Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 07.01.2016, RV/7501412/2015

Einstellung eines Beschwerdeverfahrens mangels Beschwerde

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7501412/2015-RS1
Kann ein Rückscheinbrief dem Empfänger an der Poststelle nicht ausgefolgt werden, da die Postsendung zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt in Verstoß geraten ist, und steht nicht fest, dass der Rückscheinbrief (jemals) zur Abholung bereit gehalten wurde, ist die Zustellung eines darin befindlichen "Bescheides" nicht wirksam. Es liegt ein "Nichtbescheid" vor.
RV/7501412/2015-RS2
Das Bundesfinanzgericht erkennt gemäß Art 131 B-VG über Beschwerden. Liegt keine Beschwerde vor, kann das Bundesfinanzgericht auch nicht über eine solche absprechen. Das Verfahren ist diesfalls durch Beschluss zu beenden. Ein solcher Beschluss hat auf Einstellung zu lauten, wenn ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verlorengeht und auf Zurückweisung, wenn die Prozessvoraussetzungen fehlen. Mit Einstellung ist aber auch vorzugehen, wenn es überhaupt an einer Beschwerde mangelt, die zurückgewiesen werden könnte, also ein Erledigungsanspruch von Anfang an nicht besteht. Eine Zurückweisung der Vorlage gemäß § 13 Abs. 5 VwGVG durch die Behörde kommt nicht in Betracht, da es sich um kein Anbringen der Behörde handelt; ebenso liegt kein Anbringen der Partei des Verwaltungsverfahrens an das Verwaltungsgericht vor, über das vom Verwaltungsgericht zu entscheiden wäre.

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Rudolf Wanke im Beschwerdeverfahren betreffend die vermeintliche Beschwerde des Dipl.-Ing. Claus R*****, 3*****2 P*****, W*****gasse 67 Haus 2/13, vom gegen den vermeintlichen Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 Parkraumüberwachung, 1200 Wien, Dresdner Straße 81-85, vom , MA 67-PA-595*****/5/4, wonach die Einwendungen vom gegen den Exekutionstitel zum Rückstandsausweis zu Zl. MA 67-PA-595*****/5/4, Kto. Nr. 624*****, gemäß § 13 Abs. 1 AbgEO in Anwendung des § 3 Abs. 1 VVG abgewiesen werden, den Beschluss gefasst:

I. Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) eingestellt.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 4 und Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) in Verbindung mit § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Strafverfügung

Der Magistrat der Stadt Wien erließ mit Datum gegenüber Dipl.-Ing. Claus R***** per Adresse 3*****2 P*****, W*****gasse 67 Haus 2/13 zur Zahl MA 67-PA-595*****/5/4 eine Strafverfügung folgenden Inhalts:

Angelastete Verwaltungsübertretung:

Sie haben am um 09:35 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 3., Hintere Zollamtsstraße 4 mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-9*****A folgende Verwaltungsübertretung begangen: Abstellen des Fahrzeuges, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach haben Sie die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung.

Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 wird wegen dieser Verwaltungsübertretung über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe in der Höhe von ****90,00 EUR, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden.

Allfällig im gegenständlichen Verfahren bereits geleistete Zahlungen wurden auf die verhängte Geldstrafe angerechnet.

Bitte beachten Sie auch die Rechtsmittelbelehrung auf der Rückseite!

Rechtsmittelbelehrung:

Sie haben das Recht, gegen diese Strafverfügung innerhalb von zwei Wochen nach ihrer Zustellung schriftlich, fernschriftlich, telegrafisch‚ mittels Telefax, mittels E-Mail oder mündlich (nicht aber telefonisch) bei uns einen Einspruch zu erheben. Darin können Sie sich rechtfertigen und die Ihrer Verteidigung dienlichen Beweise vorbringen.

Sie haben im Fall eines Einspruches folgende Möglichkeiten:

1. Wenn Sie der Ansicht sind, dass Sie die Tat etwa überhaupt nicht oder anders begangen haben erheben, tritt die Strafverfügung außer Kraft. Wir leiten dann das ordentliche Verfahren ein, d.h. wir ermitteln weiter und prüfen alle Umstände des Falles. Dabei gilt der Einspruch als Rechtfertigung im Sinne des § 40 des Verwaltungsstrafgesetzes. i

2. Wenn Sie aber der Meinung sind, dass bloß die Strafe zu hoch bemessen ist, und deshalb Einspruch erheben, tritt die Strafverfügung nur hinsichtlich des angefochtenen Teiles außer Kraft und wir entscheiden über die Höhe der Strafe neuerlich.

