Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 04.01.2016, RV/7501247/2015

Parkometerabgabe, zur Tatzeit laut Google-Standortverlaufsuche noch im Messungenauigkeitskreis des Tatortes

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7501247/2015-RS1
Ein Auszug aus google-Standortverlauf ist kein Nachweis, dass ein Lenker auch zu der im Messungenauigkeitskreis angezeigten Uhrzeit die Bestätigungs-SMS des elektronischen Parksystems erhalten hat.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard Groschedl in der Verwaltungsstrafsache gegen Dip. Ing. G., geb., Wien, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Schober, Schlösselgasse 16/11, 1080 Wien, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBI. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen das Erkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, Parkraumüberwachung, vom , Zahl MA 67 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung  am in Anwesenheit des Beschuldigten, seines Verteidigers Dr. Peter Schober sowie der Schriftführerin, jedoch in Abwesenheit eines Vertreters der belangten Behörde folgendes Erkenntnis gefällt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

II. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahren gemäß § 64 Abs. 2 VStG von € 10,00 bleiben unverändert.

III. Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG i.V.m. § 24 Abs. 1 BFGG werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 12,00 festgesetzt.

IV. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien ausdrücklich als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
Die Geldstrafe (€ 60,00) samt Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens (€ 10,00) und des Beschwerdeverfahrens (€ 12,00), gesamt € 82,00, sind an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

V. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, Parkraumüberwachung, vom , Zahl MA 67 wurde Herr Dipl. Ing. G. (in weiterer Folge: Beschuldigter), geb., vorgeworfen, am um 15:10 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in WIEN 07 mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W folgende Verwaltungsübertretung begangen zu haben:

"Abstellen des Fahrzeuges ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben. Die Parkometerabgabe wurde daher fahrlässig verkürzt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABI. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung.

Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 wird gegen Sie eine Geldstrafe in Höhe von EUR 60,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.

Es wird Ihnen zudem ein Betrag von EUR 10,00 als Beitrag zu den Kosten der Strafverfahren auferlegt (§ 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes).

Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher EUR 70,00.

Als Begründung wurde ausgeführt:

Folgender Sachverhalt wurde festgestellt:

Sie haben das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug an der im Spruch bezeichneten Örtlichkeit abgestellt, sodass es dort zur angeführten Zeit in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gestanden ist, ohne bei Beginn des Abstellens für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültig entwerteten Parkschein gesorgt bzw. einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben, da der Parkschein fehlte und kein elektronischer Parkschein aktiviert war. Demnach haben Sie die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Die Übertretung wurde Ihnen angelastet.

Sie wandten in Ihrem Einspruch gegen die an Sie ergangene Strafverfügung im Wesentlichen ein, die gegenständliche Verwaltungsübertretung nicht begangen zu haben, da Sie einen elektronischen Parkschein für den Tatzeitpunkt gebucht haben.

Rechtlich ist zu bemerken:

Nach § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung ist (u. a.) der Lenker zur Entrichtung der Abgabe verpflichtet. Jeder Lenker der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.

§ 7 Abs. 1 der Kontrolleinrichtungenverordnung zufolge haben Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, dafür zu sorgen, dass während der Dauer seiner Abstellung ein elektronischer Parkschein aktiviert ist.

Dieser Verpflichtung sind Sie nicht rechtskonform nachgekommen.

Ihr Vorbringen, dass Sie um 15:10 Uhr einen Handyparkschein gebucht haben, ist insofern richtig, als die Entwertung eines elektronischen Parkscheins mit der Nummer 143703076 um 15:10 Uhr erfolgt ist.

Gemäß § 7 Abs. 2 der Kontrolleinrichtungenverordnung erfolgt die Aktivierung eines elektronischen Parkscheines durch Übermittlung einer SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) an das elektronische System. Über das Mobiltelefon bzw. das (mobile) Endgerät ist die beabsichtigte Parkdauer sowie das behördliche Kennzeichen des abgestellten mehrspurigen Kraftfahrzeuges einzugeben, sofern das behördliche Kennzeichen nicht bereits im Zuge der Einrichtung des Benutzerkontos im System erfasst wurde (Abstellanmeldung). Danach ist die Rückmeldung des elektronischen Systems durch SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) über die durchgeführte Transaktion abzuwarten (Bestätigung).

Wird die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt, gilt die Abgabe als entrichtet und darf das mehrspurige Kraftfahrzeug nicht länger als für den jeweils gebuchte Zeitraum abgestellt werden (§ 7 Abs. 2 und 3 der Kontrolleinrichtungenverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 29/2013, in der geltenden Fassung).

