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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 02.02.2016, RV/1100177/2012

Vertreterpauschale (Anspruchsvoraussetzungen sind dem Grunde nach nachzuweisen)

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Romuald Kopf in der Beschwerdesache des Bf,

1.) gegen den Bescheid des Finanzamtes Bregenz vom betreffend Einkommensteuer 2010 sowie

2.) gegen den Bescheid des Finanzamtes Bregenz vom betreffend Einkommensteuer 2012

zu Recht erkannt: 

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer, nachfolgend Bf abgekürzt, ist seit März 2010 bei einem liechtensteinischen Möbel-Unternehmen als Grenzgänger beschäftigt. Im Zusammenhang mit der Anmeldung seiner Beschäftigung im Ausland legte er dem Finanzamt eine Kopie des Anstellungsvertrages vor. Ihm ist, soweit für das gegenständliche Verfahren relevant, zu entnehmen, dass der Bf als Verkäufer angestellt wurde und dass ihm die durch die Ausführung seiner Arbeit entstehenden Auslagen (nach entsprechender Genehmigung) vom Arbeitgeber ersetzt werden.

Verfahrensgang

Einkommensteuer 2010

In der am über Finanz-Online eingereichten Steuererklärung beantragte der Bf das Werbungskostenpauschale für die Berufsgruppe der Vertreter. Der Steuererklärung angeschlossen war ein vom datierendes Schreiben seines liechtensteinischen Arbeitgebers, in dem dieser "zur Geltendmachung des Werbungskostenpauschales" bestätigte, dass der Bf im Zeitraum vom bis zum ausschließlich eine Vertretertätigkeit ausgeübt und mehr als die Hälfte der Gesamtarbeitszeit im Außendienst verbracht habe.

Mit Vorhalt vom forderte das Finanzamt den Bf auf, bezüglich seiner Vertretertätigkeit eine genaue vom Arbeitgeber bestätigte Arbeitsplatz- bzw Tätigkeitsbeschreibung nachzureichen.

Mit Einkommensteuerbescheid vom veranlagte das Finanzamt den Bf abweichend von der Erklärung zur Einkommensteuer mit der Begründung, da er die angeforderten Unterlagen nicht nachgereicht habe, sei das Vertreterpauschale nicht anerkannt und berücksichtigt worden.

Gegen den Bescheid wandte sich der Bf mit Berufung vom . Begründend führte er sinngemäß aus, das Vertreterpauschale sei zu Unrecht nicht berücksichtigt worden. Er halte sein Begehren aufrecht und weise das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nochmals mit der "Vertreterbestätigung" vom nach.

Mit Vorhalt vom ersuchte das Finanzamt den Bf bekanntzugeben, welche Aufwendungen ihm im Zusammenhang mit seiner beruflichen Betätigung erwachsen sind. Weiters forderte es den Bf auf, die Aufwendungen mittels geeigneter Unterlagen und Belege nachzuweisen.

Mit Vorhalt vom ersuchte das Finanzamt den Bf nochmals um Bekanntgabe der mit seiner beruflichen Tätigkeit in Zusammenhang stehenden Aufwendungen, die nicht vom Arbeitgeber ersetzt werden.

Mit Vorhaltsbeantwortung vom teilte der Bf, übereinstimmend mit Punkt 9 des Anstellungsvertrages mit, sämtliche Aufwendungen im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit würden ihm von seinem Arbeitgeber ersetzt.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab. Begründend führte es, nach korrekter Schilderung der Rechtslage, untermauert mit UFS-Rechtsprechung aus, da der Arbeiter alle Spesen ersetze, sei er mit solchen Aufwendungen nicht belastet. Deshalb stehe das Vertreterpauschale auch nicht zu.

Über Finanzonline brachte der Bf am einen Vorlageantrag ein, den er wie folgt begründete: Sein Arbeitgeber ersetze sämliche Spesen für den Verkauf. Die zusätzlichen Spesen wie Verpflegung etc würden aber nicht ersetzt. Offenbar sei das Finanzamt in seiner Betrachtungsweise völlig überfordert, realitätsfremd und gesetzesunkundig. Denn es stehe auf dem Standpunkt, dass sonstige Spesen wie Geschenke, Kundenessen und Telefonate durch das Werbungskostenpauschale von 132 € jährlich abgegolten würden. Deshalb bringe er erneut eine Berufung ein, damit jemand mit Gesetzeskenntnissen und Verstand die Sache entscheiden könne.

