Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 05.11.2015, RV/5101448/2014

Entsendung einer polnischen Arbeitnehmerin

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache BF, gegen den Bescheid des Finanzamt Braunau Ried Schärding vom zu VNR001, mit dem für die Monate November 2012 bis Dezember 2012 Ausgleichszahlungen einschließlich Kinderabsetzbeträgen gewährt wurden, zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerdeführerin beantragte mit Formblatt Beih 1, eingelangt beim Finanzamt am , die Zuerkennung der Familienbeihilfe für das am geborene Kind A .

Nach den Angaben der Beschwerdeführerin in diesem Formblatt ist sie polnische Staatsbürgerin und am nach Österreich eingereist. Sie sei seit geschieden, für die Kindererziehung allein zuständig und wohne in Polen an der im Spruch angeführten Adresse. Sie sei seit bei der Firma H GmbH in P , beschäftigt.

Zu ihrem am geborenen Kind A gab die Beschwerdeführerin an, dass dieses ebenfalls polnischer Staatsbürger und ledig sei. Das Kind wohne ständig bei ihr, sie finanziere monatlich die überwiegenden Kosten. Das Kind besuche die Klasse 3 E des Gymnasiums in C .

Zum getrennt lebenden Kindesvater B gab die Beschwerdeführerin an, dass dieser polnischer Staatsbürger sei und an einer näher angeführten Anschrift in Polen wohne. Über dessen Dienstort, Beruf, Bezüge habe sie keine Informationen.

Die personenbezogenen Angaben finden in der im vorgelegten Akt erliegenden Familienstandsbescheinigung (E 401) Deckung.

In der von der zuständigen polnischen Behörde erst am ausgefüllten und am beim Finanzamt wieder eingelangten Anfrage betreffend den Anspruch auf Familienleistungen (E 411) wurde bestätigt, dass der Kindesvater in der Zeit von bis und ab eine berufliche Tätigkeit ausgeübt habe, in der Zeit von bis und bis dagegen keine berufliche Tätigkeit ausgeübt habe. Er habe in der Zeit von bis zur Ausstellung der Bescheinigung am keinen Antrag auf Familienleistungen gestellt.

Laut dem im vorgelegten Akt erliegenden Arbeitsvertrag war die Beschwerdeführerin erst ab Arbeitnehmerin der Firma H-GmbH. Dies findet auch im vorliegenden Versicherungsdatenauszug der Österreichischen Sozialversicherung Deckung, demzufolge die Beschwerdeführerin erst ab als Arbeiterin beim genannten Arbeitgeber gemeldet wurde.

Ferner finden sich im Akt von der Beschwerdeführerin mit der Firma KA bzw. mit der Firma KB beide mit Sitz in G (Polen), abgeschlossene Verträge in polnischer Sprache; ein Vertrag ist mit datiert und "auf den abgeschlossen" (zawartej dnia r.).

Am erging vom Finanzamt an die Beschwerdeführerin der (ohne Rückschein zugestellte) angefochtene Ausgleichszahlungsbescheid mit folgendem Spruch:

Auf Grund Ihres Antrages vom wird Ihnen Ausgleichszahlung nach der Verordnung (bis   Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und Durchführungsverordnung (EWG) Nr. 574/72, ab Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009) inkl. Kinderabsetzbetrag in folgendem Umfang gewährt:

November 2012 - Dezember 2012

378,60 €

Der Betrag wird Ihnen, abzüglich einer eventuell bereits ausbezahlten Leistung, in den nächsten Tagen auf die Konto-Nr. … bei der Bank … überwiesen.

Österreichischen Familienbeihilfe wäre zu gewähren gewesen: 378,60 € (näher aufgegliedert), der Anspruch auf ausländische Beihilfe wird mit 0,00 € angegeben, woraus sich die Ausgleichszahlung mit 378,60 € errechnete.

Eine weitergehende Begründung enthält dieser Bescheid nicht. Der Beihilfendatenbank ist zu entnehmen, dass Ausgleichszahlungen auch für den Zeitraum Jänner bis August 2013 gewährt wurden, der diesbezügliche Bescheid ist jedoch nicht aktenkundig.

