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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 01.12.2015, RV/7102368/2013

Antrag auf bescheidmäßige Festsetzung der NoVA, Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens; EuGH 7.4.2011, C-402/09, "Ioan Tatu"

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf., gegen den Bescheid des Finanzamtes X vom , betreffend Abweisung des Antrags vom auf bescheidmäßige Festsetzung der Selbstbemessungsabgabe (Normverbrauchsabgabe) gemäß § 201 Abs. 3 Z 2 BAO in Zusammenhang mit dem Eigenimport des nachstehend angeführten Fahrzeuges, zu Recht erkannt: 


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Pkw
Erstmalige Inbetriebnahme
Tag des Erwerbs
Entrichtung NoVA
NoVA-Zuschlag
Y
1.837,50 €

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Die Berufung (nunmehr: Beschwerde) richtet sich gegen die Abweisung des Anbringens vom , mit dem der Beschwerdeführer (Bf.) die bescheidmäßige Festsetzung der Selbstbemessungsabgabe (Normverbrauchsabgabe) gemäß § 201 Abs. 3 Z 2 BAO idF vor BGBl. I Nr. 70/2013 in Zusammenhang mit dem Eigenimport des oa. Fahrzeuges beantragte. Zweck dieses Anbringens war die Rückerstattung des NoVA-Zuschlages gemäß § 6a NoVAG idF vor dem AbgÄG 2014, BGBl. I Nr. 13/2014.

Das Anbringen vom weist folgenden Wortlaut auf:

"Antrag

Darstellung des Sachverhalts:

Am entrichtete ich Normverbrauchsabgabe in Höhe von 5.966,92 € und darin enthalten 1.837,50 € CO2-Zuschlag […] für folgendes Fahrzeug:

Fahrzeughersteller/Fahrzeugart/Fahrzeugtyp: Y

Fahrgestellnummer: A

Tag des Erwerbs:

Tag der erstmaligen Zulassung im Gemeinschaftsgebiet […]:

Baujahr: 2008

Durch einen Artikel im Mobilitätsmagazin des ÖAMTC der Ausgabe Juli/August 2013 erfuhr ich am von der Entscheidung des , Ioan Tatu). Eine andersweitige Publizierung in öffentlichen Medien war mir nicht bekannt.

Binnen offener Frist stelle ich daher den Antrag auf bescheidmäßige Festsetzung der Selbstbemessungsabgabe gemäß § 201 Abs. 3 Z 2 BAO und begründe dies wie folgt:

Die angeführte Entscheidung des EuGH in "Ioan Tatu" sprach über die Vorfrage hinsichtlich der Anwendbarkeit des Art. 90 EG in Bezug auf den durch das Ökologisierungsgesetz 2007, BGBl. I Nr. 46/2008, eingefügten § 6a NoVAG 1991 ab.

Einer Entscheidung des EuGH in Auslegungsfragen kommt gemäß zahlreicher EuGH-Entscheidungen und herrschender Lehre (Schima, Das Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH 80 mwN; Dauses, Handbuch des EU-Wirtschaftsrechtes Rz 137; Hakenberg/Stix-Hackl, Handbuch zum Verfahren vor dem EuGH2 64; Schweizer/Hummer/Obwexer, Europarecht Rz 861) rückwirkende Kraft und zur Wahrung der Rechtseinheit eine über den Einzelfall hinausgehende erga-omnes-Wirkung zu, sodass es sich beim in Rede stehenden EuGH-Urteil "Ioan Tatu" im Ergebnis um eine Vorfrage im Sinne des § 303 Abs. 1 lit. c BAO handelt und die nach § 201 Abs. 3 Z 2 BAO in sinngemäßer Anwendung der §§ 303 bis 304 leg. cit. geforderten Voraussetzungen der Wiederaufnahme gegeben sind.

Gemäß § 303 Abs. 2 BAO gilt zur Einbringung des Wiederaufnahmeantrages eine Frist von drei Monaten ab nachweislicher Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes. Diese, gemäß UFS Linz vom , RV/0144-L/09 bzw. RV/0145-L/09, "[…] subjektive Frist" des § 303 Abs. 2 BAO berechnet sich von dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich Kenntnis von den Tatsachen erlangt hat, die den Wiederaufnahmsgrund bilden.

