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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 30.10.2015, RV/5200128/2013

Nachträgliche buchmäßige Erfassung eines Antidumping-Zolls für aus Malaysia importierte Verbindungselemente

Beachte

Revision eingebracht. Beim VwGH anhängig zur Zl. Ra 2016/16/0003. Zurückweisung mit Beschluss vom .


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Rechtssätze
Stammrechtssätze
Die Einhebung eines ausgeweiteten Antidumping-Zolls für aus Malaysia in die Union versandte Verbindungselemente, der infolge einer Umgehung einer bestehenden Maßnahme gegenüber der VR China eingeführt wurde, bedingt nicht, dass diese Waren ihren Ursprung in der VR China haben.
Die Herabsetzung eines festgelegten Antidumping-Zolls infolge eines Streitbeilegungsverfahrens bei der WTO führt nur dann zu einer rückwirkenden Anwendung des reduzierten Zollsatzes, wenn dies ausdrücklich in der ergangenen Durchführungsverordnung ausgesprochen wird.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch Dr. A. und durch B., gegen den Bescheid des Zollamtes C. vom , GZ: 01, betreffend Nachforderung eines Antidumpingzolls nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

A) Verfahrensgang:

Am beantragte die nunmehrige Beschwerdeführerin (folgend kurz Bf.) als Anmelderin und gleichzeitige Warenempfängerin die Einfuhrabfertigung zum freien Verkehr von Bolzen und Schrauben (Tarifnr. 7318158981 und 7318156981) unter der Anmeldungsnummer 000 . Als Ursprungsland wurde in dieser Anmeldung Malaysia (MY), sowie im Feld 36 - sowohl zur Position 1 als auch zur Position 2 der Anmeldung - der Präferenzcode 200 nach dem Allgemeinen Präferenzsystem (kurz APS) erklärt. Als Versender scheint in dieser Anmeldung im Feld 2 die D. in MY, sowie im Feld 15 als Versendungsland MY auf. Die Anmeldung wurde vom Zollamt wie angemeldet am  angenommen und die Waren entsprechend überlassen. Die Festsetzung eines Zollbetrages erfolgte mit 0,00 € auf Grund des begünstigten APS-Zollsatzes. 

Mit Bescheid vom , GZ: 01  forderte das Zollamt C. zu dieser Anmeldung einen endgültigen Antidumping-Zoll (AD-Zoll) in Höhe von 41.100,35 € gemäß Art. 201 iVm Art. 220 ZK nach. In ihrer Begründung stützt sich die Abgabenbehörde im Wesentlichen sinngemäß darauf, dass mit der Durchführungs-VO (EU) 723/2011 vom eine Ausweitung des AD-Zolls auf Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in China (CN) erfolgt sei. Mit dieser Durchführungs-VO sei demnach der AD-Zoll auch auf Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl auf MY ausgeweitet worden, der für CN mit der VO (EG) 91/2009 eingeführt worden wäre. Dabei spiele es nach Darstellung des Zollamtes lt. der genannten Durchführungs-VO keine Rolle, ob diese Waren als Ursprungserzeugnisse MY angemeldet werden oder nicht. Die Höhe des AD-Zollsatzes betrage 85% auf den Nettopreis frei Grenze rückwirkend ab .

Gegen diesen Nachforderungsbescheid richtet sich die damalige Berufung vom mit den ergänzenden Schriftsätzen vom 14.11. (Datum des Einlangens) und sowie vom 4.3. und . Vorgebracht werden darin im Wesentlichen einerseits die Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie eine inhaltliche Rechtswidrigkeit. Laut der Eingabe vom  sei eine Nachforderung bereits insofern unzulässig, als mit der Vorschreibung der Eingangsabgaben zur Anmeldung Rechtskraft eingetreten sei.

Im ergänzenden Schriftsatz vom wird im Wesentlichen eingewendet, dass die Zollbehörde zunächst beweisen müsse, dass die mit der gegenständlichen Anmeldung importierten Waren CN-Ursprungs seien. Gegenstand der Durchführungs-VO (EU) 723/2011 (im anhängigen Verfahren nachstehend kurz als Ausweitungs-VO bezeichnet) könnten nur tatsächlich chinesische Ursprungswaren sein, die aus MY versandt werden. Dabei spiele es keine Rolle, ob sie als malaysische oder chinesische Ursprungswaren deklariert würden. Relevant bleibe jedoch, dass sich die ausgeweitete AD-Maßnahme ausschließlich auf chinesische Ursprungsware beziehe. Die Auslegung des Zollamtes würde dazu führen, dass sämtliche Verbindungselemente aus allen Staaten der Welt, die über MY importiert würden, mit dem chinesischen AD-Zoll belegt würden. Ziel dieser Ausweitungs-VO sei jedoch, Umgehungsimporte für Verbindungselemente mit CN-Ursprung aus MY zu verhindern.
Des Weiteren erblicke die Bf. ein Zuständigkeitsproblem, in dem einerseits die Zollbehörde für eine etwaige Nachforderung von Abgaben nach der Ausweitungs-VO zuständig wäre, hingegen die Kommission für eine etwaige Befreiung bestimmter, in der Union ansässiger Zollschuldner.

Diese damalige Berufung wies das Zollamt mit Berufungsvorentscheidung vom , GZ: 02 als unbegründet ab und gleichzeitig darauf hin, dass der in der Begründung  des angefochtenen Bescheides aufscheinende Betrag von 42.453,76 € richtigerweise in Übereinstimmung mit dem Spruch des ursprünglichen Bescheides 41.100,35 € zu lauten habe. Begründend führt das Zollamt in der Berufungsvorentscheidung aus, dass gerade für eine Nacherhebung von Abgaben das Instrument des Art. 220 ZK geschaffen worden sei, um auch bei bereits in Rechtskraft erwachsenen Bescheiden eine zu geringe Festsetzung von Abgaben zu korrigieren.
Im anhängigen Verfahren seien die Waren aus Malaysia versandt und der Versender im genannten Land ansässig gewesen. Damit seien die Voraussetzungen für die Nachforderung des AD-Zolls bereits erfüllt. Entscheidend wären demnach die vorgenannten Kriterien und nicht - wie die Bf. vermeine - die chinesische Ursprungseigenschaft der Waren.
Zum von der Bf. ebenfalls vorgebrachten Einwand einer geteilten Zuständigkeit führt das Zollamt aus, dass dies durchaus den Gesetzen entspreche. Die Zollämter wären daher zur Vollziehung einer Nacherhebung von Zöllen und Abgaben mit zollgleicher Wirkung zuständig, während die Kommission als gesetzgebendes Organ mit der Festlegung, der Art, der Höhe von Zöllen und Abgaben mit zollgleicher Wirkung betraut sei. Abschließend stellte die Abgabenbehörde fest, dass somit keine Rechtswidrigkeit im angefochtenen Bescheid erblickt werden könne.

Mit Eingabe vom erhob die Bf. Beschwerde gegen die Berufungsvorentscheidung. In diesem Schriftsatz bringt die Bf. neuerlich vor, dass die Nachweispflicht des nichtpräferenziellen Ursprungs nicht den Zollschuldner sondern die Abgabenbehörde treffe. Die Auffassung des Zollamtes, dass der Ursprung der Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl bei Anwendung der Durchführungs-VO (EU) 723/2011 keine Rolle spiele, sei verfehlt. Dies ergebe sich bereits dadurch, dass es sich bei der zuvor genannten VO um eine Ausweitung der VO (EG) 91/2009 handle, diese jedoch eine AD-Maßnahme ausschließlich für CN-Ursprungswaren festlege. Die Auslegung des Zollamtes verstoße nach Ansicht der Bf. auch gegen das WTO-Recht.

Ergänzend zu diesen Einwendungen wird von der Bf. im Schriftsatz vom im Wesentlichen noch Folgendes vorgebracht:
Eine Anwendung des AD-Zolls für sämtliche „Verbindungselemente“ die aus MY versandt werden unabhängig vom Ursprung der Ware widerspreche bereits der Überschrift der Durchführungs-VO (EU) 723/2011. Diese beziehe sich ausschließlich auf die Einfuhr der genannten Waren mit Ursprung in CN, die aus MY versandt würden. Bestätigung finde diese Auslegung auch durch den Wortlaut in Art. 1 Abs. 1 sowie durch den Erwägungsgrund in Ziffer 45 der genannten Durchführungs-VO ("Der mit Art. 1 Abs. 2 der VO (EG) 91/2009 eingeführte AD-Zoll….mit Ursprung in der Volksrepublik China wird ausgeweitet auf die aus Malaysia versandten Einfuhren…."; "Aus diesem Sachverhalt wurde der Schluss gezogen, dass der gegenüber den Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der VR China eingeführte AD-Zoll durch den Versand der betroffenen Waren aus MY im Sinne des Artikels 13 Abs. 1 der Grundverordnung umgangen wurde“).

Diese Auslegung werde nach Ansicht der Bf. auch durch den 46. Erwägungsgrund untermauert worin es heißt: "Nach Art. 13 Abs. 1 erster Satz der Grundverordnung sollten die gegenüber den Einfuhren der betroffenen Waren mit Ursprung in der VR China geltenden Maßnahmen auf die aus MY versandten Einfuhren derselben Wareob als Ursprungserzeugnis MY angemeldet oder nicht, ausgeweitet werden.“

Analog finde sich in den Erwägungsgründen 2 und 12  der Ausweitungs-VO wiederum explizit der Hinweis auf Verbindungselemente mit Ursprung in der VR China. Auch die VO (EU) 966/2010 (folgend kurz Einleitungs-VO) zur Untersuchung einer mutmaßlichen Umgehung spreche dezidiert von Verbindungselementen mit Ursprung in der VR China (Erwägungsgrund 2 der Einleitungs-VO). Bereits in der VO (EG) 1225/2009 (nachstehend als Grund-VO bezeichnet) sei in Art. 1 Abs. 4 festgelegt, dass eine gleichartige Ware eine solche darstelle, die mit der betreffenden Ware identisch wäre, d.h. ihr in jeder Hinsicht gleicht, oder, wenn es eine solche Ware nicht gibt, eine andere Ware, die zwar der betreffenden Ware nicht in jeder Hinsicht gleicht, aber Merkmale aufweisen würde, die denen der betreffenden sehr ähnlich seien. Nach dieser Legaldefinition umfasse demnach dieser Begriff die tatsächliche und rechtliche Beschaffenheit und Eigenschaft einer Ware und somit auch die Ursprungseigenschaft dieser.

Weiters folgt nach Ansicht der Bf. daraus, dass sich ein AD-Zoll nur gegen das Ausfuhrland – in der Regel nach Art. 1 Abs. 3 der Grund-VO also das Ursprungsland – in dem gedumpt werde, richten dürfe und keinesfalls gegen alle Länder. Auch dürfe eine Ausweitungs-VO (hier somit die Durchführungs-VO (EU) 723/2011) nicht den materiell-rechtlichen Gehalt der ursächlichen Verordnung ändern. Dies habe umso mehr Geltung, da nach der Ausweitungs-VO die AD-Zölle rückwirkend ab Inkrafttreten der VO (EU) 966/2010 (Einleitung zur Untersuchung…) anzuwenden seien. Dies bedeute somit, dass die Ausweitungs-VO keinesfalls über den Gegenstand der Untersuchungen iS der VO (EU) 966/2010 bzw. über den Gegenstand der VO (EG) 91/2009 - mit der der AD-Zoll für bestimmte CN-Ursprungswaren festgesetzt worden sei - hinausgehen könne. Maßgeblich sei folglich für die Anwendung der AD-Maßnahme die chinesische Ursprungseigenschaft der Waren.

Im Übrigen komme es bei der Sichtweise wie vom Zollamt bislang vertreten dazu, dass der importierten Ware eine doppelte Ursprungseigenschaft zukomme. Einerseits ergebe sich durch das vorliegende FORM A nach dem APS eine Präferenzursprungseigenschaft von MY mit einem begünstigten Zollsatz, andererseits behandle das Zollamt die gegenständliche Ware als chinesische Ursprungsware unter Festsetzung eines AD-Zolls. Eine Ware könne jedoch nur einen einheitlichen Ursprung aufweisen.

Die Ausweitungs-VO verstoße auch gegen die Regelungen der Art. 22 ff. ZK. Wenn demnach sämtliche aus MY versandten Verbindungselemente mit chinesischem AD-Zoll belegt würden, ignoriere dies gänzlich die Regelungen im ZK zur Bestimmung des nichtpräferenziellen Ursprungslandes.

Weiters habe nach der gängigen Rechtsprechung das Zollamt nachzuweisen, dass die eingeführten Waren chinesischen Ursprungs seien. Dies werde bislang von der Zollbehörde gänzlich unterlassen.

Im Teil III. dieser ergänzenden Beschwerdeeingabe folgt eine umfassende Ausführung dahingehend, dass auch nach einer teleologischen Auslegung das Ursprungsprinzip für die Ausweitungs-VO Gültigkeit habe. Die Auslegung des Zollamtes führe beispielhaft nämlich auch dazu, dass der AD-Zoll zum Tragen käme, wenn eine Versendung von Verbindungselementen mit taiwanesischen Ursprung aus logistischen Gründen über Malaysia erfolgen würde. Dies entspreche jedoch nicht dem Sinn der ursprünglichen VO (EG) 91/2009. Die Anwendung des AD-Zolls auf sämtliche aus MY importierten Verbindungselemente würde auch zu einer Vernichtung des Handelsplatzes von Malaysia führen. Im Übrigen fehle der Durchführungs-VO (EU) 723/2011 ein Befreiungstatbestand für in MY ansässige Händler. Die Ausweitungs-VO unabhängig vom Ursprung der Ware auf alle Verbindungselemente aus MY anzuwenden verstoße auch gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und gegen das Übermaßverbot.

Hilfsweise wird in diesem Schriftsatz dargelegt, dass auch ein Verstoß gegen die Vereinbarung über die Durchführung von Art. VI des GATT 1994 erblickt werde und folglich die VO (EG) 91/2009 und die Durchführungs-VO (EU)723/2011 ungültig seien. Auch nach den Regelungen des GATT sei nämlich abzuleiten, dass bereits bei Preisuntersuchungen im Rahmen von Antidumpingfällen auf den Ursprungsort einer Ware Bezug genommen werde. Darüber hinaus fehle für die Erlassung der Ausweitungs-VO die tatsächliche Grundlage. Die Untersuchungsergebnisse seien für die Bf. unzugänglich, die Veränderung des Handelsgefüges nur unzureichend nachgewiesen, es fehle die Prüfung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den betroffenen Wirtschaftszweig, der Vergleich gemäß Art. 2 Abs. 10 der Grund-VO wäre nicht ausreichend erbracht, die Auswertungen und Schlussfolgerungen anhand von Daten und Begründungen seien fehlerhaft und schließlich sei die Notwendigkeit juristischer und statistischer Nachweise gegenüber bloßen wirtschaftlichen und politischen Entscheidungen nicht genügend beachtet worden. Dies entspreche demnach nicht den Anforderungen von ausreichenden AD-Untersuchungen.

Abschließend verweist die Bf. auch darauf, dass mit der Durchführungs- VO (EU) 924/2012 vom der AD-Zoll – sollte dieser überhaupt anfallen – auf 74,1% gesenkt worden sei. Dieser reduzierte AD-Satz sei demnach rückwirkend anzuwenden.

Weiters regt die Bf. an – sollte das BFG die Einwendungen der Bf. nicht teilen – diesbezüglich ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH - und zwar sowohl im Hinblick auf die Auslegung der Ausweitungs-VO ob diese tatsächlich ohne Einfluss auf das tatsächliche Ursprungsland Anwendung finde, als auch hinsichtlich einer rückwirkenden Anwendungsmöglichkeit des mittels Durchführungs-VO (EU) 924/2012 auf 74,1% herabgesetzten AD-Zolls - zu richten. In der ergänzenden Eingabe vom unterstreicht die Bf. (mit umfangreicher Begründung) ihre Ansicht einer rückwirkenden Geltung des verminderten AD-Zolls.

