Immobilienverwalterin, die die Selbstberechnung der Bestandvertragsgebühr durchgeführt hat, ist nicht zur Einbrigung einer Beschwerde gegen den an die Bestandgeberin adressierten Bescheid nach § 201 BAO legitimiert
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Vorsitzende V und die weiteren Senatsmitglieder Ri, Laienri1 und Laienri2 im Beisein der Schriftführerin S in der Beschwerdesache der IMMOBILIENVERWALTERIN, ADR, vertreten durch STEUERBERATER-KG, ADR2, gegen den an die VERMIETERIN , vertreten durch die IMMOBILIENVERWALTERIN gerichteten Bescheid des Finanzamtes für Gebühren Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , betreffend Rechtsgebühr zu ErfNr***, StNr.*** in der Sitzung am beschlossen:
Die Bescheidbeschwerde wird wird gemäß § 246 Abs 1 BAO iVm § 260 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
I. Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesfinanzgericht
Mit Vorlagebericht vom legte das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (kurz Finanzamt) die Berufung vom gegen den Gebührenbescheid vom , ErfNr*** , StNr.*** dem unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor und wurde darin die VERMIETERIN als beschwerdeführende Partei bezeichnet.
Am war die gegenständliche Berufung beim unabhängigen Finanzsenat anhängig und ist daher die Zuständigkeit zur Entscheidung gemäß § 323 Abs. 38 BAO auf das Bundesfinanzgericht übergegangen und ist die Rechtssache als Beschwerde im Sinne des Art 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.
II. Adressat des angefochtenen Bescheides
Der angefochtene Bescheid vom mit der Bezeichnung "Bescheid gemäß § 201 Bundesabgabenordnung über die Festsetzung der Gebühr nach § 33 TP 5 Absatz 1 Ziffer 1 Gebührengesetz (GebG) 1957" enthält ein Adressfeld mit folgendem Inhalt:
" VERMIETERIN
vertreten durch
IMMOBILIENVERWALTERIN
GASSE
PLZ "
Im Feld mit der Bezeichnung "Die Selbstberechnung der Gebühr(en) wurde durchgeführt durch" wird die "IMMOBILIENVERWALTERIN, ADR" genannt.
III. Beschwerde
Gegen diesen Bescheid wurde am von der STEUERBERATER-KG eine (nunmehr als Beschwerde zu behandelnde) Berufung beim Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel eingebracht.
Der Rechtsmittelschriftsatz hat auszugsweise folgenden Inhalt:
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Betrifft | ERFNR*** Vermieterin vertreten durch IMMOBILIENVERWALTERIN " |
1. Berufung gemäß § 243 Abs. 1 BAO
Namens und im Auftrag unserer Mandantin IMMOBILIENVERWALTERIN – auf deren mündlich erteilte Vollmacht (die auch eine auf das gegesntändliche Verfahren beschränkte Zustellungsvollmacht umfasst) wir uns gem § 88 Abs 9 WTBG berufen – ergreifen wir in offener Frist hiermit das Rechtsmittel der Berufung gegen den
Bescheid gem § 201 BAO über die Festsetzung der Gebühr nach § 33 TP 5 Abs. 1 Z 1 GebG vom , zugestellt unserer Mandantin am ,
Unserer Berufung richtet sich gegen die mit gegenständlichem Bescheid vorgeschriebene und von der Selbstberechnung unserer Mandantin abweichende Mehrgebühr gem § 33 TP 5 Abs. 1 Z 1 Geb iHv € 27.176,82.
Wir begründen unserer Berufung im Einzelnen wie folgt:
…"
Abschließend wurde gemäß § 282 Abs 1 Zi 1 BAO die Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat und gemäß § 284 Abs 1 Zi 1 BAO die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
IV. Rechtslage und Erwägungen
Gemäß § 323 Abs. 37 BAO treten u.a. die §§ 243 bis 291, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 14/2013, mit in Kraft und sind, soweit sie Beschwerden betreffen, auch auf alle an diesem Tag unerledigten Berufungen und Devolutionsanträge anzuwenden.
§ 246 BAO idF BGBl. I Nr. 14/2013 lautet wie Folgt:
"(1) Zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde ist jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist.
(2) Zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde gegen Feststellungsbescheide und Grundsteuermeßbescheide ist ferner jeder befugt, gegen den diese Bescheide gemäß § 191 Abs. 3, 4 und 5, und gemäß § 194 Abs. 5 wirken."
Auch in der Fassung vor der Novellierung durch BGBl. I Nr. 14/2013 stellte § 246 Abs. 1 BAO darauf ab, an wen der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist.
Weiters sieht die Bundesabgabenordnung noch eine Rechtsmittellegitimation für Bescheidbeschwerden gegen Abgabenbescheide für nach Abgabenvorschriften Haftungspflichtige (§ 248 BAO) und für Adressaten eines Beschlagnahmebescheides (§225 Abs. 1 BAO) vor.
Gemäß § 93 Abs. 2 BAO ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinbigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.
Gemäß § 97 Abs. 1 BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt idR durch Zustellung.