Erst mit der Bestätigungs-SMS ist somit ein gültiger Parkschein vorhanden. Gegenständlich haben Sie die Bestätigungs-SMS um 15:10 Uhr erhalten.

Ebenfalls um 15:10 Uhr ist die Beanstandung durch den Meldungsleger erfolgt.

Die Beanstandung erfolgte gegenständlich zu Recht, denn zum Zeitpunkt der Überprüfung des Fahrzeuges durch den Meldungsleger (15:10 Uhr) befanden Sie sich nicht beim Fahrzeug (dies wäre vom Meldungsleger in seiner Anzeige vermerkt worden), haben somit erst zu einem nach der Abstellung des Fahrzeuges gelegenen Zeitpunkt die Aktivierung des elektronischen Parkscheines begonnen und dieser war zum Zeitpunkt der Überprüfung durch den Meldungsleger (15:10 Uhr) auch noch nicht mittels Rückmeldung bestätigt, da der Meldungsleger anderenfalls keine Beanstandung durchgeführt hätte.

Da Sie somit offensichtlich vor Rückmeldung des Systems das Fahrzeug verlassen haben, sind Sie den oben näher ausgeführten Verpflichtungen nicht nachgekommen, haben daher die Parkometerabgabe nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt.

Die ordnungsgemäße Entrichtung der Parkometerabgabe wird durch das Kontrollorgan vor Ort zu einem bestimmten Zeitpunkt kontrolliert und ist die nachträgliche Entrichtung – wie hier der Fall gewesen – gesetzlich nicht vorgesehen.

Taugliche Beweismittel, welche den gegenständlichen Tatvorwurf zu widerlegen im Stande wären, wurden von Ihnen im Zuge des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens weder angeboten noch vorgelegt.

Damit ist Tatbestandsmäßigkeit gegeben.

Die Verschuldensfrage war zu bejahen, denn bei Ungehorsamsdelikten wird Verschulden des Täters angenommen (§ 5 Abs. 1 VStG). Dieser hat die Pflicht, initiativ, also ohne Aufforderung von der Behörde, alles darzulegen, was für seine Entlastung geeignet ist. Derartiges kam aber nicht hervor. Sie haben die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Somit sind sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben. Dass der elektronisch gebuchte Parkschein noch in derselben Minute der Beanstandung (aber nach dieser) gebucht war, steht einer Bestrafung wegen Verkürzung der Parkometerabgabe im gegenständlichen Fall nicht entgegen.

Zur Strafbemessung ist Folgendes auszuführen:

Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).

Gemäß § 19 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat Grundlage für die Bemessung der Strafe.

Gemäߧ 19 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die§§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Bei der Strafbemessung wurde auch berücksichtigt, dass hieramts keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen aufscheinen.

Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu EUR 365-reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden, ist die verhängte Geldstrafe selbst bei fehlendem eigenen Einkommen und Vermögen, sowie Bestehen etwaiger gesetzlicher Sorgepflichten durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal weitere Milderungsgründe nicht hervorgetreten sind.

Der Ausspruch über die Kosten ist im § 64 Abs. 2 VStG begründet."

Mit fristgerechter Eingabe vom erhob der Beschuldigte dagegen Beschwerde und führte unter anderem wie folgt aus:

"Der angefochtene Bescheid wird seinem gesamten Inhalt nach angefochten.

4. Sachverhalt

4.1 Am hat der Beschwerdeführer unmittelbar vor 15:10 Uhr sein mehrspuriges Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen W in 1070 abgestellt. In der Gasse befindet sich die Pension .

Um 15:09 Uhr hat das Mobiltelefon des Beschwerdeführers eine automatische Standortmessung durchgeführt. Der Beschwerdeführer war zu diesem Zeitpunkt gegenüber von Gasse (also gegenüber der Pension). Der Standort wurde vom Vertreter des Beschwerdeführers im angeschlossenen Ausdruck durch ein grünes Kreuz markiert und befindet sich innerhalb des kreisförmig angezeigten Ungenauigkeitsbereichs des Meßsystems.

Beweis: Google Standortverlauf , 15:09 Uhr, Beilage ./1;
Auszug aus HEROLD (Pension), Beilage ./2;
Vernehmung des Beschwerdeführers.