Das Zollamt brachte zum Vorbringen der Bf. eine kurze Gegenäußerung ein, worin es im Wesentlichen sinngemäß mitteilt, dass es die Ausführungen der Bf. bezüglich der eingeschränkten Anwendbarkeit der Durchführungs-VO (EU) 723/2011 ( demnach lediglich auf CN-Ursprungswaren) nicht teile. Dies werde auch in dem von der Bf. dem Schriftsatz vom beigelegten polnischen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes E. und anderen Erkenntnissen bereits bestätigt. Die Ausweitungs-VO lege grundsätzlich einen AD-Zoll für aus MY versandte Verbindungselemente fest, dabei sei der Ursprung irrelevant. Bei dem von der Bf. beigebrachten polnischen Erkenntnis sei des Weiteren nicht bekannt, ob diesbezüglich ein Rechtsbehelfsverfahren eingeleitet worden sei. Auch liege nur eine Kopie einer Übersetzung dieser Rechtsentscheidung vor, das Original sei nicht beigebracht worden.

Bezüglich der rückwirkenden Anwendbarkeit des ermäßigten Antidumpingsatzes von 74,1% statt 85% - wie im vorgelegten polnischen Erkenntnis ersichtlich - werde seitens der Zollbehörde diese Meinung nicht geteilt, da in der zugrundeliegenden Durchführungs-VO (EU) 924/2012 keine – wie sonst üblich – dezidiert ausgesprochene Rückwirkung auf die ursprüngliche VO (EG) 91/2009 ausgesprochen worden sei.

In der am in F. durchgeführten mündlichen Verhandlung verweist die Bf. im Wesentlichen auf ihre bisherigen Vorbringen und trägt ergänzend  vor, dass zusammengefasst das Beschwerdeverfahren drei Problembereiche umfasse, nämlich einerseits die VO (EG) 91/2009, mit der ein endgültiger AD-Zollsatz für bestimmte Verbindungselemente mit CN-Ursprung eingeführt worden sei, die Ausweitungs-VO somit die Durchführungs-VO (EU) 723/2011 und die Reduzierungs-VO, gemeint die Durchführungs-VO (EU) 924/2012. Bezüglich der selben Probleme liege zwar bereits eine nicht rechtskräftige Entscheidung des FG Düsseldorf 4 K 2435/12 Z vor, die jedoch aus Sicht der Bf. aus mehreren Gründen als falsch angesehen werde. Die Kernaussage dieser Entscheidung laute folgendermaßen: "Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der Ausweitungs-VO bestehen auch dann nicht, wenn darüber hinaus Einführer wie die Klägerin, deren Waren unstreitig ihren Ursprung in MY haben, nicht von der Erhebung des AD-Zolls ausgenommen werden können. Denn entsprechend dem Sinn und Zweck - hier tätige das Gericht wie die Bf. selbst in ihrem schriftlichen Vorbringen ebenfalls bereits ausgeführt habe eine teleologische Auslegung - der Durchführungs-VO (EU) 723/2011, die Umgehung geltender AD-Maßnahmen zu verhindern, ist für eine Befreiung der Hersteller nicht nur erforderlich, dass festgestellt wird, dass die Waren ihren Ursprung in MY haben, sondern außerdem die Voraussetzungen des § 13 Abs. 4 der VO (EG) 1225/2009 gegeben sind."  
Das FG Düsseldorf gehe also in diesem Urteil davon aus, dass zwar ein nachgewiesener Ursprung der Waren aus MY gegeben sei, dies jedoch angeblich nicht ausreichend wäre, weil keine Ausnahmegenehmigung oder kein Befreiungstatbestand vorläge.

Wie bereits ebenfalls schriftlich von der Bf. vorgebracht komme es nach dieser Sichtweise dazu, dass für eine Ware, die unstreitig MY-Ursprung hat, AD-Zoll erhoben werde, der jedoch ursprünglich für CN-Waren verhängt worden sei. Des Weiteren führe diese Vorgangsweise dazu, dass für die Ware einerseits der begünstigte Präferenzzoll nach dem APS Anwendung finde, andererseits werde AD-Zoll erhoben, weil "fiktiv" die Ware aus China stammen soll. Die VO (EG) 91/2009 ziele ausschließlich auf in China hergestellte Verbindungselemente ab. Wie könne es also sein, dass einer Ware zwei unterschiedliche Ursprungseigenschaften - also einmal nachgewiesener Ursprung MY und ein "fiktiver" Ursprung CN - zuerkannt werden? Der EuGH treffe in seiner "Paltrade"-Entscheidung" vom (Rs. C-667/11) jene Aussage, dass Ausweitungs-Verordnungen generell akzessorisch seien. Folglich dürfen sie den Inhalt der ursprünglichen Verordnung nicht ändern. Genau das passiere jedoch im gegenständlichen Fall. Gegenstand des anhängigen Verfahrens sei eine in MY produzierte Ware, die bei der Importabfertigung in der Gemeinschaft so behandelt werde als sei sie in CN hergestellt worden. Das widerspreche somit ausdrücklich der VO (EG) 91/2009, die sich ja ausschließlich auf CN-Ware beziehe. Die Entscheidung des FG Düsseldorf werde demnach von der Bf. nicht geteilt. Obendrein sei zu ergänzen, dass auch das FG Düsseldorf Bedenken hinsichtlich seiner getroffen Entscheidung gehabt haben müsse, da es die Revision zugelassen habe. Gerade durch die Aussage in der Revisionsbegründung in der Entscheidung des FG Düsseldorf sei nach Ansicht der Bf. abzuleiten, dass eine Anwendung der Ausweitungs-VO wie durch das FG Düsseldorf erfolgt, über ihr Ziel hinausschieße und diesbezüglich auch das genannte Gericht offenbar Bedenken hegte.

Des Weiteren werde durch diese Entscheidung des FG Düsseldorf das Ursprungsrecht völlig auf dem Kopf gestellt. Ein tatsächlich gegebener Ursprung einer Ware werde ignoriert und vorrangig ein "fiktiver" Ursprung herangezogen. Eine in MY hergestellte Ware, egal ob als MY-Ware in der Anmeldung angemeldet oder nicht - werde beim Import in die Gemeinschaft mit dem chinesischen AD-Zoll belastet. Dies könne auch nach der Logik des Gesetzes nicht sein. Der Ursprungsbegriff sei ein tatsächlicher und rechtlicher Begriff, während hier für die eingeführte Ware ein "fiktiver" Ursprungsbegriff herangezogen werde. Der Ursprung sei dem objektiven Beweis zugänglich. Folglich gebe es auch Definitionen, wann eine Ware als Ursprungsware eines bestimmten Landes bezeichnet werden kann. Einfluss würden so z.B. bestimmte Verarbeitungsschritte oder festgelegte Anteile die beim Herstellungsprozess mitverwendet werden dürfen, nehmen. Demnach müsse nochmals gesagt werden, dass die Ausweitungs-VO über ihr Ziel hinausschieße und somit unverhältnismäßig (Übermaßverbot) sei. Außerdem habe ohnedies die Zollbehörde die Verpflichtung jenen Nachweis zu erbringen, dass die importierten Waren ihren Ursprung tatsächlich in CN gehabt hätten. Dies ergebe sich auch aus dem Beschluss des FG Düsseldorf vom , 4 V 1279/12, worin ausgedrückt werde, dass die Finanzbehörde den nichtpräferenziellen Ursprung nachzuweisen habe, da sie sich - anderes als beim präferenziellen Ursprung - auf den Ursprung der Waren berufe. Auch der BFH habe geurteilt (VII R 145/85 vom ) dass die objektive Beweislast für die Tatsache, die den Steueranspruch begründet, bei der jeweiligen Finanzbehörde liege. Des Weiteren ergebe sich aus der Rechtsprechung, dass auch ein fehlendes Ergebnis eines formellen Nachprüfungsverfahrens bezüglich eines FORM A keinen Nachweis für einen Ursprung Chinas bilde, denn eine fehlende Bestätigung der malaysischen Behörden könne lediglich darüber Auskunft geben, dass der Ursprung nicht MY gewesen sei, jedoch nicht dadurch die Ware CN-Ursprung hätte. Im anhängigen Verfahren sei ebenfalls ein Nachprüfungsverfahren des vorgelegten FORM A erfolgt und der MY-Ursprung bestätigt worden.  

Nach Ansicht der Bf. gehe bereits eindeutig aus der Ausweitungs-VO klar hervor, dass es sich um CN-Waren handeln müsse wenn der AD-Zollsatz angewandt werde. So laute die Überschrift im Erwägungsgrund (26) zur Tabelle 2 "Einfuhr von Verbindungselementen aus CN nach MY ab 2008". Das sei somit der Umgehungstatbestand. Der AD-Zoll richte sich auch ausschließlich auf CN-Ware. Es gebe somit Hersteller in CN die "dumpen" und die sollen damit getroffen werden und nicht sämtliche Hersteller in der Welt. Ein AD-Zoll gegen die gesamte Welt widerspreche auch der Grund-VO (EG) 1225/2009 zum AD. Vielmehr könne sich ein AD-Zoll nur gegen ein bestimmtes Ausfuhrland richten. Dies ergebe sich durch zahlreiche Hinweise in den Erwägungsgründen der Durchführungs-VO (EU) 723/2011. Auch der Anlass, Untersuchungen iS der Einleitungs-VO (EG) 966/2010 anzustellen, seien vermutete Exporte von Verbindungselementen aus China nach MY, diese würden dann in MY "umgetauft", mit MY-Ursprungszeugnissen versehen und würden dann in der Folge in der Gemeinschaft als MY-Ursprungsware angemeldet. Diesen Umgehungstatbestand wollte man somit mit der Ausdehnung auf MY ausschließen, nicht jedoch, dass sämtliche Importe in die EU aus MY mit dem AD-Zoll belastet würden. Dies schieße - wie bereits erwähnt - weit über das Ziel hinaus und habe auch mit dem AD-Recht nichts mehr zu tun. Im Übrigen könne eine Durchführungsverordnung niemals den Anwendungsbereich der Grund-VO ändern. Gegenständlich gehe man entweder von einer fiktiven Ursprungseigenschaft der Ware Chinas aus oder die Behörde verzichte zur Gänze auf die Festlegung eines Ursprungs der Ware. Aber gerade die Ursprungskriterien seien für das AD-Recht die maßgeblichen Regelungen schlecht hin. Das Kennzeichen für AD-Maßnahmen sei ein bestimmter Ursprung eines bestimmten Landes und niemals der von allen Ländern der Welt. Die Quintessenz des anhängigen Rechtsmittels liege nach Ansicht der Bf. darin, dass sie sich wünsche diese Frage, ob tatsächlich die Anwendung des mit Durchführungs-VO ausgeweiteten AD-Zolls auf MY losgelöst vom tatsächlichen Ursprung der Ware und vom Sinn und Zweck von AD-Maßnahmen gesehen werden kann, dem EuGH vorzulegen. Die Bf. wisse zwar, dass nicht nur in Österreich und Deutschland der AD-Zoll auf sämtliche aus MY versandte Verbindungselemente eingehoben werde, sondern dies auch in anderen EU-Staaten gängige Praxis wäre und außerdem diese Auslegung auch der Meinung der Kommission entspreche. Der Wille dieser AD-Maßnahme läge jedoch darin, chinesische Hersteller von Verbindungselementen zu treffen und nicht Hersteller der gesamten Welt. Weiters läge der Wille dieser AD-Maßnahme darin eine Umgehung zu bekämpfen. Diese Umgehung bestehe jedoch nicht darin Verbindungselemente aus allen Ländern der Welt die aus MY in die Gemeinschaft versandt werden zu belasten, sondern eben nur chinesische. In diesem Sinne sei auch die Ausweitungs-VO zu interpretieren. So würden sowohl der Wortlaut, die Erwägungsgründe, der systematische Zusammenhang und die Auslegung nach Sinn und Zweck der Ausweitungs-VO zu diesem Ergebnis führen. Es sei ohnedies widersinnig Waren, die unstrittig ihren Ursprung in MY, Taiwan oder USA usw. hätten mit einem chinesischen AD-Zoll zu belasten der ausschließlich für chinesische Ursprungswaren eingeführt worden wäre. Eine USA-Ware müsste doch mit einem amerikanischen AD-Zoll und nicht mit einem chinesischen AD-Zoll belastet werden. Gerade darum sollte auch der EuGH bemüht werden, ob eine Ausweitungs-VO wie hier völlig losgelöst von der Grund-VO solche Maßnahmen treffen könne.

In der mündlichen Verhandlung stellen beide Parteien den bereits eingangs zur Einfuhranmeldung geschilderten Sachverhalt (Versendung aus MY, Ursprung in der Anmeldung als MY deklariert, betroffene Ware von der AD-Maßnahme umfasst) außer Streit. Ausdrücklich verweist die Bf. darauf, dass der Gegenstand des Rechtsmittels die Auslegung der Ausweitungs-VO, demnach in erster Linie des Nebensatzes "ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht" betreffe. Nach Ansicht der Bf. bedeute dieser Beisatz lediglich die Erklärung in der Anmeldung anlässlich einer Abfertigung in der Union. D.h. auch vorgelegte FORM A mit Ursprung MY würden nicht unbedingt ausreichen die Verhängung des AD-Zolls zu verhindern, obwohl in der Anmeldung MY-Ursprung erklärt worden sei. Anders verhalte es sich jedoch wenn dieses FORM A einem Nachprüfungsverfahren unterzogen werde und die malaysischen Behörden den MY-Ursprung bestätigen. In diesem Fall - so wie auch hier gegeben - müsse sich dieser unstrittige MY-Ursprung auch durchsetzen und es dürfe somit auf eine nachgewiesene MY-Ursprungsware kein chinesischer AD-Zoll verhängt werden. Die Bf. führt weiters aus, dass in der Praxis ein präferenzielles Ursprungszeugnis auch den nichtpräferenziellen Ursprung belegen würde. Dies begründe sich darin, dass im Regelfall die präferenziellen Ursprungsregeln strenger gehalten seien als die nichtpräferenziellen. Folglich sei im Normalfall bei einer Bestätigung des Präferenzursprungs durch die ausländischen Behörden auch der nichtpräferenzielle Ursprung bewiesen. Da jedoch bekannt sei, dass chinesische Verbindungselemente in MY "umgetauft" würden, diene nun gerade die Ausweitungs-VO dazu, dass der nichtpräferenzielle Ursprung auch bei einem vorgelegten Präferenzzeugnis eben noch nicht ausreichend belegt sei. Der Umgehungstatbestand solle demnach auch beispielhaft solche Vorgangsweisen abdecken, dass etwaige bei malaysischen Behörden "erkaufte" Präferenzzeugnisse mit MY-Ursprung noch keinen ausreichenden Nachweis für eine nichtpräferenzielle Ursprungseigenschaft darstellen. Gerade unter diesem Aspekt mache auch die Ausweitungs-VO - auch in Anbetracht der Verhältnismäßigkeit - Sinn.

