Republik, seit dem offiziellen Beitrittstermin, also dem auf ihre Gültigkeit abgefragt werden konnten, und die Bestätigung in jedem Fall schriftlich - per Post oder per Telefax – erteilt worden sei und dieses Schreiben vom Anfragenden als Beleg aufzubewahren sei.
Es wurde daher ersucht, diese fehlenden Unterlagen bis zum vorzulegen.
In ihrer Stellungnahme vom teilte die Bf. mit, sie habe keine schriftliche Bestätigung des Bundesministeriums für Finanzen, ebenso fehle es an sonstigen schriftlichen Unterlagen über die UID.
Der namhaft gemachte Zeuge B. erinnere sich daran, dass eine Anfrage über das Internet Stufe1 gemacht worden sei, die die Existenz der UID bestätigte. Aufzeichnungen darüber gebe es nicht.
Allerdings sei festzuhalten, dass das Fehlen der Bestätigung nichts daran ändere, dass die Mehrzahl der Verzollungen zunächst unbeanstandet vorgenommen wurde, die Richtigkeit der UID-Nummer habe erst später ihre Gültigkeit verloren, welcher Umstand von der Bf. auf Grund eines ursprünglichen Bestätigungsschreibens auch nicht erkannt worden wäre.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Zollamt vorstehende Berufung als unbegründet ab.
In ihrer Beschwerde führte die Bf. aus, dass sich die Berufungsvorentscheidung in ihrer Begründung darauf beschränke, dass das Vorliegen einer richtigen UID-Nummer der Nachweis der Unternehmereigenschaft des Abnehmers mit Sitz in einem anderen Mitgliedsstaat und somit eine Voraussetzung für die Umsatzsteuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung sei.
Die Berufungsvorentscheidung setze sich mit den Argumenten der Berufung nicht auseinander und sei die Durchführung der beantragten Beweise unterblieben.
Die Begründung des angefochtenen Bescheides gehe davon aus, dass die Bf. die Voraussetzungen des Art 7 des Umsatzsteuergesetzes 1994 – Anhang Binnenmarkt nicht erfüllt hätte, weil die angegebene UID-Nummer zum Abfertigungszeitpunkt nicht gültig gewesen sei und der Bf. der gute Glaube im Sinne des Art. 7 Abs. 4 leg cit nicht zu Gute komme.
Dazu führe der angefochtene Bescheid aus, es sei die Überprüfung der UID-Nummer durch das Bestätigungsverfahren gefordert.
Weiters wurde im wesentlichen ausgeführt, dass bereits im Frühjahr 2005 durch Nachforschungen beim Bundesministerium für Finanzen die richtige UID-Nummer eruiert worden sei und bis zum November 2005 eine gültige UID-Nummer verwendet worden sei, sodass das Fehlen einer solchen Bestätigung für die Zeit vor dem November 2005 völlig belanglos sei. Nach dem habe es bis zur Prüfung im Jahre 2008 keinerlei Hinweise gegeben, dass diese UID-Nummer in den letzten Monaten des Jahres 2005 nicht mehr gegolten haben sollte.
Über das dem damaligen Unabhängigen Finanzsenat vorgelegte Rechtsmittel hat nunmehr gemäß § 323 Abs. 38 BAO das Bundesfinanzgericht zu entscheiden.
Über die Beschwerde wurde wie folgt erwogen:
Hinsichtlich des dem Verfahren zu Grunde liegenden Sachverhaltes darf an dieser Stelle auf die Niederschrift über die Betriebsprüfung vom 29. Oktober2008 verwiesen werden, wonach bei den verfahrensgegenständlichen Warenanmeldungen eine zum Empfänger passende Umsatsteueridentifikationsnummer (UID) angeführt wurde, welche jedoch nur bis zum gültig gewesen war.
Als Empfänger in den Warenanmeldungen war in allen Fällen die Firma angegeben.
Das Zollamt schrieb daher der Bf. für die in der oben genannten Niederschrift in der Tabelle unter 3.4.3, Positionen 6-10, genannten Anmeldungen die gemäß Art. 204 Abs. 1 lit. a und lit. b entstandene Eingangsabgabenschuld in der Höhe von € 13.988,48 sowie eine Abgabenerhöhung in der Höhe von € 2.329,11 zur Entrichtung vor.
Für die Sendung vom konnten kein Nachweis für den Weitertransport der Waren in die tschechische Republik beigebracht werden, weiters war in diesem Fall auch die Unmittelbarkeit des Transportvorganges nicht gegeben.
In ihrer gegen diesen Bescheid gerichteten Berufung stellte die Bw. eingangs klar, dass der Sammelbescheid hinsichtlich der Nachforderung und der Abgabenerhöhung zur WE-Nr. 111 vom in der Höhe von insgesamt € 4.960,30 nicht angefochten wird. Dieser ist daher auch nicht Gegenstand des verfahrensgegenständlichen Rechtsmittelverfahrens.
