zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 04.12.2015, RV/4200057/2014

Altlastenbeitrag; Qualitätssicherungssystem als Voraussetzung für eine Ausnahme von der Beitragspflicht

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Stammrechtssätze
RV/4200057/2014-RS1
Eine bloße Sichtkontrolle von Baurestmassen ist nicht geeignet, die Voraussetzungen der Anwendung eines Qualitätssicherungssystems im Sinne des § 3 Abs. 1a Z. 6 ALSaG zu erfüllen.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache A.., Adr.1, vertreten durch B. gegen den Bescheid des Zollamt Klagenfurt Villach vom , Zahl: a., betreffend Altlastenbeitrag zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom , Zl. a. , hat das Zollamt Klagenfurt Villach die für die A mit  Ablauf des 1. Quartals des Jahres 2008 entstandene Altlastenbeitragsschuld gemäß § 201 BAO erstmalig in der Höhe von 15.384,00 Euro sowie Nebenansprüche (Säumnis- und Verspätungszuschlag) in der Höhe von insgesamt 615,36 Euro (Summe: 15.999,36 Euro) festgesetzt und zur Entrichtung vorgeschrieben.

Dem Bescheid lag im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:
Anlässlich einer bei der C. , Adr.2 , durchgeführten Betriebsprüfung stellte das Zollamt Klagenfurt Villach fest, dass das geprüfte Unternehmen der A , Adr.1 , die nachstehenden Leistungen verrechnet hat:

Ausgangsrechnung Nr. xy1 vom :
- Brechen von 1.922,38 Tonnen Beton bei der D. , Proj.Nr.: 152;
- Ausgangsrechnung Nr. xy2 vom
- Bagger- Transport- und Brecherarbeiten am 25. und .

Über den diesbezüglichen Vorhalt des Zollamtes Klagenfurt Villach vom erklärte die A mit Schreiben vom , das gebrochene Material befinde sich zurzeit noch vor Ort und werde für weitere Projekte der Firma D in Form von Hofflächenschüttungen zum Einsatz kommen.

Der vorgenannten Stellungnahme waren folgende Unterlagen angeschlossen:
- Abbruchbewilligung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde X. vom 8.9.20091 Zahl:  yx , für zwei ehemalige Personalhäuser samt Nebengebäuden auf der Parzelle Nr. xy3 der KG X1 ;
- eine Baubeginnmeldung der A  gemäß § 31 K-BO 1996 an die Stadtgemeinde X. vom , betreffend den vorgenannten Abbruch;
- Entsorgungsnachweise vom 26.3. und für Sperrmüll der D+ ;
- Entsorgungsnachweis für Bauschutt-Inertstoffe der A vom ;
- Angebot Nr. xy4 vom der E. für die Aufbereitung von zwischengelagertem Bauschutt;
- Rechnung der E. vom ,  Nr. xy5 ,  für die Aufbereitung von 3.600, 00 Tonnen Bauschutt in der Zeit vom 4. bis zum ;
- Prüfbericht der E , vom ., betreffend am auf dem Zwischenlager des Bauvorhabens "Firma D " in X. entnommene Proben von RMH;
- Bestätigung gemäß § 39 Abs. 2 K-BO 1996 vom der A .

In einer weiteren Stellungnahme vom hat die A die nachstehenden Erklärungen abgegeben:

zu Rechnung xy1 vom :
"Dieses Material (Beton) wurde im Zuge des Abbruches und Neubaus von Trockenkammern für die D++ vor Ort durch die Firma C. gebrochen und anschließend als Unterbau beim selben Bauvorhaben eingebaut."

zu Rechnung xy2 vom :
"Hier handelt es sich um auf unserem Lagerplatz zwischengelagertes Material, welches ebenfalls nach dem Brechen durch die Firma C. wiederum vor Ort am Lagerplatz eingebaut wurde."

Als Nachweise wurden drei Wiegekarten Nr. 626, 627 und 628 vom 25. und für insgesamt 451,58 Tonnen Bauschutt und 73,16 Tonnen Asphalt, die mit dem Backenbrecher aufbereitet worden sind, und der Lieferschein Nr. 23527 der C. über den Maschineneinsatz am 25. und beigelegt.