Daraufhin legte das Finanzamt das Rechtsmittel dem UFS zur Entscheidung vor und erstattete einen entsprechenden Vorlagebericht. In ihm begehrte es die Abweisung des Rechtsmittels, da sich der Bf widerspreche, stets dieselben Unterlagen beibringe und sich trotz erhöhter Mitwirkungsverpflichtung bei Auslandssachverhalten äußerst unproduktiv zeige. Bei dem Schreiben des Arbeitsgebers vom handle es sich um eine Gefälligkeitsbestätigung. Der Bf erfülle als Möbelverkäufer keinesfalls die Kriterien eines Vertreters. Außerdem habe er laut Arbeitsvertag keinerlei Aufwand selbst zu tragen.

Einkommensteuer 2012

Abweichend von der Steuererklärung anerkannte das Finanzamt auch 2012 das vom Bf geltend gemachte Werbungskostenpauschale für die Berufsgruppe der Vertreter nicht (Bescheid vom ). Begründend verwies es auf die Begründung des Vorjahresbescheides, in dem seinerseits auf die Begründung des Vorjahresbescheides verwiesen worden ist.

Der Bf erhob am über Finanzonline Berufung, in der er die unbegründete Nichtberücksichtigung des Verkäuferpauschales bemägelte.

Mit Vorhalt vom ersuchte das Finanzamt den Bf um Vorlage einer detaillierten Arbeitsplatzbeschreibung, aus der die verschiedenen Tätigkeitsbereiche und der dafür benötigte Zeitaufwand hervorgeht. Weiters ersuchte es den Bf um Bekanntgabe und belegmäßigen Nachweis der Aufwendungen, die ihm nicht von seinem Arbeitgeber ersetzt werden.

Am teilte der Bf über Finanzonline mit: "Für das Jahr 2010 liegt ein Vorlageantrag vor. Darin wurden schon sämtliche Angaben dazu ausgeführt."

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung mit der Begründung ab, der Bf habe trotz Aufforderung die benötigten Unterlagen nicht beigebracht. 

Der Bf stellte am über Finanzonline einen Vorlageantrag. In Ihm hielt er dem Finanzamt entgegen, er habe sehr wohl mitgeteilt, dass sich die Arbeitsplatzbeschreibung zur Eingabe 2010, die ebenfalls in Berufung gezogen worden ist, nicht geändert habe.

In der Folge legte das Finanzamt das Rechtsmittel dem BFG zur Entscheidung vor und erstattete einen entsprechenden Vorlagebericht. In ihm ergänzte es seinen Standpunkt sinngemäß wie folgt: Auf Basis des für 2010 vorgelegten Arbeitsvertrages sei davon auszugehen, dass der Bf nicht als reiner Vertreter, sondern als Verkäufer angestellt sei. Bei der anderslautenden Arbeitgeberbestätigung handle es sich um eine Gefälligkeitsbestätigung. Dem "Xing"-Internetprofil sei gar zu entnehmen, dass der Bf als Führungskraft im "Projekt Management Office" beschäftigt sei. Auch laut Hompage seines Arbeitgebers sei der Bf im Bereich "Office" beschäftigt. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass der Bf ausschließlich ein Vertretertätigkeit ausübe, und das auch noch überwiegend im Außendienst.

Erwägungen:

Gemäß der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen, BGBl II Nr. 382/2001, gebührt u.a. Vertretern das sogenannte Vertreterpauschale. Dieses berechtigt bei Vorliegen der Anspruchsvorausetzungen, die vom Steuerpflichtigen dem Grunde nach nachzuweisen sind, zum pauschalen Abzug von Werbungskosten ohne Einzelnachweis. Die Verordnung hindert aber keinen Steuerpflichtigen, Werbungskosten durch Einzelnachweis geltend zu machen. § 1 Z 9 der zitierten Verordnung umschreibt die Anspruchsvoraussetzungen für Vertreter wörtlich wie folgt:

"Der Arbeitnehmer muss ausschließlich Vertretertätigkeit ausüben. Zur Vertretertätigkeit gehört sowohl die Tätigkeit im Außendienst als auch die für konkrete Aufträge erforderliche Tätigkeit im Innendienst. Von der Gesamtarbeitszeit muss dabei mehr als die Hälfte im Außendienst verbracht werden."

Das Finanzamt hat die Voraussetzungen für die Gewährung des sogannten Vertreterpauschales zutreffend wie folgt geschildert:

Eine nähere Definition des Vertreterbegriffs ist der maßgeblichen Verordnung (BGBl II 2001/382) nicht zu entnehmen, sodass nach der ständigen Rechtsprechung auf die Erfahrungen des täglichen Lebens und die Verkehrsauffassung abzustellen ist (; 1985, 2994/80; ; ).