Gegen den Bescheid vom richtet sich die als "Einspruch" bezeichnete Beschwerde vom , der Post übergeben am und beim Finanzamt eingelangt am . Darin wurde ausgeführt: "Hiermit möchte ich Einspruch gegen den oben genannten Bescheid einlegen. Sie haben in dem Bescheid mir Familienbeihilfe für den Zeitraum von November 2012 - August 2013 2014 bewährt, ich habe jedoch auch im Jahr 2012 im Zeitraum April - November in Österreich gearbeitet. Ich war damals durch meinen Arbeitgeber K nach Österreich entsandt worden und ich habe bei der gleichen Firma H-GmbH gearbeitet. Als Beweis dafür versende ich Ihnen die Kopie meiner Arbeitsverträge. Leider konnte ich den Einspruch nicht früher an Sie versenden, da ich den Bescheid erst vor ein paar Tagen erhalten habe, da die Post nach Polen ein bisschen länger geht. Ich bitte Sie hiermit noch einmal dies zu überprüfen und einen Bescheid auszustellen. Für Ihre Mühe bedanke ich mich im Voraus."

Der Beschwerde waren die bereits oben erwähnten Verträge mit der Fa. KA in polnischer Sprache angeschlossen.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde "vom " als unbegründet ab. In der Begründung wurde ausgeführt: "Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 in der ab gültigen Fassung regelt, welcher Mitgliedstaat für ein und denselben Zeitraum für ein und denselben Familienangehörigen vorrangig zur Gewährung der im jeweiligen Hoheitsgebiet vorgesehenen Familienleistungen verpflichtet ist. Vorrangig muss grundsätzlich jener Mitgliedstaat die Familienleistungen gewähren, in dem eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Sind die Elternteile in verschiedenen Mitgliedstaaten erwerbstätig, trifft die vorrangige Verpflichtung zur Gewährung der Familienleistungen jenen Mitgliedsstaat, in dessen Gebiet die Familienangehörigen wohnen. Sind die Familienleistungen im anderen Mitgliedsstaat höher, besteht dort gegebenenfalls ein Anspruch auf Gewährung des Unterschiedsbetrages (Artikel 68 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004). Wird in jenem Mitgliedstaat, der vorrangig zur Gewährung von Familienleistungen verpflichtet ist, kein Antrag gestellt, so kann der andere Mitgliedsstaat dennoch jene Leistungen, die bei Antragstellung gewährt worden wären, bei der Berechnung des Unterschiedsbetrages berücksichtigen. Da Sie mit Ihrer nichtselbständigen Tätigkeit in Österreich v. 16. April bis nicht sozialversichert waren kann dies nicht als eine Beschäftigung nach EU-Recht anerkannt werden. Daher steht Ihnen für die Monate April bis Oktober 2012 keine Differenzzahlung zu."

Gegen diese Beschwerdevorentscheidung richtet sich der Vorlageantrag vom , beim Finanzamt eingelangt am . In der Beilage zu diesem Vorlageantrag wurde ausgeführt: "Sie haben in der Beschwerdevorentscheidung geschrieben, dass vorrangig grundsätzlich jener Mitgliedsstaat die Familienleistungen gewähren muss, in dem eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Ich habe jedoch eine Erwerbstätigkeit in Österreich ausgeübt. Ich wurde aus Polen zur Firma H-GesmbH entsandt, wo ich gearbeitet hat. Also ist nachdem was Sie geschrieben haben Österreich dazu verpflichtet Familienbeihilfe zu bezahlen. Weiterhin haben Sie geschrieben, dass wenn im jenem Mitgliedsstaat, der vorrangig zur Gewährung von Familienleistungen verpflichtet ist, kein Antrag gestellt worden ist, so kann der andere Mitgliedsstaat dennoch jene Leistung, die bei Antragstellung gewährt worden wären, bei der Berechnung des Unterschiedsbetrages berücksichtigen. Ich habe jedoch in Polen kein Anrecht auf Kindergeld, da meine Einkünfte zu hoch sind. Ich habe im Jahr 2012 5.174,00 Zloty pro Monat verdient, dies geteilt durch 2 Familienmitglieder macht 2.587,00 Zloty. ln Polen um Kindergeld zu erhalten, darf das Einkommen pro Person nicht höher als 539,00 Zloty sein. Sie haben den Antrag auf Kindergeld für die Zeit, wo ich nach Österreich entsandt worden bin abgelehnt, Aufgrund der Verordnung (EG) Nr 883/2004, welche die Ausübung einer Erwerbstätigkeit in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union betrifft. Rechtsmäßig, Aufgrund der Rechte der Europäischen Union und insbesondere des Europäischen Gerichtshofes in Luxemburg Aktenzeichen C611/10 und C-612/10 vom , Anrecht auf Familienbeihilfe (Kindergeld) hat jeder entsandter Arbeiter der in jenem Land in dem er arbeitet, Steuern abgeführt. Das gleiche gilt für andere Länder, die in die Europäischen Union eingetreten sind. Problemlos können sich Entsandte nach Deutschland um Kindergeld bemühen. Warum also in Österreich nicht? Wir leben in einem Europa, wo die gleichen Rechte gelten, also verstehe ich nicht warum ich kein Anrecht auf Familienbeihilfe habe. Als Bürger der Europäischen Union habe ich die gleichen Rechte wie ein Arbeitnehmer der bei einem österreichischem Arbeitgeber arbeitet, Entsandter als auch ein Arbeitnehmer der in Deutschland arbeitet. Ich bitte Sie hiermit noch einmal dies zu überprüfen und einen Bescheid auszustellen. Für Ihre Mühe bedanke ich mich im Voraus."

Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom wurde die Beschwerdeführerin zur Einkommensteuer 2012 veranlagt (Arbeitnehmerveranlagung). Darin werden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 12.223,01 € ausgewiesen. Davon entfallen 10.099,41 € auf Einkünfte, die laut übermitteltem Lohnzettel die Beschwerdeführerin im Zeitraum bis von der Firma Kb bezogen hat. Die restlichen Einkünfte wurden im Zeitraum bis von der Firma H GmbH bezogen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

1) Gegenstand des angefochtenen Bescheides

Als Datum des dem Bescheid zugrunde liegenden Antrages wird zwar der "" ausgewiesen, aus der Aktenlage ist jedoch hinreichend deutlich erkennbar, dass über den Antrag der Beschwerdeführerin vom abgesprochen wurde; am war lediglich das Formular E 411 beim Finanzamt aus Polen eingelangt.

Im Antrag vom hatte die Beschwerdeführerin die Zuerkennung der Familienbeihilfe (Ausgleichszahlung) für das Kind A beantragt, ohne dabei im entsprechenden Feld "ab … " einen Zeitpunkt anzugeben, ab wann die Zuerkennung der Beihilfe beantragt wird. Allerdings hat die Beschwerdeführerin auch angegeben, dass sie am nach Österreich eingereist und seit im Inland beschäftigt sei. Damit hat die Beschwerdeführerin (gerade noch) erkennbar zum Ausdruck gebracht, dass sie die Zuerkennung der Familienbeihilfe (Ausgleichszahlung) ab April 2012 begehrt. Im Einklang damit steht auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde, dass sie im Jahr 2012 auch im Zeitraum "April bis November" (gemeint wohl: April bis Oktober) in Österreich gearbeitet habe (und ihr daher auch für diesen Zeitraum Ausgleichszahlungen zustünden). Sie sei damals von ihrem Arbeitgeber ( FirmaK ) nach Österreich entsandt worden und habe bei der gleichen Firma ( H-GmbH ) gearbeitet.

Bei dieser Sachlage wurde daher die Zuerkennung der Familienbeihilfe (Ausgleichszahlung) ab April 2012 beantragt. Im Spruch des angefochtenen Bescheides wurde dagegen ausdrücklich nur über den Zeitraum November bis Dezember 2012 abgesprochen und für diese Monate die Ausgleichszahlung in voller Höhe gewährt.

Die Beschwerdeführerin wird durch diesen Bescheid in keinem Recht verletzt, weil in der vom Inhalt des Spruches erster Instanz umfassten "Sache" (vgl. dazu Ritz, BAO-Kommentar, 5. Auflage, § 279 Tz 10 mit Hinweis auf ; und ) ohnehin eine vollinhaltlich stattgebende Erledigung erfolgt ist; Sache des Erstbescheides waren die Ausgleichszahlungen für die Monate November und Dezember 2012. Hinsichtlich der Monate April bis Oktober 2012 fehlt es dagegen an einem Abspruch im angefochtenen Erstbescheid. Da dieser Bescheid keine Begründung enthält, ist auch eine Deutung des Spruches unter Heranziehung der Begründung nicht möglich (vgl. dazu Ritz, a.a.O., § 92 Tz 7 mit Judikaturnachweisen), insbesondere in die Richtung, dass mit dem Bescheid der Antrag hinsichtlich der Monate April bis Oktober 2012 abgewiesen worden wäre. Dafür, dass das Finanzamt lediglich über die Monate November und Dezember 2012 bescheidmäßig absprechen wollte, spricht gerade auch die fehlende Bescheidbegründung: gemäß § 93 Abs. 3 lit. a BAO bedarf ein Bescheid keiner Begründung, wenn dem zugrunde liegenden Anbringen vollinhaltlich Rechnung getragen wird.

