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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 10.12.2015, RV/7104054/2014

Geschäftsführerhaftung bei vollständiger Entrichtung teilweise durch Beschwerdeführer und teilweise durch Mitgeschäftsführer

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache Bf., Anschrift, über die Beschwerde vom  gegen den Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt vom , Steuernummer XY, betreffend Haftung gemäß § 9 BAO zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und die Haftung auf die Umsatzsteuer 2010 in Höhe von € 1.114,00 herabgesetzt.

Da die Haftungsschuld bereits vollständig getilgt ist, hat der Beschwerdeführer jedoch keine Zahlung mehr zu leisten.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Beschluss des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom Datum-1 wurde das über das Vermögen der H-GmbH am Datum-2 eröffnete Sanierungsverfahren nach Bestätigung des 20 %igen Sanierungsplanes aufgehoben.

**********

Mit Haftungsvorhalt vom ersuchte das Finanzamt den Beschwerdeführer (Bf.) als ehemaligen Geschäftsführer der Primärschuldnerin um Erbringung eines Gleichbehandlungsnachweises für deren aushaftende Abgabenschulden.

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In Beantwortung dieses Vorhaltes teilte der Bf. mit Schreiben vom mit, dass er sich der Argumentation der Steuerberatung der Gesellschaft anschließe, die im Beantwortungsschreiben von Frau Dr.  B.K. vom dargelegt sei. Er ersuche ebenfalls, ihm vor einem allfälligen Erlass eines Bescheides Gelegenheit zu einer mündlichen Vorsprache zu geben, um den Sachverhalt erläutern zu können.

Weiters führte der Bf. aus, dass er unterhaltspflichtig für seine Familie mit drei Kindern im Alter von sieben, neun und elf Jahren sei. Im Moment sei er über das AMS in das Gründerprogramm zum Aufbau einer Einkommensbasis als neuer Selbstständiger aufgenommen worden und derzeit ohne Arbeit. Er beziehe die vorgesehene Unterstützung über das Gründerprogramm von € 1.400,00 monatlich. Finanziell besitze er keine Rücklagen. Er sei Mitbesitzer an einer Liegenschaft in Ort-1 (Familienwohnsitz) und Ort-2 .

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Mit Bescheid vom wurde der Bf. gemäß § 9 Abs. 1 BAO iVm § 80 BAO als ehemaliger Geschäftsführer der H-GmbH für Abgaben in der Höhe von € 16.598,65, nämlich


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Abgabe
Betrag
Fälligkeit
Umsatzsteuer 2010
4.148,45
Kammerumlage 01-03/2011
17,99
Umsatzsteuer 07/2011
2.326,82
Umsatzsteuer 10/2011
651,03
Lohnsteuer 11/2011
4.446,67
Dienstgeberbeitrag 11/2011
424,64
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 11/2011
37,75
Umsatzsteuer 11/2011
737,93
Lohnsteuer 12/2011
2.021,71
Dienstgeberbeitrag 12/2011
18,20
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 12/2011
1,70
Kammerumlage 10-12/2011
7,43
Lohnsteuer 01/2012
1.411,31
Dienstgeberbeitrag 01/2012
12,70
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 01/2012
1,19
Körperschaftsteuer 01-03/2012
69,92
Pfändungsgebühr 2012
70,63
Barauslagenersatz 2012
0,10
Säumniszuschlag 1 2011
167,75
nicht eruierbar
Säumniszuschlag 2 2011
24,73
nicht eruierbar

zur Haftung herangezogen, da diese durch die schuldhafte Verletzung der ihm als Vertreter der Gesellschaft auferlegten Pflichten nicht hätten eingebracht werden können.

**********

In der dagegen am rechtzeitig eingebrachten Berufung (nunmehr Beschwerde) wandte der Bf. ein, dass laut Gesellschaftsvertrag vom sowohl er als auch Frau Dr.  B.K. als Geschäftsführer im Firmenbuch eingetragen gewesen seien. Die interne Arbeitsaufteilung sei jedoch derart gewesen, dass der Bf. für den fachlichen Teil, nämlich die psychologische Betreuung der Patienten, zuständig gewesen sei und Frau Dr.  K. sich um den finanziellen Teil gekümmert habe. Dies könne auch jederzeit von den damaligen Mitarbeitern bestätigt werden. Es sei auch in der Zwischenzeit notariell festgehalten worden, dass Frau Dr.  K. eventuelle offene Zahlungen in dieser Sache übernehme.