Weiters sei nach Ansicht der Bf. bedenklich, dass es offenbar das FG Düsseldorf in seinem Urteil 4 K 2435/12 Z iS des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes als ausreichend erachte malaysische Hersteller eine Befreiungsmöglichkeit einzuräumen. Es fehle demnach hierfür jede Möglichkeit für malaysische Händler sowie für Importeure der EU. Durch die Einschränkung von Befreiungsmöglichkeiten auf malaysische Hersteller werde demnach auch die Verhältnismäßigkeit verengt. Des Weiteren verbliebe selbst bei einer solchen Auslegung wie von der Zollbehörde bislang vollzogen die Möglichkeit von einer Beweislastumkehr Gebrauch zu machen. D.h. dass dem Zollschuldner zumindest die Möglichkeit eingeräumt würde jenen Nachweis zu erbringen, dass es sich bei der importierten Ware um keine chinesische Ursprungsware gehandelt habe. Folge man der bisherigen Sichtweise der Zollbehörde, käme es zur kuriosen Situation, dass beispielhaft ein Schiff in Seenot welches zu seiner Rettung MY anlaufen müsse, beim Weiterversand der darauf geladenen Waren in die EU, AD-Maßnahmen zur Anwendung gelangen. Das gleiche kuriose Bild ergebe sich dadurch, dass mittlerweile zahlreiche chinesische Betriebe in Taiwan produzieren lassen. Für Waren aus Taiwan habe die Ausweitungs-VO nach Einschätzung der Rechtslage durch die Bf. keine Gültigkeit. Jedoch die Zollbehörde würde für diese Waren, bei einem Export aus MY, diese mit dem AD-Zoll belasten und mache sie somit zu chinesischen Waren. Auch lediglich Verschiffungen von Waren aus MY aus logistischen Gründen würde das Zollamt mit einem Strafzoll in Höhe von 85% bzw. 74,1% belegen. Bestraft werden sollten jedoch nur CN-Ursprungswaren. Abschließend bringt die Bf. noch vor, dass sie die Meinung vertrete genug Argumente für ihre Position vorgebracht zu haben, die zumindest eine Vorlage an den EuGH zur Klärung der aufgeworfenen Rechtsfragen rechtfertigen würde.

B) Sachverhalt:

Dem anhängigen Verfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Im Rahmen eines direkten Vertretungsverhältnisses für die Empfängerin wurde am beim Zollamt unter der Anmeldungsnummer 000 die Überführung von 53 Packstücken Bolzen und Schrauben in den freien Verkehr der Union (Code 4000 im Feld 37 der Anmeldung) beantragt. In der Zollanmeldung findet sich für Bolzen (1. Position) im Feld 33  als Warennummer  7318 15 8981 und in der Position 2 für Zylinderschrauben mit Innsechskant die Warennummer 7318 15 6981. Sowohl als Versendungsland (Feld 15) als auch als Ursprungsland (Feld 34 Pos. 1 und 2) wurde MY erklärt. Der Versender/Ausführer (Feld 2) lautet auf D. in Malaysia. Zum Nachweis für die Anwendung des begünstigten Zollsatzes nach dem APS (Code 200 im Feld 36 zur Pos. 1 und 2) liegt ein in MY ausgestelltes FORM A, Nr. XY vor.  Vom Zollamt wurde die Anmeldung am  wie angemeldet angenommen und im Anschluss mit selbigem Datum die Waren der Anmelderin überlassen. Eine nachträgliche Verifizierung des vorliegenden FORM A durch die österreichischen Behörden bestätigte die Korrektheit des zuvor genannten FORM A.   

II. Rechtslage:

Infolge der Novellierung des Art. 129 B-VG trat mit an die Stelle des Unabhängigen Finanzsenates (kurz UFS) als Abgabenbehörde II. Instanz, das Bundesfinanzgericht. Die am beim UFS noch anhängigen Verfahren sind gem. § 323 Abs. 38 BAO vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen. Die hier noch nach § 85c ZollR-DG idF des BGBl 76/2011 beim Zollamt eingebrachte Beschwerde vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes vom , GZ: 02 war daher gemäß § 264 BAO in der ab 2014 anzuwendenden Fassung als Vorlageantrag zu werten, wodurch im Sinne des § 264 Abs. 3 leg cit die nach § 85a ZollR-DG idF des BGBl. 52/2009 erhobene Berufung vom (nunmehr als Beschwerde bezeichnet) gegen den Bescheid des Zollamtes vom , GZ: 01 wiederum als unerledigt gegolten hat.

Die für das anhängige Verfahren wesentlichen Rechtsbestimmungen lauten auszugesweise in der hier anzuwendenden Fassung wie folgt:

Art. 201 Zollkodex (ZK):

(1) Eine Einfuhrzollschuld entsteht,
a) wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wird oder
b) ...

(2) Die Zollschuld entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die betreffende Zollanmeldung angenommen wird.

(3) Zollschuldner ist der Anmelder. Im Falle der indirekten Vertretung ist auch die Person Zollschuldner, für deren Rechnung die Zollanmeldung abgegeben wird.

...

Artikel 220 ZK: 

(1) Ist der einer Zollschuld entsprechende Abgabenbetrag nicht nach den Artikeln 218 und 219 buchmäßig erfasst oder mit einem geringeren als dem gesetzlich geschuldeten Betrag buchmäßig erfasst worden, so hat die buchmäßige Erfassung des zu erhebenden Betrags oder des nachzuerhebenden Restbetrags innerhalb von zwei Tagen nach dem Tag zu erfolgen, an dem die Zollbehörden diesen Umstand feststellen und in der Lage sind, den gesetzlich geschuldeten Betrag zu berechnen sowie den Zollschuldner zu bestimmen (nachträgliche buchmäßige Erfassung). Diese Frist kann nach Artikel 219 verlängert werden.

...

VO (EG) Nr. 1225/2009 vom  über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (kurz "Grund-VO"):

Artikel 1:

Grundsätze

(1)   Ein Antidumpingzoll kann auf jede Ware erhoben werden, die Gegenstand eines Dumpings ist und deren Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft eine Schädigung verursacht.

(2)   Eine Ware gilt als gedumpt, wenn ihr Preis bei der Ausfuhr in die Gemeinschaft niedriger ist als der vergleichbare Preis der zum Verbrauch im Ausfuhrland bestimmten gleichartigen Ware im normalen Handelsverkehr.

(3)   Das Ausfuhrland ist normalerweise das Ursprungsland. Jedoch kann es sich auch um ein Zwischenland handeln, ausgenommen in den Fällen, in denen zum Beispiel die Ware nur Gegenstand eines Durchfuhrverkehrs durch dieses Land ist oder nicht in diesem Land hergestellt wird, oder wenn es dort keinen vergleichbaren Preis für sie gibt.

(4)   Im Sinne dieser Verordnung ist „gleichartige Ware“ eine Ware, die mit der betreffenden Ware identisch ist, d. h., ihr in jeder Hinsicht gleicht, oder, wenn es eine solche Ware nicht gibt, eine andere Ware, die zwar der betreffenden Ware nicht in jeder Hinsicht gleicht, aber Merkmale aufweist, die denen der betreffenden Ware sehr ähnlich sind.

...

Artikel 13

Umgehung

(1)   Die gemäß dieser Verordnung eingeführten Antidumpingzölle können auf die Einfuhren der gleichartigen Ware aus Drittländern, geringfügig verändert oder nicht, auf die Einfuhren der geringfügig veränderten gleichartigen Ware aus dem von Maßnahmen betroffenen Land oder auf die Einfuhren von Teilen dieser Ware ausgeweitet werden, wenn eine Umgehung der geltenden Maßnahmen stattfindet. Antidumpingzölle, die den gemäß Artikel 9 Absatz 5 eingeführten residualen Antidumpingzoll nicht übersteigen, können auf die Einfuhren von Unternehmen in den von Maßnahmen betroffenen Ländern, für die ein unternehmensspezifischer Zoll gilt, ausgeweitet werden, wenn eine Umgehung der geltenden Maßnahmen stattfindet. Die Umgehung wird als eine Veränderung des Handelsgefüges zwischen den Drittländern und der Gemeinschaft oder zwischen einzelnen Unternehmen in dem von Maßnahmen betroffenen Land und der Gemeinschaft definiert, die sich aus einer Praxis, einem Fertigungsprozess oder einer Arbeit ergibt, für die es außer der Einführung des Zolls keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gibt, und wenn Beweise für eine Schädigung oder dafür vorliegen, dass die Abhilfewirkung des Zolls im Hinblick auf die Preise und/oder Mengen der gleichartigen Ware untergraben wird, und wenn erforderlichenfalls im Einklang mit Artikel 2 ermittelte Beweise für Dumping im Verhältnis zu den Normalwerten, die für die gleichartige Ware vorher festgestellt wurden, vorliegen.

Als Praxis, Fertigungsprozess oder Arbeit im Sinne des Unterabsatzes 1 gelten unter anderem geringfügige Veränderungen der betroffenen Ware, so dass sie unter Zollcodes fällt, für die die Maßnahmen normalerweise nicht gelten, sofern die Veränderungen ihre wesentlichen Eigenschaften nicht berühren, der Versand der von Maßnahmen betroffenen Ware über Drittländer, die Neuorganisation der Vertriebsmuster und -kanäle durch die Ausführer in dem von Maßnahmen betroffenen Land, so dass sie ihre Waren letztlich über Hersteller in die Gemeinschaft ausführen können, für die ein niedrigerer unternehmensspezifischer Zoll gilt als für die Waren der Ausführer, und, unter den in Absatz 2 genannten Umständen, die Montage von Teilen durch einen Montagevorgang in der Gemeinschaft oder einem Drittland.

(2)   Ein Montagevorgang in der Gemeinschaft oder in einem Drittland wird als Umgehung der geltenden Maßnahmen angesehen, wenn
a) die Montage seit oder kurz vor der Einleitung der Antidumpinguntersuchung begonnen oder erheblich ausgeweitet wurde und die verwendeten Teile ihren Ursprung in dem Land haben, für das Maßnahmen gelten,
b) der Wert dieser Teile 60 v. H. oder mehr des Gesamtwerts der Teile der montierten Ware ausmacht; als Umgehung gilt jedoch nicht der Fall, in dem der Wert, der während der Montage oder Fertigstellung den verwendeten eingeführten Teilen hinzugefügt wurde, mehr als 25 v. H. der Herstellkosten beträgt, und
c) die Abhilfewirkung des Zolls durch die Preise und/oder Mengen der montierten gleichartigen Ware untergraben wird und Beweise für Dumping im Verhältnis zu den Normalwerten vorliegen, die für gleichartige oder ähnliche Waren früher festgestellt wurden.

(3)   Untersuchungen werden nach Maßgabe dieses Artikels auf Initiative der Kommission oder auf Antrag eines Mitgliedstaats oder jeder anderen interessierten Partei eingeleitet, wenn der Antrag ausreichende Beweise für die in Absatz 1 genannten Faktoren enthält. Die Einleitung erfolgt nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss durch eine Verordnung der Kommission, in der gleichzeitig den Zollbehörden Anweisung gegeben werden kann, die Einfuhren gemäß Artikel 14 Absatz 5 zollamtlich zu erfassen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. Die Untersuchungen werden von der Kommission durchgeführt, die von den Zollbehörden unterstützt werden kann, und innerhalb von neun Monaten abgeschlossen. Rechtfertigen die endgültig ermittelten Tatsachen die Ausweitung der Maßnahmen, wird diese Ausweitung vom Rat auf Vorschlag der Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss eingeführt. Der Vorschlag wird vom Rat angenommen, es sei denn, der Rat beschließt innerhalb eines Monats nach dessen Vorlage durch die Kommission mit einfacher Mehrheit, den Vorschlag abzulehnen. Die Ausweitung gilt ab dem Zeitpunkt, zu dem die Einfuhren gemäß Artikel 14 Absatz 5 zollamtlich erfasst wurden oder zu dem Sicherheiten verlangt wurden. Die einschlägigen Verfahrensbestimmungen dieser Verordnung zur Einleitung und Durchführung von Untersuchungen finden Anwendung.

(4)   Waren, die von Unternehmen eingeführt werden, für die Befreiungen gelten, werden nicht gemäß Artikel 14 Absatz 5 zollamtlich erfasst und werden nicht mit Zöllen belegt. Anträge auf Befreiung sind ordnungsgemäß mit Beweisen zu versehen und innerhalb der in der Verordnung der Kommission zur Einleitung der Untersuchung festgesetzten Frist einzureichen. Erfolgt die Praxis, der Fertigungsprozess oder die Arbeit zum Zwecke der Umgehung außerhalb der Gemeinschaft, können den Herstellern der betroffenen Ware, die nachweislich nicht mit einem von den Maßnahmen betroffenen Hersteller verbunden sind und nicht an Umgehungspraktiken im Sinne der Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels beteiligt sind, Befreiungen gewährt werden. Erfolgt die Praxis, der Fertigungsprozess oder die Arbeit zum Zwecke der Umgehung innerhalb der Gemeinschaft, können Einführern, die nachweislich nicht mit den von den Maßnahmen betroffenen Herstellern verbunden sind, Befreiungen gewährt werden.

Diese Befreiungen werden durch einen von der Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss gefassten Beschluss oder durch den Beschluss des Rates über die Einführung der Maßnahmen gewährt und gelten für den in dem entsprechenden Beschluss festgelegten Zeitraum zu den dort genannten Bedingungen.

Sind die Voraussetzungen des Artikels 11 Absatz 4 erfüllt, so können Befreiungen auch nach Abschluss der Untersuchung, die zur Ausweitung der Maßnahmen geführt hat, gewährt werden.

Sofern seit der Ausweitung der Maßnahmen mindestens ein Jahr vergangen ist, kann die Kommission in dem Fall, dass eine bedeutende Anzahl von Parteien eine Befreiung beantragt oder beantragen könnte, beschließen, eine Überprüfung der Ausweitung der Maßnahmen einzuleiten. Jede derartige Überprüfung wird im Einklang mit den für Überprüfungen gemäß Artikel 11 Absatz 3 geltenden Bestimmungen des Artikels 11 Absatz 5 durchgeführt.

(5)   Dieser Artikel steht der normalen Anwendung der geltenden Zollbestimmungen nicht entgegen.

Artikel 14

Allgemeine Bestimmungen

(1)   Vorläufige oder endgültige Antidumpingzölle werden durch Verordnung eingeführt und von den Mitgliedstaaten in der Form, zu dem Satz und nach den sonstigen Modalitäten erhoben, die in der Verordnung zur Einführung dieser Zölle festgelegt sind. Diese Zölle werden auch unabhängig von den Zöllen, Steuern und anderen normalerweise bei der Einfuhr geforderten Abgaben erhoben. Auf eine Ware dürfen nicht zugleich Antidumpingzölle und Ausgleichszölle erhoben werden, um ein und dieselbe Situation, die sich aus einem Dumping oder der Gewährung einer Ausfuhrsubvention ergibt, zu bereinigen.

(2)   Verordnungen zur Einführung vorläufiger oder endgültiger Antidumpingzölle sowie Verordnungen und Beschlüsse zur Annahme von Verpflichtungen oder zur Einstellung von Untersuchungen oder Verfahren werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Diese Verordnungen und Beschlüsse enthalten insbesondere — unter der erforderlichen Wahrung der Vertraulichkeit der Informationen — den Namen der Ausführer, soweit möglich, oder der betroffenen Länder, eine Beschreibung der Waren und eine Zusammenfassung der wichtigsten Fakten und Erwägungen im Zusammenhang mit der Ermittlung des Dumpings und der Schädigung. In jedem Fall wird den bekanntermaßen betroffenen Parteien eine Kopie der Verordnung oder des Beschlusses zugesandt. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten sinngemäß für die Überprüfungen.

(3)   Besondere Bestimmungen, insbesondere über die gemeinsame Begriffsbestimmung für den Warenursprung, wie sie in der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (6) enthalten sind, können gemäß dieser Verordnung festgelegt werden.

(4)   Im Interesse der Gemeinschaft können die gemäß dieser Verordnung eingeführten Maßnahmen nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss durch einen Beschluss der Kommission für einen Zeitraum von neun Monaten ausgesetzt werden. Die Aussetzung kann für einen weiteren Zeitraum, der ein Jahr nicht überschreiten darf, verlängert werden, wenn der Rat dies auf Vorschlag der Kommission beschließt. Der Vorschlag wird vom Rat angenommen, es sei denn, er beschließt innerhalb eines Monats nach dessen Vorlage durch die Kommission mit einfacher Mehrheit, den Vorschlag abzulehnen. Maßnahmen dürfen nur ausgesetzt werden, wenn sich die Marktbedingungen vorübergehend derart geändert haben, dass eine erneute Schädigung aufgrund der Aussetzung unwahrscheinlich ist, vorausgesetzt, dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und diese Stellungnahme wurde berücksichtigt. Die Maßnahmen können jederzeit und nach Konsultationen wieder in Kraft gesetzt werden, wenn die Gründe für die Aussetzung nicht mehr bestehen.