Da somit durch den angefochtenen Bescheid für die Monate November bis Dezember 2012 die Ausgleichszahlung (einschließlich Kinderabsetzbetrag) in voller Höhe gewährt wurde, wird die Beschwerdeführerin insoweit in keinem Recht verletzt und war ihre Beschwerde schon aus diesem Grund abzuweisen. Hinsichtlich der Monate April bis Oktober 2012 fehlt es damit bislang an einem Abspruch durch einen Erstbescheid.

Der Vollständigkeit halber ist noch darauf hinzuweisen, dass die "Sache" des Erstbescheides nicht nur die Entscheidungsbefugnis des Bundesfinanzgerichtes begrenzt (§ 279 Abs. 1 BAO), sondern auch die Entscheidungsbefugnis des Finanzamtes in einer Beschwerdevorentscheidung, da die in § 263 Abs. 1 BAO normierte Abänderung des angefochtenen Bescheides "in jeder Richtung" nur innerhalb der Sache, somit der Angelegenheit besteht, die den Inhalt des Spruches des angefochtenen Bescheides gebildet hat (Ritz, a.a.O, § 263 Tz 6 mit Hinweis auf ). Abgesehen davon, dass im Spruch der Beschwerdevorentscheidung kein Abspruch über den Zeitraum April bis Oktober 2012 erfolgte, sondern die Beschwerde lediglich als unbegründet abgewiesen wurden (und damit nur der Spruch des angefochtenen Bescheides bestätigt wurde, der nur über die Monate November und Dezember 2012 abgesprochen hatte), ging der Hinweis in der Begründung, dass der Beschwerdeführerin aus den vom Finanzamt angeführten Gründen für die Monate April bis Oktober 2012 keine Differenzzahlung zustünde, jedenfalls über die Sache des Erstbescheides hinaus und ist daher unbeachtlich.

2) Ausgleichszahlungen

Selbst wenn man die Ansicht vertreten würde, dass das Bundesfinanzgericht im gegenständlichen Fall auch über die Frage eines Anspruches auf Ausgleichszahlungen für die Monate April bis Oktober 2012 absprechen dürfte, wäre für die Beschwerdeführerin nichts gewonnen, da für diesen Zeitraum tatsächlich kein Anspruch auf Ausgleichszahlungen besteht.

In den Monaten April bis Oktober 2012 war die Beschwerdeführerin noch nicht als Arbeitnehmerin bei der Firma H GmbH beschäftigt, sondern bei der Firma K mit Sitz in Polen beschäftigt, und von diesem Unternehmen als Arbeitskraft zur Firma H-GmbH entsendet worden.

Die Beschwerdeführerin ist polnische Staatsbürgerin und damit Angehörige eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union. Auf sie ist daher die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vom zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit anzuwenden (Art. 2 Abs. 1 dieser Verordnung).

Titel II der Verordnung regelt die Bestimmung des anwendbaren Rechts. Art. 11 bestimmt (auszugsweise - soweit für den gegenständlichen Fall von Bedeutung):

Allgemeine Regelung

(1) Personen, für die diese Verordnung gilt, unterliegen den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Welche Rechtsvorschriften dies sind, bestimmt sich nach diesem Titel.

(2) Für die Zwecke dieses Titels wird bei Personen, die aufgrund oder infolge ihrer Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit eine Geldleistung beziehen, davon ausgegangen, dass sie diese Beschäftigung oder Tätigkeit ausüben. Dies gilt nicht für Invaliditäts-, Alters- oder Hinterbliebenenrenten oder für Renten bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten oder für Geldleistungen bei Krankheit, die eine Behandlung von unbegrenzter Dauer abdecken.

(3) Vorbehaltlich der Artikel 12 bis 16 gilt Folgendes:

a) eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats; …

Art. 12 der Verordnung normiert:

Sonderregelung

(1) Eine Person, die in einem Mitgliedstaat für Rechnung eines Arbeitgebers, der gewöhnlich dort tätig ist, eine Beschäftigung ausübt und die von diesem Arbeitgeber in einen anderen Mitgliedstaat entsandt wird, um dort eine Arbeit für dessen Rechnung auszuführen, unterliegt weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Arbeit vierundzwanzig Monate nicht überschreitet und diese Person nicht eine andere Person ablöst.