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Mit Vorhalt vom wies das Finanzamt darauf hin, dass nähere Details zu den Ausführungen des Bf. betreffend interne Aufgabenverteilung nicht zu entnehmen seien. Insbesondere sei nicht dargetan worden, ob bzw. inwieweit der Bf. Einblick in die kaufmännischen Angelegenheiten bzw. ab wann er Kenntnis von den Schulden der Gesellschaft gehabt habe. Weiters könne der Beschwerdebegründung nicht entnommen werden, in welcher Form die Vereinbarung zwischen dem Bf. und Frau Dr.  K. abgeschlossen worden sei (mündlich oder schriftlich). Diesbezüglich werde um Mitteilung bzw. Vorlage entsprechender Unterlagen, aus denen die Aufgabenverteilung hervorgehe, gebeten.

Festzuhalten bleibe, dass selbst unter der Annahme, dass Frau Dr.  K. mit der Besorgung der abgabenrechtlichen Belange betraut gewesen sei, der Bf. als weiterer Geschäftsführer nicht automatisch haftungsfrei bleibe. Verletze der mit den abgabenrechtlichen Angelegenheiten nicht befasste Vertreter seine eigenen Pflichten dadurch, dass er trotz Unregelmäßigkeiten des zur Wahrnehmung abgabenrechtlicher Angelegenheiten Bestellten nichts unternehme, um Abhilfe zu schaffen, so sei auch er haftbar, es sei denn, dass ihm triftige Gründe die Erfüllung dieser wechselseitigen Überwachungspflicht unmöglich machen würden.

**********

In Beantwortung dieses Vorhaltes teilte der Bf. mit, dass die Vereinbarung mit Frau Dr.  B.K. mündlich getroffen worden sei. Die Aufgaben in der Geschäftsführung seien geteilt gewesen, alle finanziellen Angelegenheiten seien in der Verantwortung von Frau Dr.  K. , die Verantwortung im fachlich/psychologischen Bereich bei ihm gewesen. Die damalige Bürokraft, Frau M.M. , die für die buchhalterischen Belange zuständig gewesen sei, könne bestätigen, dass alle Aufträge in Finanzangelegenheiten und die finanzielle Geschäftstätigkeit bei Frau Dr.  K. gelegen seien.

Zur Aufsichtspflicht merke der Bf. an, dass die Gesellschaft langfristig von der Privatstiftung Dr.  S. unterstützt worden sei, der auch den H. angekauft, renoviert und dem Kur- und Gesundheitszentrum zur Nutzung überlassen hätte. Laut Frau Dr.  K. sei glaubhaft weitere finanzielle Unterstützung zu erwarten gewesen. Weiters habe es im Verlauf der zehnjährigen Geschäftstätigkeit viele Schwankungen gegeben, welche aber eine generelle Umsatzsteigerung gezeigt hätten, sodass eine finanzielle Erholung zu erwarten gewesen sei. Als die geplanten Gespräche mit Dr.  S. ergeben hätten, dass keine weitere finanzielle Unterstützung für die operative Tätigkeit zu erwarten gewesen sei, sei sofort entsprechend gehandelt worden.

Zusätzlich bemerke der Bf., dass eine notarielle Vereinbarung mit Frau Dr.  K. bestehe, worin er ihr seine Anteile an der GmbH überlassen und sie sich im Gegenzug verpflichtet habe, für die Abgeltung der Haftung aufzukommen.

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Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde der Beschwerde teilweise stattgegeben und der Haftungsbetrag auf nachstehende Abgaben im Gesamtbetrag von € 14.598,65 eingeschränkt:


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Abgabe
Betrag
Umsatzsteuer 2010
4.148,45
Kammerumlage 01-03/2011
17,99
Umsatzsteuer 07/2011
1.715,78
Lohnsteuer 11/2011
4.446,67
Dienstgeberbeitrag 11/2011
424,64
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 11/2011
37,75
Umsatzsteuer 11/2011
737,93
Lohnsteuer 12/2011
2.021,71
Dienstgeberbeitrag 12/2011
18,20
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 12/2011
1,70
Kammerumlage 10-12/2011
7,43
Lohnsteuer 01/2012
1.411,31
Dienstgeberbeitrag 01/2012
12,70
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 01/2012
1,19
Körperschaftsteuer 01-03/2012
69,92
Pfändungsgebühr 2012
70,63
Barauslagenersatz 2012
0,10
Säumniszuschlag 1 2011
167,75
Säumniszuschlag 2 2011
24,73

Begründend wurde ausgeführt, dass es nicht genüge, sich auf die Aussagen des zweiten Geschäftsführers, es sei alles in Ordnung, zu verlassen. Es müsse dem Bf. daher eine schuldhafte Verletzung seiner Überwachungspflicht vorgeworfen werden.