4.2 Um 15:10 Uhr hat der Beschwerdeführer den elektronischen Parkschein mit der Nummer 143703076 entwertet. Er hat dann seine Tasche im Auto verstaut, damit man sie von außen nicht sehen kann und sie nicht gestohlen wird. Als er die Tasche verstaut hatte, hat er per SMS die Rückmeldung des elektronischen Systems erhalten. Anschließend ging er Richtung Mariahilfer Straße (also auf den angeschlossenen Google Standortverläufen nach unten) zum Haus .

Um 15:10 Uhr hat das Mobiltelefon des Beschwerdeführers wieder eine automatische Standortmessung durchgeführt. Der Beschwerdeführer befand sich nach wie vor bei seinem Fahrzeug an derselben Stelle wie bei der Messung um 15:09 Uhr, sodass die kreisförmig angezeigten Ungenauigkeitsbereiche in beiden Messungen deckungsgleich sind. Überdies überlappt sowohl bei der Messung um 15:09 Uhr als auch bei der Messung um 15:10 Uhr der kreisförmig angezeigte Ungenauigkeitsbereich die Zieglergasse nur in dem Abschnitt, wo das Fahrzeug abgestellt war. Daraus ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer noch nicht weg gegangen war.

Beweis: Kontoübersicht HANDY Parken, Beilage ./3;
Google Standortverlauf , 15:10 Uhr, Beilage ./4;
Vernehmung des Beschwerdeführers.

5. Rechtliche Beurteilung

5.1 Da der Beschwerdeführer einen Parkschein aktiviert hat und die Rückmeldung des elektronischen Systems abgewartet hat und die gesamte Abstellzeit nicht mehr als 15 Minuten betrug, war kein Abgabenbetrag zu entrichten (§ 2 Parkometerabgabeverordnung). Der Beschwerdeführer hat folglich die Parkometerabgabe nicht verkürzt.

5.2 Im Übrigen handelt es sich um einen Parkschein für eine Abstellzeit von nicht mehr als 15 Minuten, sodaß der Beschwerdeführer die Rückmeldung des elektronischen Systems durch SMS gar nicht abwarten hätte müssen:

Denn in diesem Fall ist ein Abgabenbetrag nicht zu entrichten, wenn der hiefür vorgesehene Parkschein vorschriftsmäßig angebracht und entwertet oder aktiviert ist (§ 2 Parkometerabgabeverordnung).

Nach § 7 Abs. 2 Kontrolleinrichtungenverordnung erfolgt die Aktivierung eines elektronischen Parkscheines durch Übermittlung einer SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) an das elektronische System.

Danach (also erst nach der "Aktivierung") ist die Rückmeldung des elektronischen Systems abzuwarten (§ 7 Abs. 2 letzter Satz Kontrolleinrichtungenverordnung).

Bei Parkscheinen für eine Abstellzeit von nicht mehr als 15 Minuten, bei denen es auf das Aktivieren ankommt, ist das Abwarten nach dem Aktivieren also gar nicht erforderlich.

Der Beschwerdeführer stellt daher die Anträge,

1. eine mündliche Verhandlung durchzuführen;

2. das bekämpfte Straferkenntnis aufzuheben und das Verfahren einzustellen, in eventu die verhängte Strafe herabzusetzen."

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Rechtslage:

Gemäß § 1 Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) eine Abgabe zu entrichten.

Gemäß § 5 Abs. 1 der Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

Gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.

Gemäß § 7 Abs. 1 Verordnung des Wiener Gemeinderates über die Art der zu verwendenden Kontrolleinrichtungen in Kurzparkzonen (KontrolleinrichtungenVO ABl. 2008/33 idgF) haben Abgabenpflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, dafür zu sorgen, dass während der Dauer seiner Abstellung ein elektronischer Parkschein aktiviert ist.

Gemäß § 7 Abs. 2 KontrolleinrichtungenVO erfolgt die Aktivierung eines elektronischen Parkscheins durch Übermittlung einer SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) an das elektronische System. Über das Mobiltelefon bzw. das mobile Endgerät ist die beabsichtigte Parkdauer sowie das behördliche Kennzeichen des abgestellten, mehrspurigen Kraftfahrzeuges einzugeben, sofern das behördliche Kennzeichen nicht bereits im Zuge der Einrichtung des Benutzerkontos im System erfasst wurde. (Abstellanmeldung). Danach ist die Rückmeldung des Elektronischen Systems durch SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) über die durchgeführte Transaktion abzuwarten. (Bestätigung)

§ 7 Abs. 3 KontrolleinrichtungenVO : Wird die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt, gilt die Abgabe als entrichtet oder darf das mehrspurige Kraftfahrzeug für einen fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Zeitraum abgestellt werden.