(5)   Die Kommission kann nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss die Zollbehörden anweisen, geeignete Schritte zu unternehmen, um die Einfuhren zollamtlich zu erfassen, so dass in der Folge Maßnahmen gegenüber diesen Einfuhren vom Zeitpunkt dieser zollamtlichen Erfassung an eingeführt werden können. Die zollamtliche Erfassung der Einfuhren kann auf einen Antrag des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft vorgenommen werden, der ausreichende Beweise für die Rechtfertigung dieser Maßnahme enthält. Die zollamtliche Erfassung wird durch eine Verordnung eingeführt, in der der Zweck dieser Erfassung und, soweit angemessen, der geschätzte Betrag der möglichen zukünftigen Zollschuld angegeben werden. Die Einfuhren dürfen nicht länger als neun Monate zollamtlich erfasst werden.

(6)   Die Mitgliedstaaten berichten der Kommission monatlich über den Einfuhrhandel bei Waren, die Gegenstand von Untersuchungen und von Maßnahmen sind, und über die gemäß dieser Verordnung vereinnahmten Zollbeträge.

(7)   Unbeschadet des Absatzes 6 kann die Kommission die Mitgliedstaaten im Einzelfall ersuchen, die zur wirksamen Überwachung der Anwendung der Maßnahmen erforderlichen Informationen zu übermitteln. Diesbezüglich gilt Artikel 6 Absätze 3 und 4. Für sämtliche von den Mitgliedstaaten gemäß dem vorliegenden Artikel übermittelten Informationen gilt Artikel 19 Absatz 6.

Artikel 18:

Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit

(1)   Verweigert eine interessierte Partei den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder erteilt sie nicht innerhalb der durch diese Verordnung gesetzten Fristen die erforderlichen Auskünfte oder behindert sie erheblich die Untersuchung, so können vorläufige oder endgültige positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Fakten getroffen werden. Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so werden diese Informationen nicht berücksichtigt, und die verfügbaren Informationen können zugrunde gelegt werden. Die interessierten Parteien sollten über die Folgen der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit unterrichtet werden.

(2)   Werden die Antworten nicht auf einen elektronischen Datenträger übermittelt, so gilt dies nicht als mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit, sofern die interessierte Partei darlegt, dass die Übermittlung der Antwort in der gewünschten Form die interessierte Partei über Gebühr zusätzlich belasten würde oder mit unangemessenen zusätzlichen Kosten verbunden wäre.

(3)   Erweisen sich die von einer interessierten Partei übermittelten Informationen nicht in jeder Hinsicht als vollkommen, so bleiben diese Informationen nicht unberücksichtigt, sofern die Mängel nicht derart sind, dass sie angemessene und zuverlässige Feststellungen über Gebühr erschweren, und sofern die Informationen in angemessener Weise und fristgerecht übermittelt werden, nachprüfbar sind und die interessierte Partei nach besten Kräften gehandelt hat.

(4)   Werden Nachweise oder Informationen nicht akzeptiert, wird die Partei, die sie vorgelegt hat, unverzüglich über die Gründe unterrichtet und erhält die Möglichkeit, innerhalb der festgesetzten Frist weitere Erläuterungen zu geben. Werden die Erläuterungen nicht für ausreichend gehalten, so sind die Gründe für die Zurückweisung solcher Nachweise oder Informationen anzugeben und in veröffentlichten Feststellungen darzulegen.

(5)   Stützen sich die Feststellungen, einschließlich der Ermittlung des Normalwerts, auf Absatz 1, einschließlich der Angaben in dem Antrag, so werden sie, soweit möglich und unter gebührender Berücksichtigung der Fristen, für die Untersuchung anhand von Informationen aus anderen zugänglichen unabhängigen Quellen wie veröffentlichte Preislisten, amtliche Einfuhrstatistiken und Zollerklärungen oder anhand von Informationen geprüft, die von anderen interessierten Parteien während der Untersuchung vorgelegt wurden.

Bei solchen Informationen kann es sich gegebenenfalls um einschlägige Informationen über den Weltmarkt oder andere repräsentative Märkte handeln.

(6)   Ist eine interessierte Partei nicht oder nur zum Teil zur Mitarbeit bereit und werden maßgebliche Informationen vorenthalten, so kann dies zu einem Ergebnis führen, dass für diese Partei weniger günstig ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.

...

VO (EU) Nr. 966/2010 vom zur Einleitung einer Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Verordnung (EG) Nr. 91/2009 des Rates eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China durch aus Malaysia versandte Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht, und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren (kurz "Einleitungs-VO"):

Artikel 1

Es wird eine Untersuchung nach Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates eingeleitet, um festzustellen, ob mit den Einfuhren in die Union von aus Malaysia versandten bestimmten Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl, ausgenommen aus nicht rostendem Stahl, d.h. Holzschrauben (ausgenommen Schwellenschrauben), gewindeformende Schrauben, andere Schrauben und Bolzen mit Kopf (auch mit dazugehörenden Muttern oder Unterlegscheiben, aber ohne aus vollem Material gedrehte Schrauben mit einer Stiftdicke von 6 mm oder weniger und ohne Schrauben und Bolzen zum Befestigen von Oberbaumaterial für Bahnen) und Unterlegscheiben, als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht, die derzeit unter den KN-Codes ex 7318 12 90, ex 7318 14 91, ex 7318 14 99, ex 7318 15 59, ex 7318 15 69, ex 7318 15 81, ex 7318 15 89, ex 7318 15 90, ex 7318 21 00 und ex 7318 22 00 (TARIC-Codes 7318129011, 7318129091, 7318149111, 7318149191, 7318149911, 7318149991, 7318155911, 7318155961, 7318155981, 7318156911, 7318156961, 7318156981, 7318158111, 7318158161, 7318158181, 7318158911, 7318158961, 7318158981, 7318159021, 7318159071, 7318159091, 7318210031, 7318210095, 7318220031 und 7318220095) eingereiht werden, die mit der Verordnung (EG) Nr. 91/2009 eingeführten Maßnahmen umgangen werden.

Artikel 2

Die Zollbehörden werden nach Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 angewiesen, geeignete Schritte zu unternehmen, um die in Artikel 1 genannten Einfuhren in die Union zollamtlich zu erfassen.

Die zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

Die Kommission kann die Zollbehörden per Verordnung anweisen, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren von Waren in die Union einzustellen, die von Herstellern hergestellt werden, die eine Befreiung von der zollamtlichen Erfassung beantragt haben und für die festgestellt wurde, dass sie die Bedingungen für die Gewährung der Befreiung erfüllen.

Artikel 3

Die Fragebogen sollten bei der Kommission binnen 15 Tagen nach der Veröffentlichung dieser Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union angefordert werden.

Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen interessierte Parteien binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union mit der Kommission Kontakt aufnehmen, ihren Standpunkt schriftlich darlegen sowie die beantworteten Fragebogen und sonstige Informationen übermitteln, wenn diese Angaben bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen.

Hersteller in Malaysia, die eine Befreiung von der zollamtlichen Erfassung der Einfuhren oder von den Maßnahmen beantragen wollen, sollten innerhalb derselben Frist von 37 Tagen einen hinreichend durch Beweise begründeten Antrag stellen.

Innerhalb derselben Frist von 37 Tagen können interessierte Parteien auch einen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen.

Alle Informationen, Anträge auf Anhörung oder auf Zusendung eines Fragebogens sowie alle Anträge auf Befreiung der Einfuhren von der zollamtlichen Erfassung oder von den Maßnahmen sind schriftlich einzureichen (jedoch nicht in elektronischer Form, es sei denn, dies wäre ausdrücklich zugelassen); sie müssen den Namen, die Anschrift, die E-Mail-Adresse sowie Telefon- und Faxnummern der interessierten Partei enthalten. Alle schriftlichen Stellungnahmen, einschließlich der in dieser Verordnung angeforderten Informationen, die beantworteten Fragebogen und die Schreiben, die von interessierten Parteien auf vertraulicher Basis vorgelegt werden, müssen den Vermerk „Zur eingeschränkten Verwendung“ (6) tragen und nach Artikel 19 Absatz 2 der Grundverordnung zusammen mit einer nicht vertraulichen Zusammenfassung vorgelegt werden, die den Vermerk „Zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien“ trägt.

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 723/2011 vom zur Ausweitung des mit der Verordnung (EG) Nr. 91/2009 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China auf aus Malaysia versandte Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht (kurz "Ausweitungs-VO"):

Artikel 1

(1)   Der mit Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 91/2009 eingeführte endgültige auf „alle übrigen Unternehmen“ anwendbare Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl, ausgenommen aus nicht rostendem Stahl, d. h. Holzschrauben (ausgenommen Schwellenschrauben), gewindeformende Schrauben, andere Schrauben und Bolzen mit Kopf (auch mit dazugehörenden Muttern oder Unterlegscheiben, aber ohne aus vollem Material gedrehte Schrauben mit einer Stiftdicke von 6 mm oder weniger und ohne Schrauben und Bolzen zum Befestigen von Oberbaumaterial für Bahnen) und Unterlegscheiben, mit Ursprung in der Volksrepublik China wird ausgeweitet auf die aus Malaysia versandten Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl, ausgenommen aus nicht rostendem Stahl, d. h. Holzschrauben (ausgenommen Schwellenschrauben), gewindeformende Schrauben, andere Schrauben und Bolzen mit Kopf (auch mit dazugehörenden Muttern oder Unterlegscheiben, aber ohne aus vollem Material gedrehte Schrauben mit einer Stiftdicke von 6 mm oder weniger und ohne Schrauben und Bolzen zum Befestigen von Oberbaumaterial für Bahnen) und Unterlegscheiben, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht, die derzeit unter den KN-Codes ex 7318 12 90, ex 7318 14 91, ex 7318 14 99, ex 7318 15 59, ex 7318 15 69, ex 7318 15 81, ex 7318 15 89, ex 7318 15 90, ex 7318 21 00 und ex 7318 22 00 (TARIC-Codes 7318129011, 7318129091, 7318149111, 7318149191, 7318149911, 7318149991, 7318155911, 7318155961, 7318155981, 7318156911, 7318156961, 7318156981, 7318158111, 7318158161, 7318158181, 7318158911, 7318158961, 7318158981, 7318159021, 7318159071, 7318159091, 7318210031, 7318210095, 7318220031 und 7318220095) eingereiht werden, mit Ausnahme der betreffenden Waren, die von den nachstehend genannten Unternehmen hergestellt werden:

...

(2)  ...

(3)   Der durch Absatz 1 dieses Artikels ausgeweitete Zoll wird auf die aus Malaysia versandten Einfuhren erhoben, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht, die nach Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 966/2010 sowie Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 zollamtlich erfasst wurden, mit Ausnahme der von den in Absatz 1 angeführten Unternehmen hergestellten Einfuhren.

(4)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

(1)   Anträge auf Befreiung von dem durch Artikel 1 ausgeweiteten Zoll sind schriftlich in einer Amtssprache der Europäischen Union zu stellen und von einer bevollmächtigten Person des antragstellenden Unternehmens zu unterzeichnen. Der Antrag ist an folgende Dienststelle zu richten: ...

(2)   Nach Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 kann die Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses beschließen, die Einfuhren von Unternehmen, welche die mit der Verordnung (EG) Nr. 91/2009 eingeführten Antidumpingmaßnahmen nicht umgehen, von dem mit Artikel 1 ausgeweiteten Zoll zu befreien.

Artikel 3

Die Zollbehörden werden angewiesen, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren nach Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 966/2010 einzustellen.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 924/2012 vom zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 91/2009 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (kurz als "Reduzierungs-VO" bezeichnet):

Artikel 1

Die Tabelle mit den endgültigen Antidumpingzollsätzen auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt, der von den in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 91/2009 aufgeführten Unternehmen hergestellten Waren erhält folgende Fassung:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
„Unternehmen
Zollsatz (in %)
TARIC-Zusatzcode
Biao Wu Tensile Fasteners Co., Ltd., Shanghai
43,4 %
A924
CELO Suzhou Precision Fasteners Co., Ltd., Suzhou
0,0 %
A918
Changshu City Standard Parts Factory und Changshu British Shanghai International Fastener Co., Ltd., Changshu
38,3 %
A919
Golden Horse (Dong Guan) Metal Manufactory Co., Ltd., Dongguan City
22,9 %
A920
Kunshan Chenghe Standard Components Co., Ltd., Kunshan
63,7 %
A921
Ningbo Jinding Fastener Co., Ltd., Ningbo City
64,3 %
A922
Ningbo Yonghong Fasteners Co., Ltd., Jiangshan Town
69,7 %
A923
Yantai Agrati Fasteners Co., Ltd., Yantai
0,0 %
A925
Bulten Fasteners (China) Co., Ltd., Peking
0,0 %
A997
In Anhang I aufgeführte Unternehmen
54,1 %
A928
Alle übrigen Unternehmen
74,1 %
A999“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Verordnung (EG) Nr. 1515/2001 des Rates vom über die möglichen Maßnahmen der Gemeinschaft aufgrund eines vom WTO-Streitbeilegungsgremium angenommenen Berichts über Antidumping- oder Antisubventionsmaßnahmen (kurz "WTO-Ermächtigungs-VO):

Artikel 1

(1) Nimmt das SBG einen Bericht über eine aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 384/96, der Verordnung (EG) Nr. 2026/97 oder der vorliegenden Verordnung ergriffene Maßnahme der Gemeinschaft (nachstehend "angefochtene Maßnahme" genannt) an, so kann der Rat mit einfacher Mehrheit auf Vorschlag der Kommission nach Konsultationen in dem mit Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 bzw. Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 2026/97 eingesetzten Beratenden Ausschuss (nachstehend "Beratender Ausschuss" genannt) eine oder mehrere der nachstehenden Maßnahmen ergreifen, sofern er dies für angemessen erachtet:

a) Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Maßnahme oder,

b) andere besondere Maßnahmen, die unter den Umständen des Einzelfalls angemessen erscheinen.

...

(4) Ist es angemessen, die angefochtene oder geänderte Maßnahme auszusetzen, so beschließt der Rat mit einfacher Mehrheit auf Vorschlag der Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss eine solche Aussetzung für einen begrenzten Zeitraum.

...

Artikel 3

Sofern nichts anderes bestimmt ist, sind Maßnahmen aufgrund der vorliegenden Verordnung ab ihrem Inkrafttreten wirksam und geben nicht zur Erstattung der vor diesem Zeitpunkt erhobenen Zölle Anlass.

III. Beweiswürdigung und rechtliche Erwägungen:

Der unter I/B) angeführte Sachverhalt ergibt sich eindeutig aus der Aktenlage und findet ausdrücklich Bestätigung durch die Aussagen der Bf. als auch der Zollamtsvertreterin im Rahmen der am durchgeführten mündlichen Verhandlung. Streitgegenstand bildet demnach vorrangig, ob unter Zugrundelegung der Ausweitungs-VO die vom Zollamt erfolgte Nachforderung des AD-Zolls in Höhe von 41.100,35 € zur Anmeldung Nr. 000, mit der am die darin erklärten Bolzen und Schrauben zum freien Verkehr in der Europäischen Union, versandt aus MY, abgefertigt wurden, berechtigt war.