Zu seinem Vorbringen, dass eine notarielle Vereinbarung mit Frau Dr.  K. bestehe, wonach sie sich verpflichtet hätte, für die Abgeltung der Haftung aufzukommen, sei anzumerken, dass zivilrechtliche Vereinbarungen für die Abgabenbehörde nicht bindend seien.

Auf Grund der zwischenzeitig von Frau Dr.  K. geleisteten Zahlung sei die Haftung einzuschränken gewesen.

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Fristgerecht beantragte der Bf. mit undatiertem, beim Finanzamt am eingelangtem Schreiben die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht und brachte ergänzend vor, dass er sich sehr wohl auf den intern zuständigen Vertreter verlassen habe können. Es habe kein Anlass zu der Annahme bestanden, dass die zuständige Vertreterin ihre Aufgaben nicht erfüllt hätte, im Besonderen, da wie erwähnt ein finanzstarker Investor existiert habe, der die GmbH regelmäßig unterstützt und der kooperative Kontakt durch die intern Verantwortliche glaubhaft und tatsächlich bestanden habe. Im Besonderen sei die Immobilie vom Investor übernommen und großzügig generalsaniert worden, auch um die H-GmbH zu fördern.

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Mit Schreiben vom ersuchte das Bundesfinanzgericht die Geschäftsführerin Dr.  B.K. um Bekanntgabe, ob es zwischen den Geschäftsführern eine interne Verteilung der Agenden gegeben habe und wer für die steuerlichen Angelegenheiten zuständig gewesen sei.

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In Beantwortung dieses Auskunftsersuchens teilte Frau Dr.  B.K. mit Schreiben vom mit, dass es niemals eine schriftliche Vereinbarung über eine interne Verteilung der Geschäftsführeragenden gegeben habe. Die Geschäftsführer seien immer beide für Abgabenangelegenheiten und Geschäftsführerpflichten verantwortlich gewesen. Der Bf. habe ausdrücklich immer auf allen Agenden bestanden, auch wenn er diese nicht immer wahrgenommen habe.

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Mit Schreiben vom wurde die damalige Buchhalterin der Gesellschaft, Frau M.M. , um Bekanntgabe ersucht, ob es eine interne Aufgabenverteilung zwischen den Geschäftsführern gegeben habe, wer für die betrieblichen Bankkonten zeichnungsberechtigt gewesen sei und wem die steuerlichen Angelegenheiten oblegen seien.

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In Beantwortung dieses Auskunftsersuchens teilte Frau M. mit Schreiben vom mit, dass sie bis zur Ausgleichseröffnung im März 2012 als Buchhalterin bzw. Sekretärin im Kur- und Gesundheitszentrum H. angestellt gewesen sei.

Ihr sei keinerlei interne Aufteilung zwischen dem Bf. und Frau Dr.  K. bekannt. Im Gegenteil habe sie oft auf Entscheidungen bezüglich Bank und Zahlungen auf den Bf. warten müssen, der häufig im Ausland gewesen sei und damit die Vorgänge sehr verlangsamt und behindert habe. Der Bf. habe ebenso wie Frau Dr.  K. Bargeld aus der Kasse für Zahlungen oder Gehälter vorgenommen. Auf dem gemeinsamen Firmenbankkonto seien nur beide gemeinsam zeichnungsberechtigt gewesen. Soweit ihr bekannt sei und sie die Termine vereinbart habe, seien alle Termine beim Steuerberater gemeinsam wahrgenommen worden.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Die am bei dem Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen und Devolutionsanträge sind gemäß § 323 Abs. 38 BAO vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen. Solche Verfahren betreffende Anbringen wirken mit auch gegenüber dem Bundesfinanzgericht.

Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Die Haftung nach § 9 Abs. 1 BAO ist eine Ausfallshaftung (). Voraussetzung ist die objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Haftenden (). Uneinbringlichkeit liegt vor, wenn Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos waren oder voraussichtlich erfolglos wären ().

Im gegenständlichen Fall steht die Uneinbringlichkeit in Höhe von 80 % der im Insolvenzverfahren angemeldeten Abgabenforderungen fest, da mit Beschluss des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom Datum-1 das über das Vermögen der H-GmbH am Datum-2 eröffnete Sanierungsverfahren nach Bestätigung des 20 %igen Sanierungsplanes aufgehoben wurde.

