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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 16.12.2015, RV/7104399/2014

Abweisung einer Beschwerde gegen die Festsetzung einer Gebührenerhöhung

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7104399/2014-RS1
Im Falle der bescheidmäßigen Vorschreibung von Gebühren im Grunde des § 203 BAO ordnen die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 GebG 1957 zwingend die Festsetzung einer Gebührenerhöhung als objektive Rechtsfolge des Unterbleibens der vorschriftsmäßigen Entrichtung der Gebühr an. Eine Verpflichtung der Behörde, den Gebührenschuldner zuvor zur fristgerechten Entrichtung der in Rede stehenden Gebühr aufzufordern, ist im Gebührengesetz nicht verankert.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf., gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , Erfassungsnummer zzz, betreffend Gebührenerhöhung zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Beim Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel langte am ein Vordruck „Amtlicher Befund über eine Verkürzung von Stempel- und Rechtsgebühren“ ein. Mit diesem am erstellten Vordruck setzte der Magistrat der Stadt Wien das Finanzamt davon in Kenntnis, dass der nunmehrige Beschwerdeführer (Bf.), Herr Bf. , an die Magistratsabteilung 48 und an die Magistratsabteilung 67 der Stadt Wien jeweils gebührenpflichtige Eingaben gerichtet hatte und dass die Gebühren in der Höhe von jeweils € 14,30 nicht ordnungsgemäß entrichtet worden waren.

Konkret handelte es sich dabei einerseits um die an die MA 48 gerichtete mit datierte und am dort eingelangte Vorstellung des Bf. gegen den Bescheid xxx und andererseits um die an die MA 67 gerichtete Berufung vom gegen den Bescheid XXX .

Mit Bescheid vom , Erfassungsnummer zzz , setzte das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel daraufhin dem Bf. im Zusammenhang mit den o.a. Schriften die feste Gebühr gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 GebG 1957 in der Höhe von insgesamt € 28,60 fest.

Gleichzeitig schrieb das Finanzamt mit diesem Sammelbescheid dem Bf. eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von € 14,30 (das sind 50 % der nicht vorschriftsmäßig entrichteten o.a. Gebühr) zur Entrichtung vor.

Ausschließlich gegen den Bescheid über die Gebührenerhöhung richtet sich die vorliegende Beschwerde vom , die sich vor allem auf den Einwand stützt, in der Erledigung des Berufungssenates fände sich „kein Hinweis, keine Vorschreibung, Zahlungsfrist oder Zahlungsaufforderung über sonstige Gebühren“. Er ersuche daher um Richtigstellung und Streichung der Gebührenerhöhung.

Das Finanzamt wies diese Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet ab. Der Begründung dieses Bescheides ist zu entnehmen, dass der Bf. der schriftlichen Aufforderung vom , die Gebühren in der angeführten Höhe (2 x € 14,30) zu entrichten, nicht Folge geleistet habe.

Dagegen richtet sich die Vorlageantrag vom . Der Bf. stellt darin in Abrede, die eben erwähnte Aufforderung erhalten zu haben.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Außer Streit steht, dass es sich bei den beiden o.a. Eingaben des Bf. vom und vom um gebührenpflichtige Schriften handelt und dass die diesbezüglichen Gebühren nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurden.

Der dazu ergangene Gebührenbescheid gemäß § 203 BAO ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.   

Strittig ist lediglich die Vorschreibung der Gebührenerhöhung von 50%.   

Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, unterliegen gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 GebG 1957 der festen Gebühr von € 14,30.  

§ 9 Abs. 1 GebG 1957 lautet: "Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben".

Nach § 3 Abs. 2 GebG 1957 sind die festen Gebühren durch Barzahlung, durch Einzahlung mit Erlagschein, mittels Bankomat- oder Kreditkarte oder durch andere bargeldlose elektronische Zahlungsformen zu entrichten. Die über Barzahlung und Einzahlung mit Erlagschein hinausgehenden zulässigen Entrichtungsarten sind bei der Behörde, bei der die gebührenpflichtigen Schriften oder Amtshandlungen anfallen, nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Voraussetzungen zu bestimmen und entsprechend bekannt zu machen. Die Behörde hat die Höhe der entrichteten oder zu entrichtenden Gebühr im bezughabenden Verwaltungsakt in nachprüfbarer Weise festzuhalten. Im Übrigen gelten § 203 BAO und § 241 Abs. 2 und 3 BAO sinngemäß.   