Danach sind Vertreter Personen, die im Außendienst zum Zwecke der Anbahnung und des Abschlusses von Geschäften und zur Kundenbetreuung tätig sind. Der Arbeitnehmer muss eine ausschließliche Vertretertätigkeit ausüben (Erkenntnis vom , 2008/15/0231, sowie Fellner in Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer Kommentar, Band III, Tz 71 zu § 17 EStG 1988, mwN). Eine andere (Außendienst)Tätigkeit, deren vorrangiges Ziel nicht die Herbeiführung von Geschäftsabschlüssen ist, ist keine Vertretertätigkeit (zB Kontroll- oder Inkassotätigkeit, beratende Tätigkeit) (vgl. Jakom/Lenneis, EStG 2015, § 16 Rz 66).

Völlig zu Recht ist das Finanzamt zum Ergebnis gelangt, dass die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung des Vertreterpauschales nicht vorliegen, jedenfalls nicht nachgewiesen worden sind. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die entsprechenden finanzbehördlichen Ausführungen verwiesen. Im besonderen gilt dies für die beiden Vorlageberichte, die dem Bf zur Kenntnis gebracht, aber von ihm mit keinem Wort beeinsprucht worden sind.

Zusammenfassend stehen einer Gewährung des Vertreterpauschales folgende Gründe entgegen:

Der Bf ist als Verkäufer angestellt, was nicht gleichbedeutend mit einem Vertreter ist. Er bezeichnet sich selbst im Internet als "head of pmo", also als Leiter des Projekt-Management-Büros. Dies bestätigt die Hompage seines Arbeitgebers. Nach ihr führt der Bf das Office, ist also auch für leitende administrative und organisatorische Belange zuständig. Damit aber wird klar, dass der Bf in einem Ausmaß Managementaufgaben wahrnimmt, die für eine Qualifizierung als Vertreter schädlich ist. Dies wird durch die Höhe seines monatlich gleichbleibenden Gehaltes (6.030 CHF) und die gleichbleibenden, offensichtlich pauschalierten Provisionen (12.000 CHF/Jahr) unterstrichen.

Der Bf übte seine berufliche Tätigkeit nicht überwiegend im Außendienst aus. Er ist es im mehrjährigen Verfahren schuldig geblieben, seine beruflichen Aufgaben und deren zeitliche Inanspruchnahme im Detail zu schildern. Bei der Arbeitgeberbestätigung vom handelt es sich um eine substanzlose, nicht konkretisierte Wiedergabe eines (Steh- bzw)Rechtssatzes. Ihr steht entgegen, dass der Bf gemäß den Ausführungen im vorigen Absatz das Büro seines Arbeitgebers, welches jeden Werktag 8 1/2 Stunden geöffnet ist, führte bzw leitete. Der bestätigten Art der Berufsausübung im Außendienst steht auch entgegen, dass der Arbeitgeber sich im Internet mit dem Slogan "Besuchen Sie uns" an die Kunden wendet und mit dem Satz "Unser Showroom ist voller Ideen" wirbt. Abgerundet wird der Internetauftritt seines Arbeitgebers durch die Möglichkeit, Collection, Produkte, Projekte bzw Showroom anzusehen. Hingegen fehlt jeglicher Hinweis auf eine Betreuung durch Außendienstmitarbeiter.

Der Bf unterliegt einem Rechtsirrtum, wenn er glaubt, mit dem Vertreterpauschale sollen außendienstbedingte Verpflegungsaufwendungen pauschal abgegolten werden.  In der Berufungsvorentscheidung vom hat das Finanzamt zutreffend ausgeführt, welche Aufwendungen durch das Pauschale (missverständlich als Werbungskostenpauschale bezeichnet) abgegolten werden sollen. Der Bf hat diese Ausführungen im Vorlageantrag vom auf nahezu beleidigende Art, in unsachlicher Weise missinterpretiert.

Schließlich hat das Finanzamt auch zu Recht auf Rechtsprechung des UFS verwiesen, wonach das Berufsgruppenpauschale nicht gebührt, wenn sämtliche Aufwendungen vom Arbeitgeber ersetzt werden und nicht einmal geringfügige Werbungskosten anfallen und den Abgabepflichtigen belasten ( RV/0159-I/08). Der Bf bestreitet in sachverhaltsmäßiger Hinsicht das Vorliegen dieses Hinderungsgrundes. Im Hinblick darauf, die Beschwerde - wie bereits ausgeführt wurde - jedenfalls aus anderen Gründen abzuweisen ist, kann es dahin gestellt bleiben, ob dem Beschwerdebegehren in diesem Punkt Berechtigung zukommt.

Aus den genannten Gründen waren die Beschwerden als unbegründet abzuweisen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Dieses Erkenntnis folgt der in ihm zitierten einschlägigen höchstgerichtlichen Judikatur.

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Durchschnittssätze für Werbungskosten - Angehörige bestimmter Berufsgruppen, BGBl. Nr. 32/1993
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.1100177.2012

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at