Mit VO (EG) 91/2009 vom wurde für die in Artikel 1 Abs. 1 leg cit näher bezeichneten Verbindungselemente mit Ursprung in der VR China ein endgültiger AD-Zoll eingeführt. Auf Grund von Veränderungen des Handelsgefüges von Ausfuhren von Verbindungselementen aus Eisen oder Stahl aus der VR China und MY in die Union (siehe insbesondere Erwägungsgrund 7 der Einleitungs-VO), sah sich die Kommission veranlasst, Untersuchungen hinsichtlich einer mutmaßlichen Umgehung der mit VO (EG) 91/2009 verhängten AD-Maßnahme einzuleiten. Mit VO (EU) 966/2010 wurde diese Untersuchungsmaßnahme bekanntgemacht und gleichzeitig in Artikel 2 leg cit die Zollbehörden der Mitgliedstaaten angewiesen, betroffene Einfuhren in die Union zollamtlich zu erfassen. Durch die von der Anmelderin in der Anmeldung in den Feldern 33 selbst erklärten Taric-Codes, die eigens zur Erfassung der Importe für die von der Untersuchungsmaßnahme betroffenen Waren geschaffen wurden und zur Warenbezeichnung mit dem Zusatzwortlaut "Versand aus Malaysia" versehen waren, wurde demnach die gegenständliche Einfuhr iS der Anordnungen des Artikel 2 der Einleitungs-VO, welche mit in Kraft getreten ist, erfasst. Nach Abschluss dieser Untersuchungen weitete die Kommission mit Durchführungs-VO (EU) 723/2011, den mit VO (EG) 91/2009 in Artikel 1 Abs. 2 für "alle übrigen Unternehmen" festgelegten endgültigen AD-Zoll in Höhe von 85% für Verbindungselemente mit Ursprung in der VR China insoweit aus, dass dieser AD-Zoll auch bei einem Versand der in Artikel 1 Abs. 1 der Ausweitungs-VO näher bezeichneten Waren aus MY - mit Ausnahme von Sonderregelungen für die ebenfalls in Art. 1 Abs. 1 leg cit genannten malaysischen Unternehmen - einzuheben ist. Nach Art. 1 Abs. 3 der zuletzt genannten VO wird dieser ausgeweitete AD-Zoll auf die aus MY versandten Einfuhren von in Art. 1 Abs. 1 leg cit genannten Waren erhoben, ob als Ursprungserzeugnisse MY angemeldet oder nicht, die nach Artikel 2 der Einleitungs-VO iVm Art. 13 Abs. 3 und Art. 14 Abs. 5 der Grund-VO - ausgenommen wiederum jene in Art. 1 Abs. 1 der Ausweitungs-VO genannten Unternehmen mit Sonderregelungen - zollamtlich erfasst  wurden.

Im gegenständlichen Fall steht fest, dass die in der Anmeldung 000 erklärten Waren von der Ausweitungs-VO erfasst waren und der Versand aus Malaysia erfolgte. Die Nachforderung des AD-Zolls in Höhe von 85% erfolgte demnach zu Recht. Wenn die Bf. vermeint, dass der auf MY mit Durchführungs-VO (EU) 723/2011 ausgeweitete AD-Zoll lediglich dann von der Abgabenbehörde zu erheben sei, wenn es sich bei den eingeführten Verbindungselementen tatsächlich um CN-Ursprungswaren handle, so ist diesem Einwand zu entgegnen, dass gerade diese Bedingung dem Wortlaut der Ausweitungs-VO nicht zu entnehmen ist. Vielmehr gilt der Tatbestand für die Erhebung des AD-Zolls nach der Durchführungs-VO (EU) 723/2011 - wie ohnedies vorstehend ausgeführt - bereits dann als erfüllt, wenn eine Versendung einer in Art. 1 Abs. 1 leg cit näher bezeichneten Ware aus Malaysia erfolgt. Auch kann das BFG jene Einwendungen der Bf. nicht teilen, dass bereits durch die Überschrift der Ausweitungs-VO, durch den Wortlaut des Art. 1 Abs. 1 leg cit, bzw. durch die Erwägungsgründe in Ziffer 2, 12, 45 und 46 zur genannten VO klargestellt sei, dass diese AD-Maßnahme lediglich für die Einfuhr der genannten Waren mit CN-Ursprung die aus MY versandt würden zur Anwendung käme. Dazu ist auszuführen, dass die Überschrift der Durchführungs-VO (EU) 723/2011 "zur Ausweitung des mit der Verordnung (EG) Nr. 91/2009 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China auf aus Malaysia versandte Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht" durch die Bezugnahme auf die ursprüngliche VO (EG) 91/2009 mit dem zuvor in Kursivschrift dargestellten Wortlaut lediglich die Überschrift der zuletzt genannten Verordnung, deren Maßnahmen somit mit der Ausweitungs-VO ausgedehnt werden sollten, wiedergibt. Im Übrigen könnte ohnedies die Überschrift einer Verordnung nicht deren inhaltliche Regelungen aushebeln.

Der Erwägungsgrund 2 der Ausweitungs-VO legt lediglich dar, dass nach der Ausgangsuntersuchung der Kommission Beweise für eine Umgehung der gegenüber China verhängten endgültigen AD-Maßnahmen durch den Versand der Verbindungselemente über MY vorlagen. Eine Aussage darüber, dass der mit der Ausweitungs-VO festgelegte AD-Zoll nur für aus MY versandte "chinesische" Verbindungselemente anzuwenden sei, wird damit nicht getroffen. Auch im Erwägungsgrund 12 erfolgt nur eine Beschreibung der von der Ausgangsuntersuchung betroffenen Ware. Dass jene Verbindungselemente mit Ursprung in der VR China den Anlass für die Einleitung von Untersuchungen gaben ist ohnedies durch die VO (EU) 966/2010 klargestellt.  

Ebenso ergibt sich aus den Erwägungsgründen Ziffer 45 und 46 kein Hinweis, dass der ausgeweitete AD-Zoll für aus MY versandte Verbindungselemente nur für solche mit chinesischem Ursprung zum Tragen käme. Der 45. Erwägungsgrund legt fest, dass aus dem Sachverhalt der Schluss gezogen wurde, dass der gegenüber den Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der VR China eingeführte endgültige Antidumpingzoll durch den Versand der betroffenen Ware aus Malaysia im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 der Grund-VO umgangen wurde. Festgestellt wird demnach in diesem Erwägungsgrund eine Umgehung des mit VO (EG) 91/2009 endgültig eingeführten AD-Zolls auf die Einfuhr bestimmter Verbindungselemente mit Ursprung in der VR China und nicht, dass der mit der Ausweitungs-VO festgelegte AD-Zoll ausschließlich auf Verbindungselemente mit Ursprung Chinas Anwendung fände. 
Im 46. Erwägungsgrund heißt es: Nach Artikel 13 Absatz 1 erster Satz der Grund-VO sollten die gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China geltenden Maßnahmen auf die aus Malaysia versandten Einfuhren derselben Ware, ob als Ursprungserzeugnis Malaysias angemeldet oder nicht, ausgeweitet werden. Nach der zuvor genannten Bestimmung der Grund-VO können folglich eingeführte Antidumpingzölle auf die Einfuhren gleichartiger Waren aus Drittländern ausgeweitet werden, wenn eine Umgehung der geltenden Maßnahmen stattfindet. Eine solche Umgehung besteht nach Art. 13 Abs. 1 der Grund-VO in einer Veränderung des Handelsgefüges zwischen den Drittländern und der Union, die sich aus einer Praxis, einem Fertigungsprozess oder einer Arbeit ergibt, für die es außer der Einführung des Zolls keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gibt, und wenn Beweise für eine Schädigung oder dafür vorliegen, dass die Abhilfewirkung des Zolls im Hinblick auf die Preise und/oder Mengen untergraben wird (vgl. auch EuGH, Rs. C-21/13). Die Ergebnisse der Untersuchung betreffend einer mutmaßlichen Umgehung der mit VO (EG) 91/2009 gegen die VR China eingeführten AD-Zollmaßnahmen sind den Erwägungsgründen 11 bis 44 der Ausweitungs-VO zu entnehmen. Aus dem Erwägungsgrund 13 ergibt sich, dass es sich bei den untersuchten Waren um die gleiche Ware handelt wie im Erwägungsgrund 12 - in dieser Randnummer werden die von der Ausgangsuntersuchung betroffenen Verbindungselemente mit Ursprung in der VR China näher beschrieben - aber mit dem Versand der Waren aus MY, ob als Ursprungserzeugnis MY angemeldet oder nicht. Die Untersuchung ergab (Erwägungsgrund 14), dass gemäß der vorstehenden Definition die aus der VR China in die Union ausgeführten und die aus Malaysia in die Union versandten Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl die gleichen grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften und die gleichen Verwendungen haben, sodass sie als gleichartige Waren iS von Artikel 1 Abs. 4 der Grund-VO anzusehen sind. Der Begriff "gleichartige Waren" wird in der Grund-VO immer dann verwendet, wenn nicht auf die tatsächlich eingeführte Ware abgestellt, sondern ein Vergleich mit einer anderen hergestellt wird. Gleichartigkeit setzt somit lediglich voraus, dass die betreffende Ware denselben Verwendungszweck erfüllt, aus dem gleichen Material besteht und in den wesentlichen physikalischen, chemischen oder technischen Merkmalen mit der Vergleichsware übereinstimmt (vgl. Dorsch, Kommentar zum Zollrecht, Ordner 4, C-6, Rz 16 ff zu Art. 1 der Antidumping-VO). Jene von der Bf. sinngemäß vorgebrachte Definition, dass der Ausdruck "gleichartige Ware" auch eine übereinstimmende Ursprungseigenschaft bezüglich der Ware die zur Einleitung einer Umgehungsuntersuchung führte (hier somit auf Grund der Einleitungs-VO Ursprung VR China) umfasse, ist demnach nicht zutreffend.

Unter Verweis auf die Überschrift zur Tabelle 2 im Erwägungsgrund Ziffer 26 der Ausweitungs-VO "Einfuhr von Verbindungselementen aus China nach Malaysia ab 2008" bringt die Bf. sinngemäß vor, dass damit der Umgehungstatbestand festgelegt sei und folglich nur auf Verbindungselemente mit Ursprung in der VR China, versandt aus MY, die Ausweitungs-VO greife. Diesem Einwand ist zu entgegnen, dass in den Erwägungsgründen 22 bis 28 der Ausweitungs-VO die Veränderung des Handelsgefüges näher dargestellt und damit der in Art. 13 Abs. 1 dritter Satz der Grund-VO für Umgehungen u.a. diesbezüglich festgelegten Bestimmung Rechnung getragen wird. Der Tatbestand, der die Erhebung des AD-Zolls auf Grundlage der Ausweitungs-VO zur Folge hat ist vielmehr in Artikel 1 der Ausweitungs-VO klar geregelt.

Die Bestimmung des Art. 13 der Grund-VO schafft somit eine Möglichkeit Umgehungsimporten entgegenzuwirken. Diese Maßnahme kann beispielhaft darin bestehen, dass der bereits für ein bestimmtes Drittland eingeführte AD-Zoll auf Einfuhren gleicher oder ähnlicher Waren mit Herkunft aus einem anderen Drittland erstreckt wird. Zwar ist der Bf. darin zuzustimmen, dass die Verhängung eines AD-Zolls im Regelfall auf ein bestimmtes Ursprungsland abstimmt, jedoch gerade bei einer Ausweitung eines bestehenden AD-Zolls auf Grund einer Umgehung iS des Art. 13 der Grund-VO auf ein weiteres Drittland, sich diese Maßnahme gegen das Umgehungsland als Herkunftsland richtet und demnach das ursprüngliche zur Untersuchung anlassgebende Ursprungsland (hier VR China) - entgegen der Ansicht der Bf. - keine Relevanz hat (vgl. wiederum Dorsch, Kommentar zum Zollrecht, Ordner 4, C-6, Rz 19.1 zu Art. 13 sowie Rz. 39 und 40 zu Art. 14 der Antidumping-VO, in diesem Sinne auch Urteile des FG Düsseldorf, 4 K 2435/12 Z und 4 K 1226/13 Z Rz 126 und 127, BFH vom , VII R 41/13). Aus diesem Grund ergibt sich auch kein Widerspruch - wie die Bf. sinngemäß vermeint - dass durch das vorgelegte FORM A Nr. XY der begünstigte Präferenzzoll für MY-Waren nach dem APS-Abkommen Anwendung findet.

Auch kann die Bf. für das anhängige Verfahren mit dem Verweis, dass eine Ausweitungs-VO unter Bezugnahme auf die EuGH-Entscheidung C-667/11 stets akzessorisch - hier somit zur VO (EG) 91/2009 - sei, nichts für sich gewinnen. Der EuGH stellte in dem von der Bf. angesprochenen Urteil in den Rz 28 bis 35 u.a. fest, dass eine Verordnung zur Ausweitung eines Antidumpingzolls nach Zweck und Systematik der Grund-VO, insbesondere nach ihrem 19. Erwägungsgrund und ihrem Art. 13, allein bezwecke, ihre Wirksamkeit zu gewährleisten und ihre Umgehung zu verhindern. Infolgedessen habe eine Maßnahme zur Ausweitung eines endgültigen Antidumpingzolls gegenüber dem ursprünglichen diesen Zoll einführenden Rechtsakt zur Flankierung der wirksamen Durchführung der endgültigen Maßnahmen nur akzessorischen Charakter. Gegenstand dieser EuGH-Entscheidung war u.a., ob die Art der zollamtlichen Erfassung der betroffenen Einfuhren auf andere Weise als unter Verwendung des in Art. 1 der Einleitungs-VO genannten TARIC-Zusatzcodes Einfluss auf eine etwaige rückwirkende Erhebung des AD-Zolls nimmt und nicht - wie gegenständlich - ob sich infolge einer Umgehung eine endgültige Ausweitung eines AD-Zolls auf ein weiteres Drittland nur auf Ursprungswaren des ursprünglichen Landes beschränkt. Der EuGH sprach zwar im besagten Urteil einer Ausweitungs-VO einen akzessorischen Charakter gegenüber dem ursprünglich diesen Zoll einführenden Rechtsakt zu, dies jedoch explizit mit der Begründung "zur Flankierung der wirksamen Durchführung der endgültigen Maßnahme". Im anhängigen Verfahren wurde mit VO (EG) 91/2009 der endgültige Antidumpingzoll auf die Einfuhren der betroffenen Waren mit Ursprung in der VR China eingeführt, im Anschluss mit VO (EU) 966/2010 eine Untersuchung betreffend einer mutmaßlichen Umgehung dieser Maßnahme eingeleitet und in ihrem Art. 2 und nach Art. 13 Abs. 3 und Art. 14 Abs. 5 der Grund-VO die zollamtliche Erfassung der aus Malaysia versandten Einfuhren der betroffenen Waren eingeführt. Nachdem eine Umgehung festgestellt wurde, sieht die Durchführungsverordnung (EU) 723/2011 die Ausweitung des mit der VO (EG) 91/2009 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die aus Malaysia versandten Einfuhren der betroffenen Waren, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht, vor. Findet folglich eine Umgehung statt bzw. wird eine solche festgestellt, so schafft die Grund-VO in Art. 13 die Voraussetzungen den AD-Zoll auf ein weiteres Drittland auszuweiten. Gemäß Abs. 3 leg cit hat die Einleitung von Untersuchungen durch eine Verordnung der Kommission (hier durchgeführt mit VO (EU) 966/2010) zu erfolgen. Weder in der Grund-VO noch in der Einleitungs-VO findet sich eine Einschränkung, dass Maßnahmen einer Ausweitungs-VO nach Feststellung einer Umgehung nur für betroffene Ursprungswaren jenes Landes anzuwenden seien, gegenüber dem ursprünglich dieser AD-Zoll verhängt wurde. Entgegen der Ansicht der Bf. geht demnach die Regelung einen AD-Zoll bei der Einfuhr von betroffenen Waren, versandt aus MY, einzuheben weder über den Inhalt der VO (EG) 91/2009 noch über den der VO (EU) 966/2010 hinaus. Vielmehr wird dadurch der Zweck des Art. 13 der Grund-VO erreicht. Demnach entspricht die Ausweitung eines AD-Zolls nach einer festgestellten Umgehung auf ein weiteres Drittland unabhängig vom ursprünglichen Ursprungsland auch der ständigen Rechtsprechung des EuGH, dass bei der Auslegung von Unionsvorschriften nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Kontext und die Ziele zu berücksichtigen sind, die mit dieser Regelung verfolgt werden (vgl. z.B., ). Wenn die Bf. in diesem Zusammenhang sinngemäß vorbringt, dass die Einhebung des ausgeweiteten AD-Zolls - unabhängig davon ob die Verbindungselemente Ursprungswaren der VR China darstellen und bereits die Versendung aus MY für die Anwendung des AD-Zolls genüge - auch einen Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (Übermaßverbot) darstelle und diese Anwendungspraxis der Zollbehörden nach ihrer Ansicht weit über das Ziel der VO (EG) 91/2009 hinausgehe, so ist diesem Einwand zu entgegnen, dass der genannte Grundsatz gerade dazu dient, dass Maßnahmen der Union nicht über das für die Erreichung der Ziele erforderliche Maß hinausgehen. Eine solche Maßnahme ist demnach dann geeignet, wenn sie nicht als offensichtlich ungeeignet zur Verwirklichung des angestrebten Ziels nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen erreicht werden kann (vgl. Das Recht der Europäischen Union, Schweitzer/Hummer/Obwexer, Rz. 641, auch EuGH, Rs C-165/09 bis C-167/09 und die dort genannte Judikatur). Bei Feststellung einer Umgehung des mit der VO (EG) 91/2009 festgesetzten AD-Zolls entspricht es jedoch gerade dem Sinn und Zweck gleiche Maßnahmen gegenüber jenem Land zu setzen - mit Ausnahme etwaiger Sonderregelegungen für ausreichend mitarbeitende Hersteller - durch welches die Untergrabung der ursprünglichen Maßnahme erfolgt. Ziel einer solchen Ausweitung des AD-Zolls ist es demnach dieser Umgehung entgegenzutreten. Dem wird die Ausweitungs-VO gerecht, wodurch keine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erblickt werden kann (vgl. wiederum BFH vom , VII R 41/13).      

