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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 11.01.2016, RV/7501629/2015

Zeitpunkt des Vorliegens eines Vollmachtsverhältnisses

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7501629/2015-RS1
Aus der Datierung einer vorgelegten Vollmachtsurkunde kann keineswegs darauf geschlossen werden, dass erst mit der Datierung der Urkunde das Vollmachtsverhältnis entstanden wäre (sh. ).

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Verwaltungsstrafsache gegen A. T., B, vertreten durch H. T., B, betreffend Übertretung des Parkometergesetzes  über die Beschwerde des H. T. vom gegen den Zurückweisungsbescheid des Magistrats der Stadt Wien MA 67 als Abgabenstrafbehörde vom , GZ MA 67-PA-716083, zu Recht erkannt:

  • Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.

  • Gemäß § 52 Abs 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

3. Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG iVm § 25a Abs 1 VwGG ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde unzulässig.

Entscheidungsgründe

Gegen Frau A. T. erging eine Strafverfügung; sie hätte ihr Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Es wurde aufgrund dessen gegen sie eine Geldstrafe von 70 € verhängt.

Gegen diese Strafverfügung brachte ihr Ehegatte am eine als Einspruch zu wertende Eingabe ein. Der Magistrat trug ihm am auf, gemäß § 10 Abs. 2 iVm § 13 Abs. 3 AVG und § 24 VStG die etwaig bestehende Vertretungsbefugnis mit einer Vollmacht nachzuweisen.

Innerhalb der gesetzten Frist brachte der Ehegatte eine von seiner Ehegattin am unterfertigte Vollmacht ein, derzufolge er ermächtigt sei, sie bei Parkvergehen und Verwaltungsstrafverfahren zu vertreten.

Mit Bescheid vom wies die belangte Behörde den Einspruch als unzulässig zurück; wie der Vollmacht eindeutig zu entnehmen sei, habe sie noch nicht zum Zeitpunkt der Einspruchserhebung bestanden, sondern habe erst ab Gültigkeit besessen.

In einer dagegen als Beschwerde zu wertenden Eingabe brachte der Beschwerdeführer (Bf.) vor, er sei am besagten Tag der Lenker gewesen. Diese ergänzte er später sinngemäß, es sei unverständlich, warum eine Vollmacht nicht gültig sei, die nicht bereits mit dem Datum des Parkvergehens ausgestellt wurde.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Rechtsgrundlagen

§ 10 AVG lautet:

"Vertreter

§ 10. (1) Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.

(2) Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 von Amts wegen zu veranlassen.

(3) Als Bevollmächtigte sind solche Personen nicht zuzulassen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben.

(4) Die Behörde kann von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige (§ 36a), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten.

(5) Die Beteiligten können sich eines Rechtsbeistandes bedienen und auch in seiner Begleitung vor der Behörde erscheinen.

(6) Die Bestellung eines Bevollmächtigten schließt nicht aus, daß der Vollmachtgeber im eigenen Namen Erklärungen abgibt."

§ 13 Abs. 3 AVG lautet:

"Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht."

Sachverhalt und rechtliche Würdigung

Die Eingabe des Bf. vom  ist zwar inhaltlich nicht völlig eindeutig; es kann aus ihr dennoch abgeleitet werden, dass der Bf. nicht in eigenem Namen einen Einspruch gegen die Strafverfügung eingebracht hat, sondern in Vertretung seiner Ehegattin; in der Zusammenschau mit einer späteren Eingabe ist erkennbar, dass der Bf. den Einspruch damit begründet hat, nicht sie, sondern er selbst wäre der Lenker des Fahrzeuges gewesen. Die belangte Behörde ist daher zu Recht nach § 13 Abs. 3 AVG vorgegangen.

Die daraufhin vom Bf. innerhalb offener Frist eingebrachte Vollmachtsurkunde ist zwar mit datiert; selbst aber, wenn im Beschwerdefall § 10 Abs. 4 AVG nicht anwendbar sein sollte, kann aus der Datierung einer vorgelegten Vollmachtsurkunde keineswegs darauf geschlossen werden, dass erst mit der Datierung der Urkunde das Vollmachtsverhältnis und nicht schon zu einem früheren Zeitpunkt entstanden wäre (sh. mwN). Da das nach § 10 Abs. 2 AVG maßgebende bürgerliche Recht die Erteilung einer Vollmacht grundsätzlich an keine Form bindet, hat die Behörde in der Regel von der Rechtsgültigkeit einer mündlich erteilten Vollmacht auszugehen. Eine Bevollmächtigung kommt bereits durch einseitige empfangsbedürftige (mündliche) Willenserklärung des Machtgebers (und nicht erst mit der schriftlichen Dokumentation einer solchen Bevollmächtigung) zu Stande (sh. , mit Hinweis auf ).

Hätten konkrete Zweifel bestanden, ob und ab welchen Zeitpunkt der Ehegatte tatsächlich bevollmächtigt war, wäre es der belangten Behörde im Übrigen freigestanden, von Amts wegen entsprechende Ermittlungen vorzunehmen. In Betracht wäre dabei vor allem die diesbezügliche Einvernahme der Vertretenen gekommen. Es ist allerdings im höchsten Maße unwahrscheinlich, dass die Ehegattin ihren Mann in Kenntnis eines gegen sie anhängigen Verwaltungsstrafverfahren nicht auch für dieses Verfahren (sondern nur für zukünftige nicht absehbare) bevollmächtigt hätte.

Somit ist der Zurückweisungsbescheid zu Unrecht ergangen und war daher aufzuheben.

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Diese Voraussetzung liegt im Beschwerdefall nicht vor, da der Rechtsansicht, dass aus der Datierung einer vorgelegten Vollmachtsurkunde keineswegs darauf geschlossen werden kann, dass erst mit der Datierung der Urkunde das Vollmachtsverhältnis entstanden wäre, die oben wiedergegebene ständige Rechtsprechung des VwGH zugrunde liegt. 

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7501629.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at