Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 21.12.2015, RV/4100357/2013

NoVA und KFZ-Steuer bei Tätigkeit im Inland für ein Jahr und Nebenwohnsitzen

Beachte

Revision eingebracht (Amtsrevision). Beim VwGH anhängig zur Zl. Ra 2016/16/0013. Zurückweisung mit Beschluss vom .

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Ingrid Mainhart in der Beschwerdesache C.P., Adr. Deutschland, gegen die Bescheide des Finanzamtes Innsbruck vom , betreffend Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für den Zeitraum April 2012 und der Kraftfahrzeugsteuer für die Monate April bis Dezember 2012 zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird Folge gegeben.

Die angefochtenen Bescheide werden aufgehoben.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Vorbemerkung:

Vorweg wird darauf hingewiesen, dass die Berufung vom beim Unabhängigen Finanzsenat anhängig war und nach § 323 Abs. 38 Bundesabgabenordnung (in der Folge BAO) als Beschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B-VG vom Bundesfinanzgericht zu erledigen ist.

C.P. (Beschwerdeführerin, in der Folge Bf.) ist deutsche Staatsbürgerin mit Geburtsort B (Nordrhein-Westfalen).

Die Bf. wurde am in Innsbruck mit ihrem Kraftfahrzeug der Marke Ford Fiesta mit dem deutschen behördlichen Kennzeichen X angehalten. In der Niederschrift über die Einvernahme der Bf. am ist festgehalten, dass diese ihr am erworbenes Kraftfahrzeug der Marke Ford Fiesta am (Beginn des Arbeitsvertrages bei der TILAK/Universitätskliniken LKH Innsbruck) nach Österreich verbracht hat. Als Mittelpunkt der Lebensinteressen gab die Bf. ihren „Hauptwohnsitz“ in Tirol (Mietwohnung von 105 m2, bewohnt von 2 Personen) an, einmal monatlich besucht sie ihre Eltern im Haus in Heiden/Nordrhein-Westfalen (in dem sie ein Zimmer bewohne). Als soziale Anknüpfungspunkte führte sie ihre Mitgliedschaft im Deutschen Alpenverein (DAV) ins Treffen. Weiters gab sie an, dass ihr überwiegender Aufenthalt Österreich und sie bei der TILAK als Kinderkrankenschwester beschäftigt ist.

Das Finanzamt erließ am Bescheide über die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für den Zeitraum 4/2012 (in der Höhe von € 212,83) sowie der Kraftfahrzeugsteuer für den Zeitraum 4-12/2012 (in der Höhe von € 194,40).

Mit Eingabe vom erhob die Bf. Beschwerde (vormals Berufung) gegen die angeführten Bescheide. Darin führte sie aus, dass ihr Hauptwohnsitz nicht in Österreich sei. Für ihren weiteren beruflichen Werdegang benötige sie den Nachweis einer Tätigkeit im Ausland. Aus diesen Gründen habe sie sich für eine Tätigkeit in Innsbruck entschieden und – auf Grund des befristeten Aufenthaltes – laut Meldebescheinigung nur mit Nebenwohnsitz in Innsbruck gemeldet. Auf Grund ihrer Tätigkeit bei der TILAK zu 100% (12-Stunden-Schicht) verbringe sei weniger als 15 Tage in Österreich, ihre freie Zeit verbringe sie bei ihrem Freund in H/Bayern. Der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen sei Deutschland, weshalb die Ummeldung des Fahrzeuges in Österreich nicht erforderlich sei. Beigelegt wurde dieser Eingabe eine Meldebestätigung der Gemeinde A /Tirol, nach der die Bf. seit einen Nebenwohnsitz ebendort hat, sowie der Dienstvertrag mit dem Land Tirol (vertreten durch die Tiroler Landeskrankenanstalten GmbH) mit Beginn des Dienstverhältnisses ab auf bestimmte Zeit bis .