Mit Eingabe vom legte die A nachstehende Unterlagen vor:

zum Bauvorhaben- D.+ (Trockenkammern):
- Baubescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde X. vom , Zahl: xy6 , betreffend die Errichtung von 9 Trockenkammern mit Lärmschutzwand und Reduziererhalle auf den Parzellen abc der KG  X1 durch die D++ ;
- Bestätigung gemäß § 39 Absatz 2 K-BO 1996 vom zum vorgenannten Bauvorhaben;
- Bestätigung der A vom über die erfolgte Entsorgung von Betonabbruch, Eisen, Baustellenabfällen und Holz an die Stadtgemeinde X. ;
- Lieferscheine und Rechnungen über die ordnungsgemäße Entsorgung von Gewerbemüll, Bauschutt sowie Asphalt- und Betonabbruch;

zum Bauvorhaben - Lagerplatz - A+ :
- gewerberechtlicher Bescheid der BH X. vom ,  Zahl: xy7 , an Herrn A+ betreffend die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Lagerhalle auf der Parzelle Nr. xy8 der KG P. ;
-  Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde X. vom , Zahl: xy9 , betreffend die Bewilligung der Errichtung einer Lagerhalle auf der Parzelle Nr. xy8 der KG P. durch Herrn A+ .

Aufgrund des vorbeschriebenen Sachverhaltes zur Ausgangsrechnung der C. vom , Nr.  xy1 , stellte das Zollamt Klagenfurt Villach fest, dass im Rahmen des Bauvorhabens D.+ im 1. Quartal 2008 über Veranlassung der A insgesamt 1.922,38 Tonnen aufbereitete mineralische Baurestmassen als Unterbaumaterial verwendet worden sind und der Einbau dieser Baurestmassen eine altlastenbeitragspflichtige Tätigkeit gemäß § 3 Absatz 1 Ziffer 1 lit. c) ALSAG darstellte.

Demgemäß erließ das Zollamt Klagenfurt Villach den eingangs genannten Festsetzungsbescheid.

Mit Eingabe vom brachte die A (Beschwerdeführerin/Bf) durch ihre Rechtsvertreterin gegen den eingangs genannten Abgabenbescheid einen als "Berufung"  bezeichneten, aufgrund der seit geltenden Rechtslage als Beschwerde geltenden Rechtsbehelf ein und führte dazu begründend im Wesentlichen aus:

Die bescheidmäßige Vorschreibung des Altlastenbeitrages sei im gegenständlichen Fall nicht zu Recht erfolgt, da auf den gegenständlichen Sachverhalt die Beitragsbefreiungsbestimmung des § 3 Absatz 1 (Anm.: gemeint ist offensichtlich Absatz 1a) Ziffer 6 ALSAG anzuwenden sei.
Im ersten Quartal 2008 habe die Antragstellerin im Pauschalauftrag der Johann D.+ auf deren Betriebsgelände ein altes Betriebsgebäude abgerissen und auf diesem Standort neue Trockenkammern aufgebaut.
Die beim Abriss angefallenen Baurestmassen aus Beton seien vor Ort von der C. gebrochen worden. Zuvor und während dieses Vorganges sei das Material vom Geschäftsführer der Antragstellerin, Baumeister F. , genauestens untersucht und kontrolliert worden. Es habe sich hierbei um nicht verunreinigte Betonstücke gehandelt, an welchen keinerlei Auffälligkeiten zu erkennen waren.
Die Betriebshalle habe als Halle zur reinen Holzverarbeitung gedient, ohne dass dabei irgendwelche Fremdstoffe verwendet worden oder sonstige Abfallprodukte angefallen seien.
Gemäß SN 31427 handle es sich bei Betonabbruch um einen Abfall, der sich bautechnisch hervorragend wieder verwerten lässt. Die chemische Qualität lasse sich aufgrund der Herkunft bzw. Nutzung ohne analytische Untersuchungen bewerten.
Im Zweifelsfall könne die Eignung als Recyclingabfall analog zum Bauschutt durch eine Erhebung vor Ort im  Rahmen der Eigenüberwachung festgestellt werden.
Die eigene Überwachung durch den Geschäftsführer der Antragstellerin habe damals laufend vor Ort stattgefunden und es sei somit dem gemäß § 3 Absatz 1a) Ziffer 6 ALSAG geforderten Qualitätssicherungssystem ausreichend genüge getan. Diesbezüglich werde auf das Handbuch "Qualitätssicherung von Recyclingmaterialien zur Erfüllung der Beitragsfreiheit nach dem Altlastensanierungsgesetz" der Wirtschafskammer YX verwiesen.
Die Antragstellerin habe nicht nur die Vorgabe des Vorhandenseins des Qualitätssicherungssystems erfüllt, sondern es sei auch die Verfüllung der Baurestmasse im Zusammenhang mit der gegenständlichen Baumaßnahme im unbedingt erforderlichen Ausmaß notwendig gewesen.
Der Geschäftsführer der Antragstellerin habe die Einreichplanung und Ausführung des Bauprojektes selbst geplant und projektiert. Um für die Errichtung der neuen Trockenkammern statisch den geeigneten Unterbau zu schaffen, sei es notwendig gewesen, Unterbaumaterial wie Schotter zumindest im Ausmaß von 2.000 Tonnen in das Gelände einzubringen. Es sei somit naheliegend gewesen, hierfür die bereits vor Ort befindlichen und von der C. gebrochenen schotterähnlichen unbedenklichen Baurestmassen im vorhandenen Ausmaß, zumindest im Ausmaß von ca. 2.000 Tonnen, zu verwenden.
Es seien somit zum damaligen Zeitpunkt sowohl das Qualitätssicherungssystem vorhanden als auch das unbedingt erforderliche Ausmaß der Verwendung der vorhandenen Baurestmassen gegeben gewesen.