Diese Quote wurde bereits im Haftungsbescheid berücksichtigt.

Nach Abschluss eines Sanierungsverfahrens ist - mangels gegenteiliger Anhaltspunkte - anzunehmen, dass der in der Sanierungsquote nicht mehr Deckung findende Teil der Abgabenforderung uneinbringlich sein wird. Eine rechtskräftige Bestätigung eines Sanierungsplanes des Primärschuldners steht der Geltendmachung der Haftung nach den §§ 80 ff. BAO für die die Sanierungsquote übersteigenden Abgabenschulden nicht entgegen ().

Bestritten wird, dass dem Bf. als Geschäftsführer der H-GmbH die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft oblag, da er einwandte, dass die zweite Geschäftsführerin der Gesellschaft, Frau Dr.  B.K. , aufgrund einer mündlichen Vereinbarung die Verantwortung für die finanziellen Angelegenheiten übernommen habe und er selbst für die psychologische Betreuung zuständig sei.

Zu diesem Vorbringen ist zunächst festzustellen, dass sich bei einer Mehrheit von Geschäftsführern die haftungsrechtliche Verantwortung danach richtet, ob zwischen diesen eine Kompetenzabgrenzung bestand oder nicht.

War eine interne Arbeitsaufteilung vereinbart, so trifft die haftungsrechtliche Verantwortlichkeit in der Regel denjenigen Geschäftsführer, dem die Besorgung der steuerlichen Agenden oblag. Hat der mit abgabenrechtlichen Angelegenheiten nicht befasste Vertreter seine eigenen Pflichten dadurch grob verletzt, dass er trotz Unregelmäßigkeiten des zur Wahrnehmung abgabenrechtlicher Angelegenheiten Bestellten nichts unternahm, um Abhilfe zu schaffen, so ist auch er haftbar, es sei denn, dass ihm triftige Gründe die Erfüllung der wechselseitigen Überwachungspflicht unmöglich gemacht haben. Allerdings kommt eine Überprüfung der Tätigkeit des mit der Abgabenentrichtung betrauten Geschäftsführers durch den anderen Geschäftsführer nur dann in Betracht, wenn ein Anlass vorliegt, an der Ordnungsmäßigkeit seiner Geschäftsführung zu zweifeln (). Es besteht also keine generelle Kontrollpflicht wie bei der Betrauung eines Dritten mit Geschäftsführungsagenden, sondern es müssen sich für den mit der Besorgung der abgabenrechtlichen Angelegenheiten nicht betrauten Geschäftsführer konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der verantwortliche Geschäftsführer seine Pflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt (vgl. etwa ; Ritz, BAO5, § 9, Tz 23).

Bestand hingegen eine solche Abgrenzung nicht, trifft die Haftung bei Vorliegen aller Tatbestandsvoraussetzungen sämtliche Vertreter gleichermaßen, es sei denn, der Einzelne hätte aus triftigen Gründen seine abgabenrechtlichen Pflichten nicht erfüllen können (vgl. ).

Der Behauptung des Bf., es habe eine mündliche Vereinbarung mit Frau Dr.  K. dahingehend gegeben, dass diese alleine für die abgabenrechtlichen Belange zuständig gewesen sei, widersprechen sowohl Frau Dr.  K. als auch die damalige Buchhalterin Frau M. , deren Aussagen deshalb höhere Glaubwürdigkeit zukommt, weil diese durch die aktenkundigen Unterschriften sowohl des Bf. als auch seiner Mitgeschäftsführerin auf den Jahresabschlüssen 2010 (eingereicht am ) und 2011 (eingereicht am ) sowie auf der Beilage zur Körperschaftsteuererklärung 2010 zur Geltendmachung einer Bildungsprämie bestätigt werden.

Das Bundesfinanzgericht geht daher in freier Beweiswürdigung davon aus, dass im Zeitraum vom Datum-3 bis Datum-4 beide Mitgeschäftsführer für die abgabenrechtlichen Belange verantwortlich waren.

Ein weiteres Vorbringen zur Pflichtverletzung und zum Verschulden hat der Bf. nicht erstattet.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Sache des Geschäftsführers, die Gründe darzulegen, die ihn ohne sein Verschulden daran gehindert haben, die ihm obliegenden abgabenrechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen (, 0038). Er hat also darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat, andernfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf (vgl. ).

Wird eine Abgabe nicht entrichtet, weil der Vertretene überhaupt keine liquiden Mittel hat, so verletzt der Vertreter dadurch keine abgabenrechtliche Pflicht ().

