Vorlage einer Beschwerde, ohne dass die belangte Behörde die zwingend erforderliche Beschwerdevorentscheidung erlassen hätte
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch R in der Beschwerdesache, gegen den Bescheid des Finanzamtes vom , Steuernummer, betreffend Anspruchszinsen (§ 205 BAO) den Beschluss gefasst:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Bisheriger Verwaltungsablauf
Mit Bescheid vom wurden gegenüber Herrn
BF
, Beschwerdeführer, Anspruchszinsen in Höhe von 54,39 € festgesetzt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Einkommensteuer 2009 am mit 492,64 € festgesetzt worden sei. Nach Gegenüberstellung mit dem bisher vorgeschriebenen Betrag würde sich eine Nachforderung von 670,48 € ergeben, der wie folgt verzinst werde:
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Zeitraum | Differenz- betrag | Entrichtete Anzahlung | Bemessungs- grundlage | Anzahl Tage | Tages- Zinssatz | Zinsen |
- | 670,48 | 0,00 | 670,48 | 285 | 0,0065 | 12,42 |
- | 670,48 | 0,00 | 670,48 | 154 | 0,0079 | 8,16 |
- | 670,48 | 0,00 | 670,48 | 511 | 0,0065 | 22,27 |
- | 670,48 | 0,00 | 670,48 | 331 | 0,0052 | 11,54 |
Abgabenschuld | 54,39 |
Mit Schreiben vom wurde gegen den Bescheid vom das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht. Begründend wurde ausgeführt, dass Herr m (Anm.: M ) in seiner undatierten Stellungnahme an den UFS vorletzter Absatz ausgeführt habe: „Beim Zinsenbescheid aus dem Jahr 2006 waren die Zinsen erstmals so hoch, dass diese wegen Überschreitens der Bagatellregelung bescheidmäßig festgesetzt wurden. Zinsbeträge die die Bagatellregelung nicht überschreiten führen zu keinen Nachforderungen und auch zu keinen Gutschriften. Es kommt daher zu einer separaten Betrachtung vom jeweils vorangegangenen Bescheid zum jeweils aktuellen Bescheid.“ Im Widerspruch zu dieser nachvollziehbaren Zinsberechnungsweise stehe aber die Berechnung im angefochtenen Bescheid. Abermals sei nicht in Zeitabschnitte von Bescheid zu Bescheid getrennt worden, sodass die Berechnung der Anspruchszinsen abermals falsch sei. Bislang seien drei Einkommensteuerbescheide für 2009 erstellt worden. Daher seien die Anspruchszinsen auch in drei separat zu betrachtende Zeiträume zu berechnen. Bei diesen Zeiträumen sei weiters zu beachten, dass Beträge unter 50,-- € nicht festzusetzen seien. Entsprechend der beigefügten Exel-Datei würden weder die Anspruchszinsen der einzelnen Berechnungszeiträume noch die Gesamtsumme der Anspruchszinsen des Betrag von 50,-- € erreichen, sodass die festgesetzten Anspruchszinsen rechtswidrig seien. Dazu komme, dass für die Zeit von bis als Differenzbetrag 670,48 € anstatt richtigerweise 69,19 € angesetzt worden sei. Dieser Fehler sei wohl damit zu erklären, dass die vom Gesetz geforderte getrennte Betrachtung von Bescheid zu Bescheid außeracht gelassen worden sei. Es werde die Neuberechnung der Anspruchszinsen rechtskonform gemäß § 205 BAO sowie der Berufungsentscheidung des UFS GZ. RV/1099-L/12 vom beantragt.
