Einsatzgebühr gemäß §§ 28 und 29 WRKG bei Alkoholisierung
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Anna Mechtler-Höger in der Beschwerdesache NameBf, AdresseBf, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 70, vom , TZ 15/136061-01, betreffend Einsatzgebühr gemäß §§ 28 und 29 Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetz (WRKG) für die am erfolgte Inanspruchnahme des öffentlichen Rettungsdienstes, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
II. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer (Bf) verpflichtet, für die am erfolgte Inanspruchnahme des öffentlichen Rettungsdienstes gemäß §§ 28 und 29 des Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetzes und die hiezu ergangene Gebührenordnung die Gebühr in Höhe von EUR 667,00 zu entrichten. In der Begründung wurde wörtlich ausgeführt:
"Der gegenständliche Bescheid musste erlassen werden, da für den Zeitpunkt des Rettungseinsatzes kein Versicherungsanspruch festgestellt werden konnte bzw. die Übernahme der Einsatzgebühren seitens des zuständigen Sozialversicherungsträgers abgelehnt wurde."
In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Bf vor, am sei ein sehr heißer Tag gewesen. Er habe nach der Arbeit mit Freunden eine Radtour mit einer Einkehr zum Essen unternommen. Anschließend habe er bei diesen Freunden in 1*** Wien, A-Straße, noch Fußball geschaut und zum Abschluss ein Bier getrunken. Etwa zwischen 3:30 bis 4:00 Uhr sei er dann mit dem Rad nach Hause gefahren.
Auf dem Weg in den 10. Bezirk habe er anscheinend eine Kreislaufschwäche erlitten. Er könne sich für 5 Minuten an nichts erinnern. Passanten hätten offenbar die Rettung gerufen, weil er angeblich am Gehsteig gesessen sei. Außer einen etwa 2 cm langen Kratzer auf der rechten Hand habe er keinerlei Verletzungen gehabt.
Ab dem Zeitpunkt, als die Rettung und die Polizei vor Ort gewesen seien, könne er sich wieder an das Geschehen erinnern. Weil es ihm gut gegangen sei und er sein Fahrrad nicht unbeaufsichtigt stehen lassen wollte, habe er den Transport ins Krankenhaus abgelehnt und das Rad nach Hause geschoben.
Er könne nicht nachvollziehen, warum er den Betrag von EUR 667,00 bezahlen sollte; er habe weder die Rettung angefordert, noch habe tatsächlich ein Grund vorgelegen, sie anzufordern.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab und führte nach auszugsweisem Zitat der Bestimmungen der §§ 28 bis 30 Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetz aus, die Berufsrettung sei am um 03:29 Uhr nach 1*** Wien, B-Straße berufen worden. Aus der Notrufaufzeichnung gehe hervor, dass eine männliche Person, am Boden neben seinem Fahrrad liegend, von Passanten vorgefunden worden sei. Ob der Patient mit seinem Fahrrad gestürzt sei, habe nicht angegeben werden können. Verletzungen seien keine ersichtlich gewesen. Die Atmung sei vorhanden gewesen, die Person habe auch auf lautstarkes Ansprechen keine Reaktion gezeigt.
Durch die Einsatzkräfte sei der Bf weiterhin am Boden liegend und schlafend neben seinem Fahrrad angetroffen worden. Auch für die Einsatzkräfte seien keine Verletzungen sichtbar gewesen, durch den Patienten seien auch keine Schmerzen angegeben worden. Beim Patienten sei eine Alkoholintoxikation festgestellt, ein angeratener Transport in ein Krankenhaus aber abgelehnt und durch Unterschrift einer Transportverweigerungserklärung bestätigt worden.
Eine Gebührenübernahme sei seitens der Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien auf Grund der Diagnose "Alkohol" abgelehnt worden, weshalb der gegenständliche Bescheid auszustellen gewesen sei. Auf die Entscheidung der Sozialversicherungsträger habe die Magistratsabteilung 70 keinen Einfluss, für den Bf bestehe aber die Möglichkeit, eine nachträgliche Gebührenübernahme mit der Krankenfürsorgeanstalt abzuklären.