Ein über Verlangen des seinerzeitigen Unabhängigen Finanzsenates von der Steuerfahndung- Central Liaison Office for International Cooperation (C.L.O.) gemäß Art 21 der EU-VO 904/2010 gestelltes Auskunftsersuchen ergab, dass die in Rede stehende UID-Nr. der Firma im Zeitraum bis gültig war, jedoch mangels vollständiger Erfüllung der Verpflichtungen von Amts wegen gelöscht wurde. Eine weitere UID-Nr. wurde an diese Firma nicht vergeben.
Eine Bestätigung über die Überprüfung der ausländischen UID nach dem Bestätigungsverfahren, allenfalls eine Bestätigung des Bundesministeriums für Finanzen über die in der Berufung angeführte Auskunft des Bundesministeriums für Finanzen wurde nicht vorgelegt. Nachweise der ordnungsgemäßen Erwerbsbesteuerung durch das genannte Unternehmen konnten gleichfalls bis dato nicht vorgelegt werden.
Auf Vertrauensschutz kann sich die Bf. nicht, weder auf der Grundlage des Art 7 Abs 4 UStG 1994 noch nach Art 859 ZK-DVO berufen.
Hat der Unternehmer eine Lieferung als steuerfrei behandelt, obwohl die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht vorliegen, so ist die Lieferung nach Art 7 Abs 4 UStG 1994 dennoch als steuerfrei anzusehen, wenn die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruht und der Unternehmer die Unrichtigkeit dieser Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte.
Diese Bestimmung ist aus mehreren Gründen auf Abfertigungen zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr mit anschließender steuerbefreiender Lieferung (so genanntes "Zollverfahren 4200") nicht anwendbar.
Dagegen spricht zunächst einmal der Wortlaut der Regelung. Im Sinne des Art 1 Abs. 2 Z 3 Buchst a) UStG 1994 ist unter dem liefernden Unternehmer des Art 7 Abs. 4 UStG 1994 wohl ein Unternehmer zu verstehen, der die Lieferung gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Ein Spediteur kann damit nicht gemeint sein. Eine sinngemäße Anwendung des Art 7 Abs. 4 UStG 1994 auf die steuerbefreite Einfuhr mit anschließender innergemeinschaftlicher Lieferung ist im UStG 1994 nicht normiert. Hingegen gelten nach § 26 Abs. 1 UStG 1994 , soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, für die Einfuhrumsatzsteuer die Rechtsvorschriften für Zölle sinngemäß. Durch eine fehlgeschlagene innergemeinschaftliche Lieferung im Zusammenhang mit einer Einfuhrverzollung ist die ursprünglich mit Null festgesetzte Einfuhrumsatzsteuer nachträglich in der richtigen Höhe festzusetzen und buchmäßig zu erfassen. Für die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer sind gemäß § 26 Abs. 3 UStG 1994 die Zollämter zuständig. Würde man verneinen, dass in diesem Fall die Einfuhrumsatzsteuer wieder auflebt und unrichtigerweise von einer zu entrichtenden Umsatzsteuer ausgehen, ergäbe sich nach den oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen eine Unzuständigkeit der Zollämter. Das erkennende Gericht hingegen geht in den beschwerdeanhängigen Fällen von einer Zuständigkeit der Zollämter aus, die das Verfahren der nachträglichen Festsetzung und Vorschreibung der ursprünglich unerhoben gebliebenen Einfuhrumsatzsteuerschuld nach den zollrechtlichen Vorschriften durchzuführen haben. Die Vertrauensschutzbestimmung des Art 7 Abs 4 UStG 1994 ist aus diesem Grund verfahrensgegenständlich nicht anwendbar.
Wenn eine Zollschuld entstanden ist, sehen der ZK und die ZK-DVO verschiedene Heilungsmöglichkeiten vor; diese greifen jedoch nicht bei allen Zollschuldentstehungstatbeständen gleichermaßen. Klassisches Beispiel ist die Heilung gemäß Art 859 ZK-DVO , die nur bei Zollschulden nach Art 204 ZK greift (siehe Witte, Zollkodex 5 Vor Art 201 Rz 23 und 24). Somit scheidet im streitgegenständlichen Fall auch die Anwendung des Art 859 ZK-DVO aus, weil Art 859 ZK-DVO einen derartigen Heilungstatbestand nicht vorsieht. Unberührt davon bleiben die Erstattung oder der Erlass von Einfuhrumsatzsteuer entsprechend den Vorschriften der Art 235 - 242 ZK, wenn die dafür erforderlichen Voraussetzungen vorliegen. (vgl. ZRV/0126-Z3K/09 und in welchem die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss unter Verweis auf das Erkenntnis vom , 2012/16/0009 abgelehnt wurde).
Die Vorschreibung der unerhoben gebliebenen Einfuhrumsatzsteuer erfolgte daher zu Recht.
Auf Grund der geltenden Rechtslage wurde im vorliegenden Fall die Abgabenerhöhung dem Grunde und der Höhe nach zu Recht und gemäß den im Erstbescheid angeschlossenen Berechnungsblättern auch in der richtigen Höhe festgesetzt.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Dies ist jedoch im Hinblick auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht der Fall.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Zoll |
betroffene Normen | Art. 7 Abs. 4 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 Art. 204 Abs. 1 lit. a ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1 § 26 Abs. 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 § 26 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.7200027.2012 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
IAAAC-09449