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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 30.11.2015, RV/7105439/2015

Nichterfüllung eines Mängelbehebungsauftrages

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7105439/2015-RS1
Wird einem berechtigten Mängelbehebungsauftrag nicht, nicht zeitgerecht oder unzureichend entsprochen, so ist die Abgabenbehörde verpflichtet, einen Bescheid zu erlassen, mit dem die vom Gesetzgeber vermutete Zurücknahme der Beschwerde festgestellt wird (). Der Zurücknahmebescheid ist feststellend ().

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. R. in der Beschwerdesache Dr. F.M. , gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom , betreffend Rückforderung der Familienbeihilfe für den Zeitraum Dezember 2013 bis März 2015 zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde war als unbegründet abzuweisen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrenverlauf und Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin (Bf) bezog für ihre Tochter S. aufgrund des angegebenen Studiums Familienbeihilfe (FB) samt Erhöhungsbetrag ab Februar 2013. Mit Antrag vom (finanzonline) wurde der Wegfall der FB ab März 2015 wegen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit von S. beantragt. Im Zuge der Bearbeitung stellte das Finanzamt fest, dass die Tochter der Bf das Studium bereits im Wintersemester (WS) 2013 abgebrochen hatte. Mittels Ergänzungsersuchen des Finanzamtes vom wurde eine etwaige andere Berufsausbildung von S. ab dem WS 2013 abverlangt.

In Beantwortung des Ergänzungsauftrages übermittelte die Bf am lediglich ein Bestätigungsschreiben des ÖZIV Support Wien über die Teilnahme der Tochter an einem Coaching im ZeitraumX .

Das Finanzamt forderte daraufhin die Familienbeihilfe für die Tochter S. für den Zeitraum Dezember 2013 bis März 2015 mittels Bescheid vom zurück. 

Mit Schreiben vom , das von der Behörde als Beschwerde qualifiziert wurde, ersuchte die Bf um Überprüfung des Familienbeihilfenanspruches für die Tochter und führte dazu aus, dass S. sehr bemüht gewesen wäre, eine Anstellung zu finden. Es hätte lange Zeit nur Absagen gegeben und deshalb hätte sie die Unterstützung beim ÖZIV beantragt.

Mit Mängelbehebungsauftrag vom wies die Behörde die Bf darauf hin, dass das Beschwerdebegehren durch das Fehlen eines Inhaltserfordernisses  und hinsichtlich der Form  Mängel aufwiese und forderte die Bf unter Hinweis auf § 250 Abs 1 Bundesabgabenordnung (BAO) iZm § 85 Abs 2 BAO auf, das Beschwerdebegehren zu unterfertigen und Unterlagen für eine etwaige Berufsausbildung der Tochter vorzulegen. Zur Behebung der Mängel wurde der Bf eine Frist bis zum eingeräumt . Gleichzeitig wies das Finanzamt darauf hin, dass bei Versäumung dieser Frist das Anbringen als zurückgenommen gilt.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom  erklärte das Finanzamt die Beschwerde der Bf vom als zurückgenommen. Die Bf hätte dem Auftrag der Behörde, den Mangel der Beschwerde (Fehlen der Unterschrift auf der Beschwerde) innerhalb der Frist zu beheben, nicht entsprochen. Somit gälte die Beschwerde als zurückgenommen.

Am  brachte die Bf einen Schriftsatz bei der Behördde ein, den die Behörde als Vorlageantag qualifizierte. Die  Beschwerde  wurde daraufhin dem Bundesfinanzgericht (BFG) zur Entscheidung vorgelegt. Die Bf begehrte die Anrechnung des ÖZIV Kurses als Ausbildung und damit die Gewährung der Familienbeihilfe für den Streitzeitraum.

II. Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt stützt sich auf die Angaben der Bf, auf die dem Gericht vorgelegten Unterlagen der Bf sowie auf die Ergebnisse der vom Gericht durchgeführten Ermittlungen.

III. Rechtslage

Gemäß § 85 Abs 1 BAO sind Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen  vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs 3 schriftlich einzubringen.

§ 85 Abs 2 bestimmt, dass Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel) die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung berechtigen; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt. Werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.

§ 250 Abs. 1 BAO idgF lautet: Die Bescheidbeschwerde hat zu enthalten:

a) die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet;

b) die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird;

c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden;

d) eine Begründung.