Mit Schreiben vom teilte die Abgabenbehörde dem Beschwerdeführer mit, dass an ihn am ein durch das Bundesrechnungszentrum ausgefertigter Bescheid betreffend Beschwerdevorentscheidung Anspruchszinsen 2009 abgefertigt worden sei. Der Schriftsatz enthielt die Überschrift „Bescheidbegründung“. Nach Zitat des § 205 Abs. 1 BAO wurde ausgeführt, dass der Zeitraum für die Zinsenberechnung für die Einkommensteuer 2009 mit beginne. Bemessungsgrundlage bei Folgebescheiden sei die Abgabendifferenz zwischen neuem Grundlagenbescheid und dem vorangegangenen Grundlagenbescheid. Der neue Grundlagenbescheid sei der nach § 295 (1) BAO abgeänderte Einkommensteuerbescheid 2009 vom mit einer errechneten Abgabenschuld von 492,64 €. Der vorangegangene Grundlagenbescheid sei der ebenfalls gem. § 295 Abs. 1 geänderte Einkommensteuerbescheid 2009 vom mit einer Abgabengutschrift von – 177,84 €. Der Unterscheidbetrag aus diesen beiden Abgabenbescheiden würde rechnerische einen Differenzbetrag von 670,48 € ergeben, der nun beginnend mit entsprechend zu verzinsen sei. Vorhergehende Grundlagenbescheide seien bei der aktuellen Zinsberechnung nicht mehr zu berücksichtigen. Erwähnt sei noch, dass im Anspruchszinsenbescheid nur deshalb verschiedene Zeiträume angeführt seien (zB – und bis usw), weil in den einzelnen angeführten Zeiträumen (Zinsperioden) unterschiedliche Zinssätze anzuwenden seien. Die Bagatellregelung (§ 205 Abs. 2 BAO), wonach Anspruchszinsen, die den Betrag von 50,-- € nicht erreichen würden, nicht festzusetzen seien, beziehe sich immer auf den gesamten Berechnungszeitrau und sei nicht auf einzelne Zinsperioden anzuwenden. Eine getrennte oder separate Betrachtung der einzelnen Zinsperioden oder andere vorangegangener Zeiträume sei unzulässig. Eine andere Interpretation oder Auslegung des zitierten § 205 Abs. 1 und 2 BAO sei nicht zulässig und vom Gesetzgeber nicht gewollt. Im Übrigen seien diese Bestimmungen dem Beschwerdeführer bereits mehrfach eingehend erläutert worden. Schließlich wurde der Beschwerdeführer aufgefordert zu beachten, dass es bei dem automatisationsunterstützt versendeten Bescheid und der vorliegenden händisch versendeten Begründung zu unterschiedlichen Zustellungszeitpunkten kommen könne. Die angeführten Ausführungen seien Bestandteile des oben bezeichneten Bescheides. Ein nach Maßgabe der Rechtsbelehrung zulässiges Rechtsmittel könne nur gegen den Spruch des oben bezeichneten Bescheides, nicht aber gegen die Begründung erhoben werden. Im Übrigen werde auf die entsprechende Rechtsmittelbelehrung bzw. Rechtsbelehrung hingewiesen.
Mit Schreiben vom brachte der Beschwerdeführer vor, dass er gegen den Bescheid vom Beschwerde eingelegt habe. In der Folge sei ihm eine mit datierte Bescheidbegründung am zugestellt worden. Diese Bescheidbegründung sei inhaltlich unrichtig und würde nicht den gesetzlichen Vorgaben zur Anspruchszinsenberechnung entsprechen. In der Bescheidbegründung werde unrichtig ausgeführt, dass die Anspruchszinsenberechnung mit beginnen würde. Richtig sei hingegen, dass für die Zeit von bis eine Überzahlung an Einkommensteuer von 108,65 € erfolgt sei. Es seien also Anspruchszinsen in Höhe von 4,82 € zurückzuzahlen, wenn nicht die Bagatellgrenze von 50,-- € bestünde. Erst mit der Gutschrift vom sei erstmals ein negativer Saldo von 670,48 € bei der Einkommensteuer zustande gekommen und würde Anspruchszinsen begründen. Da aber für den Zeitraum bis insgesamt Anspruchszinsen von lediglich 24,05 € angefallen seien und dieser Betrag jedenfalls auch unter der Bagatellgrenze von 50,00 € liege, würden keine Anspruchszinsen anfallen. Die Bescheidbegründung erweise sich als unrichtig und unhaltbar, sodass der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben sei. Die Ausführungen in der Berufung (richtig: Beschwerde) vom würden vollinhaltlich bestehen und seien richtig. Der angefochtene Bescheid erweise sich sohin in seinem gesamten Inhalt als rechtswidrig und sei insgesamt ersatzlos zu beheben. Unter anderem werde die Neuberechnung der Anspruchszinsen rechtskonform gemäß § 205 BAO sowie der Berufungsentscheidung des UFS Linz vom beantragt.