§ 203 BAO bestimmt, dass ein Abgabenbescheid nur zu erlassen ist, wenn die festen Gebühren nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist.   

Gemäß § 34 Abs.1 GebG sind die Organe der Gebietskörperschaften verpflichtet, die bei ihnen anfallenden Schriften und Amtshandlungen auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu überprüfen. Stellen sie hiebei eine Verletzung der Gebührenvorschriften fest, so haben sie hierüber einen Befund aufzunehmen und diesen dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu übersenden.  

Nach der Aktenlage steht fest, dass mit Übernahme der Entscheidungen über die o.a. Eingaben des Bf. die Gebührenschuld nach § 11 Abs. 1 Z 1 GebG 1957 entstanden ist, weil darin jeweils eine das Verfahren in einer Instanz schriftlich ergehende abschließende Erledigung zu sehen ist. Die in der Berufungsvorentscheidung dargestellte Verwaltungspraxis, dass die Behörde, bei der die gebührenpflichtige Schrift anfällt oder die die gebührenpflichtige Amtshandlung vornimmt, den Gebührenschuldner auffordert, innerhalb einer bestimmten Frist die anfallenden Gebühren zu entrichten, ist im Gebührengesetz nicht verankert. Das Gesetz sieht nicht vor, dass die Behörde den Gebührenschuldner zur Gebührenentrichtung auffordern muss. Die Gebührenschuld entsteht bei einer Eingabe auch dann gemäß § 11 GebG mit der Zustellung der abschließenden Erledigung, wenn die Behörde den Einschreiter nicht zur Gebührenentrichtung aufgefordert hat ().   

Dem Einwand des Bf., er habe keine Aufforderung zur Gebührenentrichtung erhalten, kommt daher keine Relevanz zu. Zudem steht dieses Vorbringen im Widerspruch zu den Angaben des Magistrates, wonach der Bf. am zur Bezahlung der Gebührenschuld aufgefordert worden sei. Der Magistrat hat auch in den betreffenden Verwaltungsakten entsprechend den Bestimmungen des § 3 Abs. 2 vorletzter Satz GebG 1957 durch Anbringung diesbezüglicher Stempelabdrucke auf beiden o.a. Eingaben die Höhe der zu entrichtenden Gebühren in nachprüfbarer Weise festgehalten.   

Nur wegen Nichtentrichtung dieser Gebühren kam es zur Befundaufnahme und in der Folge zur Festsetzung der Gebühren mittels Bescheid im Grunde des § 203 BAO.   

Im Falle einer derartigen bescheidmäßigen Vorschreibungen ordnen die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 GebG 1957 zwingend die Festsetzung einer Gebührenerhöhung als objektive Rechtsfolge des Unterbleibens der vorschriftsmäßigen Entrichtung der Gebühr an ().  

Die Gebührenerhöhung ist eine objektive Säumnisfolge und keine Strafsanktion (). Sie tritt unabhängig vom Vorwurf eines Verschuldens ein und ist in dem durch die Gebührenverkürzung verursachten erheblichen Verwaltungsmehraufwand begründet (Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band I, § 9 Rz 7).   

In diesem Sinne ist die einzige Voraussetzung für die Festsetzung einer Gebührenerhöhung nach § 9 Abs. 1 GebG 1957 das behördliche Tätigwerden in Form der Abgabenfestsetzung mittels Bescheides.   

Dass der Gebührenbescheid zu Unrecht ergangen ist, behauptet nicht einmal der Bf.. Die Gebührenerhöhung musste daher akzessorisch hinzutreten.   

Dem Beschwerdevorbringen konnte daher nicht gefolgt werden.   

Zulässigkeit einer Revision  

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.   

Im vorliegenden Fall ist eine Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, weil sich das Bundesfinanzgericht bei der Lösung der anstehenden Rechtsfragen auf die im Erkenntnis zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf den eindeutigen Wortlaut der anzuwendenden einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen stützen konnte.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 203 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 14 TP 6 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 241 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 11 Abs. 1 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 3 Abs. 2 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 11 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7104399.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at