Mit Beschwerdevorentscheidung (vormals Berufungsvorentscheidung) vom wurde die Beschwerde (vormals Berufung) der Bf. als unbegründet abgewiesen. Nach Wiedergabe des Sachverhaltes und der gesetzlichen Bestimmungen (NoVAG und KfzStG) führte das Finanzamt darin an, dass die Bf. seit April 2012 durchgehend in Österreich als Arbeitnehmerin beschäftigt sei und seit ein Nebenwohnsitz (in V ) bestehe. In ihrer Einvernahme durch die Finanzpolizei habe die Bf. angegeben, dass der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in Österreich sei und sie im Haus ihrer Eltern in Deutschland nur ein Zimmer habe. Ihr zeitlich überwiegender Aufenthalt sei Österreich. Die Argumente, dass sie einen Lebensgefährten in Deutschland habe und weniger als 15 Tage in Österreich verbringe, seien erst im Zuge der Berufung vorgebracht worden. Entscheidend sei, dass sich die Bf. in Österreich niedergelassen habe, Österreich zum Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu machen. Der Hauptwohnsitz der Bf. liege somit in Österreich, weshalb auch die Standortvermutung des § 82 Abs. 8 KFG greife. Ein Gegenbeweis, dass sich der Standort des Kraftfahrzeuges im Ausland befinde, sei von der Bf. nicht erbracht worden. Die in der Berufung vorgebrachten Argumente seien als Schutzbehauptungen zu werten, die im Widerspruch zu den Erstaussagen der Bf. (bei der Einvernahme im August 2012) stünden.

Gegen die Beschwerdevorentscheidung (vormals Berufungsvorentscheidung) stellte die Bf. mit Eingabe vom einen Vorlageantrag. Darin wiederholte sie im Wesentlichen ihr Beschwerdevorbringen und gab ergänzend an, dass sie ihren Arbeitsvertrag bei der TILAK und ihre Wohnung per gekündigt habe. Wie beabsichtigt werde sie wieder nach Deutschland ziehen. Die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck sei ihrer Argumentation bereits gefolgt und habe das Verfahren am eingestellt. Mit Eingabe vom legte die Bf. die Einstellungsverfügung über ein bei der BH Innsbruck geführtes Verwaltungsstrafverfahren (im Zusammenhang mit der Änderung des Zulassungsscheines) vor und gab an, dass der Vertrag mit der TILAK befristet gewesen sei. Sie ziehe zu ihrem Freund nach H /Bayern.

Die Beschwerde wurde vom Finanzamt Innsbruck mit Bericht vom dem Bundesfinanzgericht (vormals Unabhängiger Finanzsenat) zur Entscheidung vorgelegt.

An Sachverhalt steht fest:

1. Die Bf. ist deutsche Staatsbürgerin mit Geburtsort B /Nordrhein-Westfalen.

2. Die Bf. hatte im Jahr 2012 ihre ständige Wohnstätte in Deutschland im Haus ihrer Eltern in Nordrhein-Westfalen.

2. Am gründete die Bf. in V /Österreich einen Nebenwohnsitz; Unterkunftgeber war das Landeskrankenhaus Innsbruck. Dort war die Bf. bis einschließlich gemeldet.

3. Ab war die Bf. mit Nebenwohnsitz in A /Österreich (Unterkunftgeberin privat) gemeldet.

4. Die Bf. stand vom bis in einem Dienstverhältnis (als Kinderkrankenschwester) bei der Tiroler Landeskrankenanstalten GmbH.

5. Nach Beendigung ihres Dienstverhältnisses kehrte die Bf. nach Deutschland zurück.

6. Die Bf. war im Jahr 2012 Besitzerin eines in Deutschland (Nordrhein-Westfalen) zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeuges der Marke Ford Fiesta.

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt, dem Zentralen Melderegister sowie dem Abgabeninformationssystem.

In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen:

Gemäß § 1 Z 3 Normverbrauchsabgabegesetz (NoVAG) unterliegt der Normverbrauchsabgabe die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland. Die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland gilt dann als erstmalige Zulassung, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre.

Durch die Einführung dieses Auffangtatbestandes sollten all jene Fälle, in denen nur zum Zweck der Vermeidung der Normverbrauchsabgabe dauerhaft im Inland verwendete Fahrzeuge im Ausland zugelassen werden, der Normverbrauchsabgabe unterworfen werden ().

Gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 Kraftfahrzeugsteuer (KfzStG) unterliegen Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne die kraftfahrrechtliche Zulassung verwendet werden (widerrechtliche Verwendung), der Kraftfahrzeugsteuer.

