Säumnisbeschwerde: Übergang der Entscheidungspflicht nach § 284 Abs. 3 BAO auf das BFG, wenn die Abgabenbehörde mitteilt, dass eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt.
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Stammrechtssätze | |
RS/7100163/2015-RS1 | Ist ein Antrag zurückzuweisen und kommt die Abgabenbehörde der Entscheidungspflicht nicht nach, so hat das angerufene BFG den Sachantrag (und nicht die Säumnisbeschwerde) zurückzuweisen. |
Entscheidungstext
I. BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter RI aufgrund des Überganges der Zuständigkeit zur Entscheidung nach § 284 Abs. 3 BAO über das Ansuchen des XY, vom , um "steuerliche Einstufung als gemeinnütziger Verein nach § 34 BAO" beschlossen:
Das Ansuchen um "steuerliche Einstufung als gemeinnütziger Verein nach § 34 BAO" wird als unzulässig zurückgewiesen.
Eine (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof wird für unzulässig erklärt.
II. BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter RI über die Säumnisbeschwerde des XY, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Finanzamtes Wien ZZZ betreffend Ansuchen vom um steuerliche Einstufung als gemeinnütziger Verein nach § 34 BAO, beschlossen:
Mit oben stehenden I. Beschluss hat das Bundesfinanzgericht über das gegenständliche Ansuchen abgesprochen. Die Säumnisbeschwerde wird als gegenstandslos erklärt. Das Verfahren wird eingestellt.
Eine (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof wird für unzulässig erklärt.
Begründung
Ad I. Beschluss:
§ 34 BAO (Gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke) lautet:
§ 34. (1) Die Begünstigungen, die bei Betätigung für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke auf abgabenrechtlichem Gebiet in einzelnen Abgabenvorschriften gewährt werden, sind an die Voraussetzungen geknüpft, daß die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, der die Begünstigung zukommen soll, nach Gesetz, Satzung, Stiftungsbrief oder ihrer sonstigen Rechtsgrundlage und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar der Förderung der genannten Zwecke dient. Auf Verlangen der Abgabenbehörde haben Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die im Inland weder ihren Sitz noch ihre Geschäftsleitung (§ 27) haben, nachzuweisen, daß sie die Voraussetzungen des ersten Satzes erfüllen.
(2) Die in den §§ 35 bis 47 für Körperschaften getroffenen Anordnungen gelten auch für Personenvereinigungen, Vermögensmassen und für Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechtes.
§ 284 BAO (Säumnisbeschwerde) lautet:
§ 284. (1) Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann die Partei Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (§ 97) werden. Hiezu ist jede Partei befugt, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat.
(2) Das Verwaltungsgericht hat der Abgabenbehörde aufzutragen, innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten ab Einlangen der Säumnisbeschwerde zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn die Abgabenbehörde das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Entscheidung unmöglich machen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, so ist das Verfahren einzustellen.
(3) Die Zuständigkeit zur Entscheidung geht erst dann auf das Verwaltungsgericht über, wenn die Frist (Abs. 2) abgelaufen ist oder wenn die Abgabenbehörde vor Ablauf der Frist mitteilt, dass keine Verletzung der Entscheidungspflicht vorliegt.
(4) Säumnisbeschwerden sind mit Erkenntnis abzuweisen, wenn die Verspätung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Abgabenbehörde zurückzuführen ist.
(5) Das Verwaltungsgericht kann sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Abgabenbehörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Abgabenbehörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst.
(6) Partei im Beschwerdeverfahren ist auch die Abgabenbehörde, deren Säumnis geltend gemacht wird.
(7) Sinngemäß sind anzuwenden:
a) § 256 Abs. 1 und 3 (Zurücknahme der Beschwerde),
b) § 260 Abs. 1 lit. a (Unzulässigkeit),
c) § 265 Abs. 6 (Verständigungspflichten),
d) § 266 (Vorlage der Akten),
e) § 268 (Ablehnung wegen Befangenheit oder Wettbewerbsgefährdung),
f) § 269 (Obliegenheiten und Befugnisse, Ermittlungen, Erörterungstermin),
g) §§ 272 bis 277 (Verfahren),
h) § 280 (Inhalt des Erkenntnisses oder des Beschlusses).