Der Kenntniszeitpunkt des Wiederaufnahmsgrundes in Form des Ergebnisses im Vorabentscheidungsverfahren war, wie oben erwähnt, der . Die Entscheidung des UFS Linz geht beim Kenntniszeitpunkt von einem subjektiven Element des Beginns des Fristenlaufes aus. Auch wenn der Beschwerdeführer in diesem Fall von der Existenz und weiters sogar vom Inhalt der EuGH-Entscheidung "Ioan Tatu" außerhalb der Drei-Monatsfrist [Kenntnis] erhalten hätte, wäre der Zusammenhang in Bezug auf die Relevanz zum ha. eingebrachten Anbringen nicht gegeben, zumal auch seitens des Bundesministeriums für Finanzen eine Klarstellung für die Finanzämter in Form eines Erlasses (BMF-010220/0133-IV/9/2013 vom ) nötig war.

Es steht außerhalb jeder Lebenserfahrung, dass bei Kenntnis einer Rückforderungsmöglichkeit sowie Kenntnis eines Wiederaufnahmsgrundes die betroffene und potentiell berechtigte Person mit einer Antragstellung bei möglicher Fristversäumnis absichtlich zuwartet."

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den oa. Antrag als unbegründet ab und begründete dies wie folgt:

Gemäß § 201 Abs. 2 Z 3 BAO könne die Festsetzung einer Selbstbemessungsabgabe ua. erfolgen, wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 303 Abs. 4 BAO die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen vorliegen würden.

Eine Wiederaufnahme gemäß § 303 Abs. 4 BAO sei in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkämen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden seien, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es müssten Sachverhaltselemente neu hervortreten (Wiederaufnahmsgründe), die bei entsprechender Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis geführt hätten.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ( und vom , 2008/15/0215) seien neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung von Sachverhaltselementen, gleichgültig, ob die späteren rechtlichen Erkenntnisse durch die Änderung der Verwaltungspraxis oder Rechtsprechung oder nach vorhergehender Fehlbeurteilung oder Unkenntnis der Gesetzeslage eigenständig gewonnen würden, keine Wiederaufnahmsgründe.

Der Antrag des Bf. sei daher abzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Bf. am Berufung:

Er ersuche um Vorlage seines Anliegens an die zweite Instanz. Begründung sei seine Berufung gegen den Abweisungsbescheid vom .

Ursache des Fristversäumnisses sei die mangelhafte bzw. gar nicht erfolgte Publizierung dieses Gerichtsurteiles seitens des Finanzministeriums in den Medien.

Erst durch den Artikel im genannten Magazin sei der Bf. auf die Möglichkeit der Rückforderung des CO2-Zuschlages aufmerksam geworden, leider sei dieser Artikel Anfang Juli und somit bereits außerhalb der Frist erschienen.

Auf Grund der nicht erfolgten zeitgerechten Publizierung sei es für ihn somit nicht möglich gewesen, Fristen, die ihm nicht bekannt gewesen seien, einzuhalten. Deshalb ersuche er um Wiederaufnahme des Verfahrens.

In einem weiteren, ebenfalls mit "Berufung" übertitelten Schriftsatz vom selben Tag führte der Bf. aus, diese wie folgt zu begründen:

Mit Antrag vom habe er beantragt, die Normverbrauchsabgabe für das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug neu zu berechnen. Dieser Antrag sei in Hinblick auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes über das mangelnde Bestehen eines Wiederaufnahmsgrundes im Falle des Auffindens einer entgegen stehenden Rechtsprechung des EuGH abgewiesen worden.