Im Vorlageantrag führt der Bf aus, er ersuche um positive Erledigung seines Ansuchens bzw um Verminderung des Bußgeldes gemäß § 28 Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetz.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den von der Verwaltungsbehörde vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere das Einsatzprotokoll Wien der Magistratsabteilung 70 vom .
Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt wird festgestellt:
Am um 03:29 Uhr wurde die Berufsrettung von Passanten zur Adresse 1*** Wien, B-Straße, gerufen. Als Berufungsgrund wurde "Bewusstlos oder Kreislaufstillstand" angegeben.
Beim Eintreffen der Einsatzkräfte lag der Bf schlafend am Gehsteig neben seinem Fahrrad. Er wies keine sichtbaren Verletzungen auf und roch nach Alkohol. Ein angeratener Transport in ein Krankenhaus unterblieb, weil der Bf eine Transportverweigerungserklärung unterschrieb.
Zu dieser Sachverhaltsfeststellung gelangt das Bundesfinanzgericht auf Grund folgender Beweiswürdigung:
Das Einsatzprotokoll Wien der Magistratsabteilung 70 ist aktenkundig; es belegt zweifelsfrei die Inanspruchnahme des öffentlichen Rettungsdienstes für den Bf zur Tatzeit am Tatort; dies wird vom Bf auch nicht bestritten.
Der unmittelbar vorangegangene Alkoholkonsum durch den Bf ergibt sich nicht nur aus dem Einsatzprotokoll Wien der Magistratsabteilung 70, sondern wurde vom Bf auch selbst zugestanden. Im Zuge der Anamnese durch die Einsatzkräfte gab der Bf an, drei Bier getrunken zu haben.
Rechtliche Würdigung:
§ 1 Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetz (WRKG) lautet auszugsweise:
"Aufgaben eines Rettungsdienstes sind:
1. Personen, die eine erhebliche Gesundheitsstörung oder erhebliche Verletzung erlitten haben, erste Hilfe zu leisten, sie transportfähig zu machen und sie erforderlichenfalls unter sachgerechter Betreuung mit geeigneten Transportmitteln in eine Krankenanstalt zu befördern oder ärztlicher Hilfe zuzuführen;
2. Personen wegen unmittelbarer Lebensgefahr sofortige erste notärztliche Hilfe zu leisten, die anders nicht gewährleistet ist;
3. den Transport von Personen durchzuführen, bei denen lebenswichtige Funktionen ständig überwacht oder aufrecht erhalten werden müssen;
4. akute Blut-, Blutprodukte- oder Organtransporte durchzuführen;
....."
§ 28 WRKG lautet:
"(1) Für die Inanspruchnahme des öffentlichen Rettungsdienstes der Stadt Wien, insbesondere für die Betreuung (Hilfeleistung, Transport), ist eine Gebühr zu entrichten, wenn es zur Ausfahrt eines Einsatzfahrzeuges kommt.
(2) In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann von der Einhebung der Gebühr ganz oder teilweise abgesehen werden.
(3) Der Gemeinderat wird ermächtigt, sofern eine solche Ermächtigung nicht ohnedies bundesgesetzlich eingeräumt ist, die Gebühren in einer Gebührenordnung festzusetzen. Eine Gebührenordnung kann bis zu einem Monat rückwirkend erlassen werden.
(4) In der Gebührenordnung sind für jede einzelne Art oder eine Mehrheit ähnlicher Arten einer Inanspruchnahme Gebühren vorzusehen. Diese Gebühren sind nach den mit der Inanspruchnahme üblicherweise verbundenen Kosten, insbesondere nach Anzahl der gefahrenen Kilometer, nach Anzahl und Art des eingesetzten Personals sowie nach Art und Dauer des Einsatzes abzustufen. Insoweit es aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung bei der Ermittlung des Ausmaßes der Gebühren zweckmäßig ist, sind diese für bestimmte Arten der Inanspruchnahme oder Teile davon in Pauschbeträgen festzusetzen.
(5) Die Höhe der Gebühren ist unter Zugrundelegung der sich in einem Kalenderjahr voraussichtlich ergebenden Zahl von Einsätzen und des auf ein Kalenderjahr entfallenden Gesamtaufwandes derart festzusetzen, dass die Summe der zur Einhebung gelangenden Gebühren das doppelte Jahreserfordernis für die Erhaltung und den Betrieb des öffentlichen Rettungsdienstes sowie für die Verzinsung und Tilgung der Anlagekosten nicht übersteigt.
