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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 10.12.2015, RV/7104940/2015

1. Haftung gemäß § 11 BAO 2. Ein rechtskräftiges Strafurteil entfaltet bindende Wirkung hinsichtlich der Tatsachenfeststellungen, auf denen sein Schuldspruch beruht.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den R. in der Beschwerdesache A.B., Adresse1, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf vom , vertreten durch F., betreffend Haftung gemäß § 11 BAO nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Anwesenheit des Finanzamtsvertreters und in Abwesenheit des Beschwerdeführers zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und die Haftung auf € 7.739,15 anstatt bisher € 10.820,50 eingeschränkt.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom zog das Finanzamt den Beschwerdeführer (in der Folge kurz Bf. genannt) für aushaftende Abgabenschuldigkeiten der Firma Xy-GmbH , nämlich Umsatzsteuer 2007 in Höhe von € 10.820,50 gemäß § 11 BAO zur Haftung heran.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass gemäß § 11 BAO bei vorsätzlichen Finanzvergehen rechtskräftig verurteilte Täter und andere an der Tat Beteiligte, wenn sie nicht selbst abgabepflichtig seien, für den Betrag, um den die Abgaben verkürzt worden seien, haften würden.

Am sei der Bf. mit einer Strafverfügung gemäß § 143 des Finanzstrafgesetzes für schuldig befunden worden, als Geschäftsführer und somit abgabenrechtlich Verantwortlicher der GmbH vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht Verkürzungen an Umsatzsteuer für 2007 in Höhe von € 10.820,50 zu bewirken versucht zu haben, indem er eine unrichtige Umsatzsteuererklärung abgegeben und dadurch das Finanzvergehen der versuchten Abgabenhinterziehung nach § 33 iVm § 13 FinStrG begangen habe.

Gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG sei daher eine Geldstrafe von € 3.200,00 und gemäß § 20 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe mit 8 Tagen festgesetzt worden. Da nicht innerhalb von einem Monat ab Zustellung () ein Rechtsmittel gegen die Strafverfügung erhoben worden sei, sei die Strafverfügung am rechtskräftig geworden und der Haftungstatbestand des § 11 BAO somit erfüllt.

Gegen diesen Bescheid brachte der Bf. mit Eingabe vom nachstehende Beschwerde ein:

"Gegen den Haftungsbescheid vom erhebe ich fristgerecht folgende

BESCHWERDE

(unrichtig in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides wird das Rechtsmittel Berufung bezeichnet!)

1. Der Haftungsbescheid vom wird zur Gänze angefochten.

2. Die behaupteten Rückstände an Steuern der Gesellschaft werden bestritten. Diese sind nicht rechtskräftig festgesetzt.

3. Es handelt sich nur um Schätzungen und Mutmaßungen des Finanzamtes. Diese können nicht Grundlage für einen Haftungsbescheid sein.

4. Es ist zwar richtig, dass ich handelsrechtlicher Geschäftsführer der obigen Gesellschaft war. Die Gesellschaft ging in Konkurs, es ist eine Quote über den Masseverwalter erwirtschaftet und ausgeschüttet worden. Diese Quotenzahlung an das FA ist auf die strittige Haftungssumme anzurechnen.

Gegen mich und meinen Vater (V.) sowie meine Mutter (M.) wurde wegen §§ 156, 159 StGB u.a. ein Strafverfahren wegen der obigen lnsolvenzsache beim Landesgericht für Strafsachen Wien durchgeführt. Auch ich wurde angeklagt. Ich wurde mit Urteil des LG f Strafsachen Wien aber freigesprochen, sodass mich kein Verschulden wegen § 159 StGB (und anderer Gesetzesbestimmungen) trifft. Das Urteil über den Freispruch ist rechtskräftig. Verurteilt wurde hingegen mein Vater und meine Mutter. Damit ist erwiesen, dass mich an der Nichtbezahlung der möglichen rückständigen Steuern kein Verschulden trifft. Ich beantrage die Beischaffung dieses Strafaktes (Akt der Staatsanwaltschaft Wien, zu AZ ---- bzw. nachfolgendes gerichtliches Strafverfahren beim Landesgericht für Strafsachen Wien).