Gegen diese Entscheidung kann dann Beschwerde erhoben werden.

In jedem Fall ist aber Voraussetzung, dass der Einspruch rechtzeitig erhoben wird!

Zahlungsfrist:

Wenn Sie keinen Einspruch erheben, ist der Bescheid sofort vollstreckbar. Sie haben dann den Strafbetrag unverzüglich mit dem beiliegenden Zahlschein zu überweisen. Bei Verzug müssen Sie damit rechnen, dass der Betrag zwangsweise eingetrieben und im Fall seiner Uneinbringlichkeit die Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt wird.

Bankverbindung: UniCredit Bank Austria AG,

Kontowortlaut (Empfänger): MA 6 - BA 32 - Verkehrsstrafen,

IBAN: AT38 1200 0006 9625 5207, BlC: BKAUATWW

Bitte beachten Sie, dass Ihre Einzahlung im konkreten Fall nur dann richtig zugeordnet werden kann, wenn Sie 6247***** im Feld Zahlungsreferenz angeben.

Im vorangegangenen Lenkererhebungsverfahren wurde von der Halterin, eine GmbH, in deren Firmenwortlaut der Name R***** enthalten ist, angegeben, dass das Fahrzeug DI Claus R*****, 3*****2 P*****, W*****gasse 67/2/13 überlassen worden sei.

Zustellung der Strafverfügung

Laut Zustellnachweis zur Geschäftszahl MA 67-PA-595*****/5/4 C/RIS/2015-04-28 wurde diese Strafverfügung am durch eine Person, deren Unterschrift jener des Dipl.-Ing. Claus R*****, die etwa auf der Lenkerauskunft, die bei der belangten Behörde am eingelangt ist, enthalten ist, entspricht, und die sich bei der Poststelle mit einem am von der Bezirkshauptmannschaft Wien Umgebung ausgestellten Führerschein mit der Nummer 1342***** ausgewiesen hat, bei der Postgeschäftsstelle 3*****2 P*****, Linzer Straße 3, übernommen (die Felder für die Eigenschaft der Person, wie Empfänger oder Mitbewohner, wurden nicht ausgefüllt). Die Unterschrift ist auch mit jener auf dem Rückschein vom (Zustellung des Vorhalts vom ) ähnlich.

Vollstreckbarkeitsbestätigung

Auf einer Ausfertigung der Strafverfügung vom , Bl. 24 des Behördenaktes, ist vermerkt, dass der Rückstand vollstreckbar und unanfechtbar sei.

E-Mail vom

Mit E-Mail vom an den Magistrat der Stadt Wien übermittelte Dipl.-Ing. Claus R***** dem Magistrat ein PDF einer Bewilligung der Fahrnis- und Gehaltsexekution durch das Bezirksgericht P***** vom , wonach auf Grund der vollstreckbaren Strafverfügung des Magistrats der Stadt Wien vom , PA595*****/5/4, Vollstreckbarkeitsbestätigung vom , eine vollstreckbare Forderung der Stadt Wien von 90,00 € samt Kosten des Antrags von 40,20 € gegenüber dem Dipl.-Ing. Claus R***** bestehe, die Exekution unter anderem durch Pfändung und Überweisung zur Einziehung im Umfang der Forderung und der Antragskosten des dem Dipl.-Ing. Claus R***** gegenüber seinem Arbeitgeber zustehenden Arbeitseinkommens bewilligt wurde. Dem Drittschuldner werde untersagt, die gepfändete Forderung an die verpflichtete Partei auszuzahlen.

Die E-Mail lautet:

Sg. Damen und Herren,

meinem Dienstgeber wurde beiliegende Exekutionsbewilligung übermittelt, die natürlich nicht rechtkräftig ist, da ich keine Kenntnis von angeführten Strafverfügung habe.

Bitte daher um Übersendung dieser.

Mfg

Claus R*****

Hauptwohnsitzmeldung

Der Magistrat der Stadt Wien stellte am (und neuerlich am ) durch Abfrage im Zentralen Melderegister fest, dass sich der Hauptwohnsitz des Dipl.-Ing. Claus R***** seit an der Adresse 3*****2 P*****, W*****gasse 67 Haus 2/13 befinde. Zuvor war der Hauptwohnsitz in 3*****2 P*****, R*****straße 2/1.