Steuerschuldner ist dabei die Person, die das Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland verwendet (§ 3 Z 2 KfzStG). Die Steuerpflicht dauert im Falle der widerrechtlichen Verwendung vom Beginn des Kalendermonates, in dem die Verwendung einsetzt, bis zum Ablauf des Kalendermonates, in dem die Verwendung endet (§ 4 Abs. 1 Z 3 KfzStG).

Gemäß § 82 Abs. 8 Kraftfahrgesetz (KFG) sind Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen (Standortvermutung).

Der gegenständliche Fall steht oder fällt damit, ob die Bf. den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen im Streitjahr 2012 in Österreich hatte (was die Ansässigkeit der Bf. in Österreich und die Rechtmäßigkeit der ihr vorgeschriebenen Steuern zur Folge hat/Standpunkt des Finanzamtes) oder ob der Mittelpunkt der Lebensinteressen der Bf. in Deutschland liegt (was keine Steuerpflicht auslöst/Standpunkt der Bf.).

Das Finanzamt hat sich in seiner Begründung auf die Aussagen der Bf. in der Niederschrift vom bezogen, wonach sie ihren Hauptwohnsitz in Österreich habe, ihren Eltern fallweise Besuche abstatte, ihr überwiegender Aufenthalt daher Österreich sei. Die von der Bf. vorgebrachten Argumente, dass sie nur zeitlich befristet in Österreich tätig sei und in Österreich nur Nebenwohnsitze innehabe, hat das Finanzamt als Schutzbehauptungen gewertet.

Festzuhalten ist zunächst, dass gemäß Art. VIII Z. 1 und 5 des Hauptwohnsitzgesetzes, BGBl. Nr. 505/1994, mit Wirkung vom der Begriff "ordentlicher Wohnsitz" in Bundesgesetzen und somit auch im KFG 1967, durch den Begriff "Hauptwohnsitz" ersetzt. Das ebenfalls durch dieses Gesetz geänderte Meldegesetz 1991 enthält in § 1 Abs. 6 und 7 Begriffsbestimmungen sowohl des "Wohnsitzes" als auch des "Hauptwohnsitzes".

Ein Wohnsitz eines Menschen ist an einer Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, dort bis auf weiteres einen Anknüpfungspunkt von Lebensbeziehungen zu haben (§ 1 Abs. 6 Meldegesetz).

Der Hauptwohnsitz einer Person ist an jener Unterkunft begründet, an der sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu machen. Trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehung eines Menschen auf mehrere Wohnsitze zu, so hat er jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem er das überwiegende Naheverhältnis hat (§ 1 Abs. 7 Meldegesetz).

Bei mehreren Wohnsitzen vereinigt jeweils einer die stärksten persönlichen Beziehungen auf sich; demnach gibt es nur einen Mittelpunkt der Lebensverhältnisse ().

Zusammenfassend gesagt liegt der Mittelpunkt der Lebensinteressen dort, wo eine Person die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen unterhält.

Für die Beurteilung der Frage, an welchem Ort (in welchem Staat) der Steuerpflichtige die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat, ist auf das Gesamtbild der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abzustellen, wobei das Überwiegen der Beziehungen zum einen oder anderen Staat den Ausschlag gibt. Wirtschaftlichen Beziehungen kommt dabei in der Regel eine geringere Bedeutung zu als persönlichen Beziehungen. Unter letzteren sind all jene zu verstehen, die einen Menschen aus in seiner Person liegenden Gründen mit jenem Ort verbinden, an dem er einen Wohnsitz innehat. Von Bedeutung sind dabei familiäre Verbindungen sowie Betätigungen gesellschaftlicher, religiöser und kultureller Art und andere Betätigungen zur Entfaltung persönlicher Neigungen und Interessen. Wirtschaftliche Bindungen gehen vor allem von örtlich gebundenen Tätigkeiten und von Vermögensgegenständen in Form von Einnahmequellen aus. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen ist durch eine zusammenfassende Wertung aller Umstände zu ermitteln, welcher Staat für die Person der bedeutungsvollere ist. Bei der Beurteilung des Mittelpunktes der Lebensinteressen ist regelmäßig nicht nur auf die Verhältnisse eines Jahres, sondern auf einen längeren Beobachtungszeitraum abzustellen (vgl. VwGH 2011/15/0193).