6. Es trifft mich kein Verschulden im Vermögensbereich der Gesellschaft. Ich habe alle Unterlagen einem versierten Steuerberater gegeben. Ich konnte vertrauen, dass alles richtig gemacht wird.

7. Hinsichtlich des Hinweises des FA über eine Strafverfügung nach dem FinStrG wende ich ein, dass diese durch das Urteil des LG f Strafsachen Wien gegenstandslos ist. Unter Hinweis auf dieses freisprechende Urteil des LG für Strafsachen Wien stelle ich den

ANTRAG

auf Wiederaufnahme des Finanzstrafverfahrens. Der gerichtliche Freispruch steht der Verurteilung nach § 33 FinStrG entgegen. Es handelt sich um einen gesetzlichen Wiederaufnahmetatbestand. Es wolle weiters das gegenständliche Haftungsverfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des Wiederaufnahmeantrages unterbrochen werden.

8. Die Gründe für die Haftung, also die Höhe des Haftungsbetrages ist nicht näher ausgeführt. Es fehlen notwendige Feststellungen. Es fehlt die Feststellung, warum USt für 2007 in der Höhe von EUR 10.820,50 sozusagen als Fehlbetrag vorgeschrieben wurde, auf welchen Tatsachen dies beruht, etc. Damit ist auch nicht überprüfbar, ob der Haftungsbescheid - in angeführter Höhe - rechtens erlassen wurde.

9. Offenkundig sind Ausgangsrechnung der Gesellschaft vom FA nicht anerkannt worden. Hier verweise ich auf die Rechtsprechung des EUGH zur Thematik der Umsatzsteuermeldungen. Die erwähnten Firmen, worüber die erwähnten Ausgangsrechnungen ausgestellt wurden, haben alle aufrechte UID-Nummer gehabt. Diese Firmen hatten auch Eintragungen im Firmenbuch, auch Steuernummern zugewiesen. Das FA hat bei diesen Firmen sogar die Einkünfte aus diesen Rechnungen als Einnahmen gebucht und entsprechende USt-Zahllasten festgestellt. Bei diesen Firmen liegt daher der Scheinstatus nicht vor. Ist eine UID- Nummer aufrecht ausgewiesen, kann ein USt-Abzug um Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldungen oder USt-Jahreserklärungen rechtens in Anspruch genommen werden. So lange das FA die Gültigkeit der UID-Nummer bestehen lässt, ist dies ein Gutglaubensschutz für Dritte. Hier wird vermerkt, dass bei Vergabe einer UID-Nummer sogar ein eingehender Prüfungsvorgang durch das FA stattfindet. Ist dieser Prüfungsvorgang des FA daher positiv abgeschlossen (wobei das FA hier im Detail noch weitergehende Prüfungsmöglichkeiten hat, als ein Privater oder eine Gesellschaft nach Zivilrecht), so kann mir nicht vorgehalten werden, die Prüfung der Redlichkeit einer Firma allenfalls nicht gehörig vorgenommen zu haben.

Ich beantrage dazu die Einvernahme eines informierten Vertreters des FA, der für die Prüfung der Firma und den Eintrag der UID-Nummer vorgenommen hat. Informationen, dass diese Firma allenfalls unredlich geführt wurde, hatte ich nicht. Es konnte daher gutgläubig die gegenständliche Rechnung als Ausgangsrechnung für die Fa. Xy-GmbH eingebucht werden. Bei diesen aberkannten Rechnungen handelt es sich aber um einen wahren Leistungsaustausch.