Weiters werde eingewendet, dass ein etwaiger tatsächlich zu Recht bestehender Altlastenbeitrag, welcher im ersten Quartal 2008 entstanden ist, verjährt sei.
Gemäß den Bestimmungen der BAO verjährten Ansprüche 5 Jahre nach deren Entstehen. Die (etwaige) Beitragspflicht entstand mit Ende des ersten Quartals 2008, der bekämpfte Bescheid sei am , somit mehr als 5 Jahre nach Entstehung der Beitragspflicht, ergangen.

Im dritten Quartal 2011 habe die Bf auf dem eigenen Firmengelände nach Vorliegen der behördlichen Bewilligungen die Park- und Abstellflächen befestigt. Hierzu habe als notwendige Unterschotterung die übriggebliebene Baurestmasse aus dem Projekt D++  (Hinweis auf Bescheid a. ) Verwendung finden können, welche hierfür von der C. im Ausmaß von ca. 525 t gebrochen worden sei. Die beim damaligen Abriss anfallende Baurestmasse, bestehend aus Beton, sei vor Ort von der C. gebrochen worden. Zuvor und während dieses Vorganges sei das Material vom Geschäftsführer der Bf, Baumeister F. , genauestens untersucht und kontrolliert worden. Es habe sich bei dem gegenständlichen Material um nicht verunreinigte Betonstücke gehandelt, an welchen keinerlei Auffälligkeiten zu erkennen gewesen seien. Die abgerissene Betriebshalle habe als Halle zur reinen Holzverarbeitung gedient, ohne dass dabei irgendwelche Fremdstoffe verwendet worden oder sonstige Abfallprodukte angefallen seien. Gemäß SN 31427 handle es sich bei Betonabbruch um einen Abfall, der sich bautechnisch hervorragend wieder verwerten lasse. Die chemische Qualität lasse sich  aufgrund der Herkunft bzw. Nutzung ohne analytische Untersuchungen bewerten. Im Zweifelsfall könne die der Eigenüberwachung festgestellt werden. Die eigene Überwachung durch den Geschäftsführer der Bf habe damals laufend vor Ort stattgefunden, sodass somit dem gemäß § 3 Absatz 1 (Anm.: gemeint ist offensichtlich Absatz 1a) Ziffer 6 ALSAG geforderten Qualitätssicherungssystem ausreichend genüge getan sei (Hinweis auf das Handbuch „Qualitätssicherung von Recyclingmaterialien zur Erfüllung der Beitragsfreiheit nach dem Altlastensanierungsgesetz“ der Wirtschafskammer YX). Die Bf habe nicht nur die Vorgabe des Vorhandenseins des Qualitätssicherungssystems erfüllt, sondern es sei auch die Verfüllung der Baurestmasse im Zusammenhang mit der gegenständlichen Baumaßnahme im unbedingt erforderlichen Ausmaß notwendig gewesen. Der Geschäftsführer der Bf habe das Projekt des Ausbaus seiner Parkflächen selbst geplant und projektiert. Um für die Errichtung der neuen Parkflächen statisch den geeigneten Unterbau zu schaffen, sei es notwendig gewesen, Unterbaumaterial wie Schotter zumindest im Ausmaß von 500 t in das Gelände einzubringen. Es sei somit zum damaligen Zeitpunkt sowohl das Qualitätssicherungssystem vorhanden als auch das unbedingt erforderliche Ausmaß der Verwendung der vorhandenen Baurestmasse gegeben gewesen.