Dazu erlaube sich der Bf., wie folgt auszuführen:

Es mag aus Sicht des Verwaltungsgerichtshofes nachvollziehbar erscheinen, dass auch das Hervorkommen von EuGH-Entscheidungen keine Wiederaufnahmsgründe darstellten. Würde diese Einschätzung allerdings stimmen, dann müsste bzw. könnte der Bf. nur ein sinngemäß gleichlautendes Verfahren vor dem EuGH einleiten, zumal ihm auf Grund der erst jetzt authentisch veröffentlichten Informationen seitens der Finanzverwaltung auch erst jetzt Einblick in den Umstand gewährt worden sei, dass die seinerseits in Erfahrung gebrachten Umstände auch tatsächlich eine Auswirkung auf die österreichische Rechtslage hätten.

Wesentlicher aber erscheine dem Bf. der Umstand, dass mit der zitierten Entscheidung über rumänisches Recht und nicht über österreichisches Recht abgesprochen worden sei. Sinngemäß sei die rumänische Abgabe der österreichischen Normverbrauchsabgabe zwar ähnlich. Die österreichische Gesetzesbestimmung sei aber nicht vor dem EuGH beurteilt oder angewandt worden. Eine Anwendung der Grundsätze der Entscheidung im österreichischen Recht habe erstmalig durch den UFS Kärnten stattgefunden. Dementsprechend stelle sich im Ergebnis die Annahme als unrichtig heraus, dass der Antrag verfristet sei, zumal frühestens die Entscheidung des UFS Kärnten als präjudiziell in der verfahrensgegenständlichen Frage zu betrachten sei.

Der Bf. respektiere aber auch die oben angesprochene Meinung der entscheidenden Behörde, die davon ausgehe, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in derartigen Fällen keine Wiederaufnahme zulasse.

Für den Fall, dass der Unabhängige Finanzsenat in diesem Sinne entscheide, rege er an, die Bezug habenden Bestimmungen im Zuge eines Vorabentscheidungsbegehrens an den EuGH dahingehend überprüfen zu lassen, ob die in Österreich gesetzlich festgelegten knappen Fristen mit den Grundsätzen des Rechtes der Europäischen Union vereinbar seien.

Immerhin werde durch die enge Auslegung unterbunden, dass Entscheidungen des EuGH mit entsprechender Tragweite auch tatsächlich zum Durchbruch verholfen werde.

Unbeschadet dessen beantrage der Bf. die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Finanzsenat, um darzulegen, dass die seinerseits vorgebrachten Gründe für eine Wiederaufnahme des Verfahrens zeitgerecht vorgelegen seien.

Ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung wurde das Rechtsmittel am dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.

Im Bezug habenden Vorlagebericht führte das Finanzamt aus, der Bf. habe die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe beantragt, da es nach dem EuGH-Urteil "Ioan Tatu" zu einer geänderten Rechtsauffassung zum Bonus-Malus-System gemäß § 6a NoVAG gekommen sei. Beim in Rede stehenden EuGH-Urteil handle es sich nach Auffassung des Bf. um eine Vorfrage im Sinne des § 303 Abs. 1 lit. c BAO und es seien nach § 201 Abs. 3 Z 2 BAO in sinngemäßer Anwendung der §§ 303 bis 304 BAO die geforderten Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens gegeben.

In Abkehr zur bisherigen Verwaltungspraxis sei bei der Erhebung der Normverbrauchsabgabe bei im übrigen Gemeinschaftsgebiet bereits vor dem zum Verkehr zugelassenen Gebrauchtfahrzeugen von der Erhebung des "NoVA-Malusbetrages" im Sinne des § 6a NOVAG abzusehen. Anträgen auf Rückerstattung von entrichteten Malusbeträgen seien bei einer Selbstberechnung der Normverbrauchsabgabe unter Beachtung der Jahresfrist gemäß § 201 Abs. 2 Z 2 BAO mittels Bescheid stattzugeben.