10. lch beantrage die Aussetzung der Einhebung für einen Betrag von EUR 10.820,-- (Haftungsbetrag für Fa. Xy-GmbH betreffend USt 2007) bis zur rechtskräftigen Erledigung dieser Beschwerde. Die Beschwerde ist nicht aussichtslos, gesetzliche Hinderungsgründe stehen sonst nicht entgegen.

11. lch bin derzeit Arbeiter bei Firma2 und verdiene monatlich EUR 900,-- netto.

lm Rahmen der Billigkeitsüberlegungen beantrage ich die Herabsetzung des Haftungsbetrages.

Beweisantrag:

lch beantrage

- Beischaffung des Konkursaktes beim HG Wien über die Fa. Xy-GmbH

- Beischaffung des Strafaktes beim Landesgericht für Strafsachen Wien, betreffend V., M. und K. wegen §§ 156, 159, 153c StGB u.a. (Akt vorgängig bei StA Wien zu ---)

- Einvernahme eines informierten Vertreters des FA, als Zeugen, dass für die in den Rechnungen ausgewiesenen Firmen die UID—Nummer im Jahr 2007 aufrecht zugewiesen waren, diese Gesellschaften vom FA geprüft und Beanstandungen durch das FA nicht erhoben wurden und dass die Rechnungen im Buchhaltungsgewerk bei diesen Firmen aufgenommen wurden, dort vom FA anerkannt wurden und diese Firmen mit Köst und USt gemäß diesen Rechnungen belastet wurde.

- Eine mündliche Beschwerdeverhandlung 

- Beischaffung des Steueraktes der Fa. Xy-GmbH

lch stelle daher den

BESCHWERDEANTRAG

es wolle meiner Beschwerde gegen den Haftungsbescheid des FA Wien, vom Folge gegeben werden; dieser ersatzlos behoben werden. Hilfsweise wolle er abgeändert und der Haftungsbetrag auf ein Mindestmaß reduziert werden.

Es wollen die beantragten Beweise erhoben werden. Es wolle eine mündliche Beschwerdeverhandlung stattfinden. Es wolle die Aussetzung der Einhebung für einen Betrag von EUR 10.820,-- (Haftungsbetrag für Fa. Xy-GmbH betreffend US 2007) bis zur rechtskräftigen Erledigung dieser Beschwerde bewilligt werden.

ll. Beschwerde gegen die Abgabenansprüche (USt 2007 über EUR 10.820,--)

lch erhebe sohin auch

BESCHWERDE

gegen die Abgabenansprüche selbst, und zwar Ust 2007 über EUR 10.820.50

betreffend die Steuervorschreibungen der Fa. Xy-GmbH.

Diese Steuervorschreibung ist fehlerhaft und unrichtig. Es hatte eine Vorschreibung von USt 2007 gegenüber der Gesellschaft nicht kommen dürfen. Grundlage ist offenkundig, dass Ausgangsrechnungen der Gesellschaft und enthaltenen USt- Betrage in der Höhe von zusammen EUR 10.820,-- für das Jahr 2007 vom FA nicht anerkannt wurden. Dies erfolgte aber durch das FA rechtswidrig.

lch führe zu dieser Thematik aus:

Offenkundig sind Ausgangsrechnung der Gesellschaft vom FA nicht anerkannt worden. Hier verweise ich auf die Rechtsprechung des EUGH zur Thematik der Umsatzsteuermeldungen. Die erwähnten Firmen, worüber die erwähnten Ausgangsrechnungen ausgestellt wurden, haben alle aufrechte UID-Nummer gehabt. Diese Firmen hatten auch Eintragungen im Firmenbuch, auch Steuernummern zugewiesen. Das FA hat bei diesen Firmen sogar die Einkünfte aus diesen Rechnungen als Entnahmen gebucht und auch USt-Zahllasten festgestellt. Bei diesen Firmen liegt daher der Scheinstatus nicht vor. Ist eine UlD—Nummer aufrecht ausgewiesen, kann ein USt-Abzug um Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldungen oder Ust-Jahreserklärungen rechtens in Anspruch genommen werden. So lange das FA die Gültigkeit der UlD—Nummer bestehen lässt, ist dies ein Gutglaubensschutz für Dritte. Hier wird vermerkt, dass bei Vergabe einer UlD—Nummer sogar ein eingehender Prüfungsvorgang durch das FA stattfindet. Ist dieser Prüfungsvorgang des FA daher positiv abgeschlossen (wobei das FA hier im Detail noch weitergehende Prüfungsmöglichkeiten hat, als ein Privater oder eine Gesellschaft nach Zivilrecht), so kann mir nicht vorgehalten werden, die Prüfung der Redlichkeit einer Firma allenfalls nicht gehörig vorgenommen zu haben.