Nach der Judikatur ist der Adressat namentlich zu nennen (vgl. ) und gehört das Adressfeld zum Bescheidspruch (vgl. zB /00179.
Wie sich im gegenständlichen Feld aus dem Adressfeld des Bescheides vom ergibt, wurde der Bescheid vom Finanzamt an die VERMIETERIN gerichtet und hat der Bescheid auch nur gegenüber der als Bescheidadressatin genannten Wirkungen entfaltet. Nur diese ist, da keiner der Vorausssetzungen für eine Erweiterung des Kreises der Beschwerdebefugten nach § 246 Abs. 2 BAO, § 248 BAO oder § 225 Abs. 1 BAO vorliegen - aktiv legitimiert gegen diesen Bescheid eine Bescheidbeschwerde (bzw. bis zum eine Berufung) einzubringen. Die IMMOBILIENVERWALTERIN wird im Adressfeld ausdrücklich als Vertreterin bezeichnet.
Der gegenständliche Bestandvertrag vom wurde von der IMMOBILIENVERWALTERIN als Vertreterin der Vermieterin, der VERMIETERIN , abgeschlossen. Dementsprechend war nach § 33 TP 5 Abs. 1 GebG die VERMIETERIN als Bestandgeberin verpflichtet, die Bestandvertragsgebühr selbst zu berechnen.
Auf Grund des § 33 TP 5 Abs. 5 Z 4 GebG in der hier maßgeblichen Fassung (in der Folge: GebG) sind Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftstreuhänder sowie Immobilienmakler und Immobilienverwalter im Sinne der Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der jeweils geltenden Fassung, (Parteienvertreter) und gemeinnützige Bauvereinigungen im Sinne der Bestimmungen des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 139, in der jeweils geltenden Fassung, befugt, innerhalb der in der Z 1 angeführten Frist die Gebühr für Rechtsgeschäfte gemäß § 33 Tarifpost 5 als Bevollmächtigte des Bestandgebers selbst zu berechnen und bis zum 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat, in dem die Selbstberechnung erfolgt, zweitfolgenden Monats an das für die Erhebung der Gebühren sachlich zuständige Finanzamt zu entrichten, in dessen Amtsbereich sich die Geschäftsleitung oder der Sitz des Parteienvertreters oder der gemeinnützigen Bauvereinigung befindet. Im Übrigen ist § 3 Abs. 4a, 4b und 4c sinngemäß anzuwenden.
Wie in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Abgabenänderungsgesetz 1998 (1471 BlgNR XX. GP) zur Selbstberechnung der Hundertsatzgebühren durch einen Parteienvertreter (§ 3 Abs. 4a GebG) ausgeführt ist, bedarf es im Innenverhältnis zwischen Gebührenschuldner oder Haftenden und Parteienvertreter einer entsprechenden Bevollmächtigung und obwohl die Selbstberechnung faktisch vom Parteienvertreter abgewickelt wird, ist sie rechtlich den Gebührenschuldnern oder Haftenden zuzurechnen (vgl. auch GebR Rz 90 und die Richtlinien betreffend Einführung einer zwingenden Selbstberechnung der Bestandvertragsgebühr durch den Bestandgeber vom , Pkt. 1.4.).
Dem Parteienvertreter obliegt die Selbstberechnung der Bestandvertragsgebühr als Bevollmächtigter und nicht als abgabenrechtlich Haftungspflichtiger. Die Haftungsverpflichtung des Parteienvertreters entsteht erst in Folge der Selbstberechnung und der Parteienvertreter ist wohl erst als Haftender in Anspruch zu nehmen, wenn die Abgabe nicht bis zum Fälligkeitstag entrichtet wird. So ist der Parteienvertreter auch nicht Abgabepflichtiger im Sinne des § 77 Abs. 1 BAO, wenn er nicht als Haftungspflichtiger in Anspruch genommen wird (vgl. ).
Dem steht auch nicht entgegen, dass die Steuernummer für die Selbstberechnung auf den Bevollmächtigten lautet. Es handelt sich hier um eine dem Parteienvertreter zur Übermittlung und Verrechnung der als Bevollmächtigter selbstberechneten Abgaben vergebene Kontonummer (Übermittlungssteuernummer) (vgl. Richtlinien zu den Verkehrsteuern betreffend die Selbstberechnung und die Übermittlung der Abgabenerklärung durch Parteienvertreter gemäß §§ 10 ff GrEStG 1987 und §§ 10, 10a KVG vom Pkt 2.2.2, Richtlinien betreffend Einführung einer zwingenden Selbstberechnung der Bestandvertragsgebühr durch den Bestandgeber vom , Pkt. 1.2.3. und -I/10).
Die durch die IMMOBILIENVERWALTERIN vorgenommene Selbstberechnung der Bestandvertragsgebühr ist daher der VERMIETERIN zuzurechnen. Dem entsprechend hat das Finanzamt auch den gegenständlichen Gebührenbescheid nach § 201 BAO an die VERMIETERIN gerichtet und wurde die IMMOBILIENVERWALTERIN im Adressfeld lediglich als Vertreterin genannt. Der angefochtene Bescheid erhält auch keinen Ausspruch, wonach die IMMOBILIENVERWALTERIN als Haftungspflichtiger in Anspruch genommen worden wäre. Die IMMOBILIENVERWALTERIN ist daher nicht befugt, gegen den Bescheid vom eine Berufung bzw. Beschwerde einzubringen.
