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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 13.01.2016, RV/7500002/2015

Kombination Fünfzehn-Minuten-Parkschein mit kostenpflichtigem Parkschein

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter in der Beschwerdesache Bf., gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, MA 67-PA-xy, vom , betreffend Übertretung des § 9 Abs. 1 der Kontrolleinrichtungenverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 3 Parkometergesetz 2006 zu Recht erkannt:

1. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

2. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 12,00 € binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses zu leisten. Als Vollstreckungsbehörde wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG der Magistrat der Stadt Wien bestimmt.

3. Für die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien (belangte Behörde), Magistratsabteilung 67, MA 67-PA-xy, vom , wurde der Beschwerdeführerin (Bf.) zur Last gelegt, sie habe ein näher bezeichnetes mehrspuriges Kraftfahrzeug am um 9:43 Uhr in Wien 14, Jenullgasse 1, in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, wobei ein näher genannter Parkschein (Fünfzehn-Minuten-Parkschein), entwertet mit 9:00 Uhr, mit einem näher genannten elektronischen Parkschein (Gebührenparkschein für 30 Minuten), gebucht um 9:16 Uhr, in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge kombiniert worden sei. Für die dadurch bewirkte Verletzung des § 9 Abs. 1 Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 33/2008 idgF, in Verbindung mit § 4 Abs. 3 Parkometergesetz, LGBl. für Wien Nr. 96/2006, in der geltenden Fassung, werde gegen die Bf. eine Geldstrafe von € 60,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) verhängt.

Dem Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige eines Parkraumüberwachungsorgans zu Grunde.

Im Einspruch gegen die Strafverfügung vom brachte die Bf. vor, sie erhebe Einspruch gegen die Unterstellung, dass sie einen "15 Minutenschein und E-parken" kombiniert habe. Der 15 Minuten Block liege immer vorne auf der Ablage, da die Bf. jeden Tag die Post abhole und überall Kurzparkzone sei. Die Bf. sei erst um 9:27 Uhr im 14. Bezirk gewesen, wo sei eine ältere Frau betreue (2 Zeugen). Da es diesmal ein längerer Besuch gewesen sei, sei das E-parken erweitert worden.

Die belangte Behörde folgte im angefochtenen Straferkenntnis den Angaben der Meldungslegerin. Über die Abstellung und den Umstand, dass der genannte Parkschein (Fünfzehn-Minuten-Parkschein) hinterlegt gewesen sei, sei ein Fotobeweis vorhanden. Gegenständlich sei daher aktenkundig, dass bei der Beanstandung des Fahrzeuges um 9:43 Uhr im Fahrzeug ein mit 9:00 Uhr entwerteter Gratis-Parkschein (Fünfzehn-Minuten-Parkschein), dessen Gültigkeit um 09:15 Uhr geendet habe, hinterlegt gewesen sei, sowie ein um 09:16 Uhr entwerteter elektronischer Parkschein, welcher von 09:30 bis 10:00 Uhr gültig gewesen sei, gebucht gewesen sei.     

In ihrer Beschwerde führt die Bf. aus, ihre Angaben entsprächen der Wahrheit. Der 15 Minutenparkschein sei ein Dauerparkschein und daraus könne man sicherlich nicht ersehen, an welchem Tag dieser verwendet worden sei. Es sei traurig, dass man Bürger so behandle, und die Wahrheit in Abrede stelle. Da die Bf. nur eine kleine Pension hätte, müsse sie sich noch etwas dazuverdienen. Die Bf. sei alleinstehend und sei für sie diese Strafe sehr hart, zumal sie sich keiner Schuld bewusst gewesen sei. Sie ersuche daher, wenn möglich, von dieser Forderung Abstand zu nehmen. Ansonsten ersuche die Bf. um Ratenzahlung.


Über die Beschwerde wurde erwogen:

§ 1 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz ermächtigt die Gemeinde Wien, durch Verordnung für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorzuschreiben.

Gemäß § 3 Parkometergesetz 2006 wird die Gemeinde ermächtigt, durch Verordnung die Art der von den Abgabepflichtigen zu verwendenden Kontrolleinrichtungen unter Bedachtnahme auf eine möglichst einfache Handhabung und auf die Auswirkungen auf das Stadtbild sowie unter Rücksichtnahme auf zur Überwachung von Parkzeitbeschränkungen vorgeschriebene Kontrolleinrichtungen zu bestimmen.

Die §§ 1, 4 und 9 der Kontrolleinrichtungenverordnung (Verordnung des Wiener Gemeinderates über die Art der zu verwendenden Kontrolleinrichtungen in Kurzparkzonen lauten wie folgt:

"§ 1. Als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung eine Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), sind Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.

... Parkscheine ...

§ 4. (1) Die Verwendung von mehr als einem Parkschein nach Anlage I (Fünfzehn-Minuten-Parkschein) in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge ist unzulässig.

(2) Die Kombination eines Parkscheines nach Anlage II oder III mit einem Parkschein nach Anlage I in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge ist unzulässig.