Ermittlung bei der Österreichischen Post AG

Über diesbezügliches Ersuchen vom teilte die Österreichische Post AG, Postamt 3*****2 P*****, dem Magistrat der Stadt Wien am mit, dass die am hinterlegte Postsendung zur Zahl MA 67-PA-595*****/5/4 vom Empfänger (dem Dipl.-Ing. Claus R*****) persönlich behoben worden sei.

Vorhalt vom

Der Magistrat der Stadt Wien hielt Dipl.-Ing. Claus R*****dieses Ermittlungsergebnis mit Datum , zugestellt am durch persönliche Übernahme, teilweise wie folgt vor:

Bezug nehmend auf Ihre Einwendungen gegen die Exekution vom 1. 9. 20105 betreffend die Strafverfügung Zahl MA 67-PA-595*****/5/4 wird Ihnen mitgeteilt, dass das Strafverfahren nach der Aktenlage rechtskräftig abgeschlossen ist.

Es fand am gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz ein Zustellversuch statt und wurde die an diesem Tag bei der Post Geschäftsstelle 3*****2 P***** hinterlegt und ab zur Abholung bereit gehalten, da Ihnen das Dokument beim Zustellversuch nicht übergeben werden konnte.

§ 17 (3) Zustellgesetz

Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

Da die Rechtsmittelfrist ungenützt verstrichen ist, ist die Strafverfügung in Rechtskraft erwachsen und liegt somit ein Exekutionstitel vor.

Es wird Ihnen Gelegenheit geboten, diesen Sachverhalt zur Kenntnis zu nehmen und innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine Stellungnahme abzugeben.

Falls Sie einen Zustellmangel geltend machen, haben Sie innerhalb der gleichen Frist die Möglichkeit, diesen durch Belege (Reiserechnungen, Namhaftmachung von Zeugen, etc.) glaubhaft zu machen.

Darauf, dass nach der Aktenlage dem Dipl.-Ing. Claus R***** die am hinterlegte Postsendung zur Zahl MA 67-PA-595*****/5/4 am persönlich ausgefolgt wurde, wurde in diesem Vorhalt allerdings nicht hingewiesen, sondern erst in der Begründung des angefochtenen "Bescheids".

E-Mail vom

Dipl.-Ing. Claus R***** antwortete hierauf mit E-Mail vom an den Magistrat, dass er ab Anfang Mai für circa drei Wochen nicht an seiner Wohnadresse, sondern verreist gewesen sei. "Nach meiner Rückkehr, ich glaube es war am , fand ich allerdings keine Benachrichtigung über einen Zustellversuch. Möglicherweise wurde der Zustellversuch nicht an meine aktuelle Adresse, sondern an die alte getätigt." Die Strafverfügung möge an die neue Wohnadresse P*****, W*****gasse 67 Haus 2/13 übersendet werden.

Angefochtener "Bescheid"

Mit "Bescheid" vom , adressiert an Dipl.-Ing. Claus R***** per Adresse 3*****2 P*****, W*****gasse 67 Haus 2/13, wies der Magistrat der Stadt Wien die Einwendungen ab:

BESCHEID

Die Einwendungen vom gegen den Exekutionstitel zum Rückstandsausweis zu Zl. MA 67-PA-595*****/5/4, Kto. Nr. 624*****, werden gemäß § 13 Abs. 1 Abgabenexekutionsordnung 1949 - Abg.EO, in der geltenden Fassung, in Anwendung des § 3 Abs. 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 — VVG, BGBI. Nr. 53/1991 in der geltenden Fassung, abgewiesen.

Begründung

Gemäß § 3 Abs. 1 VVG ist die Verpflichtung zu einer Geldleistung unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften über die Einbringung und Sicherung der öffentlichen Abgaben zu vollstrecken‚ sofern sie durch die Vollstreckungsbehörde erfolgt. Demnach ist sinngemäß die Abg.EO anzuwenden.

Gemäß § 3 Abs. 2 VVG sind Bescheide und Rückstandsausweise, die von der erkennenden oder verfügenden Stelle oder von der Vollstreckungsbehörde mit der Bestätigung versehen sind, dass sie einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegen, Exekutionstitel im Sinne des § 1 EO. Einwendungen gegen den Anspruch im Sinne des § 35 EO sind bei der Stelle anzubringen, von der der Exekutionstitel ausgegangen ist.