Schließlich trifft Art. 68 der Verordnung folgende Prioritätsregeln bei Zusammentreffen von Ansprüchen:

(1) Sind für denselben Zeitraum und für dieselben Familienangehörigen Leistungen nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten zu gewähren, so gelten folgende Prioritätsregeln:

a) Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus unterschiedlichen Gründen zu gewähren, so gilt folgende Rangfolge: an erster Stelle stehen die durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgelösten Ansprüche, darauf folgen die durch den Bezug einer Rente ausgelösten Ansprüche und schließlich die durch den Wohnort ausgelösten Ansprüche.

b) Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus denselben Gründen zu gewähren, so richtet sich die Rangfolge nach den folgenden subsidiären Kriterien:

i) bei Ansprüchen, die durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder, unter der Voraussetzung, dass dort eine solche Tätigkeit ausgeübt wird, und subsidiär gegebenenfalls die nach den widerstreitenden Rechtsvorschriften zu gewährende höchste Leistung. Im letztgenannten Fall werden die Kosten für die Leistungen nach in der Durchführungsverordnung festgelegten Kriterien aufgeteilt;

ii) bei Ansprüchen, die durch den Bezug einer Rente ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder, unter der Voraussetzung, dass nach diesen Rechtsvorschriften eine Rente geschuldet wird, und subsidiär gegebenenfalls die längste Dauer der nach den widerstreitenden Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten;

iii) bei Ansprüchen, die durch den Wohnort ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder.

(2) Bei Zusammentreffen von Ansprüchen werden die Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften gewährt, die nach Absatz 1 Vorrang haben. Ansprüche auf Familienleistungen nach anderen widerstreitenden Rechtsvorschriften werden bis zur Höhe des nach den vorrangig geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Betrags ausgesetzt; erforderlichenfalls ist ein Unterschiedsbetrag in Höhe des darüber hinausgehenden Betrags der Leistungen zu gewähren. Ein derartiger Unterschiedsbetrag muss jedoch nicht für Kinder gewährt werden, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, wenn der entsprechende Leistungsanspruch ausschließlich durch den Wohnort ausgelöst wird.

Da die Beschwerdeführerin in den Monaten April bis Oktober 2012 von der polnischen Firma K als Arbeitskraft zur Firma H-GmbH entsendet war, unterlag sie gemäß Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 in diesem Zeitraum weiterhin den Rechtsvorschriften Polens. Da in diesem Zeitraum auch der Kindesvater ausschließlich den polnischen Rechtsvorschriften unterlag, ist Art. 68 der Verordnung nicht anwendbar. Es besteht daher nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 kein Anspruch auf Ausgleichszahlungen.

Zu der von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Entscheidung des und C-612/10, wird bemerkt, dass diese nicht zur im gegenständlichen Fall anzuwendenden Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ergangen ist, sondern noch zur Verordnung (EWG) Nr. 1408/71. Diese traf zwar in ihrem Art. 14 Abs. 1 lit. a eine vergleichbare Regelung betreffend Entsendungen, es hatten aber auch nach dieser Verordnung die entsendeten Arbeitnehmer nur einen Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des Entsendestaates. Dies hat auch der EuGH in seiner Entscheidung ausdrücklich festgestellt (Rn 44 des Erkenntnisses).

Besteht nach Unionsrecht kein Anspruch auf Ausgleichszahlungen, stellt sich für das Bundesfinanzgericht nicht die Frage, ob das Unionsrecht die "Möglichkeit der Gewährung" österreichischer Familienbeihilfe ausschließt (vgl. Rn 45 des Erkenntnisses). Im Übrigen ist die Gewährung der österreichischen Familienbeihilfe von anderen Voraussetzungen abhängig als das deutsche Kindergeld, insbesondere wird keine unbeschränkte Einkommensteuerpflicht gefordert, sodass die Ausführungen des EuGH in den Rn 45 ff auch nicht auf den gegenständlichen Fall übertragen werden können. Die Beschwerdeführerin hat auch nicht aufgezeigt, welche innerstaatlichen Normen im gegenständlichen Fall überhaupt entscheidungsrelevant gewesen sein sollten, die dem Primärrecht der Union (insbesondere den Bestimmungen des AEU-Vertrages über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer) entgegengestanden und daher nicht anwendbar gewesen wären.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Dies ist gegenständlich schon deswegen nicht der Fall, weil die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in keinem Recht verletzt wurde: in der vom Inhalt des Spruches umfassten "Sache" ist ohnehin eine vollinhaltlich stattgebende Erledigung erfolgt (siehe Punkt 1 der Erwägungen).

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Art. 2 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom S. 1
§ 279 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Art. 12 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom S. 1
Art. 68 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom S. 1
§ 92 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 93 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 263 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Art. 11 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom S. 1
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.5101448.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at