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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 20.01.2016, RV/7100078/2014

Scheinrechnungen, Rechtzeitigkeit

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf über die Beschwerde vom  gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom , betreffend Festsetzung von Umsatzsteuer für den Zeitraum 8-12/2012 bzw. vom betreffend Umsatzsteuer 2013 zu Recht erkannt: 

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz unzulässig.

Entscheidungsgründe

Im Zuge einer Betriebsprüfung bei der Beschwerdeführerin (Bf), einem Bauunternehmen, wurden von der belangten Behörde u.a. Rechnungen von zwei Subunternehmern als Scheinrechnungen qualifiziert und die daraus abgezogenen Vorsteuern nicht anerkannt. Begründend führt die belangte Behörde aus, es hätten weder Verträge vorgelegt noch die erbrachten Leistungen dokumentiert werden können. Die vom einen Subunternehmen vorgelegten Rechnungen unterschieden sich von den Originalrechnungen dieses Unternehmens, darüber hinaus besitze das Unternehmen nur eine Gewerbeberechtigung für Transporte, nicht auch für Bauleistungen. Die vom anderen Subunternehmen vorgelegten Rechnungen seien bar beglichen worden, wobei die Unterschriften auf den Kassabelegen weder vom Geschäftsführer noch vom Prokuristen stammten, den die Bf als Kontaktperson genannt habe. Darüber hinaus besitze dieser Subunternehmer von einem Angestellten abgesehen keine Arbeitskräfte. Dies in Verbindung mit dem Fehlen jeglicher Dokumentation über erbrachte Leistungen lasse darauf schließen, dass es sich um Scheinrechnungen handle und die durchgeführten Leistungen von der Bf selbst mittels eigener Schwarzarbeiter erbracht worden sei.

In der Berufung (nunmehr Beschwerde, § 323 Abs 38 BAO) bringt der damalige Masseverwalter der Bf vor, die beiden Subunternehmer hätten ihrerseits Subunternehmer mit der Leistungserbringung beauftragt.

Dagegen bringt die belangte Behörde vor, der Subunternehmer des einen Subunternehmers wurde trotz telefonischer und elektronischer Urgenzen durch das Finanzamt bisher nicht genannt. Die angebliche Weiterverrechnung an den anderen Subunternehmer (ursprüngliche Rechnung an die Bf 31.488,40 Euro) weise eine Differenz von 8.248 Euro auf, die belegmäßig aufzuklären sei.

Für die Nachreichung der abverlangten Unterlagen im Zuge des Vorlageantrages gegen die Beschwerdevorentscheidung über die Umsatzsteuer 8-12/2012 vom beantragte die Bf eine Fristerstreckung. Diese wurde vom Finanzamt abgewiesen mit der Begründung, der Jahresbescheid sei mittlerweile ergangen. Der am eingebrachte Vorlageantrag sei daher verspätet und zurückzuweisen.

Der Bescheid betreffend Umsatzsteuer 2012 erging am . Auf Antrag hat die belangte Behörde die Berufungsfrist gegen diesen Bescheid bis zum erstreckt.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 274 BAO idF vor BGBl I 2013/14 gilt eine Berufung auch gegen einen späteren Bescheid gerichtet, der an die Stelle des angefochtenen Bescheides tritt. Dies gilt auch dann, wenn der frühere Bescheid einen kürzeren Zeitraum als der ihn ersetzende umfasst (vgl. etwa ; nunmehr klarstellend § 253 BAO ausdrücklich, vgl. 2007 BlgNR XXIV. GP).

Das Rechtsmittelverfahren gegen den Festsetzungsbescheid über die Umsatzsteuer 8-12/2012 wurde somit durch das Rechtsmittelverfahren gegen den Umsatzsteuerbescheid 2012 konsumiert. Das als "Vorlageantrag" gegen die BVE über den Festsetzungsbescheid bezeichnete Anbringen ist in der erstreckten Berufungsfrist gegen den Umsatzsteuerbescheid eingebracht worden. Durch Erlassung des Jahresbescheides ist die BVE betreffend Monatsfestsetzung aus dem Rechtsbestand ausgeschieden. Der "Vorlageantrag" kann somit nur in eine Berufung gegen den nunmehr alleinig existenten Jahresbescheid verstanden werden. Aufgrund des eindeutigen Parteiwillens schadet die Falschbezeichnung nicht.

Wie der VwGH jüngst ausgesprochen hat, stünde der belangten Behörde auch gar nicht mehr die Möglichkeit offen, über diese Berufung (nunmehr Beschwerde) selbst mittels BVE zu entscheiden, weil die Möglichkeit einer BVE bereits im Monats-Festsetzungsverfahren konsumiert worden ist ( Ro 2015/15/0035). Somit konnte die belangte Behörde das Rechtsmittel gegen den Umsatzsteuerbescheid 2012 nur mehr an das BFG vorlegen.

Es liegt daher eine rechtzeitig eingebrachte Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid 2012 vor.

Materiell ist jedoch der belangten Behörde recht zu geben. Es handelt sich bei den strittigen Rechnungen um Scheinrechnungen, die tatsächlichen Leistungsempfänger sind auf den Rechnungen nicht genannt.

Die Beweiswürdigung der belangten Behörde ist nicht zu beanstanden. Es wurden Rechnungen vorgelegt, deren belegmäßige Aussteller nicht Leistungserbringer sein konnten, weil ihnen die Mittel dazu fehlten. Im einen Fall wich sogar das Erscheinungsbild der Rechnung vom üblichen des angeblichen Subunternehmens ab. Im anderen Fall ist die Unterschrift auf der Empfangsbestätigung nicht mit den Unterschriften der vertretungsbefugten Personen in Einklang zu bringen. Darüber hinaus konnte trotz Aufforderung an die Bf und die vermeintlichen Subunternehmen die Leistungskette nicht hinreichend nachgewiesen werden.

Mangels Vorliegens formrichtiger Rechnungen (§ 11 Abs 1 UStG) konnten die daraus geltend gemachten Vorsteuern somit nicht anerkannt werden (§ 12 Abs 1 Z 1 UStG).

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 253 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 12 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7100078.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at