Gemäß § 13 Abs. 1 Abg.EO hat der Schuldner, wenn er bestreitet, dass die Vollstreckbarkeit eingetreten ist, oder wenn er behauptet, die Behörde habe auf die Einleitung der Vollstreckung überhaupt oder für eine einstweilen noch nicht abgelaufene Frist verzichtet, seine diesbezüglichen Einwendungen bei der Stelle anzubringen, von der der Exekutionstitel ausgegangen ist.

Die Aktenlage zeigt, dass die Strafverfügung zur ZI. MA 67-PA—595*****/5/4, womit über Sie eine Geldstrafe von EUR 90,00, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden verhängt wurde, am zugestellt wurde. Die Rechtsmittelfrist endete somit am .

Eine Anfrage beim Postamt 3*****2 P***** ergab, dass die Strafverfügung von Ihnen selbst am behoben wurde.

Innerhalb der Rechtsmittelfrist wurde kein Rechtsmittel eingebracht, wodurch der Exekutionstitel‚ der die Grundlage für die Exekution darstellt, entstand.

Der Einwand, es liege der Exekution kein rechtskräftiger Bescheid zu Grunde, konnte somit nicht erhärtet werden.

Es war im gegenständlichen Fall nicht zu prüfen, ob die Bestrafung zu Recht oder zu Unrecht erfolgte, sondern nur, ob die Bestrafung rechtskräftig ausgesprochen wurde, also ob sie noch einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtsmittelzug unterliegt oder nicht.

Da die Vollstreckbarkeit gegeben ist, war der Antrag spruchgemäß abzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung

Sie haben das Recht gegen diesen Bescheid Beschwerde zu erheben.

Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, das heißt, der Bescheid kann bis zur abschließenden Entscheidung nicht vollstreckt werden.

Die Beschwerde ist innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich bei der Magistratsabteilung 67, 1200 Wien, Dresdner Straße 81-85 einzubringen. Falls Sie innerhalb der Beschwerdefrist die Beigebung eines Verteidigers beantragen, beginnt die Beschwerdefrist erst mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Verteidiger und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Beigebung eines Verteidigers abgewiesen, beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an Sie zu laufen.

Die Beschwerde hat den Bescheid, gegen den sie sich richtet, und die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, zu bezeichnen. Weiters hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten.

Wenn Sie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht wünschen, müssen Sie diese gleichzeitig mit der Erhebung der Beschwerde beantragen.

Die Beschwerde kann in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden. Bitte beachten Sie, dass der Absender die mit jeder Übermittlungsart verbundenen Risiken (zB Übertragungsverlust, Verlust des Schriftstückes) trägt...

Dieser "Bescheid" wurde abgefertigt.

Im Verwaltungsakt erliegt ein Rückschein zur ID MA 67-PA-595*****/5/4/011/AP, wonach am ein Zustellversuch unternommen und eine Verständigung über die Hinterlegung in der Abgabeeinrichtung eingelegt wurde. Die Abholfrist beginne am .

E-Mail vom

Mit vom Magistrat der Stadt Wien als Beschwerde gewerteter E-Mail vom gab Dipl.-Ing. Claus R***** zur Zahl MA 67-PA-595*****/5/4 dem Magistrat bekannt:

Sg. Damen und Herren,

es war offensichtlich nicht das erste Mal, dass Schreiben von Ihnen verloren gehen. Anbei die Bestätigung, dass ihre aktuelle Zustellung nicht auffindbar ist.

Mit freundlichen Grüßen

DI Claus R*****

Geschäftsführer

Beigefügt war ein PDF über eine Bestätigung der Österreichischen Post AG, Post-Kundenservice, vom an Dipl.-Ing. Claus R***** folgenden Inhalts:

Ihr Anliegen wurde zur weiteren Bearbeitung an unser Post-Kundenservice weitergeleitet.

Unsere Kollegen/lnnen des Post-Kundenservice informieren Sie umgehend nach Abschluss der Recherche.

Ihre Beschwerde-ID ist: 13526687

Bei Fragen wenden Sie sich bitte unter Bezug auf Ihre Beschwerde-ID an die Hotline des Post-Kundenservice Tel. 0810 010 100

Wir sind immer bemüht unsere Dienstleistungen zur Zufriedenheit unserer Kunden zu erbringen und hoffen, dass Sie künftig wieder mit unserem Service zufrieden sein werden.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Post-Filial-Team

Vorlage

Mit Bericht vom , beim Bundesfinanzgericht eingelangt am , legte der Magistrat der Stadt Wien die vermeintliche Beschwerde des Dipl.-Ing. Claus R*****vom zur Entscheidung vor.