... Elektronische Parkscheine ...

§ 9. (1) Wird das Entgelt im Wege der Benützung eines elektronischen Parkscheines entrichtet, ist die Kombination mit einem Parkschein nach Anlage I (Fünfzehn-Minuten-Parkschein) oder mit einem fünfzehn Minuten nicht übersteigenden elektronischen Parkschein in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge unzulässig.

(2) Die unmittelbar aufeinander folgende  Aktivierung von elektronischen Parkscheinen mit einer fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Abstellzeit oder Kombination der Aktivierung eines fünfzehn Minuten nicht übersteigenden elektronischen Parkscheins mit einem Parkschein gemäß Anlage I, II oder II in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge ist unzulässig."

Anmerkung: Anlage I der Kontrolleinrichtungenverordnung zeigt einen kostenlosen Fünfzehn-Minuten-Parkschein, die Anlagen II und III beinhalten kostenpflichtige Parkscheine.

§ 4 des Gesetzes über die Regelung der Benützung von Straßen durch abgestellte mehrspurige Kraftfahrzeuge (Parkometergesetz 2006) lautet wie folgt:

"§ 4. (1) Handlungen und Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

(2) Übertretungen des § 2 sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

(3) Die sonstigen Übertretungen der Gebote und Verbote dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 120 Euro zu bestrafen. ..."

Es wird von der Bf. nicht bestritten, dass bei der Beanstandung des Fahrzeuges um 9:43 Uhr im Fahrzeug ein mit 9:00 Uhr entwerteter Gratis-Parkschein (Fünfzehn-Minuten-Parkschein), dessen Gültigkeit um 09:15 Uhr endete, hinterlegt war, sowie ein um 09:16 Uhr entwerteter elektronischer Parkschein, welcher von 09:30 bis 10:00 gültig war, gebucht war.

Wenn die Bf. ausführt sie sei erst um 9:27 Uhr im 14. Bezirk gewesen, und dazu zwei Zeugen anführt, ohne diese jedoch namhaft zu machen, so kann damit nichts für den Erfolg der Beschwerde gewonnen werden, denn selbst bei Zutreffen dieses Vorbringens hebt dies die vorliegende Kombination eines 15-Minuten-Parkscheines mit einem gebührenpflichtigen elektronischen Parkschein nicht auf.

Entscheidend ist im gegenständlichen Fall, dass der erste Parkschein - Fünfzehn-Minuten-Parkschein - mit der Ankunftszeit 09:00 Uhr zum Kontrollzeitpunkt für den Abstellvorgang tatsächlich objektiv verwendet wurde, wurde er doch mit erkennbar auf den Abstellvorgang bezogenen Daten hinter der Windschutzscheibe angebracht und war somit objektiv für den Abstellvorgang vorgesehen. Mit der Hinterlegung des 15-Minuten-Parkscheines hat die Bf. diesen Parkschein verwendet und die Kombination mit dem oben angeführten elektronischen Parkschein verwirklicht. Ob die Beschwerdeführerin dies beabsichtigt hat, kann bei diesem Ergebnis dahingestellt bleiben.

Die Bf. hätte den hinter der Windschutzscheibe hinterlegten 15-Minuten-Parkschein nur entfernen müssen, und wäre damit der Tatbestand der Kombination des 15-Minuten-Parkscheines mit dem elektronischen Parkschein nicht gegeben gewesen. 

Es wird daher festgestellt, dass im vorliegenden Fall die Bf. ihr Fahrzeug in einer Kurzparkzone abgestellt und einen (Gratis-) Parkschein (15-Minuten-Parkschein) mit einem elektronischen gebührenpflichtigen Parkschein (Gebührenparkschein für 30 Minuten) in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge kombiniert hat. Dies ist als unzulässig zu beurteilen. Wird gemäß § 9 Abs. 1 der Kontrolleinrichtungenverordnung das Entgelt im Wege der Benützung eines elektronischen Parkscheines entrichtet, ist die Kombination mit einem Parkschein nach Anlage I (Fünfzehn-Minuten-Parkschein) oder mit einem fünfzehn Minuten nicht übersteigenden elektronischen Parkschein in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge unzulässig.

Die Unzulässigkeit der Kombination von papiermäßigen Gratisparkscheinen (Fünfzehn-Minuten-Parkscheinen) mit kostenpflichtigen elektronischen Parkscheinen ist keine Besonderheit der elektronischen Parkscheine, sondern gilt ebenso für papiermäßige Parkscheine (vgl. § 4 Abs. 1 Kontrolleinrichtungenverordnung) und ist Kurzparkzonennutzern allgemein bekannt. Das Verbot der Kombination eines (papiermäßigen) Gratisparkscheines mit kostenpflichtigen Parkscheinen ist auch den (aktuellen) Aufdrucken auf kostenpflichtigen Parkscheinen und Gratisparkscheinen zu entnehmen. Ebenso geht aus der Internetdarstellung der MA 67 in Zusammenhang mit Gratisparkscheinen (kostenloser Fünfzehn-Minuten-Parkschein) hervor, dass Kombinationen eines Gratis-Parkscheines mit kostenpflichtigen Parkscheinen in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge unzulässig ist.