Mit Beschwerdevorlage vom erfolgte die Vorlage an das Bundesfinanzgericht.
Entscheidungsrelevanter Sachverhalt
Mit Bescheid vom wurden Anspruchszinsen in Höhe von 54,39 € festgesetzt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom .
Ein mit „Bescheidbegründung“ titulierter Schriftsatz vom wurde dem Beschwerdeführer am zugestellt.
Mit Schriftsatz vom wies der Beschwerdeführer auf seine Beschwerde gegen den Bescheid vom hin und monierte zum wiederholten Mal die Berechnung der Anspruchszinsen.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus den vorliegenden eingesehen Unterlagen.
Rechtliche Grundlagen
§ 265 BAO lautet:
(1) Die Abgabenbehörde hat die Bescheidbeschwerde, über die keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen ist oder über die infolge eines Vorlageantrages vom Verwaltungsgericht zu entscheiden ist, nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen ohne unnötigen Aufschub dem Verwaltungsgericht vorzulegen.
(2) Die Vorlage der Bescheidbeschwerde hat jedenfalls auch die Vorlage von Ablichtungen (Ausdrucken) des angefochtenen Bescheides, der Beschwerdevorentscheidung, des Vorlageantrages und von Beitrittserklärungen zu umfassen.
(3) Der Vorlagebericht hat insbesondere die Darstellung des Sachverhaltes, die Nennung der Beweismittel und eine Stellungnahme der Abgabenbehörde zu enthalten.
(4) Die Abgabenbehörde hat die Parteien (§ 78) vom Zeitpunkt der Vorlage an das Verwaltungsgericht unter Anschluss einer Ausfertigung des Vorlageberichtes zu verständigen.
(5) Partei im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht ist auch die Abgabenbehörde, deren Bescheid mit Bescheidbeschwerde angefochten ist.
(6) Die Abgabenbehörde ist ab der Vorlage der Bescheidbeschwerde verpflichtet, das Verwaltungsgericht über Änderungen aller für die Entscheidung über die Beschwerde bedeutsamen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse unverzüglich zu verständigen. Diese Pflicht besteht ab Verständigung (Abs. 4) auch für den Beschwerdeführer.
§ 266. BAO lautet:
(1) Die Abgabenbehörde hat, soweit nicht anderes angeordnet ist, gleichzeitig mit der Vorlage der Bescheidbeschwerde die Akten (samt Aktenverzeichnis) vorzulegen. Die Abgabenbehörde hat den Parteien (§ 78) eine Ausfertigung des Aktenverzeichnisses zu übermitteln.
(2) Mit Zustimmung des Verwaltungsgerichtes darf die Übermittlung der Beschwerde (§ 265) und die Aktenvorlage (Abs. 1) in Form von Ablichtungen erfolgen.
(3) Soweit Akten oder Beweismittel nur auf Datenträgern vorliegen, sind auf Verlangen des Verwaltungsgerichtes ohne Hilfsmittel lesbare, dauerhafte Wiedergaben von der Abgabenbehörde bzw. von der Partei (§ 78) beizubringen.