lch beantrage dazu die Einvernahme eines informierten Vertreters des FA, der für die Prüfung der Firma und den Eintrag der UID-Nummer vorgenommen hat. Informationen, dass diese Firma allenfalls unredlich geführt wurde, hatte ich nicht. Es konnte daher gutgläubig die gegenständliche Rechnung als Ausgangsrechnung für die Fa. Xy-GmbH eingebucht werden.

Bei diesen aberkannten Rechnungen handelt es sich aber um einen wahren Leistungsaustausch.

lch beantrage daher:

— Einvernahme eines informierten Vertreters des FA, als Zeugen, dass für die in den Rechnungen ausgewiesenen Firmen die UID-Nummer im Jahr 2007 aufrecht zugewiesen waren, diese Gesellschaften vom FA geprüft und Beanstandungen durch das FA nicht erhoben wurden und dass die Rechnungen im Buchhaltungsgewerk bei diesen Firmen aufgenommen wurden, dort vom FA anerkannt wurden und diese Firmen mit Köst und USt gemäß diesen Rechnungen belastet wurden.

- Eine mündliche Beschwerdeverhandlung

- Beischaffung des Steueraktes der Fa. Xy-GmbH

lch stelle daher den

BESCHWERDEANTRAG

es wolle meiner Beschwerde gegen den Bescheid des FA Wien, betreffend Abgabenansprüche für Ust 2007, EUR 10.250;-, betreffend die Fa. Xy-GmbH, vom Folge gegeben werden, dieser ersatzlos behoben werden. Hilfsweise wolle er abgeändert und die Ust-Vorschreibung für 2007 auf ein Mindestmaß reduziert werden. Es wollen die beantragten Beweise erhoben werden. Es wolle eine mündliche Beschwerdeverhandlung stattfinden."

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde gegen den Haftungsbescheid mit nachstehender Begründung ab:

"Sie wurden von der Finanzstrafbehörde des Finanzamtes 3/11 Schwechat/Gerasdorf mit Erkenntnis vom des vorsätzlichen Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung für schuldig erkannt, indem Sie eine unrichtige Umsatzsteuererklärung abgegeben und damit als Geschäftsführer und abgabenrechtlicher Verantwortlicher der Xy-GmbH (Firmenbuchnummer FN XXX) ihre abgabenrechtliche Offenlegungs- und Wahrheitspflicht verletzt und eine Verkürzung an Umsatzsteuer für 2007 in der Höhe von EUR 10.820,50 bewirkt haben.

Der Geschäftsführer einer GmbH, der unrichtige Abgabenerklärungen einreicht, macht sich schuldig, Abgaben hinterzogen zu haben.

Dieses Erkenntnis der Finanzstrafbehörde wurde Ihnen am zugestellt und ist am rechtskräftig geworden, da Sie keine Rechtsmittel dagegen ergriffen haben.

Daher wurden Sie mit dem von Ihnen bekämpften Bescheid nunmehr des Finanzamtes 3/6/7/11/15 Schwechat/Gerasdorf zur Schadenersatzhaftung des § 11 Bundesabgabenordnung herangezogen.

Die Haftung des § 11 Bundesabgabenordnung setzt die rechtskräftige Verurteilung im finanzbehördlichen oder im gerichtlichen Finanzstrafverfahren voraus.