Mit Schreiben vom , Zl. b. , wurden der Bf vom Zollamt die rechtlichen Grundlagen der Altlastenbeitragspflicht sowie der im gegenständlichen Fall in Frage kommenden Ausnahme von der Altlastenbeitragspflicht und die Verjährungsbestimmungen zur Stellungnahme dargelegt und die Bf aufgefordert, eine genaue Beschreibung der Verwendung und des Verwendungsortes des verfahrensgegenständlichen Recyclingmaterials abzugeben.

In ihrer dazu abgegebenen Stellungnahme vom führte die Bf im Wesentlichen aus:
Bezeichnend sei, dass auf Seite 3 des Vorhaltes im ersten Absatz bezüglich des Qualitätssicherungssystems auf den Abschnitt 7.14. im BAWP 2011 und der damit in Verbindung stehenden, im September 2009 verabschiedeten  8. Auflage der Richtlinie Recyclingbaustoffe des ÖBRV verwiesen wird.
Der gegenständliche Sachverhalt habe sich im März 2008 ereignet und die beschwerdeführende Partei habe zum damaligen Zeitpunkt daher noch nicht den behördlich verlangten Standard des Qualitätssicherungssystems kennen können.
Jedenfalls bleibe die beschwerdeführende Partei bei ihrer Verantwortung, dass die Verfüllung der Baurestmassen im unbedingt erforderlichen Ausmaß notwendig gewesen sei und, wie in der Beschwerde angegeben, ausschließlich als für die Statik notwendiger und geeigneter Unterbau beim gegenständlichen Bauprojekt "Trockenkammer Firma D " auf den Grundstücken 45/2 und cde2 (Anm.: gemeint ist offensichtlich cde1 , da cde2 nicht existiert) der KG  X1 stattgefunden habe.
Hierfür würden eine Basiskarte mit handschriftlich eingezeichnetem Bereich des Bauprojektes sowie der Bauplan im Original in Vorlage gebracht.
Der andere der gegenständlichen Sachverhalte habe sich im Laufe des Jahres 2011 ereignet und die beschwerdeführende Partei zum damaligen Zeitpunkt daher noch nicht den behördlich verlangten Standard des Qualitätssicherungssystems kennen können. Jedenfalls bleibe die beschwerdeführende Partei bei ihrer Verantwortung, dass die Verfüllung der Baurestmassen im unbedingt erforderlichen Ausmaß notwendig gewesen und das gegenständliche Recyclingmaterial, wie in der Beschwerde angegeben, ausschließlich für den Ausbau und die Befestigung der Flächen für neue Parkflächen auf dem Firmengelände der Bf verwendet worden sei. Hierfür würden eine Basiskarte mit handschriftlich eingezeichnetem Bereich des Bauprojektes sowie der Bauplan im Original in Vorlage gebracht.