Da die Selbstbemessung der Abgabe am erfolgt sei und der Antrag auf bescheidmäßige Festsetzung der Selbstbemessungsabgabe am eingebracht worden und daher die Jahresfrist abgelaufen gewesen sei, sei der Antrag vom Finanzamt abgewiesen worden. Der Bescheid sei im Wesentlichen damit begründet worden, dass neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung von Sachverhaltselementen keine Wiederaufnahmsgründe darstellten und daher keine Festsetzung der Normverbrauchsabgabe erfolge.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG wurde mit der Unabhängige Finanzsenat aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des bei dieser Behörde anhängigen Verfahren ging auf das Verwaltungsgericht über. Gemäß § 323 Abs. 38 BAO sind am anhängige Berufungen vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen. Das Verfahren betreffende Anbringen wirken ab auch gegenüber dem Bundesfinanzgericht.

Mit an das Bundesfinanzgericht gerichtetem Schreiben vom (ho. eingelangt am ) hat der Bf. den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zurückgezogen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

1. Sachverhalt:

Fest steht im gegenständlichen Fall, dass der Bf. den strittigen NoVA-Betrag in Höhe von 1.837,50 € an dem in der obigen Tabelle in der Spalte "Entrichtung NoVA" aufscheinenden Tag (am ) bekannt gab und beim Finanzamt zur Einzahlung brachte. Außer Diskussion ist weiters, dass diese Handlung mehr als ein Jahr vor Einbringung des hier strittigen Antrages vom gesetzt wurde.

2. Rechtsgrundlagen und rechtliche Würdigung:

§ 201 BAO lautet:

"(1) Ordnen die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen an oder gestatten sie dies, so kann nach Maßgabe des Abs. 2 und muss nach Maßgabe des Abs. 3 auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist.

(2) Die Festsetzung kann erfolgen,

1. von Amts wegen innerhalb eines Jahresab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages,

2. wenn der Antrag auf Festsetzung spätestens ein Jahrab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages eingebracht ist,

3. wenn kein selbstberechneter Betrag bekannt gegeben wird oder wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 303 die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens vorliegen würden,

4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/2009)

5. wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 293b oder des § 295a die Voraussetzungen für eine Abänderung vorliegen würden.

(3) Die Festsetzung hat zu erfolgen,

1. wenn der Antrag auf Festsetzung binnen einer Frist von einem Monatab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages eingebracht ist,

2. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2013)

3. wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 295 die Voraussetzungen für eine Änderung vorliegen würden.

(4) Innerhalb derselben Abgabenart kann die Festsetzung mehrerer Abgaben desselben Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres) in einem Bescheid zusammengefasst erfolgen."

Wie vom Unabhängigen Finanzsenat schon festgehalten (vgl. zB RV/0333‑S/10) ist die Normverbrauchsabgabe eine Selbstberechnungsabgabe, weshalb sie allgemein in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fällt. Da die hier zu beurteilenden Normverbrauchsabgabebeträge bislang noch nie bescheidmäßig festgesetzt wurden, kann eine Rückerstattung der enthaltenen Zuschläge (§ 6a NoVAG) nur im Wege einer solchen erstmaligen Festsetzung der jeweiligen Abgaben erfolgen. Diese dürfen nur unter den in § 201 BAO aufgezählten Voraussetzungen erfolgen (siehe dazu und im Weiteren ).

Dabei sind die gesetzlichen Fristen zu beachten, wobei es im gegenständlichen Fall unbestritten ist, dass der Antrag () mehr als ein Jahr nach Bekanntgabe des selbstberechneten Abgabenbetrages () gestellt wurde.

Da somit die Ein-Monats-Frist erheblich überschritten wurde, besteht keinRechtsanspruch des Bf. auf die Vergütung des Zuschlages im Wege der Festsetzung der Abgabe. Ausdrücklich ist in diesem Zusammenhang zu erwähnen, dass eine erstmalige oder geänderte Rechtsprechung keine Neuerung im Tatsachenbereich darstellt, sondern ausschließlich die rechtliche Würdigung dieses Bereiches betrifft. Wenn der Bf. darauf verweist, dass im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens vorlägen und in diesem Zusammenhang auf das "Ioan Tatu", verweist, bei dem es sich im Ergebnis um eine Vorfrage im Sinne des § 303 Abs. 1 lit. c BAO handle, so ist ihm daher folgendes zu entgegnen:

Keine Wiederaufnahmsgründe (keine neu hervor gekommenen Tatsachen) sind beispielsweise

- neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung von Sachverhaltselementen, gleichgültig, ob die späteren rechtlichen Erkenntnisse durch die Änderung der Verwaltungspraxis oder Rechtsprechung oder nach vorhergehender Fehlbeurteilung oder Unkenntnis der Gesetzeslage eigenständig gewonnen werden (; ; ),

- Entscheidungen von Gerichten oder Verwaltungsbehörden (; ; -0289),

- Hervorkommen von Rechtsirrtümern (),

- höchstgerichtliche Erkenntnisse (vgl. -0161; -0279; , 98/14/0015), wie etwa EuGH-Entscheidungen (). EuGH-Entscheidungen sind keineWiederaufnahmsgründe der entschiedenen Vorfrage (zB G 5/09); Vorabentscheidungen des EuGH sind keine Wiederaufnahmsgründe für Verfahren anderer Parteien (als die des "Anlassverfahrens").

Das Finanzamt hat daher den Antrag des Bf. auf bescheidmäßige Festsetzung der Normverbrauchsabgabe gemäß § 201 Abs. 3 Z 2 BAO zu Recht abgewiesen; die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens liegen im gegenständlichen Fall nicht vor, weshalb der in der Beschwerde gestellte, diesbezügliche Antrag abzuweisen ist.

Das Überschreiten der Einjahresfrist verbot dem Finanzamt darüber hinaus aber auch die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe im Ermessensweg gemäß § 201 Abs. 2 Z 1 und 2 BAO. Dies gilt im Übrigen nicht nur für eine Festsetzung über Antrag des Bf., sondern auch für eine solche Maßnahme, die das Finanzamt von Amts wegen ergreifen möchte. Das Vorliegen einer bloßen "Rechtsunsicherheit" führt nicht dazu, dass diese Fallfrist sich verlängert.

Wenngleich damit sowohl die Finanzverwaltung wie auch der Bf. prinzipiell von der unions­rechtlichen Judikatur informiert gewesen sein können und das BMF seine Rechtsauslegung tatsächlich erst mit einiger Verzögerung änderte (Ende Mai 2013), kommt dem insofern keine Bedeutung zu, als die gesetzlichen Fristen des § 201 BAO (ein Monat bzw. ein Jahr ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages) - im Gegensatz zur Wiedereinsetzungsfrist gemäß § 308 BAO - verschuldensunabhängig zu berücksichtigen sind(; ). Keine Auswirkung hat deshalb, dass die Aussagen des europäischen Höchstgerichts im "Ioan Tatu" tatsächlich schon am im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht, in Österreich erstmals im Jahr 2011 besprochen (FJ 2011, 231) und erstmals im November 2012 vom Unabhängigen Finanzsenat umgesetzt wurden, indem er aussprach, dass ein 2006 in Deutschland erstmals zum Verkehr zugelassenes Fahrzeug beim Import nach Österreich im Jahr 2012 nicht der Malus-Regel unterliegt ( RV/0265-K/12; aufgenommen in die Finanzdokumentation (Findok) am ). Dies alles war schon vor Ablauf der Jahresfrist (im gegenständlichen Fall am ) bekannt (weshalb von, wie der Bf. in seiner Beschwerde ausführt, "in Österreich gesetzlich festgelegten knappen Fristen", die möglicherweise gemeinschaftsrechtswidrig seien, nicht gesprochen werden kann); trotzdem wurde der Bf. erst im Juli 2013 aktiv (Antragstellung am ). Das war aber zu spät (vgl. dazu nochmals ), da die gesetzlichen Fristen des § 201 BAO ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages (siehe oben) zu laufen beginnen und nicht, wie der Bf. vermeint, erst mit der Entscheidung RV/0265-K/12.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Vielmehr ergibt sich die Rechtsfolge unmittelbar aus dem Gesetz (§ 201 BAO; siehe oben) und aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes (ua. ; ; ; siehe oben).  

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 6a NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 201 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7102368.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at