Im Übrigen ist im anhängigen Verfahren anzumerken, dass gerade das gegenständliche malaysische Ausfuhrunternehmen (D.) im Rahmen der Umgehungsuntersuchung mitwirkte. Nach Erwägungsgrund 7 der Ausweitungs-VO unterrichtete zunächst die Kommission die Behörden der VR China und Malaysias, die ausführenden Hersteller und Händler in diesen Ländern, die bekanntermaßen betroffenen Einführer der Union und den Wirtschaftszweig der Union offiziell über die Einleitung der Untersuchung. Entsprechende Fragebögen wurden versandt und von 19 im Erwägungsgrund 9 der Ausweitungs-VO aufscheinenden malaysischen Herstellern auch beantwortet. Bei 17 dieser Unternehmen wurden auch Kontrollbesuche durchgeführt und von allen 19 Herstellern Anträge auf eine Befreiung von möglichen ausgeweiteten Maßnahmen nach Art. 13 Abs. 4 der Grund-VO (siehe Erwägungsgrund 49 der Ausweitungs-VO) gestellt. Letztendlich verblieben acht malaysische ausführende Hersteller (siehe Art. 1 Abs. 1 der Ausweitungs-VO) denen eine Befreiung des AD-Zolls zuerkannt wurde, während alle übrigen Versendungen betroffener Waren in die Europäische Union gemäß Artikel 1 Abs. 1 der Ausweitungs-VO mit einem ausgeweiteten AD-Zoll in Höhe von 85% ab ihrer zollamtlichen Erfassung gem. Artikel 2 der Einleitungs-VO belegt wurden. Auch dem hier vorliegenden malaysischen Ausführer wurde keine Befreiung zugestanden, wobei die Verweigerungsgründe den Erwägungsgründen 50 bis 60 der Ausweitungs-VO zu entnehmen sind. So wurde u.a. zu sieben malaysischen Unternehmen festgestellt, dass sie falsche oder irreführende Angaben tätigten, zu weiteren zwei, dass sie eine Geschäftsverbindung zu einem chinesischen Hersteller verschleiert hatten und zwei andere Unternehmen über keine Produktionskapazität für die Herstellung ihrer ausgeführten Waren verfügten sowie die Untersuchung dadurch behinderten, dass sie notwendige Informationen nicht bereitstellten. Unstrittig lagen somit für diese nicht in Art. 1 Abs. 1 der Ausweitungs-VO aufgezählten malaysischen Hersteller die Voraussetzungen für eine Befreiung des ausgeweiteten AD-Zolls im Sinne des Art. 13 Abs. 4 der Grund-VO nicht vor, da diese nicht in ausreichender Weise den Nachweis erbrachten mit keinen von den Maßnahmen betroffenen Herstellern verbunden und nicht an Umgehungspraktiken nach Abs. 1 und 2 leg cit beteiligt zu sein. Da es sich beim gegenständlichen Versender in MY auf Grund der vorstehenden Ausführungen zweifelsfrei um einen Hersteller handelt bedarf es auch zu jenem Einwand der Bf., dass in der Ausweitungs-VO eine Befreiungsmöglichkeit für malaysische Händler fehle, kein näheres Eingehen. Wenn die Bf. in der mündlichen Verhandlung ergänzend eine Befreiungsmöglichkeit für in der Union ansässige Importeure vermisse, so ist darauf zu verweisen, dass im vorliegenden Fall die Umgehung außerhalb der Union festgestellt wurde und folglich nach den Bestimmungen des Art. 13 Abs. 4 der Grund-VO eine solche für Importeure nicht vorsieht (vgl. auch Erwägungsgrund 17 der VO (EU) 966/2010). Dies ist insofern logisch ableitbar, da bei einer Umgehung außerhalb der Gemeinschaft ein Einführer der Europäischen Union jene in Art. 13 Abs. 4 leg cit näher geforderten Nachweise - nämlich, dass beim ausländischen Lieferer keine Verbundenheit mit einem von der Maßnahme betroffenen Hersteller sowie keine Beteiligung an Umgehungspraktiken vorliegt - nicht erbringen wird können. Somit liegen die von der Bf. im Schriftsatz vom unter Pkt. 1.3.2. bzw. im Schreiben vom unter I Ziffer 6 sinngemäß aufgezeigten Kompetenzprobleme nicht vor. Entgegen der Ansicht der Bf. eröffnet die Ausweitungs-VO auch keine Befreiungsmöglichkeit bei der Europäischen Kommission für Zollschuldner bzw. Einführer in der Union, sofern diese den Einwand erheben, dass es sich bei den eingeführten Verbindungselementen um keine chinesischen Waren handle.  

Des Weiteren bringt die Bf. sinngemäß vor, dass bei einer Beurteilung - wie vom Zollamt bislang vertreten - auch ein AD-Zoll anfallen würde wenn der nichtpräferenzielle Ursprung der betroffenen Waren in anderen Ländern als der VR China oder MY liege und nur der Versand aus dem zuletzt genannten Land (beispielhaft aus logistischen Gründen oder durch eine sich ergebende Notlage) erfolgen würde. Der MY-Präferenzursprung der mit Anmeldung 000 abgefertigten Bolzen und Schrauben steht auch für das BFG außer Streit. Dies ergibt sich aus dem Ergebnis des nachträglichen Verifizierungsverfahrens des vorliegenden FORM A Nr. XY. Obwohl der ausgewiesene Ursprung einer Ware auf Grund eines Präferenzursprungszeugnisses für die Beurteilung des nichtpräferenziellen Ursprungs nur Indizwirkung zukommt (vgl. wiederum Urteil des FG Düsseldorf, 4 K 1226/13 Z, Rz 127), geht das BFG davon aus, dass der nichtpräferenzielle Ursprung der hier eingeführten Bolzen und Schrauben ebenfalls auf MY lautet. Zumindest ergeben sich weder aus der Aktenlage Hinweise auf einen anderslautenden nichtpräferenziellen Ursprung noch wird dies im anhängigen Verfahren von der Bf. oder vom Zollamt jemals behauptet. Aus diesem Grund bedarf es jedoch vom BFG keiner weiteren Ausführungen bezüglich einer etwaigen Vorgangsweise hinsichtlich der Erhebung eines AD-Zolls, sofern eine Einfuhr von betroffenen Waren aus MY mit anderslautenden nichtpräferenziellen Ursprungsländern als VR China oder MY erfolgt, da eine Klärung dieser fiktiven Ursprungsannahmen für die Entscheidung des vorliegenden Verfahrens keinen Einfluss nimmt. Im Übrigen legt die Ausweitungs-VO in Art. 1 Abs. 4 fest, dass - sofern nichts anderes bestimmt - die geltenden Zollvorschriften Anwendung finden. Art. 1 Abs. 1 der VO (EG) 723/2011 regelt die Ausweitung des AD-Zolls für die darin näher genannten Waren bei einem Versand aus MY, wodurch die Bestimmungen des nichtpräferenziellen Ursprungs (Art. 22 bis 26 ZK) im Hinblick auf die hier den Streitgegenstand bildenden AD-Maßnahmen nicht maßgeblich sind. Da somit auf Grund der obenstehenden Ausführungen im gegenständlichen Fall die Erhebung des AD-Zolls nicht davon abhängt ob die aus MY in die Union eingeführten Verbindungselemente tatsächlich Ursprungswaren der VR China darstellen (vgl. diesbezüglich auch VwGH, Ra 2015/16/033 und Ro 2014/16/0014), bedarf es kein näheres Eingehen auf die in diesem Zusammenhang von der Bf. vorgebrachten weiteren umfangreichen Ausführungen.

Bereits in ihrer Eingabe vom bringt die Bf. vor, dass im gegenständlichen Beschwerdefall ein Verfahrensfehler vorliege, ohne dies näher zu begründen. Ein solcher kann jedoch vom BFG nicht erblickt werden. Vielmehr erging vor Ergehen des Nachforderungsbescheides, datiert mit  vom Zollamt unter der GZ: 01-1 ein Vorhalt an die Bf. und setzte sie vom bis dahin anzunehmenden Sachverhalt und den daraus folgenden Konsequenzen entsprechend in Kenntnis. Dieser Schriftsatz wurde - nach Gewährung einer Fristverlängerung durch das Zollamt - auch mit Eingabe vom  beantwortet und zusammengefasst sinngemäß von der Bf. darauf verwiesen, dass sie auf Grund der vorgelegten Unterlagen (insbesondere das vorgelegte FORM A) und in der Folge durch die vom Zollamt festgesetzten Abgaben darauf vertrauen habe dürfen, dass sowohl der Ursprung der Waren erwiesen, als auch die vorgeschriebene Abgabenhöhe korrekt erfolgt sei. Diesbezüglich führt das Zollamt bereits zutreffend in seiner damaligen Berufungsvorentscheidung vom aus, dass die Einleitungs-VO entsprechend veröffentlicht worden sei, wodurch sich die Bf. auf etwaige Nachforderungen eines AD-Zolls für die Verbindungselemente versandt aus MY einstellen habe können. Auch geht jener Einwand der Bf. ins Leere, wenn sie vermeint, dass eine Nachforderung nach Art. 220 ZK nach Eintreten der Rechtskraft zur Zollanmeldung 000 eine Rechtswidrigkeit nach sich ziehe. Wie das Zollamt ebenfalls in der Berufungsvorentscheidung ausführte, ermöglicht gerade diese Bestimmung des Zollkodex der Abgabenbehörde eine Berichtigung von Anmeldungen innerhalb der Verjährungsfrist (Art. 221 Abs. 3 ZK) vorzunehmen. 

Auch kann kein Verstoß gegen das WTO-Recht im vorliegenden Verfahren erblickt werden. Bereits im Erwägungsgrund 19 der Grund-VO in der berichtigen Fassung des Amtsblattes der Europäischen Union L 7 vom wird dargelegt, dass das Antidumping-Übereinkommen 1994 keine Bestimmungen über die Umgehung von Antidumpingmaßnahmen enthält, obgleich in einem gesonderten GATT-Ministerbeschluss die Umgehung als ein Problem anerkannt und dessen Lösung dem
GATT-Antidumpingausschuss übertragen wird. Da die multilateralen Verhandlungen bisher scheiterten und das Ergebnis der Befassung des World Trade Organisation
(WTO)-Antidumpingausschusses nicht vorliegt, ist es erforderlich, dass das Gemeinschaftsrecht Bestimmungen enthält, um Praktiken, einschließlich der einfachen Montage in der Union oder in einem Drittland, zu regeln, die in erster Linie auf die Umgehung von Antidumpingmaßnahmen abzielen. Unabhängig davon, dass ohnedies keine speziellen Regelungen bezüglich einer Umgehung von AD-Zöllen im Rahmen der WTO-Übereinkünfte - zu denen auch das GATT 1994 gehört - bestehen, ist in diesem Zusammenhang auf die ständige Rechtsprechung des EuGH zu verweisen. So sprach dieser bereits mehrfach aus (vgl. z. B. die Urteile vom , C-306/13T-18/99 vom , C-21/14 vom ), dass die in den WTO-Übereinkommen enthaltenen Übereinkünfte bereits wegen ihrer Natur und Struktur grundsätzlich nicht zu den Vorschriften gehören, an denen der Gerichtshof die Rechtmäßigkeit von Handlungen der Gemeinschaftsorgane messe. Nur wenn die Gemeinschaft eine bestimmte, im Rahmen der WTO übernommene Verpflichtung umsetzt oder wenn die Gemeinschaftshandlung ausdrücklich auf spezielle Bestimmungen der in den Anhängen des WTO-Übereinkommens enthaltenen Übereinkünfte verweist, ist es Sache des Gerichtshofes und des Gerichts die Rechtmäßigkeit der fraglichen Gemeinschaftshandlungen anhand der WTO-Vorschriften zu prüfen. Gerade dies liegt bezüglich einer Umgehung von AD-Zöllen nicht vor.