Ergänzung der Vorlage

Mit Schreiben vom , beim Bundesfinanzgericht eingelangt am , legte der Magistrat der Stadt Wien ergänzend ein an ihn gerichtetes Schreiben der Österreichischen Post AG, Post - Kundenservice, vom mit dem Betreff "Anforderung eines Rückscheinbriefes" ohne weiteren Kommentar vor:

... Sehr geehrte Damen und Herren!

Dem unten angeführten Kunden konnte ein Rückscheinbrief mit Ihrem Absender nicht ausgefolgt werden, da der Brief nach Hinterlegung trotz intensiver Suche nicht auffindbar war. Eine Nachfrage bei der Zustellbasis und allen Post-Geschäftsstellen des Zustellbezirkes blieb erfolglos.

Die Sendung mit der GZ: 595*****/5/4/01

wurde am

bei der Post-Geschäftsstelle 3*****2 P*****

durch die Zustellbasis 3*****1 U*****
hinterlegt.

Empfänger:
Claus R*****
Anschrift:
W*****gasse 67 Stiege 1 / 13
3*****2 P*****


Wir ersuchen daher um nochmalige Zusendung des Schriftstückes an den oben angeführten Empfänger...

Auskunft des Magistrats vom

Über Anfrage des Bundesfinanzgerichts gab der Magistrat der Stadt Wien am telefonisch bekannt, dass die Auskunft der Österreichischen Post AG, Post - Kundenservice, vom die Zustellung des angefochtenen "Bescheides" betroffen hat.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Der verfahrensgegenständliche "Bescheid" vom an Dipl.-Ing. Claus R***** wurde vom Magistrat der Stadt Wien am mit Rückscheinbrief zur Post gegeben.

Am wurde hinsichtlich dieses Rückscheinbriefs ein Zustellversuch unternommen und eine Verständigung über die Hinterlegung in der Abgabeeinrichtung eingelegt. Die Abholfrist beginne am .

Der Rückscheinbrief konnte Dipl.-Ing. Claus R***** an der Poststelle nicht ausgefolgt werden, da er zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt in  Verstoß geraten ist.

Dass der Rückscheinbrief (jemals) zur Abholung bereit gehalten wurde, steht nicht fest.

Mit E-Mail vom übermittelte Dipl.-Ing. Claus R***** dem Magistrat der Stadt Wien eine Bestätigung der Österreichischen Post AG, Post-Kundenservice, vom , wonach ein Anliegen des Dipl.-Ing. Claus R***** zur weiteren Bearbeitung das Post-Kundenservice weitergeleitet worden sei. Dieses Anliegen soll eine "aktuelle Zustellung", die nicht auffindbar sei, betreffen. Möglicherweise handelt es sich bei der "aktuellen Zustellung" um den Rückscheinbrief, dessen Zustellung am nicht möglich war.

Beweiswürdigung

Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf den Inhalt des Behördenakts, insbesondere Bl. 31 (Bescheid), Bl. 33 (Rückschein), sowie die Auskunft der Österreichischen Post AG, Post - Kundenservice, vom .

Dass der Rückscheinbrief (jemals) zur Abholung bereit gehalten wurde, kann nicht festgestellt werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass in der Folge das Zustellstück nicht bereitgehalten wurde, zumal es nicht aufgefunden und deshalb nicht ausgefolgt werden konnte.

Rechtsgrundlagen

Art. 132 B-VG lautet:

Artikel 132. (1) Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:

1. wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;

2. der zuständige Bundesminister in Rechtssachen in einer Angelegenheit der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3 und 4 oder in Rechtssachen, in denen dem Bescheid eines Landesschulrates ein kollegialer Beschluss zugrunde liegt.

(2) Gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

(3) Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann Beschwerde erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet.

(4) Gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4 kann der Landesschulrat auf Grund eines Beschlusses des Kollegiums Beschwerde erheben.

(5) Wer in anderen als den in Abs. 1 und 2 genannten Fällen und in den Fällen, in denen ein Gesetz gemäß Art. 130 Abs. 2 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vorsieht, wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben kann, bestimmen die Bundes- oder Landesgesetze.