(6) Für Einsätze außerhalb Wiens können unter Berücksichtigung des sich daraus ergebenden Mehraufwandes Zuschläge pro gefahrenem Kilometer festgesetzt werden.
(7) Die Gebührenordnung ist im Amtsblatt der Stadt Wien kundzumachen."
§ 29 WRKG lautet auszugsweise:
"(1) Gebührenschuldner ist derjenige, für den der öffentliche Rettungsdienst in Anspruch genommen wurde, und zwar auch dann, wenn die Hilfeleistung oder der Transport wegen des Verhaltens oder der Änderung des Zustandes des Gebührenschuldners unterblieb. Die Gebühr ist auch dann zu entrichten, wenn der öffentliche Rettungsdienst zu Personen gerufen wird, ohne dass die im § 1 Z 1 bis 4 geforderten Voraussetzungen gegeben waren, sofern das Vorliegen dieser Voraussetzungen auf Grund des Zustandsbildes mit gutem Grunde angenommen werden konnte.
(2) Bei Zahlungsunfähigkeit des Gebührenschuldners haften für die Entrichtung der Gebühr nach Abs. 1 Personen im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht. Ist die Verletzung oder Gesundheitsstörung, die zu einer Inanspruchnahme des öffentlichen Rettungsdienstes geführt hat, auf ein Ereignis zurückzuführen, für das zufolge gesetzlicher Vorschrift ein Dritter einzustehen hat, haftet dieser bis zur Höhe der noch unbeglichenen Gebühr.
(3) Unbeschadet eintretender Straffolgen und privatrechtlicher Schadenersatzpflicht sind Gebührenschuldner die Personen, die einen vergeblichen Einsatz des öffentlichen Rettungsdienstes veranlassen, obwohl kein Anlass für einen Einsatz besteht.
[...]"
§ 30 WRKG lautet auszugsweise:
"(1) Mit Zustimmung der Stadt Wien können die hiefür in Betracht kommenden Sozialversicherungsträger oder mit deren Einvernehmen der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger sowie Krankenfürsorgeanstalten öffentlich Bediensteter an Stelle von Gebührenpflichtigen als Gebührenschuldner eintreten. Nach Abgabe dieser Erklärung sind die Sozialversicherungsträger oder Krankenfürsorgenanstalten öffentlich Bediensteter allein die Gebührenpflichtigen (-schuldner).
(2) Wenn jedoch der in Betracht kommende Sozialversicherungsträger oder die Krankenfürsorgeanstalt öffentlich Bediensteter im Einzelfall angibt, dass mangels eines ihm (ihr) gegenüber bestehenden Anspruchs auf Kostenübernahme seine (ihre) Eintrittserklärung keine Anwendung findet, ist die Gebühr dem Gebührenschuldner im Sinne des § 29 Abs 1 vorzuschreiben.
...."
Gemäß § 1 Abs. 1 der für das 2015 maßgebenden Verordnung des Wiener Gemeinderates betreffend die Festsetzung der Gebühren gemäß §§ 28 Abs. 3 und 29 Abs. 4 WRKG (ABl. 52/2013) ist für jede Inanspruchnahme des öffentlichen Rettungsdienstes der Stadt Wien innerhalb des Gebietes der Stadt Wien, auch wenn wegen des Verhaltens oder der Änderung des Zustandes desjenigen, für den der öffentliche Rettungsdienst in Anspruch genommen wurde, sowohl eine Hilfeleistung als auch ein Transport unterblieben sind, eine Gebühr von 667 € zu entrichten.
Unstrittig ist, dass für den Bf von Passanten am die Berufsrettung Wien nach 1*** Wien, B-Straße berufen wurde.
Das Tatbestandsmerkmal, dass mit gutem Grund das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 1 WRKG angenommen werden konnte, bezieht sich auf die Person, die den Anruf auf Seiten des öffentlichen Rettungsdienstes entgegengenommen hat ().