Die Bf. sieht eine Ungültigkeit der Ausweitungs-VO auch darin gelegen, da für die Erlassung dieser Verordnung die tatsächlichen Grundlagen gefehlt hätten. So bringt sie diesbezüglich zusammengefasst sinngemäß vor (siehe insbesondere die Ausführungen im Ergänzungsschriftsatz der Bf. vom , Zahl VI, Ziffern 2 bis 5), dass lt. Erwägungsgrund 18 der Ausweitungs-VO der Anteil der kooperierenden Hersteller in MY im Untersuchungszeitraum lediglich 55% der Gesamtausfuhren der untersuchten Waren umfasst hätte. Aus diesem Ausfuhrvolumen Folgerungen für das gesamte Handelsgefüge abzuleiten sei zu wenig (Ziffer 2). 
Als Resümee der Ausführungen der Bf. unter Ziffer 3 ergibt sich, dass die Veränderung des Handelsgefüges in den Erwägungsgründen 22 bis 28 durch die dort angeführten statistischen Daten nur unzureichend begründet worden seien. So wären in MY im Untersuchungszeitraum 61.262 t "Schrauben" produziert worden. Die Einfuhr in die EU aus MY habe sich auf 89.000 t belaufen. Die Herkunft von 61.262 t sei nachgewiesen, wodurch 27.738 t in anderen Ländern, z.B. auch in der VR China produziert worden sein könnten. Diese Größe könne jedoch nicht als Grundlage für die Umgehung herangezogen werden, wie dies durch verschiedene Quellen der Statistiken, einer nur 55%igen Beteiligung der betreffenden Unternehmen und die generellen statistischen Schwankungen für die Feststellung von Veränderungen des Handelsgefüges belegt sei. Die Begründung der Ausweitungs-VO stütze sich jedoch großteils auf diese 27.738 t, welche im Vergleich mit den Mengen an Verbindungselementen, die in der EU jährlich produziert würden, eine zu vernachlässigende Größe darstelle. Auch ergebe sich kein ausreichender Nachweis der Einfuhr von Verbindungselementen aus der VR China durch MY in die Europäische Union. Das Einfuhrvolumen von Verbindungselementen aus der VR China nach MY habe im Jahr 2009 61.793 t, jenes aus MY in die EU lediglich 31.050 t. betragen. Die Einfuhrmenge von MY in die Gemeinschaft belaufe sich somit in etwa auf die Hälfte der von MY aus der VR China erfolgten Importe. Folglich sei die Hälfte dieser Menge von MY in andere Länder als in die EU geliefert oder in MY einer weiteren Verwendung unterzogen worden. Diese Zahlen würden somit keine Veränderung der Einfuhrwege in dem Maße begründen, wie dies die EU vermutete. Weiters seien die Angaben in den Tabellen der Ausweitungs-VO in den Erwägungsgründen 24, 26 und 28 nicht aussagekräftig, da die Daten von verschiedenen Quellen stammen und sich auf unterschiedliche Kategorien von Verbindungselementen beziehen würden. So wären für diese Tabellen Daten aus der COMEXT Datenbank als auch aus malaysischen und chinesischen Statistiken herangezogen worden. Eine Validätsprüfung sei nicht erfolgt. Da insbesondere die malaysischen Behörden keine große Bereitschaf zu einer Zusammenarbeit mit den europäischen Behörden gezeigt hätten, sei die Validät dieser Daten äußerst zweifelhaft. Auch erhebe sich die Frage der Zulässigkeit der Heranziehung von solchen Daten, da die EU offenbar bescheinigte Ursprungszeugnisse Malaysias mangels Glaubwürdigkeit nicht anerkenne jedoch statistischen Daten dieses Landes ungeprüft vertraue. Außerdem würden sich diese Daten auf eine allgemeinere Warengruppe beziehen und nicht ausschließlich auf die hier relevanten Verbindungselemente aus Eisen und Stahl.
In Ziffer 4 moniert die Bf. im Wesentlichen, dass keine Prüfung der Auswirkung der gedumpten Einfuhren auf den betroffenen Wirtschaftszweig iS der Bestimmungen des Art. 3 Abs. 5 der Grund-VO und gemäß Artikel 3.4. des Antidumping-Übereinkommens (WTO) erfolgt sei. Diesbezüglich sei aus der Ausweitungs-VO nicht erkennbar ob die Kommission sämtliche relevanten Faktoren untersucht und die Auswirkungen gedumpter Einfuhren auf den betroffenen Wirtschaftszweig - unter Beachtung des in Ziffer 2 bereits dargestellten geringen Einfuhrvolumens aus MY in die EU - ausreichend ermittelt habe. Des Weiteren bemängelt die Bf. in Ziffer 5, dass unter Bezugnahme auf den angestellten Vergleich zwischen Ausuhrpreis und Normalwert gleichfalls nicht sämtliche Untersuchungen gemäß Art. 2 Abs. 10 der Grund-VO vorgenommen worden seien, sowie nicht alle Faktoren Berücksichtigung gefunden hätten.
Abschließend verweist die Bf. zu den vorstehenden Einwendungen generell darauf, dass nach ihrer Sicht ein Parallelfall zur VO (EG) 499/2009 vorliege, zu der ein Vorabentscheidungsersuchen des FG Hamburg beim EuGH anhängig sei. 

Nach der Rechtsprechung des EuGH (vgl. z.B. C-188/92) kann eine natürliche oder juristische Person vor einem nationalen Gericht im Rahmen eines Rechtsbehelfs die Rechtmäßigkeit eines Unionsrechtsakts nicht in Frage stellen, wenn sie diesen Rechtsakt im Wege einer Direktklage mit dem Ziel der Nichtigerklärung hätte anfechten können und die hierfür vorgesehene Ausschlussfrist verstreichen hat lassen. Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage offensichtlich außer Zweifel steht (vgl. EuGH, Rs. C-370/12) und die Person von der Verordnung unmittelbar und individuell betroffen ist. Verordnungen zur Einführung von Antidumpingzöllen betreffen beispielsweise diejenigen einführenden Unternehmen unmittelbar und individuell, die in einer geschäftlichen Verbindung mit ausführenden Unternehmen aus Drittländern stehen und deren Wiederverkaufspreise für die betreffenden Waren bei der rechnerischen Ermittlung des Ausfuhrpreises berücksichtigt wurden (vgl. EuGH, Rs. C-239/99). Aus dem bisherigen Aktengeschehen ergibt sich kein Hinweis, dass die Bf. als in der Union ansässige Einführerin von der Ausweitungs-VO unmittelbar und individuell betroffen wäre und folglich ohne jeden Zweifel gegen diesen Rechtsakt eine Direktklage mit dem Ziel der Nichtigerklärung hätte erheben können. Vielmehr ist die Bf. von der Ausweitungs-VO nur insoweit betroffen, als die darin enthaltenen Bestimmungen auf sie anzuwenden sind. Diesbezügliche Einwendungen vor einem nationalen Gericht, mit denen die Rechtmäßigkeit eines Rechtsaktes angezweifelt wird, würde in weiterer Folge das nationale Gericht berechtigen - sofern dieses ebenfalls Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieses Rechtsaktes hegt - diese Frage dem Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorzulegen.

Zu den sinngemäßen Ausführungen der Bf., dass die Ausweitungs-VO rechtswidrig sei, ist zunächst darauf zu verweisen, dass das von ihr angesprochene Vorabentscheidungsersuchen mittlerweile durch das abgeschlossen wurde. Dieser Entscheidung lag zwar noch die Vorgängerverordnung zu der hier anzuwendenden Grund-VO (nämlich die VO (EG) 384/96) zugrunde, wobei hinsichtlich der hier maßgeblichen Bestimmungen des Art. 13 "Umgehung" und des Art. 18 "Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit" inhaltlich eine Übereinstimmung vorliegt. Aus diesem Urteil ist u.a. zu entnehmen (Rz. 29) dass die Unionsorgane im Bereich handelspolitischer Schutzmaßnahmen, wegen der Komplexität der von ihnen zu prüfenden wirtschaftlichen, politischen und rechtlichen Sachverhalte über ein weites Ermessen verfügen. Außerdem verleiht keine Bestimmung der VO (EG) 384/96 der Kommission im Rahmen einer Untersuchung über das Vorliegen einer Umgehung die Befugnis, betroffene Hersteller oder Ausführer zur Mitwirkung an der Untersuchung oder zur Erteilung von Auskünften zu zwingen. Die Kommission ist somit von der freiwilligen Mitarbeit der Betroffenen abhängig, um an die erforderlichen Informationen zu gelangen. Deshalb hat der Unionsgesetzgeber in Art. 18 Abs. 1 der VO (EG) 384/96 vorgesehen, dass für den Fall, dass eine interessierte Partei den Zugang zu den erforderlichen Informationen verweigert, die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt oder die Untersuchung erheblich behindert, vorläufige oder endgültige positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Fakten getroffen werden können (Rz. 32-33). Zwar stellt diese Verordnung, insbesondere ihr Art. 13 Abs. 3, den Grundsatz auf, dass die Beweislast für eine Umgehung den Unionsorganen obliegt, doch zielen ihre Abs. 1 und 6 des Art. 18 deutlich auf eine Beweislasterleichterung ab, indem sie für den Fall mangelnder Bereitschaft der Betroffenen zur Mitarbeit vorsehen, dass die Unionsorgane die Feststellungen einer Untersuchung über das Vorliegen einer Umgehung auf der Grundlage der verfügbaren Fakten treffen können und dass die Parteien, die nicht zur Mitarbeit an der Untersuchung bereit waren, Gefahr laufen, sich in einer weniger günstigen Lage wiederzufinden. Bei mangelnder Mitarbeit ist es den Unionsorganen somit gestattet, sich auf ein Bündel übereinstimmender Indizien zu stützen, die auf das Vorliegen einer Umgehung im Sinne von Art. 13 Abs. 1 der Grund-VO schließen lassen. Jede andere Lösung würde die Gefahr bergen, die Wirksamkeit der handelspolitischen Schutzmaßnahmen der Union immer dann zu untergraben, wenn die Unionsorgane im Rahmen einer Untersuchung zur Feststellung einer Umgehung mit mangelnder Bereitschaft zur Mitarbeit konfrontiert sind.

Analog dem vom EuGH unter C-21/13 entschiedenen Verfahren unterrichtete die Kommission auch im gegenständlich anhängigen Fall die Behörden der VR China und Malaysias, die ausführenden Hersteller und Händler in diesen Ländern, die bekanntermaßen betroffenen Einführer in der Union und den Wirtschaftszweig der Union offiziell über die Einleitung der Untersuchung. Des Weiteren wurden Fragebögen versandt wodurch die interessierten Parteien Gelegenheit hatten Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen (siehe Erwägungsgrund 7 der Ausweitungs-VO). Aus dem Erwägungsgrund 19 der zuvor genannten VO ist außerdem zu entnehmen, dass auf Grund der geringen Kooperation der Hersteller bzw. Ausführer der VR China, sowie auch malaysischer Unternehmen - unter Bezugnahme auf die Erwägungsgründe 32 bis 60 - die Anwendung des Art. 18 Abs. 1 der Grund-VO gerechtfertigt gewesen sei. Aufgrund der mangelnden Bereitschaft dieser Betroffenen zur Mitarbeit ermittelte der Rat die maßgeblichen Daten anhand der verfügbaren Informationen. Wenn sich somit die Kommission auf Grund mangelnder Mitarbeit Betroffener auf, aus unterschiedlichen Quellen stammende und die daraus zusammengeführten Daten beruft, kann das BFG keine Zweifel an der Gültigkeit der Ausweitungs-VO erkennen. Vielmehr konnten die Unionsorgane aus diesen Daten berechtigterweise auf eine Umgehung iS des Art. 13 der Grund-VO schließen, da die Einfuhren solcher Waren aus MY anstiegen während jene der VR China in die EU zurückgingen nachdem die Einfuhren von betroffenen Verbindungselementen mit Ursprung in der VR China durch die VO (EG) 91/2009 mit Antidumpingmaßnahmen belegt worden waren. Gemäß Art. 13 Abs. 1 der Grund-VO liegt eine Umgehung dann vor, wenn erwiesen ist, dass es außer der Einführung des Antidumpingzolls keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung für die Praxis, den Fertigungsprozess oder die Arbeit gibt, auf die die Veränderung des Handelsgefüges zwischen den Drittländern und der Union zurückgeht. Der Anstieg der Gesamteinfuhren in die Union aus MY ergibt sich sowohl aus den COMEXT-Daten als auch aus den von den kooperierenden malaysischen Unternehmen bereitgestellten Ausfuhrdaten (siehe Erwägungsgrund 23 der Ausweitungs-VO). Dadurch ist eine Veränderung des Handelsgefüges zwischen der VR  China (Rückgang der Importe in die EU), Malaysia (Anstieg der Importe in die EU) und der Union  hinreichend nachgewiesen (vgl. auch Dorsch, Kommentar zum Zollrecht, Ordner 4, C-6, Rz 7 zu Art. 13 der Grund-VO). Dass im Rahmen der Untersuchung keine andere Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung für die Veränderung dieses Handelsstromes festgestellt werden konnte als eine Vermeidung der AD-Maßnahme, die auf Verbindungselemente mit Ursprung in der VR China zuvor eingeführt wurde, ergibt sich aus dem Erwägungsgrund 36 der Ausweitungs-VO. 
Auch kann es nicht hinderlich sein, wenn die Ausfuhrmenge durch die kooperierenden malaysischen Hersteller lt. COMEXT-Daten lediglich 55% des Gesamtausfuhrvolumens von Malaysia in die Union im Untersuchungszeitraum betragen hat, da dadurch - trotz dieses Prozentsatzes - bereits der Anstieg von Importen in die EU nach den COMEXT-Daten Bestätigung fand (siehe Erwägungsgrund 23 der Ausweitungs-VO). Lediglich zur Ermittlung der Warenbewegungen aus der VR China nach MY wurden Statistiken der beiden Länder herangezogen, die nur zu einer höheren Warengruppe vorlagen als die hier betroffenen Verbindungselemente (Erwägungsgrund 27 der Ausweitungs-VO). Wenn jedoch im Jahr 2009 die Einfuhr von Verbindungselementen aus der VR China nach MY eine Steigerung zum Vorjahr um 600% erfahren hat (vgl. Tabelle 2 im Erwägungsgrund 26 der Ausweitungs-VO), lässt sich daraus sehr wohl auf eine eklatante Zunahme des Imports betroffener Waren aus der VR China nach MY schließen, zumal ein erheblicher Teil der höheren Warengruppe die hier relevanten Verbindungselemente betroffen hat (vgl. wiederum Erwägungsgrund 27 leg cit). Kein anderes Bild zeigt sich für den Zeitraum bis in dem eine nochmalige Steigerung um 45% dieses Handelsstromes im Vergleich zum Jahr 2009 eingetreten war. Jener sinngemäße Einwand der Bf., dass die Zollbehörde mangels Glaubwürdigkeit bescheinigte Ursprungszeugnisse Malaysias nicht anerkenne jedoch statistischen Daten aus diesem Land scheinbar ungeprüft vertraue ist insofern unberechtigt, da im anhängigen Verfahren sehr wohl durch das vorgelegte FORM A der Präferenzzollsatz für MY zur Anwendung kam.

Zum sinngemäßen Vorbringen der Bf. (Ziffer 4), dass die Kommission nicht sämtliche relevanten Faktoren und Indizes gemäß Art. 3 Abs. 5 der Grund-VO iVm Art. 3.4. des Antidumping-Übereinkommens (WTO) bei der Ausweitung der AD-Maßnahme geprüft hätte um eine Schädigung für den Wirtschaftszweig der Union festzustellen, ist neuerlich darauf zu verweisen, dass es sich im gegenständlichen Fall um eine Ausweitung einer AD-Maßnahme infolge einer festgestellten Umgehung des mit VO (EG) 91/2009 eingeführten endgültigen AD-Zolls handelt. Der Umgehungstatbestand ist in Art. 13 Abs. 1 der Grund-VO geregelt und setzt u.a. voraus, dass "Beweise für eine Schädigung vorliegen oder dafür, dass die Abhilfewirkung des Zolls im Hinblick auf die Preise und/oder Mengen der gleichartigen Ware untergraben wird". Gerade im Erwägungsgrund 38 der Ausweitungs-VO wird dargelegt, dass der gegenüber der VR China für Verbindungselemete verhängte AD-Zoll sowohl durch die Menge als auch durch die Preise durch die Zunahme der Einfuhren aus MY unterlaufen wurde. Im Rahmen einer Ausweitung eines AD-Zolls auf ein weiteres Drittland infolge einer festgestellten Umgehung bedarf es demnach nicht wie die Bf. vermeint, der Prüfung sämtlicher relevanter Faktoren bzw. Indizes gemäß Art. 3 Abs. 5 der Grund-VO bzw. Art. 3.4. des AD-Übereinkommens. Vielmehr finden sich bezüglich einer "Schädigung" des Wirtschaftszweiges in der Union bereits ausführliche Darstellungen in den Erwägungsgründen 112 bis 184 der VO  (EG) 91/2009. Im Übrigen legt die Bf. im anhängigen Verfahren selbst nicht näher dar, welche relevanten Faktoren die Kommission angeblich nicht näher untersucht hätte.