Der Beschwerdeführer, ein Verein, in der Folge mit Bf, bezeichnet, brachte mit undatiertem Schreiben, eingegangen am beim BFG, eine Säumnisbeschwerde ein. Der Bf hielt fest, dass am ein Antrag auf Gemeinnützigkeit beim Finanzamt (FA) eingebracht wurde.
Der Bf. brachte vor, dass bis dato weder ein Rückruf des FA erfolgte, noch ein Bescheid erlassen wurde und führte (mit Datumsangaben) sechs diesbezügliche (ergebnislose) Anrufe beim FA an ("Bescheid wird nächste Woche kommen", Rückrufe sollen erfolgen, etc.), die im Jahr 2015 erfolgt sein sollen. Der Bf. fügte seiner Säumnisbeschwerde eine Kopie eines Schreibens an das FA mit der Betitelung "Ergänzungspunkte zum Antrag auf Gemeinnützigkeit" unter Angabe seiner Steuernummer mit ersichtlichem (Automaten-) Aufdruck " 10:26 IC FINANZAMT 0000" bei.
Dem Finanzamt wurde vom BFG gemäß der Bestimmung des § 284 Abs. 2 BAO aufgetragen, in Bezug auf die vorgebrachte Säumigkeit innerhalb der vom BFG gesetzten Frist zu entscheiden und eine Abschrift des Bescheides (samt Zustellnachweis) vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt.
Mit Bericht vom wurde vom FA Folgendes festgehalten:
Entsprechend dem im Betreff angeführte Beschluss wird gem. § 284 Abs. 2 BAO berichtet: Eine Verletzung der Entscheidungspflicht liegt beschwerdegegenständlich nicht vor.
Begründung: Der beschwerdeführende Verein gibt in der Säumnisbeschwerde (eingelangt im BFG am ) an, am einen Antrag auf Feststellung der Gemeinnützigkeit eingebracht zu haben.
1. Dieses Vorbringen widerspricht der Aktenlage, da in der Eingabe vom ein solcher Antrag nicht enthalten ist. Zum Beweis wird der Ausdruck der gesamten Eingabe als Anlage 1 angefügt.
2. Abgabenvorschriften sehen u.a. Begünstigungen vor, wenn gemeinnützige Zwecke durch einen Rechtsträger sowohl nach der Rechtsgrundlage als auch nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gefördert werden. Über das Vorliegen der für die Gewährung abgabenrechtlicher Begünstigungen erforderlichen Voraussetzung der Förderung gemeinnütziger Zwecke nach der Rechtsgrundlage und der tatsächlichen Geschäftsführung kann nicht im Vorhinein abgesprochen werden ( RV/0240-F/02). Ob einer Körperschaft an die Förderung begünstigter Zwecke geknüpfte abgabenrechtliche Begünstigungen zustehen, ist im jeweiligen Besteuerungsverfahren für die einzelne Abgabenart und den jeweiligen Besteuerungszeitpunkt bzw. Besteuerungszeitraum von der zuständigen Abgabenbehörde zu entscheiden (vgl. Ritz, BAO5, § 34, Tz.9). Vorgelagerte Feststellungsbescheide sind nicht zu erlassen (, , ).