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Parteienvertreter, der eine Berufung gegen einen Bescheid einbringt, dies im Namen jener Person tut, die zur Erhebung der Berufung legitimiert ist. Wenn der Parteienvertreter zweifelsfrei namens einer nicht legitimierten Person tätig wird, erübrigt sich eine Klarstellung und die Berufung ist ohne weiteres Verfahren als unzulässig zurückzuweisen (vgl. ).
Der Betreff eines Schreibens enthält regelmäßig einen Hinweis auf die Angelegenheit, die Gegenstand des Schreibens ist. Dies kann in verschiedener Weise, insbesondere durch Bezugnahme auf ein Schriftstück oder durch die Bezeichnung einer (Rechts-)Sache oder einer Person oder durch Kombination solcher Bezeichnungen erfolgen. Der Betreff eines Schreibens kann auch Aufschluss darüber geben, wem das Schreiben zuzurechnen ist. Dies vor allem dann, wenn das Schreiben von einem Parteienvertreter stammt, der es namens der von ihm vertretenen Partei einbringt, ohne ausdrücklich darauf hinzuweisen, in wessen Namen er dabei handelt. Eine solche Zurechnungsfunktion kommt jedoch dem Betreff eines Schreibens nur dann zu, wenn das Schreiben auch seinem Inhalt nach keinen Zweifel darüber aufkommen lässt, dass im Betreff der Name des Einschreiters bzw jener Person aufscheint, für die eingeschritten wird. Diese Einschränkung ist deswegen geboten, weil im Betreff auch der Name einer Person aufscheinen kann, der geeignet erscheint, die (Rechts)Sache zu bezeichnen, ohne eine Aussage über den Einschreiter zu treffen. Als Beispiel sei der Name einer Person angeführt, die zwar einen bestimmten Anspruch vermittelt, selbst aber nicht anspruchsberechtigt ist. Ist es mit Rücksicht auf den Inhalt eines Schriftstückes, das von einer Steuerberatungsgesellschaft eingebracht wurde zweifelhaft, ob das Schriftstück der im Betreff genannten Gesellschaft zuzurechnen ist, so hat die Abgabenbehörde klarzustellen, in wessen Namen die Steuerberatungsgesellschaft tatsächlich tätig wurde. Dies schon deswegen, weil grundsätzlich davon auszugehen ist, dass ein Parteienvertreter, der eine Berufung gegen einen Bescheid einbringt bzw einzubringen beabsichtigt, dies im Namen jener Personen tut, die zur Erhebung der Berufung legitimiert ist. Nur wenn der Parteienvertreter ausdrücklich bzw eindeutig namens einer nicht legitimierten Person tätig wird, erübrigt sich eine derartige Klarstellung und die Berufung ist ohne weiteres Verfahren als unzulässig zurückzuweisen. (vgl. ).
Im gegenständlichen Fall hat der nunmehrige Parteienvertreter ausdrücklich erklärt, dass das Rechtsmittel "namens und im Auftrag der IMMOBILIENVERWALTERIN " ergriffen wird. Es bestehen daher bestehen keine Zweifel, wem das Rechtsmittel zuzurechnen ist.
Nach der Rechtslage vor dem war eine Berufung, die von einem hiezu nicht Legitimierten eingebracht worden war, gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO (idF vor BGBl. I Nr. 14/2013) mit Bescheid zurückzuweisen (vgl. ua. ).
Nunmehr sieht § 260 Abs. 1 BAO vor, dass eine Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§262) oder mit Beschluss (278) zurückzuweisen ist, wenn sie
a) nicht zulässig oder
b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Gemäß § 274 Abs. 3 Z. 1 BAO kann ungeachtet eines Antrages iSd § 274 Abs. 1 Z. 1 BAO von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Beschwerde als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen ist (§ 260). Auf Grund des zu beachtenden Gebotes der Verwaltungsökonomie wurde von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen.
Die namens und im Auftrag der IMMOBILIENVERWALTERIN gegen den an die VERMIETERIN ergangenen Bescheid vom eingebrachte Berufung – nunmehr Bescheidbeschwerde – war daher gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO vom Senat mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen, weil sie von einem nicht aktiv Legitimierten eingebracht wurde.
V. Zur Zulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Es war im gegenständlichen Fall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu klären. Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. ua. ), dass ein von einem hiezu nicht Legitimierten eingebrachtes Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen ist. Entscheidungswesentlich waren hier die Lösung der Tatfragen, an wen im konkreten Einzelfall, der angefochtene Bescheid gerichtet ist und wem die Beschwerde zuzurechnen ist.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 246 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 33 TP 5 Abs. 5 Z 4 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 3 Abs. 4a GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.7101423.2013 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at