(4) Soweit die Abgabenbehörde die Vorlage von Akten (Abs. 1 bzw. bezüglich Maßnahmenbeschwerden oder Säumnisbeschwerden auf Verlangen des Verwaltungsgerichtes) unterlässt, kann das Verwaltungsgericht nach erfolgloser Aufforderung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist auf Grund der Behauptungen des Beschwerdeführers erkennen.
§ 93 BAO lautet:
(1) Für schriftliche Bescheide gelten außer den ihren Inhalt betreffenden besonderen Vorschriften die Bestimmungen der Abs. 2 bis 6, wenn nicht nach gesetzlicher Anordnung die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen genügt.
(2) Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.
(3) Der Bescheid hat ferner zu enthalten a) eine Begründung, wenn ihm ein Anbringen (§ 85 Abs. 1 oder 3) zugrunde liegt, dem nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird, oder wenn er von Amts wegen erlassen wird; b) eine Belehrung, ob ein Rechtsmittel zulässig ist, innerhalb welcher Frist und bei welcher Behörde das Rechtsmittel einzubringen ist, ferner, dass das Rechtsmittel begründet werden muss und dass ihm eine aufschiebende Wirkung nicht zukommt (§ 254).
(4) Enthält der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung oder keine Angabe über die Rechtsmittelfrist oder erklärt er zu Unrecht ein Rechtsmittel für unzulässig, so wird die Rechtsmittelfrist nicht in Lauf gesetzt.
(5) Ist in dem Bescheid eine kürzere oder längere als die gesetzliche Frist angegeben, so gilt das innerhalb der gesetzlichen oder der angegebenen längeren Frist eingebrachte Rechtsmittel als rechtzeitig erhoben.
(6) Enthält der Bescheid keine oder eine unrichtige Angabe über die Abgabenbehörde, bei welcher das Rechtsmittel einzubringen ist, so ist das Rechtsmittel richtig eingebracht, wenn es bei der Abgabenbehörde, die den Bescheid ausgefertigt hat, oder bei der angegebenen Abgabenbehörde eingebracht wurde.
Rechtliche Erwägungen
Gemäß § 262 Abs. 1 BAO hat die belangte Behörde zwingend eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, außer eine der genannten Ausnahmen ist erfüllt. Im vorliegenden Fall wurde in der Beschwerde vom nicht beantragt, dass eine Beschwerdevorentscheidung zu unterbleiben habe. Die Beschwerde langte am bei der Abgabenbehörde ein und wurde am dem Verwaltungsgericht vorgelegt. Da die Bescheidbeschwerde nicht innerhalb von drei Monaten vorgelegt wurde, ist auch die Voraussetzung für die Ausnahme des § 262 Abs. 2 lit b BAO nicht erfüllt. In der Bescheidbeschwerde wurde nicht nur die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen, die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen oder die Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen behauptet und der angefochtene Bescheid wurde nicht vom Bundesminister für Finanzen erlassen.
Zusammenfassend bedeutet dies, dass es sich gegenständlich um eine Beschwerde handelt, über die zwingend eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen ist.
Beschwerdevorentscheidungen sind Bescheide über Bescheidbeschwerden, die gemäß § 262 Abs. 1 BAO als Beschwerdevorentscheidungen zu bezeichnen sind. Die in § 93 BAO normierten Bescheiderfordernisse, nämlich der Spruch mit Nennung der Person, an die er ergeht, die Begründung nach Maßgabe des § 93 Abs. 3 lit a BAO sowie die allgemein in § 96 BAO geforderten Inhalte schriftlicher Ausfertigungen (Bezeichnung der Behörde, Datum Unterschrift) sind für Beschwerdevorentscheidungen zu beachten.
Der Spruch ist die Willenserklärung der Behörde. Der normative Inhalt muss sich aus der Formulierung der Erledigung ergeben.
