Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 26.01.2016, RV/2100163/2011

Eingabegebühr

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin S in der Beschwerdesache Bf, gegen die Bescheide des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , betreffend Gebühren und Erhöhung zu Recht erkannt: 

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Schreiben vom wurde Herr H (in der Folge kurz Bf. genannt) über die beabsichtigte Löschung der Eintragung im Gewerberegister betreffend die Tätigkeit des Discjockeys informiert und ersucht innerhalb von 3 Wochen eine Stellungnahme dazu abzugeben.

Dieses Schreiben wurde am von einem Mitbewohner an der Abgabestelle übernommen.

Mit Bescheid vom wurde vom Amt St, die Löschung der oa. Eintragung im Gewerberegister verfügt.

Nachdem dieser Bescheid am nicht zugestellt werden konnte, wurde dieser am hinterlegt.

Mit Schreiben vom hat der Bf. die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Stellungnahmefrist beantragt und ausgeführt, dass er sich in der Zeit vom bis im Ausland befunden habe.

Mit Bescheid vom wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung seitens des Amtes St, GZ X, abgewiesen. Gleichzeitig wurde der Bf. zur Entrichtung der Gebühr in Höhe von 13,20 € aufgefordert.

Da die Gebühr vom Bf. jedoch nicht bezahlt wurde, erfolgte die Übermittlung eines Befundes an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (in der Folge kurz Finanzamt).

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt die Gebühr gemäß § 14 TP 16 Abs. 1 GebG mit 13,20 € sowie eine Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG im Ausmaß von 50% der nicht entrichteten Gebühr in Höhe von 6,60 €, insgesamt 19,80 € fest.

Dagegen wurde rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung erhoben. In dem Verwaltungsverfahren sei mit Bescheid vom die Löschung seiner Gewerbeberechtigung ausgesprochen worden. Dagegen habe er eine Eingabe mit umfassenden Rechtsmitteln eingebracht, unter anderem wegen Ortsabwesenheit und unverschuldeter Unmöglichkeit frühere Verfahrenshandlungen zu setzen, einen Wiedereinsetzungsantrag in den vorigen Stand. In weiterer Folge habe die Berufungsbehörde zu Recht erkannt, dass seinem Rechtsmittel Folge zu geben und der bekämpfte Bescheid der Erstbehörde aufzuheben sei. Es handle sich hier um ein durch die Behörde von Amts wegen eingeleitetes Verfahren, in welchem seine Gewerbeberechtigung gelöscht werden sollte. Die Einbringung einer Eingabe, welche unter anderem eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beinhaltet habe, beträfe daher keinesfalls seine Privatinteressen. Es wäre vielmehr zur Ergreifung der erforderlichen Schritte und zur Wahrung seiner verfassungsrechtlich gewährleisteten Grundfreiheiten (Erwerbsfreiheit) - in Form einer Gewerbeberechtigung, welche von der Verwaltungsbehörde unberechtigt gelöscht werden sollte -nötig gewesen, diesen entsprechenden Verfahrensschritt zu setzen. Die vorgeschriebene Eingabengebühr sei daher im vorliegenden Fall tatsächlich nicht entstanden und somit unberechtigt vorgeschrieben worden

Am erging seitens des Finanzamtes die abweisliche Berufungsvorentscheidung.

Dagegen wurde rechtzeitig der Vorlageantrag eingebracht mit der Begründung, dass die Eingabe keinesfalls im privaten Interesse eingebracht worden sei, sondern auf Grund eines amtswegig eingeleiteten Verfahrens der Behörde. Er sei daher in diesem Verfahren zur Wahrung seiner subjektiven öffentlichen Rechte gezwungen gewesen, entsprechend zu reagieren und habe die Entscheidung der Behörde berechtigterweise bekämpft. Privates Interesse liege daher schon deshalb nicht vor und wäre lediglich dann anzunehmen, wenn mit einer Eingabe die Gestaltung bzw. Abänderung einer Rechtsposition bezweckt werden solle. Wenn jedoch die Parteistellung im Verwaltungsverfahren allein deshalb erlangt werde, weil von der Behörde ein Verfahren zur Veranlassung eines Eingriffes in die Rechtssphäre eingeleitet wurde, wäre es völlig verfehlt, ein privates Interesse zu unterstellen und eine Gebühr für diese Eingabe vorzuschreiben. Dies umso mehr, wenn mit dem ergriffenen Rechtsmittel durch eine unbedenkliche Entscheidung der Oberbehörde entsprochen und der bekämpfte Rechtsakt gegenstandslos wurde.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, unterliegen gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 GebG 1957 idF BGBl II Nr. 2007/128 einer festen Gebühr von 13,20 Euro.