Der Geschäftsführer haftet für nicht entrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die Mittel, die ihm für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten zur Verfügung gestanden sind, hierzu nicht ausreichen; es sei denn, er weist nach, dass er diese Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet, die Abgabenschulden daher im Verhältnis nicht schlechter behandelt hat als andere Verbindlichkeiten ().

Im gegenständlichen Fall bringt der Bf. jedoch keine triftigen Gründe, aus denen ihm die Erfüllung seiner abgabenrechtlichen Pflichten unmöglich gewesen wäre, vor. Insbesondere wurde nicht behauptet, dass dem Bf. keine Mittel zur Entrichtung der haftungsgegenständlichen Abgaben zur Verfügung gestanden und sämtliche Gläubiger gleich behandelt worden wären.

Für eine völlige Vermögenslosigkeit der Primärschuldnerin ergeben sich auch nach Aktenlage keine Anhaltspunkte, zumal jedenfalls noch Löhne ausbezahlt wurden. Was eine allfällige Gleichbehandlung der Gläubiger betrifft, so wäre dies vom Bf. zu behaupten und zu beweisen gewesen.

Infolge der schuldhaften Pflichtverletzung durch den Bf. konnte die Abgabenbehörde nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (), auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben war.

Die vom Bf. geltend gemachten „Billigkeitsgründe“, deren Berücksichtigung er bei der Ermessensübung vermisst, nämlich seine schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse und seine Sorgepflichten, stehen in keinem erkennbaren Zusammenhang mit der Geltendmachung der Haftung (). Soweit der Bf. vorträgt, dass die belangte Behörde nach der Aktenlage von der Uneinbringlichkeit der geltend gemachten Verbindlichkeiten bei ihm ausgehen hätte müssen, weshalb die Heranziehung zur Haftung in Ausübung des Ermessens nicht zweckmäßig sei, ist er darauf hinzuweisen, dass die allfällige derzeitige Uneinbringlichkeit nicht ausschließt, dass künftig neu hervor gekommenes Vermögen oder künftig erzielte Einkünfte zur Einbringlichkeit führen können ().

Die im Rahmen des § 224 BAO zu treffende Ermessensentscheidung iSd § 20 BAO ist innerhalb der vom Gesetzgeber gezogenen Grenze nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Wesentliches Ermessenskriterium ist die Vermeidung eines endgültigen Abgabenausfalles. Aus dem auf die Hereinbringung der Abgabenschuld beim Haftenden gerichteten Besicherungszweck der Haftungsnorm folgt, dass die Geltendmachung der Haftung in der Regel ermessenskonform ist, wenn die betreffende Abgabe beim Primärschuldner uneinbringlich ist ().

Vom Bf. wurden keine Gründe vorgebracht, die bei Abwägung von Zweckmäßigkeit und Billigkeit eine andere Einschätzung bewirken hätten können.

Da die Geltendmachung abgabenrechtlicher Haftungen als Einhebungsmaßnahme unter anderem voraussetzt, dass nach dem Grundsatz der materiellen Akzessorietät eine Abgabenschuld entstanden, aber noch nicht erloschen ist (, 0440), worauf auch noch im Rechtsmittelverfahren Bedacht zu nehmen ist (), waren die bisherigen in Höhe von € 15.484,65 von Frau Dr.  K. geleisteten Zahlungen zu berücksichtigen, sodass zur Haftung für den Bf. lediglich ein Betrag von € 1.114,00 aus der Umsatzsteuer 2010 verbleibt, der jedoch durch die am vorgenommene Überrechnung von seinem eigenen Abgabenkonto mit Wirkung vom ebenfalls bereits getilgt wurde, sodass für den Bf. infolge vollständiger Entrichtung der Haftungsschuld keine Zahlung mehr zu leisten ist.

Dabei musste unberücksichtigt bleiben, dass sich Frau Dr.  K. notariell zur Übernahme eventuell offener Zahlungen verpflichtet habe, da zivilrechtliche Vereinbarungen weder für die Abgabenbehörde noch für das Bundesfinanzgericht bindend sind.

Da die gesetzlichen Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 BAO vorliegen, erfolgte somit die Inanspruchnahme des Bf. als Haftungspflichtiger für die Abgabenschuldigkeiten der H-GmbH für die Umsatzsteuer 2010 in Höhe von € 1.114,00 zu Recht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision nicht zulässig, da es nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das Erkenntnis folgt vielmehr der dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7104054.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at