Gemäß § 9 Abs. 2 KontrolleinrichtungenVO ist die unmittelbar aufeinander folgende Aktivierung von elektronischen Parkscheinen mit einer fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Abstellzeit oder die Kombination der Aktivierung eines fünfzehn Minuten nicht übersteigenden elektronischen Parkscheins mit einem Parkschein gemäß Anlage I, II oder III in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge ist unzulässig.

Übersteigt nach § 6 Abs. 1 Kontrolleinrichtungsverordnung die Abstellzeit fünfzehn Minuten, ist für die elektronischen Parkscheine ein Entgelt zu entrichten. Dieses wird durch die Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), festgesetzt.

Objektive Tatseite:

Gemäß der auch im Verwaltungsstrafverfahren zufolge § 24 VStG geltenden Grundsätze der Erforschung der materiellen Wahrheit (§ 37 AVG) und der Amtswegigkeit (§ 39 Abs. 2 AVG) hat die Behörde dem Täter grundsätzlich den objektiven Tatbestand von sich aus nachzuweisen. Bestreitet der Beschuldigte, den objektiven Tatbestand eines Deliktes gesetzt zu haben, so trifft die Beweislast in dieser Hinsicht die Behörde (vgl. ).

Die Parkometerabgabe ist mit der Verwirklichung des "Abstellens" zu entrichten. Entfernt sich der Lenker, ohne diese Pflicht zu erfüllen, vom "abgestellten" Fahrzeug (wenn auch nur zur Besorgung von Parkscheinen in einer Trafik oder - wie hier - ohne die Aktivierungsbestätigung abzuwarten), verwirklicht er bereits den Tatbestand der Abgabenverkürzung nach § 4 Wiener Parkometergesetz (vgl. ). Mit dem Entfernen von seinem Fahrzeug gibt der Lenker klar zu verstehen, dass aus seiner Sicht die Phase des Beginns des Abstellens, die zur Abgabenentrichtung zur Verfügung steht, beendet ist und er den Vorgang des Einparkens für abgeschlossen erachtet.

Sowohl das Ausfüllen eines Parkscheines als auch die Aktivierung eines elektronischen Parkscheines nehmen eine gewisse Zeit nach dem Stillstand des Fahrzeuges auf seinem Parkplatz in Anspruch. Zunächst ist der Motor abzustellen, ein zutreffender Gang einzulegen, allenfalls die Handbremse anzuziehen, allfällige eingeschaltete Scheinwerfer auszuschalten, der Sicherheitsgurt zu lösen, usw. Dann ist in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone für die Abgabenentrichtung zu sorgen, sofern keine Abgabenbefreiung (z.B. „Parkpickerl“) vorliegt.

Beim "Handyparken" muss das Mobiltelefon in die Hand genommen werden, bei Verwendung einer Park-App die Handy-Parkfunktion aufgerufen, ansonsten die SMS-Nachrichtenfunktion bedient werden, die erforderlichen Daten sind einzugeben, allenfalls Guthaben aufzuladen oder ein Pin-Code zu erneuern, und schließlich die Abstellanmeldung an das elektronische System zu senden. Dieses empfängt die Nachricht, verarbeitet sie und sendet eine Bestätigung an das Handy zurück, die abzuwarten ist.

Entfernt sich der Lenker vor Einlangen der positiven Rückmeldung des elektronischen Systems vom Fahrzeug, wurde das Fahrzeug ohne Abgabenentrichtung abgestellt und der Straftatbestand der Verkürzung, allenfalls der Hinterziehung der Parkometerabgabe verwirklicht.

Wird das Service des „Handy-Parkens“ ins Anspruch genommen, ist der Benutzer verpflichtet, die Buchungsbestätigung für den Parkschein im oder zumindest beim Kraftfahrzeug abzuwarten, da erst zu diesem Zeitpunkt der entsprechende Betrag vom Bankkonto abgebucht wird und die Parkgebühr als entrichtet anzusehen ist.

