zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Säumnisbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 11.12.2015, RS/7100206/2015

Zurückweisung einer verfrühten Säumnisbeschwerde

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Stammrechtssätze
RS/7100206/2015-RS1
Verfrüht erhobene Säumnisbeschwerden sind mit Beschluss zurückzuweisen.

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Elisabeth Wanke in der Beschwerdesache Säumnisbeschwerde der A B, Adresse, Sozialversicherungsnummer X, vom , eingelangt am , wegen behaupteter Verletzung der Entscheidungspflicht durch ein nicht näher bezeichnetes Finanzamt in 1030 Wien, Marxergasse 4, voraussichtlich das Finanzamt Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf, hinsichtlich der Beschwerde vom gegen den Abweisungsbescheid vom beschlossen:

I. Die Säumnisbeschwerde wird gemäß § 260 BAO als unzulässig zurückgewiesen.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG i.V.m. § 25a VwGG  eine Revision nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Anbringen

Am langte beim Bundesfinanzgericht folgendes Schreiben ein:

A B

Adresse

An den
Finanzamt
Marxergasse 4
1030 Wien

Vers.Nr. X

Sehr geehrte Damen und Herren !

Gegen den Abweisungsbescheid vom erhebe ich Beschwerde an das
Bundesfinanzgericht mit dem Antrag mir für den Zeitraum Sept 2005-2012
Familienbeihilfe zuzuerkennen.

Begründung

Nicht stichhaltig ist das Argument des Finanzamts über die im Jahre 2009 bereits erfolgte
Entscheidung. Wie aus jüngerer Rechtssprechung hervorgeht hatte ich als damalige
Asylwerberin nach 60 Monaten Warten ein Recht auf Bezug der Beihilfe. Ich hatte Ende
2003 Asylantrag gestellt. Aufgrund dessen ist eine nunmehrige Neubeurteilung
notwendig, im Übrigen habe ich auch einen Bescheid vom nie erhalten.

Mit freundlichen Grüßen

A B

: An das Bundesfinanzgericht. Bis lang erhielt ich keine Nachricht zu o.a.
Beschwerde. Ich bitte um baldige Bearbeitung. Danke

[Unterschrift]

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Rechtsgrundlagen

§ 260 BAO lautet:

§ 260. (1) Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie

a) nicht zulässig ist oder

b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.

(2) Eine Bescheidbeschwerde darf nicht deshalb als unzulässig zurückgewiesen werden, weil sie vor Beginn der Beschwerdefrist eingebracht wurde.

§ 262 BAO lautet:

9. Beschwerdevorentscheidung
§ 262. (1) Über Bescheidbeschwerden ist nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen.
(2) Die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung hat zu unterbleiben,
a) wenn dies in der Bescheidbeschwerde beantragt wird und
b) wenn die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde innerhalb von drei Monaten ab ihrem Einlangen dem Verwaltungsgericht vorlegt.
(3) Wird in der Bescheidbeschwerde lediglich die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen, die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen oder die Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen behauptet, so ist keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, sondern die Bescheidbeschwerde unverzüglich dem Verwaltungsgericht vorzulegen.
(4) Weiters ist keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, wenn der Bundesminister für Finanzen den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

§ 284 BAO lautet:

§ 284. (1) Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann die Partei Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (§ 97) werden. Hiezu ist jede Partei befugt, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat.
(2) Das Verwaltungsgericht hat der Abgabenbehörde aufzutragen, innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten ab Einlangen der Säumnisbeschwerde zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn die Abgabenbehörde das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Entscheidung unmöglich machen.
(3) Die Zuständigkeit zur Entscheidung geht erst dann auf das Verwaltungsgericht über, wenn die Frist (Abs. 2) abgelaufen ist oder wenn die Abgabenbehörde vor Ablauf der Frist mitteilt, dass keine Verletzung der Entscheidungspflicht vorliegt.
(4) Säumnisbeschwerden sind mit Erkenntnis abzuweisen, wenn die Verspätung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Abgabenbehörde zurückzuführen ist.
(5) Das Verwaltungsgericht kann sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Abgabenbehörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Abgabenbehörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst.
(6) Partei im Beschwerdeverfahren ist auch die Abgabenbehörde, deren Säumnis geltend gemacht wird.
(7) Sinngemäß sind anzuwenden:
a) § 256 Abs. 1 und 3 (Zurücknahme der Beschwerde),
b) § 260 Abs. 1 lit. a (Unzulässigkeit),
c) § 265 Abs. 6 (Verständigungspflichten),
d) § 266 (Vorlage der Akten),
e) § 268 (Ablehnung wegen Befangenheit oder Wettbewerbsgefährdung),
f) § 269 (Obliegenheiten und Befugnisse, Ermittlungen, Erörterungstermin),
g) §§ 272 bis 277 (Verfahren),
h) § 280 (Inhalt des Erkenntnisses oder des Beschlusses).

§ 285 BAO lautet:

§ 285. (1) Die Säumnisbeschwerde hat zu enthalten:
a) die Bezeichnung der säumigen Abgabenbehörde;
b) die Darstellung des Inhaltes des unerledigten Antrages bzw. der Angelegenheit, in der eine Verpflichtung zur amtswegigen Erlassung eines Bescheides besteht;
c) die Angaben, die zur Beurteilung des Ablaufes der Frist des § 284 Abs. 1 notwendig sind.
(2) Die Frist des § 284 Abs. 2 wird durch einen Mängelbehebungsauftrag (§ 85 Abs. 2) gehemmt. Die Hemmung beginnt mit dem Tag der Zustellung des Mängelbehebungsauftrages und endet mit Ablauf der Mängelbehebungsfrist oder mit dem früheren Tag des Einlangens der Mängelbehebung beim Verwaltungsgericht.

Säumnisbeschwerde

Das mit datierte und am beim Bundesfinanzgericht eingelangte Anbringen an das Bundesfinanzgericht ist als Säumnisbeschwerde der A B, Adresse, Sozialversicherungsnummer X, wegen behaupteter Verletzung der Entscheidungspflicht durch ein nicht näher bezeichnetes Finanzamt in 1030 Wien, Marxergasse 4, voraussichtlich das Finanzamt Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf, hinsichtlich der Beschwerde vom gegen den Abweisungsbescheid vom zu deuten.

Noch nicht abgelaufene Entscheidungsfrist

Aus der Säumnisbeschwerde geht hervor, dass die Beschwerdeführerin (Bf) A B rügt, dass das Finanzamt über eine Beschwerde vom noch nicht entschieden hat.

Voraussetzung für eine Säumigkeit eines Finanzamts ist gemäß § 284 Abs. 1 BAO, dass das Finanzamt mehr als sechs Monate untätig geblieben ist.

Es ergibt sich aus dem Vorbringen der Bf, dass im Zeitpunkt der Erhebung der gegenständlichen Säumnisbeschwerde die Sechs-Monats-Frist noch nicht abgelaufen ist. Sollte am eine Beschwerde erhoben worden sein, endet die Sechs-Monats-Frist am .

Die Säumnisbeschwerde wurde daher verfrüht erhoben.

Verfrüht erhobene Säumnisbeschwerden sind mit Beschluss zurückzuweisen (vgl. Ritz, BAO5, § 284 Rz 12 m.w.N.).

Die Säumnisbeschwerde ist daher gemäß § 260 BAO zurückzuweisen.

Nichtzulassung der Revision

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG i. V. m. § 25a Abs. 1 VwGG ist gegen diese Entscheidung eine Revision unzulässig. Es handelt sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, die Rechtsfolge ergibt sich vielmehr unmittelbar aus dem Gesetz.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 260 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 260 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 284 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 262 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RS.7100206.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at