Im gegenständlichen Fall übte die Bf. in Österreich vom bis eine Berufstätigkeit in Österreich als Krankenschwester aus. Dies ist in dem von ihr vorgelegten Dienstvertrag, der zeitlich befristet abgeschlossen und nicht verlängert wurde, dokumentiert. Aus der Sicht des Bundesfinanzgerichtes ist die gegenständliche Berufstätigkeit nicht geeignet, von einem Mittelpunkt der Lebensinteressen der Bf. in Österreich auszugehen, zumal im gegenständlichen Fall kein längerer Beobachtungszeitraum, wie die Rechtsprechung ihn erfordert, vorliegt. Aus welchen Gründen die Bf. ihre Berufstätigkeit in Österreich ausgeübt hat, hat keine Relevanz und kann somit dahingestellt bleiben.

Evident ist, dass die Bf. in Österreich Nebenwohnsitze (ua. in einer Unterkunft ihres österreichischen Arbeitgebers) begründete. Wenn das Finanzamt sich bei seiner Beurteilung darauf gestützt hat, dass die Bf. bei ihrer Befragung von einem „Hauptwohnsitz“ in Österreich spricht, so steht dies mit den tatsächlichen Meldedaten im Widerspruch. Die offensichtlich falsche Wortwahl wiederum kann der Bf. aus der Sicht des  Bundesfinanzgerichtes nicht zum Nachteil ausgelegt werden, weil nicht anzunehmen ist, dass ihr die Konsequenz ihres Vorbringens, nämlich die Steuerpflicht nach dem NoVAG und dem KfzStG, bewusst war. Es kommt den melderechtlichen Daten lediglich Indizwirkung zu, wesentlich sind die Gesamtumstände des zu berteilenden Falles. Der Lebensmittelpunkt der Bf. kann somit nicht auf die Aussage der Bf., dass sie ihren "Hauptwohnsitz" in Österreich habe, gestützt werden. Das gleiche gilt für die Aussage der Bf., dass sie sich im Jahr 2012 überwiegend in Österreich aufgehalten hat, zumal davon auszugehen ist, dass ihre berufliche Tätigkeit in Österreich ihre überwiegende Anwesenheit erforderlich machte.

Demgegenüber hat die Bf. für ihren Standpunkt ins Treffen geführt, dass sie nur vorübergehend in Österreich einer Berufstätigkeit nachgeht, der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen aber in Deutschland liegt, weil ihre Eltern dort leben und sie ihre freie Zeit (bei ihren Eltern in Nordrhein-Westfalen und ihrem Freund in Bayern) verbracht hat. Dieses Vorbringen ist für das Bundesfinanzgericht schon deshalb glaubhaft und nachvollziehbar, weil die Bf. nach dem nicht mehr in Österreich berufstätig war und nach Deutschland zurückgekehrt ist, was auch aus der von ihr bekanntgegebenen Adresse am Wohnort ihrer Eltern ersichtlich ist. Im Übrigen spricht für den Lebensmittelpunkt der Bf. in Deutschland auch ihre Aussage am , wonach sie Mitglied des DAV (Deutschen Alpenvereines) ist.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Bf. im Streitzeitraum den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in Deutschland hatte. Damit ist der Standortvermutung des § 82 Abs. 8 KFG des in Rede stehenden Kraftfahrzeuges jedoch der Boden entzogen, weil diese einen inländischen Hauptwohnsitz (bzw. bei doppeltem Wohnsitz den Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich) des Verwenders zur Voraussetzung hat.

Die vom Finanzamt erlassenen Bescheide sind mit der Rechtslage nicht in Einklang zu bringen und waren daher zu beheben. 

Zulässigkeit einer Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 1 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 82 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
§ 1 KFZStG, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1952, BGBl. Nr. 110/1952
Schlagworte
Mittelpunkt der Lebensinteressen
befristete Beschäftigung in Österreich
Verweise
Zitiert/besprochen in
Fuchs in AFS 2016/3, 114
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.4100357.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at