Die Gebührenpflicht für die Person, für die der Rettungsdienst gerufen wurden, entsteht auch dann, wenn die Voraussetzungen für den Einsatz zwar ursprünglich, also im Zeitpunkt der Herbeirufung, nicht vorgelegen sind, deren Vorliegen jedoch auf Grund des Zustandsbildes mit gutem Grund angenommen werden konnte ().
Zusammenfassend kommt es also nicht darauf an, ob der Einsatz ursprünglich medizinisch erforderlich war, sondern ob das Vorliegen der Voraussetzungen durch jenen Mitarbeiter des Rettungsdienstes, der die Anforderung entgegennahm, mit gutem Grund angenommen werden konnte (). Darauf, dass sich derjenige, der die Rettung gerufen hat, vorab über das Bestehen einer Notwendigkeit hiezu hätte informieren müssen, kommt es nicht an.
Der Bf wendet sich gegen die Gebührenvorschreibung mit dem Argument, er habe weder die Rettung gerufen noch sei tatsächlich ein Grund dafür vorgelegen.
Diesem Einwand ist entgegenzuhalten, dass gemäß § 29 Abs. 1 erster Satz WRKG Gebührenschuldner derjenige ist, für den der öffentliche Rettungsdienst in Anspruch genommen wurde, und zwar auch dann, wenn die Hilfeleistung oder der Transport wegen des Verhaltens oder der Änderung des Zustandes des Gebührenschuldners unterblieb. Dass der öffentliche Rettungsdienst der Stadt Wien am für den Bf in Anspruch genommen worden ist, ergibt sich aus dem Einsatzprotokoll, wonach der öffentliche Rettungsdienst der Stadt Wien um 03:29 Uhr davon verständigt wurde, dass in 1*** Wien, B-Straße, eine Person auf dem Gehsteig liege. Als Berufungsgrund wurde "Bewusstlos oder Kreislaufstillstand" angegeben.
Im gegenständlichen Fall hatte der den Notruf entgegennehmende Mitarbeiter des Rettungsdienstes den Eindruck, dass eine Person, die bewusstlos ist oder einen Kreislaufstillstand erlitten hat, und die medizinisch zu versorgen ist, vorgefunden wurde. Es konnte daher mit gutem Grund das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 WRKG angenommen werden.
Nicht entscheidend ist, ob der Bf eine erhebliche Gesundheitsstörung oder eine erhebliche Verletzung im Sinne des hier in Betracht kommenden Tatbestandes des § 1 Z 1 WRKG tatsächlich erlitten hat.
Da der Gebührentatbestand gemäß § 28 Abs. 1 WRKG bereits erfüllt ist, wenn es zur Ausfahrt eines Einsatzfahrzeuges kommt, ist auch der Einwand des Bf, die Rettung nicht angefordert und auch nicht gebraucht zu haben, nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen.
Da die Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien die Kostenübernahme im Sinne des § 30 Abs 2 WRKG aufgrund der Alkoholbeeinträchtigung des Bf abgelehnt hat, hat die belangte Behörde die Gebühr für die Inanspruchnahme des öffentlichen Rettungsdienstes zu Recht dem Bf vorgeschrieben.
Die Ablehnung der Kostenübernahme durch einen Sozialversicherungsträger wurde dem Bf im Bescheid vom sowie mit der Beschwerdevorentscheidung vom durch die Verwaltungsbehörde zur Kenntnis gebracht bzw vorgehalten.
Aufgrund der in der oben zitierten Verordnungsbestimmung festgelegten Gebührenhöhe von EUR 667,00 kam auch eine Herabsetzung der Gebührenschuld rechtlich nicht in Betracht.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Frage, wann eine Einsatzgebühr nach dem WRKG vorzuschreiben ist, wurde durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits geklärt (; ; ; ). Von dieser Rechtsprechung ist das Bundesfinanzgericht nicht abgewichen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt daher nicht vor. Die Revision ist daher unzulässig.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Landesabgaben Wien |
betroffene Normen | § 29 WRKG, Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetz, LGBl. Nr. 39/2004 § 1 WRKG, Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetz, LGBl. Nr. 39/2004 § 28 WRKG, Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetz, LGBl. Nr. 39/2004 § 1 WRKG, Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetz, LGBl. Nr. 39/2004 § 30 WRKG, Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetz, LGBl. Nr. 39/2004 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2016:RV.7400004.2016 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at