Ist dieser Tatbestand der rechtskräftigen Verurteilung verwirklicht, darf der Finanzstraftäter höchstens im Umfang des Spruchbetrages des Straferkenntnisses zur Haftung herangezogen werden.

Die von Ihnen angeführten Freisprüche anderer Strafverfolgungsbehörden bleiben dabei unbeachtlich. Auch die von Ihnen angeführten und Ihrer Meinung nach unrichtigen Abgabenverhältnisse zwischen der Gesellschaft und der Abgabenbehörde, sowie Ihrer Ansicht nach entlastende gesellschaftsrechtliche Vorgänge innerhalb der von Ihnen vertretenen juristischen Person während oder nach Ihrer Vertretungsperiode und zivil- bzw. strafrechtliche Vorgänge betreffend Personen Ihres persönlichen Umfeldes bleiben für den Umstand der Täterhaftung nach § 11 Bundesabgabenordnung ohne Belang.

Betreffend abgabenbezogener Beratung und Betreuung weist die Abgabenbehörde darauf hin, dass regelmäßig der Abgabeplichtige bzw. die für die korrekte Entrichtung der Abgaben verantwortlichen Vertreter von juristischen Personen die Verantwortung für die Abgabengebarung zu tragen haben und nicht ein gegebenenfalls eingeschalteter Berater.

Hier steht, wenn Sie dergleichen anstreben wollen, der Zivilrechtsweg gegenüber solchen Beratern offen.

Betreffend Ihre Beweisanträge kann die Abgabenbehörde keinerlei mögliche Entbindungswirkung erkennen, da bei allen vorsätzlichen Finanzvergehen, unabhängig ob von einem Gericht oder einer Finanzstrafbehörde rechtskräftig festgestellt, die Haftung entsprechend § 11 Bundesabgabenordnung gegeben ist. Hierbei handelt es sich um eben keine Ausfallshaftung (wie etwa gemäß § 9 Bundesabgabenordnung) sondern um eine unbeschränkte Schadenersatzhaftung. Der Täter haftet für den Betrag, um den die Abgaben verkürzt wurden.

Diesbezüglich führt die Finanzstrafbehörde aus, dass Sie den strafbestimmenden Wertbetrag, also den Strafrahmen, in Ihrem Erkenntnis gegenüber der von der Betriebsprüfung festgestellten Nachforderung an die Xy-GmbH aus berücksichtigungswürdigen Gründen um 50% vermindert hat.

Die Xy-GmbH hat ihre Tätigkeit eingestellt und ist als vermögenslos im Firmenbuch gelöscht. Der verursachte Abgabenschaden übersteigt den strafbestimmenden Wertbetrag des Straferkenntnisses der Finanzstrafbehörde um ein Vielfaches. Deshalb hat die Abgabenbehörde diesen Betrag in den Spruch des Haftungsbescheides übernommen.

Dass Sie als Haftender nach Ihren Angaben wegen Ihrer Einkommens- und Vermögenssituation nicht in der Lage wären, einer Haftung nachzukommen, ist nach ständiger Rechtsprechung kein Argument gegen die Heranziehung zur Haftung mittels Haftungsbescheid im Umfang des Spruchbetrages des finanzstrafrechtlichen Erkenntnisses.

Ihre wirtschaftliche Lage wird jedenfalls im Einbringungsverfahren zur Haftung Gegenstand weiterführender verwaltungsökonomischer Überlegungen zu finanzbehördlichen Maßnahmen."

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag auf Wiederaufnahme des Finanzstrafverfahrens zurück.

Mit Eingabe vom beantragte der Bf. die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht.

Im Hinblick auf einen Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes vom der die Rechtzeitigkeit des Vorlageantrages zum Gegenstand hatte, brachte der Bf. mit Eingabe vom beim Finanzamt einen Wiedereinsetzungsantrag in den vorigen Stand gemäß § 308 BAO ein, den die belangte Behörde mit Bescheid vom stattgebend erledigte.