Nachdem das Zollamt die Beschwerde in der Beschwerdevorentscheidung vom , Zahl:  d. , als unbegründet abgewiesen hatte, stellte die Bf. im Schriftsatz vom unter Hinweis auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift  den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Im vorliegenden Fall wurde der nachstehende, von der Abgabenbehörde als erwiesen angesehene Sachverhalt von der Bf nicht bestritten:
- Im ersten Quartal des Jahres 2008 hat die C. auf dem Betriebsgelände der D++  1.922,38 Tonnen mineralische Baurestmassen (Beton), die vom Abbruch eines alten Betriebsgebäudes stammten, vor Ort gebrochen.
-- Beweismittel: Ausgangsrechnung Nr. xy1 vom der C. an die A - Die vor Ort gebrochenen 1.922,38 Tonnen mineralische Baurestmassen wurden über Veranlassung der A im ersten Quartal des Jahres 2008 anlässlich der Errichtung von Trockenkammern für die D++  auf den Parzellen Nr. acb der KG X1 als Unterbau eingebaut.
-- Beweismittel: Stellungnahme der A vom und Erklärung der A in der Beschwerde vom .
Auch die Abfalleigenschaft der genannten aufbereiteten mineralischen Baurestmassen wurde nicht bestritten.

Strittig ist hingegen, ob die vorgenannte Tätigkeit mit dem verfahrensgegenständlichen Recyclingmaterial altlastenbeitragspflichtig oder auf diese Tätigkeit die Ausnahme von der Altlastenbeitragspflicht nach § 3 Absatz 1a) Ziffer 6 des Altlastensanierungsgesetzes (ALSAG) anzuwenden war.

Gemäß § 3 Absatz 1 Ziffer 1 lit. c) des Altlastensanierungsgesetzes (ALSAG) in der maßgeblichen Fassung unterlag das Verfüllen von Geländeunebenheiten (ua. das Verfüllen von Baugruben oder Künetten) oder das Vornehmen von Geländeanpassungen (ua. die Errichtung von Dämmen oder Unterbauten von Straßen, Gleisanlagen oder Fundamenten) mit Abfällen dem Altlastenbeitrag.

Von der Beitragspflicht ausgenommen waren gemäß § 3 Absatz 1a Ziffer 6 ALSAG in der maßgeblichen Fassung gebrochene mineralische Baurestmassen, wie Asphaltgranulat, Betongranulat, Asphalt/Beton-Mischgranulat, Granulat aus natürlichem Gestein, Mischgranulat aus Beton oder Asphalt oder natürlichem Gestein oder gebrochene mineralische Hochbaurestmassen, sofern durch ein Qualitätssicherungssystem gewährleistet wurde, dass eine gleichbleibende Qualität gegeben war, und diese Abfälle im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme im unbedingt erforderlichen Ausmaß zulässigerweise für eine Tätigkeit gemäß § 3 Absatz 1 Ziffer 1 lit. c) ALSAG verwendet wurden.

Der Einbau der Abfall darstellenden verfahrensgegenständlichen mineralischen Baurestmassen auf den Parzellen Nr. acb der KG X1 als Unterbau für die errichteten Trockenkammern stellte somit ein Verfüllen von Geländeunebenheiten mit Abfall und somit grundsätzlich eine altlastenbeitragspflichtige Tätigkeit im Sinne des § 3 Absatz 1 Ziffer 1 lit. c) ALSAG dar.

Die Ausnahme von der Beitragspflicht nach § 3 Absatz 1a) Ziffer 6 ALSAG in der maßgeblichen Fassung unterlag nach dem vorstehend zitierten Wortlaut dieser Bestimmung den nachstehend angeführten Voraussetzungen:
- durch ein Qualitätssicherungssystem musste gewährleistet werden, dass eine gleichbleibende Qualität des hergestellten Recyclingmaterials gegeben war;
- die Abfälle (Recyclate) mussten im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme verwendet werden, und zwar
-- im unbedingt erforderlichen Ausmaß,
-- zulässigerweise und
- für eine Tätigkeit gemäß § 3 Absatz 1 Ziffer 11it. c) ALSAG.