In dem vom Finanzamt übermittelten Unterlagen (Ausdruck) befindet sich u.a. ein Ansuchen des Bf. "um steuerliche Einstufung als gemeinnütziger Verein nach § 34 BAO " mit dem Stempelaufdruck "Finanzämter Wien gemeinsame Einlaufstelle, Eing. persönlich überreicht". Nachdem diese übermittelte Kopie des Ansuchens vom FA selbst dem BFG übermittelt wurde, geht das BFG davon aus, dass dieser Stempelaufdruck nicht nachträglich in das Ansuchen einkopiert wurde und das Originaldokument des Ansuchens tatsächlich am beim FA eingegangen ist. Das Ansuchen wurde auf einem zugelassenen Weg der Abgabenbehörde zugeleitet, gilt als eingebracht und kann somit schon grundsätzlich Entscheidungspflicht auslösen (Grundsatz der Schriftlichkeit bei Anbringen nach § 85 Abs. 1 BAO). Die 6-Monatsfrist des § 284 Abs. 1 BAO ist als überschritten anzusehen. In diesem Ansuchen wird auszugsweise Folgendes festgehalten:
Der Verein ... sucht um steuerliche Einstufung als gemeinnütziger Verein nach § 34 BAO an. Begründung: Der Verein bezweckt die Förderung des Wissensstandes der Allgemeinheit nach § 34 BAO indem die aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisse des 21. Jahrhunderts aus Archäologie, Astronomie, vergleichender orientalischer Sprachwissenschaften und Exeges der Allgemeinheit zur Kenntnis gebracht werden soll, um so das geistige, kulturelle und sittliche Bewußtsein zu heben und die Basis für konfessionsübergreifende Toleranz zu begründen. Der Verein bezweckt mit dieser Aufklärung, speziell Anhänger ... Wir haben nicht die Absicht, aus unserem Wissen und der geplanten Tätigkeit in irgend einer Weise Gewinn zu erzielen, da wir den Plan haben, alle Mitgliedsbeiträge, Spenden, Subventionen und ähnliche Zuflüsse zur Gänze in die projektierte Aufklärungsarbeit einfließen zu lassen und werden keine wie immer geartete gewerbliche Tätigkeit ausüben.
Im dem der Säumnisbeschwerde beigelegten Schreibens an das FA mit der Betitelung "Ergänzungspunkte zum Antrag auf Gemeinnützigkeit" (Aufdruck " 10:26 IC FINANZAMT 0000") hält der Bf. auszugsweise Folgendes fest:
Ergänzungspunkte zum Antrag auf Gemeinnützigkeit ... Es werden nur Vorträge gegen Erstattung der reinen Unkosten (Fahrtkosten, Nächtigung, Verpflegung. Kopierkosten etc.) abgehalten. Der Verein sieht seine Aufgabe darin, in Vorträgen der Bevölkerung nahe zu bringen, dass ... irrtümlich denken, sie hätten allein den einzig wahren Glauben. ... Darüber hinaus werden keine gewerblichen Tätigkeiten gegen Entgelt ausgeübt. ... Es sind keinerlei wirtschaftlichen Tätigkeiten geplant.
Nach § 284 Abs. 3 BAO ging im vorliegenden Falle die Zuständigkeit zur Entscheidung über das Ansuchen des Bf. auf das BFG über, da das FA vor Ablauf der Frist dem BFG mitteilte, dass eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt, wobei sich das FA im Wesentlichen darauf beruft, dass vorgelagerte Feststellungsbescheide nicht zu erlassen sind und die Eingabe vom einen Antrag nicht enthalte.
Es ist dem FA zuzustimmen, dass ein vorgeschalteter oder grundlagenbescheidähnlicher Feststellungsbescheid über eine Gemeinnützigkeit nicht zu erlassen ist. Ein solcher Bescheid wäre nicht zulässig gewesen (Keine Feststellungsbescheide, vgl. Ritz, BAO-Kommentar, 5. Auflage, zu § 34 BAO Tz.9). Darüber, ob eine Körperschaft nach ihrer Satzung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dient, ist im jeweiligen Veranlagungsverfahren für die jeweilige Abgabe und für den jeweiligen Steuerabschnitt (Steuerzeitpunkt) zu entscheiden. Feststellungsbescheide darüber, ob Körperschaften wegen der Verfolgung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke abgabenbefreit (begünstigt) sind, sind weder in den einzelnen Abgabengesetzen noch in der BAO vorgesehen. Ein diesbezüglicher Antrag wäre zurückzuweisen gewesen (vgl. GZ. RV/0656-W/03). Abgabenbehörden bindende Entscheidungen über das Vorliegen der Gemeinnützigkeit existieren nur in Ausnahmebereichen (wie Krankenanstaltengesetz, Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz).