Der Bf. ist trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht zu der am um 9:00 Uhr anberaumten mündlichen Verhandlung erschienen.

Es erging daher der Beschluss, dass die Verhandlung in Abwesenheit des Bf. durchgeführt wird.

Nach Verlesung des Sachverhaltes durch den Richter verwies der Amtsbeauftragte auf die Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 11 BAO haften bei vorsätzlichen Finanzvergehen und bei vorsätzlicher Verletzung von Abgabenvorschriften der Länder und Gemeinden haften rechtskräftig verurteilte Täter und andere an der Tat Beteiligte für den Betrag, um den die Abgaben verkürzt wurden.

Die Haftung gemäß § 11 BAO setzt eine rechtskräftige Verurteilung wegen eines  Vorsatzdeliktes im verwaltungsbehördlichen bzw. gerichtlichen Finanzstrafverfahren voraus (vgl. ). Der Haftungstatbestand ist durch jede Art von Beteiligung am Finanzvergehen erfüllt, ohne dass es darauf ankommt, welche Bedeutung dem Tatbeitrag für die Verwirklichung der Tat beizumessen ist (vgl. ).

Die Haftung nach § 11 BAO ist keine Ausfallshaftung, sondern eine uneingeschränkte Primärhaftung, die an die Bestrafung anknüpft. Der rechtskräftige Bescheid oder das rechtskräftige Urteil hat somit Tatbestandswirkung (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, S. 144).

Die Haftungsinanspruchnahme darf jedoch keinen höheren Verkürzungsbetrag umfassen, als der im Spruch des Strafurteils festgestellte ().

Unbestritten ist, dass der Bf. mit Strafverfügung vom gemäß § 143 des Finanzstrafgesetzes durch das Finanzamt Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf als Finanzstrafbehörde I. Instanz rechtskräftig für schuldig erkannt wurde, als  Geschäftsführer und somit abgabenrechtlich Verantwortlicher der Xy-GmbH vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht Verkürzungen an Umsatzsteuer für 2007 in Höhe von € 10.820,50 zu bewirken versucht zu haben, indem er eine unrichtige Umsatzsteuererklärung abgegeben und dadurch das Finanzvergehen der versuchten Abgabenhinterziehung nach § 33 iVm § 13 FinStrG begangen hat.

Dem Vorbringen, dass der Bf. mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom Vorwurf der fahrlässigen Krida freigesprochen wurde und deshalb die Strafverfügung nach dem Finanzstrafgesetz hinfällig geworden sei, ist zu entgegenen, dass es sich bei § 153 c StGB (Vorenthaltung von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung), § 156 StGB (betrügerische Krida), § 159 StGB (fahrlässige Krida) und § 33 iVm § 13 FinStrG (versuchte Abgabenhinterziehung) um unterschiedliche und voneinander unabhängige Delikte handelt und aus einem Freispruch vom Vorwurf der betrügerischen/fahrlässigen Krida bzw. Vorenthaltung von Diensnehmerbeiträgen nicht abgeleitet werden kann, dass der Bf. das Delikt der versuchten Abgabenhinterziehung nicht begangen hat.

Hinsichtlich der Höhe des Haftungsbetrages ist festzustellen, dass die Nachforderung der Umsatzsteuer 2007 gemäß Bescheid vom € 24.101,02 betragen hat. Da der Bf. gemäß der genannten Strafverfügung nur für einen Betrag in Höhe von € 10.820,50 verurteilt wurde, war die Haftung gemäß § 11 BAO insoweit zu begrenzen. Dem Bf. ist jedoch zuzustimmen, dass die Konkursquote zu berücksichtigen gewesen wäre, zumal die Konkursquote aliquot auf die angemeldeten Abgabenschuldigkeiten zu verrechnen gewesen wäre.