Diese Informationen sind auch auf der Website der Stadt Wien zum Handy Parken  (wien.gv.at/Verkehr und Stadtentwicklung/Parken/Kurzparkzonen und Parkgebühren/Parkgebühren bezahlen/HANDY Parken) dargelegt, wo insbesondere ausgeführt wird:

…. Als HANDY Parken-NutzerIn ist man an dieselben abgabenrechtlichen Bestimmungen gebunden wie andere VerkehrsteilnehmerInnen, die das herkömmliche Parkscheinsystem verwenden. Die Parkgebühr wird in der gleichen Höhe, wie sie für Papierparkscheine gilt, bezahlt. Die Parkgebühr gilt erst dann als bezahlt, wenn nach der Parkscheinbuchung die Bestätigung via SMS oder HANDY Parken App erhalten wurde. Erst dann wird der entsprechende Betrag vom Parkkonto abgebucht.

Es wird empfohlen, bis zum Einlangen der jeweiligen Bestätigung (via SMS oder HANDY Parken App) beim Fahrzeug zu bleiben. Aufgrund der dann möglichen, eventuellen Kontaktaufnahme mit dem Kontrollorgan kann vermieden werden, dass während des Weggehens vom Fahrzeug eine Abfrage des Kennzeichens und die darauf folgende Beanstandung wegen fehlendem Parkschein vorgenommen wird.

Sollte die jeweilige Bestätigung (via SMS oder HANDY Parken App) nicht einlangen, muss ein Papierparkschein ausgefüllt werden…

Der Beschuldigte bestreitet die zur Last gelegte Anschuldigung und behauptet, zum Tatzeitpunkt bereits einen gültigen Parkschein gelöst zu haben und beweist dies durch Vorlage von Ausdrucken einer google-Standortverlauf-Abfrage vom , 15.09 Uhr bzw. 15.10 Uhr, wonach er sich (bzw. sich sein Telefon) noch im Bereich des Tatortes aufgehalten habe.

Aufgrund des Berichtes eines Kontrollorgans ergibt sich, dass am um 15:10 Uhr das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in WIEN 07 abgestellt wurde, ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben.

Der Anzeige des Parkraumüberwachungsorganes beigelegte Fotos dieser Amtshandlung zeigen deutlich, dass der Beschuldigte zum Beanstandungszeitpunkt 15:10 Uhr das von ihm abgestellte mehrspurige Fahrzeug bereits verlassen hatte.

Ebenso ist den anlässlich der Kontrolle verfassten Aufzeichnungen des Parkraumüberwachungsorganes nicht zu entnehmen, dass sich der Lenker des gegenständlichen Fahrzeuges noch beim Fahrzeug befunden hätte.

Das zuständige Parkraumüberwachungsorgan gab in der mündlichen Verhandlung als Zeugin befragt an, dass sie sich zwar nicht an die damalige Überprüfung erinnern könnte, schilderte jedoch, wie eine Überprüfung in der Regel abläuft und welche Zeit als Tatzeitpunkt in die Anzeige übernommen wird.

Demnach wird bei einer Kontrolle "in der Regel Nachschau gehalten, ob ein Papierparkschein im Auto liegt. Wenn nicht, wird das Kennzeichen im M-Parkingsystem abgefragt. Wenn eine Bestätigung eines Parkscheines aufscheint, geht das Organ weiter. Wenn es keinen Parkschein elektronisch gemeldet vorfindet, dann wird eine Organverfügung ausgestellt oder eine Anzeige erstellt. Wenn noch ein Lenker im Fahrzeug sitzt, wird das Organ nicht tätig. Wenn noch ein Lenker im Umkreis des Fahrzeuges ist, müsste er sich von sich aus melden, dass er den Abstellvorgang noch nicht vollendet hat. Als Tatzeitpunkt wird der Moment in der Meldung aufgenommen, der der Rückmeldung im System zu entnehmen ist. Das M-Parkingsystem (elektronische Aktivierung eines Parkscheines durch einen Lenker) erfolgt im selben System wie die Abfragen. Hier gibt es keinen Zeitunterschied. Wenn sich ein Lenker meldet und sagt, ich buche gerade, dann wird das Organ nicht tätig, außer er kommt z.B. gerade aus einem Lokal."

Es besteht für das Bundesfinanzgericht keine Veranlassung, die Angaben des Meldungslegers in Zweifel zu ziehen, zumal einem zur Parkraumüberwachung bestellten und hierfür besonders geschulten Organ die Wahrnehmung und richtige Wiedergabe maßgeblicher Sachverhalte, insbesondere bezüglich eines im ruhenden Verkehr befindlichen Kraftfahrzeuges, wohl zugemutet werden kann. Auch besteht kein Grund an der Objektivität des meldungslegenden Organs zu zweifeln. Dieses ist zur Angabe der Wahrheit verpflichtet. Aus dem Akt ergibt sich außerdem kein Anhaltspunkt, dass der Meldungsleger eine ihm unbekannte Person wahrheitswidrig belasten wollte. (vgl. , 93/03/0276). Im Übrigen unterliegt es auf Grund des von ihm abgelegten Diensteides der Wahrheitspflicht, sodass es im Falle der Verletzung dieser Pflicht straf- und dienstrechtliche Sanktionen treffen würden (vgl. ).