Das Qualitätssicherungssystem im Sinne des § 3 Absatz 1a) Ziffer 6 ALSAG ist weder im ALSAG selbst noch in einer anderen Rechtsvorschrift konkret definiert.
Gemäß § 8 des Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG) in der maßgeblichen Fassung hatte der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des AWG mindestens alle fünf Jahre einen Bundesabfallwirtschaftsplan (nachfolgend BAWP) zu erstellen und diesen auf der Internetseite des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,  zu veröffentlichen (siehe: http:/ jwww .bundesabfallwirtschaftsplan.at/).
Im BAWP 2006 waren im Abschnitt 4.4.1 die produkt-und abfallbezogenen Maßnahmen für Baurestmassen festgelegt, die bezüglich der Qualitätssicherung wie folgt (auszugsweise)  lauteten:
"Bei der Herstellung der zu verwertenden Materialien ist durch ein Qualitätssicherungssystem eine gleichbleibende Qualität zu gewährleisten. Das Qualitätssicherungssystem umfasst die  Aufbauorganisation, Verantwortlichkeilen,Abläufe,Verfahren und Mittel zur Verwirklichung dieses Ziels, und beinhaltet auch Vorgaben  zur Eingangskontrolle,  zur Eigen- und Fremdüberwachung, zu Aufzeichnungspflichtensowie zur Kennzeichnung als Information für Anwender.
Bei mobilen Anlagen ist die Sicherstellung des ordnungsgemäßen Betriebes durch Fremdüberwachung erschwert.  Daher ist die Frequenz der Fremdüberwachung im Rahmen der Qualitätssicherung bei mobilen Anlagen gegenüber den stationären Anlagen zu erhöhen.
Wenn die im Juni 2004 verabschiedete 6. Auflage der Richtlinie für Recycling-Baustoffe des ÖBRV unter Berücksichtigung der vorstehenden Qualitätsanforderungen eingehalten wird, liegt jedenfalls eine umweltgerechte qualitätsgesicherte Aufbereitung von mineralischen Baurestmassen vor. Diese Richtlinie legt auch Anforderungen an bautechnischen Kriterien für den Recyclingbaustoff fest."

Der Verwaltungsgerichtshof  hat in seinem Erkenntnis vom , Zl. 2009/07/0208, durch den Verweis auf den gemäß § 8 Absatz 1 AWG 2002 erstellten Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2006 deutlich gemacht, dass die Vorgaben des BAWP für die Beurteilung des Vorliegens eines Qualitätssicherungssystems maßgeblich sind.
Die Zuordnung von Recyclaten aus Baurestmassen zu einer bestimmten Qualitäts- und Güteklasse und die zulässige Art der Verwendung dieser Recyclate sind unter anderem auch von deren umweltrelevanten Eigenschaften, insbesondere der Einhaltung bestimmter Grenzwerte bezüglich der Eluate von im Recyclingmaterial enthaltenen Schadstoffen abhängig. Diese Werte können nicht durch eine visuelle Kontrolle festgestellt werden, sondern nur durch chemische Analyse von Proben. Demgemäß kann eine gleichbleibende Qualität der Recyclate unter anderem nur durch regelmäßige repräsentative Beprobungen und Analysen gewährleistet werden.
Zum Nachweis der ordnungsgemäßen und repräsentativen Probenentnahme und der bei der Untersuchung festgestellten Werte müssen die Probenentnahmen und durchgeführten Analysen entsprechend dokumentiert sein.

Demnach ist eine reine Sichtkontrolle der verfahrensgegenständlichen Baurestmassen durch den Geschäftsführer der Antragstellerin, wie sie in der Beschwerde - ohne Vorlage einer diesbezüglichen Dokumentation - geltend gemacht wurde, nicht geeignet, die Voraussetzung der Anwendung eines Qualitätssicherungssystems im Sinne des § 3 Absatz 1a) Ziffer 6 ALSAG und des BAWP zu erfüllen.