Weiters ist der Einwand der Bf., dass für einen ausreichenden Vergleich zwischen dem Ausfuhrpreis und dem Normalwert gemäß Artikel 2 Abs. 10 der Grund-VO erforderliche Untersuchungen unterblieben und Faktoren unberücksichtigt gelassen worden wären (Ziffer 5), für das BFG nicht nachvollziehbar. Die zuvor genannte Bestimmung legt fest, dass zwischen dem Ausfuhrpreis und dem Normalwert ein gerechter Vergleich durchgeführt wird. Dieser Vergleich erfolgt auf derselben Handelsstufe und unter Zugrundelegung von Verkäufen, die zu möglichst nahe beieinander liegenden Zeitpunkten getätigt werden, sowie unter gebührender Berücksichtigung anderer Unterschiede, die die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussen. Ist die Vergleichbarkeit der ermittelten Normalwerte und Ausfuhrpreise nicht gegeben, werden, auf Antrag, jedes Mal gebührende Berichtigungen für Unterschiede bei Faktoren vorgenommen, die nachweislich die Preise und damit die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussen. Dabei wird jede doppelte Berichtigung vermieden, insbesondere für Preisnachlässe, Rabatte, unterschiedliche Mengen und unterschiedliche Handelsstufen. Wenn die genannten Voraussetzungen erfüllt sind, können für die näher in Abs. 10 angeführten Faktoren Berichtigungen vorgenommen werden.
Sind demnach Normalwert und Ausfuhrpreise aus irgendeinem Grund nicht vergleichbar werden die unter Art. 2 Abs. 10 der Grund-VO aufgezählten Berichtigungen vorgenommen um eine Vergleichbarkeit der Preise herzustellen. Diesbezüglich sieht zwar Art. 2 Abs. 10, 3. Satz der Grund-VO einen entsprechenden Antrag vor, jedoch können die Organe der Union den Normalwert oder Ausfuhrpreis ebenfalls nach diesen Kriterien berichtigen. In solchen Fällen ist das Vorliegen von Anhaltspunkten bereits ausreichend, dass ein bestimmter Faktor Einfluss auf die Vergleichbarkeit des Ausfuhrpreises mit dem Normalwert hat (vgl. Dorsch, Kommentar zum Zollrecht, Ordner 4, C-6, Rz 41.2 zu Art. 2 der Antidumping-VO). Im gegenständlichen Fall wurde es als angemessen erachtet, den im AD-Verfahren gegenüber der VR China (Vergleichsland Indien) ermittelten Normalwert auch im Umgehungsverfahren bezüglich Malaysia heranzuziehen (siehe Erwägungsgrund 40 der Ausweitungs-VO). Da lediglich eine sehr eingeschränkte Kooperation von malaysischen Ausführern vorgelegen war bzw. diese teilweise irreführende Angaben im Untersuchungsverfahren tätigten, wurde der Ausfuhrpreis für MY auf Grund der verfügbaren Daten ermittelt. Dies erfolgte durch Heranziehung eines Durchschnitts der Ausfuhrpreise, die in COMEXT für bestimmte Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl im Untersuchungszeitraum erfasst waren. Im Sinne der Bestimmungen des Art. 2 Abs. 10 der Grund-VO wurden in weiterer Folge entsprechende Berichtigungen für indirekte Steuern sowie für Transport- und Versicherungskosten vorgenommen, die Dumpingspanne ermittelt und letztendlich das Vorliegen von Dumping festgestellt (Erwägungsgründe 41 bis 44 der Ausweitungs-VO). Die Unionsorgane können somit im Rahmen des Art. 2 Abs. 10 der Grund-VO auf verschiedene Methoden den Normalwert und den Ausfuhrpreis berechnen, um einer Schädigung durch Dumpingpraktiken entgegenzuwirken (vgl. wiederum Dorsch, Kommentar zum Zollrecht, Ordner 4, C-6, Rz 42 zu Art. 2 der Antidumping-VO). Im Übrigen ergibt sich aus dem Erwägungsgrund 68 der Ausweitungs-VO, dass alle interessierten Parteien über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet wurden die zu den Schlussfolgerungen geführt haben. An die Parteien erging auch vor Erlass der Ausweitungs-VO die Aufforderung zur Stellungnahme. Die Gegenäußerungen - mit Ausnahme eines Unternehmens betreffend eines Befreiungsantrages - gaben jedoch keinen Anlass zu Änderungen der letztendlich in der VO (EU) 723/2011 verordneten Maßnahmen. Der Vorwurf nicht alle nach Art. 2 Abs. 10 der Grund-VO erforderlichen Untersuchungen vorgenommen bzw. nicht alle Faktoren berücksichtigt zu haben, ist demnach nicht berechtigt.  

Unter Verweis auf die Durchführungsverordnung (EU) 924/2012 bringt die Bf. abschließend vor, dass - sofern überhaupt - ein AD-Zoll in Höhe von 74,1% im gegenständlichen Fall einzuheben sei. Begründend führt dazu die Bf. unter Berücksichtigung der ergänzenden Eingabe vom zusammengefasst sinngemäß aus, dass mit dieser Durchführungsverordnung die VO (EG) 91/2009 geändert und der AD-Zollsatz für "alle übrigen Unternehmen" von 85% auf 74,1% gesenkt worden sei. Obwohl diese Reduzierungs-VO erst mit Oktober 2012 in Kraft getreten wäre, ergebe sich aus dem Wortlaut und dem Ziel dieser Regelung, dass der von der WTO für rechtswidrig erklärte Zollsatz in Höhe von 85% "ex tunc" reduziert werde, obwohl in der Durchführungsverordnung (EU) 924/2012 eine ausdrückliche "Rückwirkung" fehle. Die Reduzierungs-VO korrigiere nach einer Auslegung von Sinn und Zweck den mit VO (EG) 91/2009 rechtswidrig mit 85% festgesetzten AD-Zoll. Die Überprüfung und Neubewertung dieses Zollsatzes basiere auf den Grundlagen des WTO-Antidumpingübereinkommens sowie auf die Empfehlungen und Entscheidungen des DSB (Dispute Settlement Body). Durch die Umsetzung des Ergebnisses des Streitbeilegungsverfahrens sei es der Wille gewesen auch für die Vergangenheit den Zustand des rechtswidrig überhöht festgesetzten AD-Zolls zu beseitigen. Zur Untermauerung ihres Vorbringens legte die Bf. die Ablichtung eines polnischen Gerichtsurteils vor, in dem die rückwirkende Zuerkennung des verringerten AD-Zolls nach der zuvor genannten Durchführungsverordnung ausgesprochen wurde.   

In ihren obigen Ausführungen nimmt die Bf. Bezug auf die Reduzierungs-VO vom , welche mit in Kraft getreten ist. In ihrem Artikel 1 wurde u.a. der für "alle übrigen Unternehmen" dazumal mit VO (EG) 91/2009 für bestimmte Verbindungselemente gegenüber der VR China festgesetzte AD-Zollsatz in Höhe von 85% auf 74,1% herabgesetzt. Einen Ausspruch über eine dezidierte rückwirkende Anwendung dieser Abänderung enthält diese Reduzierungs-VO nicht. Anlass dieser Verminderung des AD-Zollsatzes  war ein Streitbeilegungsverfahren bei der WTO, wodurch sich die Reduzierungs-VO eingangs auf die VO (EG) 1515/2001 über die möglichen Maßnahmen der Gemeinschaft aufgrund eines vom WTO-Streitbeilegungsgremium (kurz SBG) angenommenen Berichts über AD- oder Antisubventionsmaßnahmen stützt. Die VO (EG) 1515/2001 (mittlerweile abgelöst durch die VO (EU) 476/2015 vom ) bestimmte in ihrem Artikel 3, dass eine auf Grund dieser Verordnung ergriffene Maßnahme, sofern nichts anders bestimmt ist, ab ihrem Inkrafttreten wirksam ist und folglich keinen Anlass zur Erstattung von Zöllen gibt, welche vor diesem Zeitpunkt erhoben wurden. Analog dazu findet sich bereits im Amtsblatt der Europäischen Union C-66/2012 vom , mit dem die Bekanntmachung einer Untersuchung des WTO-Streitfalls der EG im Zusammenhang der gegenüber der VR China mit VO (EG) 91/2009 verhängten AD-Maßnahmen erfolgte, in Ziffer 7 unter Bezugnahme auf Artikel 3 der WTO-Ermächtigungs-VO, dass Maßnahmen, die im Anschluss an eine Überprüfung erlassen werden, keine rückwirkende Geltung haben. Wie bereits in der hiesigen Entscheidung vorstehend hingewiesen, sprach der EuGH zum wiederholten Male aus, dass die in den WTO-Übereinkommen enthaltenen Übereinkünfte bereits wegen ihrer Natur und Struktur grundsätzlich nicht zu den Vorschriften gehören, an denen der Gerichtshof die Rechtmäßigkeit von Handlungen der Gemeinschaftsorgane messe. Nur wenn die Gemeinschaft eine bestimmte, im Rahmen der WTO übernommene Verpflichtung umsetzt oder wenn die Gemeinschaftshandlung ausdrücklich auf spezielle Bestimmungen der in den Anhängen des WTO-Übereinkommens enthaltenen Übereinkünfte verweist, ist es Sache des Gerichtshofes und des Gerichts die Rechtmäßigkeit der fraglichen Gemeinschaftshandlungen anhand der WTO-Vorschriften zu prüfen. Dabei ist es noch nicht ausreichend, dass der Unionsgesetzgeber in den Erwägungsgründen der jeweiligen Verordnung auf die Übernahme von WTO-Verpflichtungen verweist. Vielmehr ist es notwendig, dass sich aus der konkreten Vorschrift entnehmen lässt, dass durch sie eine bestimmte aus den WTO-Übereinkommen ergebende Verpflichtung in Unionsrecht umgesetzt werden soll (vgl. auch Ulrich Krüger in ZfZ Nr. 9/2015, 231 ff). Ein Hinweis auf die ausdrückliche Übernahme einer Verpflichtung aus dem WTO-Übereinkommen findet sich im Verordnungstext der Reduzierungs-VO nicht. Im Übrigen ergibt sich selbst aus den Regelungen des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 weder aus Artikel 17 "Konsultationen und Streitbeilegung", noch aus Art. 21 des Anhang II "Überwachung und Umsetzung von Empfehlungen und Entscheidungen" eine Verpflichtung, Änderungen im Rahmen eines Streitbeilegungsverfahrens mit rückwirkender Geltung zu versehen. Vielmehr verlangt Art. 21 Abs. 1 des Anhang II eine unverzügliche Umsetzung der Empfehlungen und Entscheidungen des DSB. Da demnach ein dezidierter Ausspruch einer rückwirkenden Geltung des herabgesetzten AD-Zolls in der DVO (EU) 924/2012 fehlt, mangelt es an einer Rechtsgrundlage diesen mit der vorgenannten Durchführungs-VO verminderten AD-Zollsatz im anhängigen Verfahren rückwirkend anzuwenden. Wenn die Bf. in diesem Zusammenhang vermeint aus den Erwägungsgründen Ziffern 9 und 138 der Reduzierungs-VO eine Rückwirkung ableiten zu können, so wird diesbezüglich auf das  verwiesen. In dieser Entscheidung stellte der EuGH klar, dass die Erwägungsgründe eines Rechtsaktes der Union rechtlich nicht verbindlich seien und deshalb weder dafür herangezogen werden könnten um von den Bestimmungen des betreffenden Rechtsaktes abzuweichen, noch um diese Bestimmungen in einem Sinn auszulegen, der ihrem Wortlaut offensichtlich widerspricht (Rz 16). Das Inkrafttreten der Reduzierungs-VO und demnach die zeitliche Anwendung ist eindeutig in ihrem Artikel 2 geregelt wodurch iS der Rechtsprechung des EuGH selbst widersprechende Erwägungsründe keine andere Auslegung bewirken könnten. Überdies ist auszuführen, dass sich für das BFG aus den Erwägungsgründen 9 und 138 die von der Bf. vermeinte "rückwirkende" Geltung der Reduzierungs-VO ohnedies nicht ableiten lässt. Der Erwägungsgrund 9 lautet: "Mit der vorliegenden Verordnung sollen diejenigen Punkte der endgültigen Verordnung korrigiert werden, die vom DSB in den von ihm angenommenen Berichten für WTO-widrig befunden wurden, und die endgültige Verordnung soll mit den Empfehlungen und Entscheidungen des DSB in Einklang gebracht werden."
Folgender Wortlaut findet sich im Erwägungsgrund 138: "Auf der Grundlage der vorstehend dargelegten Neubewertung wird der Schluss gezogen, dass das in der Ausgangsuntersuchung ermittelte schädigende Dumping sich bestätigt hat. Einem ausführenden Hersteller wurde indessen eine IB (= Individuelle Behandlung) gemäß den in den DSB-Berichten ausgesprochenen Empfehlungen zu Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung gewährt. Daher sollte Artikel 1 Absatz 2 der endgültigen Verordnung entsprechend geändert werden. Darüber hinaus sollte derselbe Artikel wie folgt geändert werden, um der Neuberechnung der Antidumpingzölle für einige der in der Tabelle in Artikel 1 Absatz 2 der endgültigen Verordnung aufgeführten Unternehmen Rechnung zu tragen ..."
In keinem der beiden vorstehenden Erwägungsgründen ist demnach die Rede davon, dass die Ergebnisse der auf Grund des WTO-Streitbeilegungsverfahrens neuerlich durchgeführten Untersuchungen zu einer rückwirkenden Korrektur oder Änderung der ursprünglichen mit VO (EG) 91/2009 verhängten Maßnahmen bewirken soll. Vielmehr regelt Artikel 297 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union) klar und eindeutig, dass Gesetzgebungsakte im Amtsblatt der EU veröffentlicht werden und zu dem durch sie festgelegten Zeitpunkt oder andernfalls am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten. Dies bestätigt sich auch durch die ständige Rechtsprechung des EuGH (vgl. z.B. Urteil vom , C-72/12). Auch in dieser Entscheidung wird klargestellt, dass eine neue Rechtsnorm ab dem Inkrafttreten des Rechtsaktes anwendbar ist, mit dem sie eingeführt wird. Etwas anderes gilt nur, wenn zusammen mit der Neuregelung besondere Vorschriften getroffen werden, die speziell die Voraussetzungen für ihre zeitliche Geltung regeln. Folglich können die Regelungen der Reduzierungs-VO erst mit Anwendung finden. 

Obendrein ist zu dem von der Bf. vorgelegten Ablichtung eines polnischen Urteils (Aktenzahl: AAA), in dem die rückwirkende Zuerkennung des verminderten AD-Zolls nach der zuvor genannten Durchführungsverordnung ausgesprochen wurde darauf hinzuweisen, dass die Bf. selbst darauf verweist, dass diese Entscheidung nicht rechtskräftig sei. Außerdem liegt eine gänzliche Übereinstimmung des im Urteil des polnischen Gerichts dargestellten Verfahrens mit dem hiesigen insofern nicht vor, da gegenständlich die Nachforderung des AD-Zolls durch das Zollamt mit Bescheid vom - im Gegensatz zum geschilderten Aktenvorgang des polnischen Gerichtsurteils - noch vor Ergehen der Reduzierungs-VO ergangen ist.

Aus den oben angeführten Gründen war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Des Weiteren bestand durch die vorstehenden Ausführungen für das BFG auch keine Veranlassung der Anregung der Bf. zu den von ihr aufgeworfenen Fragen ein Vorabentscheidungsersuchen  an den EuGH zu richten, nachzukommen.

Zulässigkeit einer Revision:

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist eine Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts zulässig, wenn dieses von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet worden ist. Im gegenständlichen Fall sind die aufgeworfenen Rechtsfragen durch die in dieser Entscheidung zitierte Rechtsprechung (insbesondere Beschlüsse des VwGH Ra 2015/16/0033 und Ro 2014/16/0014, Urteile des EuGH, Rs C-21/14, C-21/13, C-99/94, C-480/12 sowie C-72/) ausreichend geklärt, wodurch eine ordentliche Revision nicht zuzulassen war.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
Art. 1 VO 966/2010, ABl. Nr. L 282 vom S. 29
Art. 2 VO 966/2010, ABl. Nr. L 282 vom S. 29
Art. 3 VO 966/2010, ABl. Nr. L 282 vom S. 29
Art. 1 DVO 723/2011, ABl. Nr. L 194 vom S. 6
Art. 2 DVO 723/2011, ABl. Nr. L 194 vom S. 6
Art. 18 VO 1225/2009, ABl. Nr. L 343 vom S. 51
Art. 4 DVO 723/2011, ABl. Nr. L 194 vom S. 6
DVO 924/2012, ABl. Nr. L 275 vom S. 1
VO 1515/2001, ABl. Nr. L 201 vom S. 10
Art. 220 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 13 VO 1225/2009, ABl. Nr. L 343 vom S. 51
Art. 3 DVO 723/2011, ABl. Nr. L 194 vom S. 6
Schlagworte
Antidumping
Umgehung
Rückwirkung
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.5200128.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
NAAAC-09430