Die Mitarbeiter der Parkraumüberwachungsgruppe bedienen sich bei ihrer Tätigkeit der Kurzparkzonenüberwachung eines PDA (personal digital assistant), der im Zuge einer Beanstandung die zu dem Zeitpunktaktuelle Uhrzeit über einen Server bezieht und vorgibt. Das Überwachungsorgan hat diesbezüglich keine Möglichkeit einzugreifen und kann daher ein Fehler des Mitarbeiters ausgeschlossen werden.

Die Atos IT Salutions and Services GmbH, die die Daten von HANDY Parken auf ihren Rechnern speichert, wurde in ähnlich gelagerten Fällen um Stellungnahme ersucht und erteilte die Auskunft, dass prinzipiell jede Strafe mit der Serverzeit ausgestellt, der Server permanent synchronisiert und der Prozess extra überwacht wird.

Da die Uhrzeit (und das Datum) der Beanstandung ident mit der Uhrzeit der Abfrage des Kennzeichens durch den Handcomputer des Kontrollorganes ist, können diese Daten vom Kontrollorgan nicht eingegeben und somit auch nicht verändert werden; vielmehr werden diese Daten vom Server festgelegt.

Die Zeugin bestätigte, dass der Zeitpunkt der Tat vom System vorgegeben wird. Ob das Gerät über das Handynetz laufe, konnte in der Verhandlung nicht geklärt werden.

Aus der vom Beschuldigten vorgelegten Übersicht Handy Parken Parkkonto Wien 2015/4 ist zu ersehen, dass der Beschuldigte am um 15:10 Uhr für das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W einen Parkschein über 15 Minuten gratis gemeldet hat.

Der Beschuldigte behauptet durch Verweis auf eine „google Standortverlauf-Suche“, dass er sich zum Tatzeitpunkt am Tatort aufgehalten hat. Dieser google-Auswertung ist zu entnehmen, dass sich der Beschuldigte (bzw. sich sein Mobiltelefon) um 15:09:06 Uhr bzw. 15:10:07 Uhr innerhalb der abgebildeten Messungenauigkeitskreise befunden hat.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde die als Beweis vorgelegte „google Standortverlauf-Suche“ auf einem Gerät des Beschuldigten nachvollzogen und festgestellt, dass die Zeiten in den Messungenauigkeitskreisen nicht verändert werden können. Die Vorführung bestätigte das Ergebnis der vorgelegten Unterlagen. Dieser Auswertung war jedoch auch zu entnehmen, dass sich der Beschuldigte (bzw. sich sein Mobiltelefon) - wie er auch einbekannt hat - schnell weiterbewegt hat, um eine Veranstaltung seiner beiden Kinder besuchen zu können. Die entsprechende Bestätigung des Performing Center Austria wurde in der Verhandlung vorgelegt.

Im Internet erscheint zu Google Standortverlauf Handy folgende Information:

Google nutzt den Standortverlauf, um Ihnen auf Grundlage der Orte, die Sie mit den Geräten besucht haben, auf denen Sie in Ihrem Google-Konto angemeldet waren, nützliche Informationen bereitzustellen

Wenn Ihr Standort in Google Maps nicht ermittelt werden kann, sehen Sie einen hellblauen Kreis mit dem blauen Punkt in der Mitte. Sie befinden sich an einem Ort innerhalb des hellblauen Kreises. Je kleiner dieser ist, desto genauer lässt sich Ihr Standort feststellen.