In der Erledigung vom fehlt der Spruch. Es geht nicht hervor, wie über die Beschwerde vom entschieden wurde bzw. in welcher Höhe die Anspruchszinsen festgesetzt werden. Im letzten Absatz des Schreibens vom wird darauf hingewiesen, dass die Ausführungen Bestandteil des oben bezeichneten Bescheides (Beschwerdevorentscheidung Anspruchszinsen 2009) seien. Ein derartiger automatisationsunterstützter Bescheid wurde jedoch nicht erlassen. Richtigerweise wurde auch darauf hingewiesen, dass sich ein Rechtsmittel nach Maßgabe der Rechtsmittelbelehrung nur gegen den Spruch des oben bezeichneten Bescheides, nicht aber gegen die Begründung erhoben werden kann.
Fehlt in einer behördlichen Erledigung der Spruch, so liegt kein Bescheid vor.
Obwohl gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen gewesen wäre, wurde eine solche nicht erlassen (mangelnde Bescheidqualität des Schriftsatzes vom ) und die Beschwerde in der Folge dem Bundesfinanzgericht vorgelegt.
Im Rechtsatz zur Entscheidung vom , Ro 2015/15/0001, hat der Verwaltungsgerichtshof Folgendes ausgesprochen:
„Zuständig zu einer Entscheidung (in der Sache) ist das Bundesfinanzgericht freilich im Regelfall nur dann, wenn zuvor bereits die Abgabenbehörde mit Beschwerdevorentscheidung entschieden hat und dagegen ein Vorlageantrag erhoben wurden.“
Somit fehlt es im gegenständlichen Fall an den gesetzlichen Voraussetzungen für die Führung eines Beschwerdeverfahrens durch das Bundesfinanzgericht.
Das Beschwerdeverfahren ist daher einzustellen.
Die Einstellung ist mit Beschluss (§ 278 BAO) zu verfügen.
Auch wenn die Bundesabgabenordnung die Einstellung des Beschwerdeverfahrens mit Beschluss nicht gesondert erwähnt, hat die Einstellung durch das Verwaltungsgericht mittels Beschluss zu erfolgen (vgl. ).
Revision
Eine Revision ist nach Art. 133 Abs. 4 i. V. m. Abs. 9 B-VG zulässig, wenn ein Beschluss von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss nicht von der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Revisionsmodell soll sich nach dem Willen des Verfassungsgesetzgebers an der Revision nach den §§ 500 ff ZPO orientieren (vgl. RV 1618 BlgNR 24. GP, 16).
Ausgehend davon ist der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz tätig, zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er im Allgemeinen nicht berufen (vgl. oder ).
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG kommt einer Rechtsfrage unter anderem dann grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.
Einer Rechtsfrage kann nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt (vgl. für viele ; ; ; ; ). Eine einzelfallbezogene Beurteilung ist somit im Allgemeinen nicht revisibel, wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde (vgl. oder ).
Der bloße Umstand, dass eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu einem (der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu Grunde liegenden) vergleichbaren Sachverhalt (zu einer bestimmten Rechtsnorm) fehlt, begründet noch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, soweit das Verwaltungsgericht dabei von den Leitlinien der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht (vgl. oder ). Genügte nämlich für die Zulässigkeit einer Revision bereits das Fehlen höchstgerichtlicher Entscheidung zu einem vergleichbaren Sachverhalt, wäre der Verwaltungsgerichtshof in vielen Fällen zur Entscheidung berufen, obgleich in Wahrheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, sondern nur die Einzelfallgerechtigkeit berührende Wertungsfragen aufgeworfen werden (vgl. unter Hinweis auf die ständige Judikatur des Obersten Gerichtshofes zu § 502 ZPO, etwa ; oder ).
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision nicht zulässig, da die Rechtsfrage, wie im Fall eines fehlerhaften Vorlageberichts des Finanzamtes vorzugehen ist, durch die von der zitierten Rechtsprechung vorgegebenen Leitlinien hinlänglich geklärt erscheint und die Tatfrage, ob eine Beschwerde erhoben wurde, der Revision nicht zugänglich ist.
Aus den dargelegten Gründen war wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 265 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 93 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 262 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 266 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.5101327.2014 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at