(6) In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde kann Beschwerde beim Verwaltungsgericht erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges erhoben werden. 

§ 7 VwGVG lautet:  

2. Hauptstück

Verfahren

1. Abschnitt

Beschwerde

Beschwerderecht und Beschwerdefrist

§ 7. (1) Gegen Verfahrensanordnungen im Verwaltungsverfahren ist eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig. Sie können erst in der Beschwerde gegen den die Sache erledigenden Bescheid angefochten werden.

(2) Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.

(3) Ist der Bescheid bereits einer anderen Partei zugestellt oder verkündet worden, kann die Beschwerde bereits ab dem Zeitpunkt erhoben werden, in dem der Beschwerdeführer von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat.

(4) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt

1. in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung,

2. in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 2 B-VG dann, wenn der Bescheid dem zuständigen Bundesminister zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem der zuständige Bundesminister von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat,

3. in den Fällen des Art. 132 Abs. 2 B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung,

4. in den Fällen des Art. 132 Abs. 4 B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem die Schulbehörde, an die die Weisung gerichtet ist, von dieser Kenntnis erlangt hat, und

5. in den Fällen des Art. 132 Abs. 5 B-VG dann, wenn der Bescheid dem zur Erhebung der Beschwerde befugten Organ zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem dieses Organ von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat.

§ 9 VwGVG lautet:

Inhalt der Beschwerde

§ 9. (1) Die Beschwerde hat zu enthalten:

1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,

2. die Bezeichnung der belangten Behörde,

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4. das Begehren und

5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

(2) Belangte Behörde ist

1. in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat,

2. in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG jene Behörde, der die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zuzurechnen ist,

3. in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG jene Behörde, die den Bescheid nicht erlassen hat,

4. in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG jene Behörde, deren Organ die Weisung erteilt hat, und

5. in den Fällen des Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG jene Behörde, die das Verhalten gesetzt hat.

(3) Soweit bei Beschwerden gegen Bescheide gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG und gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG eine Verletzung des Beschwerdeführers in Rechten nicht in Betracht kommt, tritt an die Stelle der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, die Erklärung über den Umfang der Anfechtung.

(4) Bei Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG tritt an die Stelle der Bezeichnung der belangten Behörde, soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ die Maßnahme gesetzt hat.

(5) Bei Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG entfallen die Angaben nach Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5. Als belangte Behörde ist die Behörde zu bezeichnen, deren Entscheidung in der Rechtssache begehrt wurde. Ferner ist glaubhaft zu machen, dass die Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde gemäß § 8 Abs. 1 abgelaufen ist.

§ 21 AVG lautet:

4. Abschnitt: Zustellungen

§ 21. Zustellungen sind nach dem Zustellgesetz vorzunehmen.

§ 17 Zustellgesetz lautet:

Hinterlegung

§ 17. (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.

Nichtbescheid

Kann das gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz mindestens zwei Wochen zur Abholung bereit zu haltende Zustellstück vom Empfänger nicht behoben werden, weil es am Postamt nicht auffindbar ist, ist die Zustellung durch Hinterlegung - mangels Bereithaltung des Zustellstückes - unwirksam (vgl. 9 Ob A 120/07y).

Wie sich aus den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen ergibt, konnte der Rückscheinbrief dem Dipl.-Ing. Claus R***** an der Poststelle nicht ausgefolgt werden, da er zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt in  Verstoß geraten ist, und steht nicht fest, dass der Rückscheinbrief (jemals) zur Abholung bereit gehalten wurde. Daher war die Zustellung des verfahrensgegenständlichen "Bescheides" vom nicht wirksam.

Ein "Nichtbescheid" liegt dann vor, wenn einer behördlichen Erledigung kein Bescheidcharakter zukommt (vgl. ), also es etwa - wie hier - an einer wirksamen Zustellung mangelt.

Unzulässigkeit einer Beschwerde

Ist die Entscheidung der Behörde ein Nichtbescheid, ist eine dagegen erhobene Beschwerde unzulässig (vgl. zu § 66 Abs. 4 AVG oder ).

Eine unzulässige Beschwerde ist vom Verwaltungsgericht mit Beschluss (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren § 28 VwGVG Anm 5) zurückzuweisen (vgl. - für viele - etwa ; ).

Weder Bescheid noch Beschwerde

Freilich liegt im gegenständlichen Fall weder ein Bescheid, der angefochten werden könnte, noch eine Beschwerde vor.