IV. Erwägungen

§ 250 BAO verlangt für die Sachentscheidung über Beschwerden die Erfüllung von Mindesterfordernissen. Werden diese nicht erfüllt, so ist die Beschwerde deswegen nicht unzulässig. Die Abgabenbehörde hat vielmehr  der Beschwerdeführerin die Behebung dieser Mängel aufzutragen. § 250 BAO steht nicht für sich, sondern ist in Verbindung mit § 85 Abs. 2 BAO zu verstehen (Stoll, BAO, Kommentar, Band 3, Seite 2565). Ziel dieser beiden Bestimmungen - des § 250 Abs. 1 BAO und des § 85 Abs. 2 BAO - ist, dass die Behörde bzw. das Bundesfinanzgericht in die Lage versetzt wird, eine Entscheidung über die Beschwerde treffen zu können. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Beschwerde den im § 250 Abs. 1 BAO bezeichneten Erfordernissen entspricht, ist dabei davon auszugehen, dass der Rechtsschutz nicht durch einen überspitzten Formalismus beeinträchtigt werden darf (; ; ).

Liegen die  entsprechenden Voraussetzungen vor und fehlen gesetzliche Inhaltserfordernisse, ist die Behörde verpflichtet ist, mit Mängelbehebungsauftrag vorzugehen (kein Ermessen, 2010717/0213).

Der Mängelbehebungsauftrag  ist eine verfahrensleitende Verfügung iS d §§ 94 und 244 BAO und hat den Hinweis auf die Zurücknahmefiktion (bei Nichtbefolgung des Auftrages gilt das Anbringen als zurückgenommen) zu enthalten.

Wird einem berechtigten Mängelbehebungsauftrag nicht, nicht zeitgerecht oder unzureichend entsprochen, so ist die Abgabenbehörde verpflichtet, einen Bescheid zu erlassen, mit dem die vom Gesetzgeber vermutete Zurücknahme der Beschwerde festgestellt wird (). Der Zurücknahmebescheid ist feststellend (). Die Zurücknahme der Beschwerde hat durch die Beschwerdevorentscheidung zu erfolgen (§ 263 Abs 1 lit b).

Fehlen hingegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines Mängelbehebungsauftrages nach § 85 Abs. 2 BAO, zieht dies die Gesetzwidrigkeit des Zurücknahmebescheides nach sich ().

Die Bf hat gegen die Beschwerdevorentscheidung vom , mit der die Beschwerde der Bf vom  als zurückgenommen erklärt wurde (Zurücknahmebescheid), neuerlich eine Beschwerde eingebracht. Das Schreiben der Bf vom enthält lediglich allgemein gehaltene Ausführungen zum Beschwerdebegehren (Zuerkennung der FB). Einwände gegen die Rechtmäßigkeit des Zurücknahmebescheides (zB Unangemessenheit der Frist, kein Mangel) sind diesem Schreiben nicht zu entnehmen.

Im vorliegenden Fall wurde am seitens der Bf ein Schriftsatz (Beschwerde gegen den Rückforderungsbescheid) bei der Behörde eingebracht, der nicht unterschrieben war. Das Finanzamt hat den darauf erlassenen Mängelbehebungsauftrag vom auf das Fehlen der Unterschrift gestützt und der Bf eine angemessene Frist von 1 Monat zur Behebung des Mangels eingeräumt. A uf die Konsequenzen einer Fristversäumung wurde im Bescheid ausdrücklich hingewiesen (bei Versäumung dieser Frist gilt die Beschwerde als zurückgenommen). Es lag kein Antrag auf Verlängerung der Frist zur Behebung der Mängel vor, sodass die Frist mit abgelaufen war.

Damit ist der Mängelbehebungsauftrag der Behörde rechtmäßig und der  Zurücknahmebescheid vom   gesetzmäßig.
Die Beschwerde der Bf vom gilt als zurückgenommen.
Auf das  Beschwerdevorbringen im Schriftsatz vom war daher nicht weiter einzugehen.

Die Beschwerde war als unbegründer abzuweisen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Zum Mängelbehebungsauftrag- zu dessen Rechtswirksamkeit bzw. zu den Rechtsfolgen von zu Recht ergangenen  Mängelbehebungsaufträgen - gibt es eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Diese ist einheitlich und das Bundesfinanzgericht ist von dieser Rechtsprechung nicht abgewichen. .

Salzburg-Aigen, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 85 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 250 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7105439.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at