Gemäß § 85a BAO sind die Abgabenbehörden verpflichtet, über Anbringen (§ 85 BAO) der Parteien ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden. Die Abgabenbehörde trifft die Entscheidungspflicht unabhängig vom Inhalt der zu treffenden Entscheidung. Die Entscheidungspflicht besteht auch dann, wenn Anbringen als unzulässig zurückzuweisen sind (vgl. Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3 § 85a, E4; Tanzer/Unger, BAO 2014/2015, Die Säumnisbeschwerde, § 284 BAO, 1. Überblick). Entscheidungspflicht besteht auch für im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehene Anbringen. Der Grundsatz der verfassungskonformen Interpretation spricht für eine weite Auslegung des § 85a BAO (vgl. Ritz, BAO-Kommentar, 5. Auflage, zu § 85a BAO Tz. 7). Die Grenze ist insbesondere in Fällen zu ziehen, in denen jemand ohne Rechtsanspruch und ohne rechtliches Interesse die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nimmt (keine Verletzung der Entscheidungspflicht; Rechtsschutzinstrumente dienen dem Schutz berechtigter Interessen und nicht der mutwilligen Vermehrung des Verwaltungsaufwandes).
Von einer willkürlichen Inanspruchnahme der Behörde oder mangelndem rechtlichen Interesse war im vorliegenden Fall nicht auszugehen. Das diesbezügliche Ansuchen wäre aber zurückzuweisen gewesen (vgl. GZ. RV/0656-W/03). Ein solcher Zurückweisungsbescheid liegt in den vom FA übermittelten Unterlagen nicht auf und existiert offensichtlich nicht.
Ist ein Anbringen zurückzuweisen und kommt die Erstbehörde ihrer diesbezüglichen Entscheidungspflicht nicht nach, so hat die angerufene Oberbehörde den Sachantrag und nicht den Devolutionsantrag zurückzuweisen (vgl. zur vergleichbaren alten Rechtslage bei Devolutionsanträgen). Eine Zurückweisung der Säumnisbeschwerde im vorliegenden Falle wegen Unzulässigkeit des Sachantrages wäre verfehlt.
Das Ansuchen des Bf. um steuerliche Einstufung als gemeinnütziger Verein nach § 34 BAO war daher spruchgemäß mit Beschluss durch das BFG als unzulässig zurückzuweisen. Ein vorgeschalteter Feststellungsbescheid über eine Gemeinnützigkeit ist nicht zu erlassen.
Unzulässigkeit einer Revision (geltend für I. Beschluss):
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist eine Revision unzulässig. Ein vorgeschalteter Feststellungsbescheid der Absprache über eine Gemeinnützigkeit ist schon gesetzlich nicht vorgesehen. Ob und wann das Ansuchen beim FA eingelangt ist bzw. ob es in zulässiger Weise beim FA eingebracht wurde, ist eine Sachverhaltsbeurteilung und unterlag der freien Beweiswürdigung des BFG.
Ad II. Beschluss:
Mit oben stehenden I. Beschluss hat das BFG das Ansuchen (Anbringen) des Bf. um steuerliche Einstufung als gemeinnütziger Verein nach § 34 BAO als unzulässig zurückgewiesen. Ein vorgeschalteter Feststellungsbescheid über eine Gemeinnützigkeit war nicht zu erlassen. Dem Rechtschutzbedürfnis des Säumnisbeschwerdeführers wurde damit Rechnung getragen. Die von ihm mit Säumnisbeschwerde begehrte Behandlung seines Anbringens und eine Entscheidung über sein Anbringen liegen vor.
Die sinngemäße Anwendung des § 261 BAO mag in der Aufzählung des § 284 Abs. 7 leg. cit. nicht enthalten sein, doch ist diese planmäßige Lücke des Gesetzgebers durch Analogie zu schließen. Die Säumnisbeschwerde ist dann als gegenstandslos zu erklären, wenn dem Begehren der Säumnisbeschwerde Rechnung getragen wurde. Unschädlich ist dabei auch, wenn das Verwaltungsgericht in den Spruch seines Beschlusses aufnimmt, dass das Verfahren eingestellt wird (vgl. ).
Unzulässigkeit einer Revision (geltend für II. Beschluss):
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist eine Revision unzulässig. Zur Gegenstandslosigkeitserklärung bzw. Einstellung von Säumnisbeschwerdefahren siehe obenstehendes VwGH-Erkenntnis.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Folgende Belehrung und Hinweise gelten für beide Beschlüsse.
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer |
betroffene Normen | |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RS.7100163.2015 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at