Die Eingabe im Sinne des § 14 TP 6 GebG ist

a) ein schriftliches Anbringen einer Privatperson (einer natürlichen oder juristischen Person) mit einem bestimmten Begehren

b) an ein Organ einer Gebietskörperschaft

c) unter Berührung des öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises derselben

d) im privaten Interesse des Einschreiters (vgl. ).

Das Gebührengesetz knüpft im § 14 TP 6 GebG 1957 die Gebührenpflicht nur an den äußeren formalen Tatbestand der Einbringung einer Eingabe von Privatpersonen an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen (vgl. ua. ).

Die vorliegende Eingabe erfüllt alle Tatbestandsmerkmale des § 14 TP 6 Abs 1 GebG 1957:

1) Mit dem schriftlich eingebrachten Antrag begehrte der Bf. die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumnis der Stellungnahmefrist,

2) durch das Amt der Steiermärkischen Landesregierung als Gebietskörperschaft;

3) das beim Vollzug der Gewerbeordnung im Rahmen ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises tätig wurde und

4) lag die Eingabe im privaten Interesse des Bf., zumal mit diesem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die Abwendung der Entziehung der Berechtigung zur Ausübung des Gewerbes als Discjockey mit dem Wortlaut „Mobildisco gemäß § 5 Abs. 2 GewO 1944" angestrebt wurde. Wie das Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung ausführte, ist der Wiedereinsetzungsantrag wegen Versäumnis der Stellungnahmefrist an das Amt der Steiermärkischen Landesregierung vom eine Eingabe und unterliegt der Gebühr gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 GebG 1957. Selbst wenn der in der Folge ebenfalls angefochtene Bescheid auf einer unrichtigen Ansicht der Behörde beruhen sollte, war ein Privatinteresse des Berufungswerbers gegeben, weil er mit dem Antrag die Entziehung seiner Gewerbeberechtigung verhindern wollte (vgl. , , RV/3560-W/07).

Wie der Verwaltungsgerichtshof ua. im Erkenntnis vom , 96/16/0165 ausgesprochen hat, entspricht es seiner ständigen Rechtsprechung, dass ein privates Interesse dann anzunehmen ist, wenn der Einschreiter bei Erfüllung des gestellten Begehrens irgendeinen ideellen oder materiellen Vorteil erreicht oder zu erreichen hofft, wobei es für die Erhebung der Eingabengebühr unerheblich ist, ob mit der überreichten Eingabe wissentlich oder unwissentlich auch öffentliche Interessen berührt werden bzw. neben einem teilweisen Privatinteresse auch ein öffentliches Interesse an der mit der Eingabe verfolgten Angelegenheit besteht; ein bloß teilweises Privatinteresse genügt zur Erfüllung des Tatbestandes.

Die Art der Bearbeitung bzw. Erledigung der Eingabe durch die Behörde ist für die Gebührenfestsetzung nur insofern von Bedeutung, als die Frage des Entstehens der Gebührenschuld berührt wird. Gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 GebG entsteht die Gebührenschuld bei Eingaben in dem Zeitpunkt, in dem die das Verfahren in einer Instanz schriftlich ergehende abschließende Erledigung über die in der Eingabe enthaltenen Anbringen zugestellt wird. Der gegenständliche Wiedereinsetzungsantrag des Bf. wurde durch den schriftlichen Bescheid des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom erledigt und ist die Gebührenschuld mit Hinterlegung des Bescheides beim Postamt am entstanden. Gemäß § 17 Abs. 3 ZustellG gelten nämlich "Dokumente" mit dem ersten Tag des Beginns der Abholfrist als zugestellt. Dass dem Bf. der Bescheid zugekommen ist steht insofern auch außer Zweifel, da der Bf. - lt. Auskunft des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung - gegen diesen Bescheid Berufung eingebracht hat.

Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist gemäß § 9 Abs. 1 GebG 1957 eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben, unabhängig davon, ob die Nichtentrichtung auf ein Verschulden des Abgabepflichtigen zurückzuführen ist oder nicht (vgl. ). Für diese zwingende Rechtsfolge besteht kein Ermessen der Behörde.

Aus all diesen Gründen war den Beschwerden der Erfolg zu versagen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Fall sind die Rechtsfragen durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausreichend geklärt, sodass die Revision als unzulässig zu erklären war.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 14 TP 6 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 11 Abs. 1 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.2100163.2011

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at