Im Übrigen sind aber auch die weiteren Voraussetzungen für die Anwendung der Ausnahme von der Beitragspflicht nach § 3 Absatz 1a) Ziffer 6 ALSAG, nämlich die Zulässigkeit der Verwendung und das unbedingt erforderliche Ausmaß der Verwendung des verfahrensgegenständlichen Recyclingmaterials für den Unterbau der auf den Parzellen Nr. acb der KG X1 errichteten Trockenkammern nicht nachgewiesen worden.
Die Zulässigkeit der Verwendung des recyclierten Abbruchmaterials bei der Errichtung der Trockenkammern ist der vorliegenden Baubewilligung für die Trockenkammern nicht zu entnehmen. Vielmehr ist im Abschnitt "B) Besondere Vorschreibungen" der Baubewilligung unter Ziffer 1. angeordnet, dass für die ordnungsgemäße Entsorgung der Abbruchmaterialien ein Nachweis zu erbringen ist.
Der von der Bf mit ihrer Stellungnahme vom vorgelegte Bauplan wurde am - also erst nach der gegenständlichen Verfüllung - erstellt und hat lediglich die Kanal- und Kabelführung für die Trockenkammern 19 - 25 zum Inhalt, sodass dieser nicht geeignet ist, die Zulässigkeit der Verwendung des gegenständlichen Recyclingmaterials sowie der unbedingt erforderlichen Menge als Unterbau im Zusammenhang mit dem Bau der Trockenkammern zu beweisen.

Gemäß § 4 Ziffer 3 ALSAG in der maßgeblichen Fassung ist Beitragsschuldner derjenige, der die beitragspflichtige Tätigkeit veranlasst hat; sofern derjenige, der die beitragspflichtige Tätigkeit veranlasst hat, nicht feststellbar ist, derjenige, der die beitragspflichtige Tätigkeit duldet.

Veranlasserin des Einbaus des verfahrensgegenständlichen Recyclingmaterials im Zusammenhang mit der Errichtung der Trockenkammern  auf den Parzellen Nr. acb der KG  X1 war unbestritten die A , weshalb diese auch als Beitragsschuldnerin festzustellen war.

Zum Einwand des Eintritts der Verjährung war festzustellen:
Das Recht, eine Abgabe festzusetzen, unterliegt gemäß § 207 Absatz 1 BAO nach Maßgabe der weiteren Bestimmungen des § 207 BAO der Verjährung.
Die Verjährungsfrist beträgt gemäß § 207 Absatz 2 BAO bei den Verbrauchsteuern, bei den festen Stempelgebühren nach dem II. Abschnitt des Gebührengesetzes 1957, weiters bei den Gebühren gemäß § 17a des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 und § 24 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 drei Jahre, bei allen übrigen Abgaben - so auch für den Altlastenbeitrag - fünf Jahre.
Die Verjährung beginnt in den Fällen des § 207 Absatz 2 BAO mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist (§ 208 Absatz 11it. a BAO).
Werden innerhalb der Verjährungsfrist nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde unternommen, so verlängert sich die Verjährungsfrist gemäß § 209 Absatz 1 BAO um ein Jahr. Die Verjährungsfrist verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen  in einem Jahr unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist verlängert ist.
Gemäß § 7 Absatz 1 ALSAG in der maßgeblichen Fassung entstand die Beitragsschuld im Fall der Beförderung von Abfällen zu einer Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 3 ALSAG außerhalb des Bundesgebietes mit Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die Beförderung begonnen wurde, bei allen übrigen beitragspflichtigen Tätigkeiten mit Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die beitragspflichtige Tätigkeit vorgenommen wurde.
Im vorliegenden Fall entstand der Abgabenanspruch daher mit Ablauf des 1. Quartals des Jahres 2008, somit mit Ablauf des .
Die fünfjährige Verjährungsfrist begann demgemäß mit dem Ablauf des Jahres 2008 (§ 207 Absatz 2 BAO) und endete mit Ablauf des Jahres 2013.
Der angefochtene Festsetzungsbescheid erging am und somit vor Ablauf des Jahres 2013 und innerhalb der Verjährungsfrist, sodass der Einwand der Verjährung unzutreffend war.

Zur Zulässigkeit einer Revision:

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Diesfalls liegen die aufgezeigten Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision nicht vor, zumal der Verwaltungsgerichtshof  in seinem Erkenntnis vom , Zl. 2009/07/0208, durch den Verweis auf den gemäß § 8 Absatz 1 AWG 2002 erstellten Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2006 deutlich gemacht, dass die Vorgaben des erstellten Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2006  für die Beurteilung des Vorliegens eines Qualitätssicherungssystems maßgeblich sind.

Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 3 Abs. 1 Z 1 lit. c ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
§ 3 Abs. 1a Z 6 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
§ 207 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 7 Abs. 1 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
§ 8 AWG 2002, Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102/2002
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.4200057.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at