Die aufgenommenen Beweise haben somit ergeben, dass der Beschuldigte, nachdem er - nach eigener Angabe - noch eine Tasche im Fahrzeug so verstaut hat, sodass sie von außen nicht sichtbar ist, den Abstellvorgang des Fahrzeuges beendet hat, um sich unverzüglich zum Performing Center Austria zu begeben (außerhalb des Protokolls der mündlichen Verhandlung gab er an, zur Veranstaltung der Töchter gelaufen zu sein). Die zeitliche Abfolge spielte sich dabei so ab, dass der Beschuldigte zwar den Parkschein elektronisch aktiviert hat (dafür sprechen auch die als Beweise vorgelegten Unterlagen mit den beiden abgebildeten Messungenauigkeitskreise um 15:09:06 Uhr bzw. 15:10:07 Uhr), allerdings hat sich der Beschuldigte noch bevor eine Bestätigungs-SMS eingelangt ist, vom Fahrzeug (im Laufschritt Richtung Veranstaltung der Töchter) bereits wegbewegt, ohne – entgegen der eigenen Aussage – die Bestätigungs-SMS noch beim Fahrzeug erhalten zu haben, andernfalls wäre er vom Parkraumüberwachungsorgan noch zum Fahrzeug gehörig wahrgenommen worden, was nicht der Fall war. Das widerspricht auch nicht den vorgelegten Unterlagen von google-Standortverlauf, dass sich der Beschuldigte um 15:10:07 Uhr noch im Umkreis des Fahrzeuges aufgehalten hätte. Allerdings hatte er sich zum Zeitpunkt des Erhalts der Bestätigungs-SMS nicht mehr beim Fahrzeug aufgehalten.

Die im Rahmen der Beanstandung durch das Überwachungsorgan angefertigten Fotos zeigen zweifelsfrei, dass sich im Beanstandungszeitpunkt keine Person im Fahrzeug befunden hat. Wäre der Beschuldigte beim Lösen des elektronischen Parkscheines im Fahrzeug bzw. in der Nähe des Fahrzeuges angetroffen worden, wäre es voraussichtlich zu keiner Beanstandung durch das Parkraumüberwachungsorgan gekommen und im Fall einer Beanstandung dieser Umstand aktenmäßig festgehalten worden.

Damit ist jedoch die objektive Tatseite der angeschuldeten Verwaltungsübertretung gegeben, da der Beschuldigte das Fahrzeug verlassen hat, ohne rechtzeitig einen Parkschein entwertet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben. Da die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellvorganges zu entrichten ist, hat der Beschuldigte die Parkometerabgabe schon damit verkürzt, dass er das Fahrzeug ohne gültig entwerteten Parkschein bzw. ohne aktivierten elektronischen Parkschein (im konkreten Fall: ohne die Bestätigungs-SMS abgewartet zu haben) verlassen hat.

Es liegt daher lediglich ein zeitliches Zusammentreffen des Beanstandungszeitpunktes mit dem Zeitpunkt der Abstellanmeldung bzw. der Bestätigungs-SMS vor. Die Tat, das Beenden des Abstellvorgangs und Verlassen des mehrspurigen Kraftfahrzeuges ohne vorherige zeitgerechte Meldung der Abstellung bzw. Aktivierung eines elektronischen Parkscheines (auch wie hier eines „Gratisparkscheines“) lag jedoch vor diesem Zeitpunkt.

Der Beschuldigte hat sich von seinem Kraftfahrzeug entfernt, ohne zuvor für die Entrichtung der Parkometerabgabe gesorgt zu haben. Somit hat er die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht begangen.

Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass es dabei keinen Unterschied macht, ob nur ein Gratisparkschein aktiviert werden sollte oder ein anderer Parkschein. Auch im Falle eines Gratisparkscheines sind die Formvorschriften (nach elektronischer Aktivierung des Gratisparkscheines ist die Bestätigungs-SMS beim Fahrzeug abzuwarten) einzuhalten.

Subjektive Tatseite:

Von jedem Verkehrsteilnehmer, der Parkscheine verwendet, kann erwartet werden, dass er sich vorher über die Voraussetzungen der rechtlich zulässigen Verwendungen der zur Verfügung stehenden Parkscheine informiert. Die Kenntnisse der Parkgebührenvorschriften war dem Beschuldigten bei Inanspruchnahme des in Rede stehenden Parkplatzes durchaus zuzumuten. Die Unterlassung der Einholung entsprechender Informationen ist jedenfalls als fahrlässiges Verhalten zu werten, welches im gegenständlichen Fall zur Verkürzung der Parkometerabgabe geführt hat, weil der Beschuldigte im Beanstandungszeitpunkt sein Fahrzeug abgestellt hatte, ohne für seine Kennzeichnung mit einem im Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben.

In der Verhandlung gab der Beschuldigte zum Handy-Parken in Wien an, dass er "keine Extrainformation erhalten habe. Er ist davon ausgegangen, dass es so wie mit den Parkscheinen zu handhaben ist."