Da nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen der "Bescheid" vom dem Dipl.-Ing. Claus R***** jedenfalls bis zu seiner E-Mail vom nicht zugestellt wurde, kann es sich bei der E-Mail auch um keine Beschwerde gegen diesen "Bescheid", den Dipl.-Ing. Claus R***** zu diesem Zeitpunkt gar nicht kannte, handeln.

Die in § 9 Abs. 1 VwGVG vorgesehenen Beschwerdemerkmale enthält die E-Mail vom nicht ausdrücklich, sie lassen sich allenfalls aus dem Gesamtaktenzusammenhang erahnen.

Tatsächlich wollte Dipl.-Ing. Claus R***** mit seiner E-Mail vom offenkundig nicht Beschwerde gegen einen ihm nicht bekannten Bescheid erheben, sondern dem Magistrat der Stadt Wien mitteilen, dass Schreiben des Magistrats auf dem Postweg verloren gehen. Diese Mitteilung kann als Ergänzung der E-Mail vom im Ermittlungsverfahren verstanden werden, sie kann auch eine Information des Magistrats sein, dass die  "aktuelle Zustellung" (der vermeintliche Bescheid?) bei der Post in Verstoß geraten sei und ihn daher nicht erreicht habe.

Eine Beschwerde ist für das Gericht nicht ersichtlich.

Da es nahezu denkunmöglich ist, dass Dipl.-Ing. Claus R***** Beschwerde gegen einen ihm unbekannten Bescheid erhebt, liegt entgegen dem Vorlagebericht keine Beschwerde vor. Es ist daher auch ein Mängelbehebungsverfahren nach § 13 Abs. 3 AVG entbehrlich.

Das Bundesfinanzgericht erkennt gemäß Art 131 B-VG über Beschwerden. Liegt keine Beschwerde vor, kann das Bundesfinanzgericht auch nicht über eine solche darüber absprechen. Das Verfahren ist diesfalls durch Beschluss zu beenden. Ein solcher Beschluss hat auf Einstellung zu lauten, wenn ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verlorengeht und auf Zurückweisung, wenn die Prozessvoraussetzungen fehlen (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren § 28 VwGVG Anm. 5). Mit Einstellung ist aber auch vorzugehen, wenn es überhaupt an einer Beschwerde mangelt, die zurückgewiesen werden könnte (anders , nicht veröffentlicht), also ein Erledigungsanspruch von Anfang an nicht besteht. Eine Zurückweisung der Vorlage gemäß § 13 Abs. 5 VwGVG durch die Behörde kommt nicht in Betracht, da es sich um kein Anbringen der Behörde handelt (vgl. , zu § 265 Abs. 3 BAO); ebenso liegt kein Anbringen der Partei des Verwaltungsverfahrens an das Verwaltungsgericht vor, über das vom Verwaltungsgericht zu entscheiden wäre.       

Mangels Beschwerde ist das Verfahren einzustellen und sind die vorgelegten Verwaltungsakten dem Magistrat der Stadt Wien zurückzustellen.

Revisionsnichtzulassung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG i. V. m. Art. 133 Abs. 9 B-VG eine Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, da diese nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung folgt vielmehr der darstellten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig. Eine Angelegenheit, die einen Antrag zum Gegenstand hat, der mit einem Verwaltungsstrafverfahren - wie hier der bekämpfte "Nichtbescheid" - untrennbar verbunden ist, stellt eine "Verwaltungsstrafsache" i. S. d. § 25a Abs. 4 VwGG dar (vgl. zum Begriff der "Verwaltungsstrafsache" etwa ; u. v. a. oder ). Daher kommt der Revisionsausschluss des § 25 Abs. 4 VwGG zum Tragen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 28 Abs. 1 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 13 Abs. 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 1 EO, Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896
Art. 132 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 7 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 9 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 21 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991
§ 13 Abs. 3 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991
§ 13 Abs. 5 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 50 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 38 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 24 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 24 Abs. 1 BFGG, Bundesfinanzgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 14/2013
§ 5 WAOR, Wiener Abgabenorganisationsrecht, LGBl. Nr. 21/1962
§ 3 Abs. 1 VVG, Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53/1991
§ 17 Abs. 3 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
Verweise
9 Ob A 120/07y







§ 66 Abs. 4 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991
Anmerkung
Abweichend , nicht veröffentlicht.
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7501412.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at