Gemäß dem elektronischen Einbringungsakt des Finanzamtes betrug die Konkursquote 28,321%, die Nachtragsquote 0,156%, zusammengerechnet  28,477%. Demgemäß war der Haftungsbetrag um diese Quote zu reduzieren und beträgt daher € 7.739,15.

Mit seiner Beschwerde gegen den zugrunde liegenden Abgabenbescheid ist der Bf. auf das gesondert zu führende Beschwerdeverfahren gemäß § 248 BAO zu verweisen. Geht nämlich einem Haftungsbescheid ein Abgabenbescheid voran, so ist die Behörde daran gebunden und sie hat sich in der Entscheidung über die Heranziehung zur Haftung grundsätzlich an diesen Bescheid zu halten. Durch § 248 BAO ist dem Haftenden ein Rechtszug gegen den Abgabenbescheid eingeräumt. Für den Fall, dass sowohl der Haftungsbescheid als auch der zugrunde liegende Abgabenbescheid angefochten wurden, ist zunächst über die Berufung gegen den Haftungsbescheid zu entscheiden, weil sich aus der Haftungsinanspruchnahme des Bf. erst seine Legitimation für das Beschwerdeverfahren gemäß § 248 BAO ergibt.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entfaltet ein rechtskräftiges Strafurteil bindende Wirkung hinsichtlich der Tatsachenfeststellungen, auf denen sein Schuldspruch beruht, wozu jene Tatumstände gehören, aus denen sich die jeweilige strafbare Handlung nach ihren gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen zusammensetzt.

Den Einwendungen, dass dem Bf. keinerlei Verschulden angelastet werden könne, ist entgegenzuhalten, dass dies im Finanzstrafverfahren vorgebracht hätte werden müssen.

Ein vom bindenden Strafurteil abweichendes Abgabenverfahren würde zu Lasten der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes einer Durchbrechung der materiellen Rechtskraft und einer unzulässigen Kontrolle der Organe der Rechtsprechung (im gegenständlichen Fall der Finanzstrafbehörde) durch die Abgabenbehörde gleichkommen. Die Bindungswirkung erstreckt sich auf die vom Gericht festgestellten und durch den Spruch gedeckten Tatsachen, wobei die Bindung selbst dann besteht, wenn die maßgebliche Entscheidung rechtswidrig ist (zB. ).

Im Rahmen der Ermessensübung gemäß § 20 BAO ist im gegenständlichen Fall zu berücksichtigen, dass die haftungsverfangenen Abgabenverbindlichkeiten bei der Primärschuldnerin nicht mehr eingebracht werden können, weil das mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom   über das Vermögen der GmbH eröffnete Konkursverfahren nach erfolgter Schlussverteilung am aufgehoben und die Firma in der Folge gelöscht wurde.

Sofern der Bf. auf seine wirtschaftliche Situation verweist, ist dem zu entgegnen, dass gemäß der ständigen Rechtsprechung des VwGH die wirtschaftliche Lage des Haftungspflichtigen für sich allein noch in keinem erkennbaren Zusammenhang mit der Geltendmachung der Haftung steht (vgl. z.B. das Erkenntnis vom , 2006/14/0044).

lm gegenständlichen Fall war daher dem Interesse der Allgemeinheit an der  Abgabeneinbringung (Zweckmäßigkeitserwägung) zweifelsfrei gegenüber dem Interesse des Bf. nicht zur Haftung in Anspruch genommen zu werden (Billigkeitserwägung) der Vorzug zu geben.

Die Durchführung der beantragten Beweise war im Hinblick auf die Bindungswirkung sowohl das Umsatzsteuerbescheides für das Jahr 2007 vom als auch an die Strafverfügung vom für den Ausgang des Haftungsverfahrens nicht entscheidungsrelevant und konnte daher unterbleiben. 

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Hier handelt es sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, da sich die Rechtsfolge unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. Das Erkenntnis weicht auch nicht von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab.

Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind, ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 11 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 248 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7104940.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
WAAAC-09427