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (z.B. ). Es wäre daher Sache der Bf. gewesen, initiativ alles darzulegen, was für ihre allfällige Entlastung gesprochen hätte. Ein derartiges (zielführendes) Vorbringen hat die Bf., die sich darauf zurückgezogen hat, sie sei sich keiner Schuld bewusst, nicht erstattet. Von einer Kraftfahrzeuglenkerin muss verlangt werden, dass sie über die Rechtsvorschriften - auch Abgabenvorschriften -, die sie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges zu beachten hat, ausreichend orientiert ist; sie ist verpflichtet sich über diese Vorschriften zu unterrichten, weshalb ihr Verschulden schon aus diesem Grund nicht als geringfügig beurteilt werden kann. Dass ferner der Bf. die Unterlassung der Kombinationen eines Gratis-Parkscheines mit einem kostenpflichtigen Parkschein in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge unzumutbar gewesen wäre, ist dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen.

Somit ist die Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen.      

Gemäß § 4 Abs. 3 Parkometergesetz sind die sonstigen Übertretungen der Gebote und Verbote dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen  als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 120 Euro zu bestrafen.

Zur Strafbemessung ist auszuführen:

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die unzulässige Kombination eines Gratisparkscheines mit einem kostenpflichtigen Parkschein (quasi eine unzulässige "Gratisausdehnung" einer kostenpflichtigen Parkzeit) ist nicht als unbedeutendes Delikt bei den "sonstigen Übertretungen" zu werten. Die der Bestrafung zu Grunde liegende Tat der Bf. beeinträchtigte nicht nur das öffentliche Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung, sondern auch die Interessen anderer Parkraumwerber und die Effizienz der Parkraumrationierung beziehungsweise Parkraumbewirtschaftung, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht als geringfügig angesehen werden kann.

Nach der Aktenlage kommt der Bf. der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugute, Erschwerungsgründe liegen nicht vor. Dass ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse eine Herabsetzung der Strafe gebieten würden, hat die Bf. mit dem Verweis, sie habe nur eine kleine Pension, unter dem Gesichtspunkt, dass die Verhängung einer Geldstrafe auch dann gerechtfertigt ist, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht (vgl. ; , 2001/21/0087), nicht aufgezeigt.

Unter Berücksichtigung der angeführten Strafzumessungskriterien sowie der general- und spezialpräventiven Funktion der Verwaltungsstrafe - die Höhe der Strafe soll vor allem geeignet sein, die Bf. wirksam von einer Wiederholung abzuhalten -, vermag das Bundesfinanzgericht nicht zu erkennen, dass bei der bei der Hälfte des bis 120 € reichenden Strafrahmens liegenden Geldstrafe von 60 € die belangte Behörde hinsichtlich der Strafbemessung den Anforderungen des § 19 VStG nicht entsprochen hätte.

Ist der Beschuldigte im Verwaltungsstrafverfahren nicht durch einen österreichischen Rechtsanwalt oder einen Einvernehmensanwalt vertreten, so kann unter dem Blickwinkel des Art. 6 MRK die Unterlassung der Antragstellung auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht zum Verlust des Rechtes des Beschuldigten auf die in Strafsachen grundsätzlich garantierte mündliche Verhandlung führen, es sei denn, er wäre über die Antragstellung belehrt worden oder es bestünden Anhaltspunkte dafür, dass er von dieser Möglichkeit wissen musste (vgl. und , 2012/10/0156).

Die Beschuldigte wurde im Straferkenntnis vom darauf hingewiesen, dass sie, wenn sie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht wünsche, diese gleichzeitig mit der Erhebung der Beschwerde beantragen müsse. Da die Bf. somit nachweislich über die Möglichkeit der Antragstellung auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung belehrt wurde, und von ihr kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt wurde, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.  


Zur Kostenentscheidung:

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Gemäß § 52 Abs. 2 ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl I 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens (12,00 €) ist zusammen mit der Geldstrafe (60,00 €) und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens (10,00 €) - Gesamtsumme daher 82,00 € - an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

Informativ wird mitgeteilt, dass die Einzahlung auf folgendes Bankkonto des Magistrats der Stadt Wien bei der UniCredit Bank Austria AG erfolgen kann:
Empfänger: MA 6 - BA 32 - Verkehrsstrafen, BIC: BKAUATWW, IBAN: AT38 1200 0006 9625 5207.
Verwendungszweck: Die Geschäftszahl des Straferkenntnisses MA 67-PA-xy.
 

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die getroffene rechtliche Beurteilung ergibt sich eindeutig aus der zitierten Gesetzeslage.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 4 Abs. 3 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 9 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7500002.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at