Da für elektronische Parkscheine nach § 7 Abs. 3 Wiener Parkometerverordnung die Abgabe erst dann als entrichtet gilt, wenn die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt wird, sich der Beschuldigte als Lenker des abgestellten Fahrzeuges vor Einlangen dieser Bestätigung vom Fahrzeug entfernt hat, er somit insoweit die Sorgfalt außer Acht gelassen hat, dass er - zur Veranstaltung seiner Töchter laufend - die Bestätigungs-SMS nicht beim Fahrzeug abgewartet hat, wurde das Fahrzeug ohne Abgabenentrichtung abgestellt und der Straftatbestand der fahrlässigen Verkürzung der Parkometerabgabe verwirklicht.

Bei Anwendung der zumutbaren Sorgfalt hätte der Beschuldigte die Bestätigungs-SMS im oder beim Fahrzeug abzuwarten gehabt, was er jedoch fahrlässig nicht getan hat.

Die Ausführungen des Beschuldigten waren jedenfalls nicht geeignet, ein mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen, sodass von einer zumindest fahrlässigen Verkürzung der Parkometerabgabe auszugehen war.

Strafbemessung:

Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

§ 16 Abs. 1 VStG: Wird eine Geldstrafe verhängt, so ist zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen.

§ 16 Abs. 2 VStG: Die Ersatzfreiheitsstrafe darf das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafe und, wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nicht anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen ist nicht zulässig. Sie ist ohne Bedachtnahme auf § 12 nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist die Grundlage der Bemessung der Strafe das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Mit seiner keinesfalls als unbedeutend einzustufenden Tat gefährdete der Beschuldigte das Interesse der Stadt Wien an der entsprechenden Parkraumbewirtschaftung.

Da der Beschuldigte nach der Aktenlage keine zum Tatzeitpunkt rechtskräftige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung aufweist, war seine Unbescholtenheit als mildernd zu berücksichtigen, was von der belangten Behörde auch zutreffend erkannt wurde.

Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten hat der Beschuldigte im Verwaltungsstrafverfahren (bzw. auch in der Verhandlung) nicht bekannt gegeben, sodass das Magistrat der Stadt Wien von durchschnittlichen Verhältnissen ausgehen konnte (vgl. ).

Weitere Milderungsgründe wurden weder vorgebracht noch sind sie dem Akt zu entnehmen.

Unter Berücksichtigung der Strafzumessungsgründe sind die Geldstrafe bzw. die Ersatzfreiheitsstrafe tat- und schuldangemessen von der belangten Behörde festgesetzt worden. Einer Reduzierung der Strafe standen vor allem generalpräventive Gründe entgegen, da wiederholt Lenker - ohne sich direkt beim Fahrzeug zu befinden (z.B. aus einem in der Nähe befindlichen Caféhaus) - Parkscheine elektronisch aktivieren und so vortäuschen, die Parkometerabgabe korrekt entrichtet zu haben.

Kostenentscheidung, Zahlungsaufforderung:

Die Verfahrenskosten gründen sich auf die zwingenden Rechtsvorschriften des § 64 Abs. 1 und 2 VStG, wonach dieser Beitrag für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen ist. Demnach bleibt die erstinstanzliche Kostenentscheidung unverändert.

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Zudem werden gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG i.V.m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR für das Beschwerdeverfahren Kosten von 20% der verhängten Strafe, somit € 12,00 festgesetzt.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl. I Nr. 33/2013 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Das Bundesfinanzgericht hat nach § 25 Abs. 2 BFGG in Verwaltungsstrafsachen, die keine Finanzstrafsachen sind, eine Vollstreckungsbehörde zu bestimmen, um die Vollstreckbarkeit seiner Entscheidung sicherzustellen (vgl. Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm 6). Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien ausdrücklich als Vollstreckungsbehörde bestimmt, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich ).

Informativ wird mitgeteilt, dass die Einzahlung der Geldstrafe (€ 60,00) samt Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens (€ 10,00) bzw. Kosten des Beschwerdeverfahrens von € 12,00, gesamt € 82,00 auf folgendes Bankkonto des Magistrats der Stadt Wien bei der UniCredit Bank Austria AG erfolgen kann:

Empfänger: MA 6 - BA 32 - Verkehrsstrafen, IBAN: AT38 1200 0006 9625 5207, BIC: BKAUATWW. Bitte die Geschäftszahl des Straferkenntnisses des Magistrats angeben: MA 67.

Unzulässigkeit der Revision

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung folgt vielmehr der dargestellten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 7 Abs. 3 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7501247.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at