Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 25.01.2016, RV/1101073/2015

Beurteilung einer Ausgleichszulage als zu versteuerndes Einkommen gemäß § 5 Abs. 1 FLAG 1967 im Konnex mit dem Kriterium der Hilfsbedürftigkeit.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Gerhild Fellner

in der Beschwerdesache der Adr,

betreffend den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom  hinsichtlich Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge an Familienbeihilfe für Jänner 2012 bis Dezember 2012 sowie für Jänner 2013 bis Dezember 2013 und an Kinderabsetzbetrag für Jänner 2012 bis Dezember 2012

zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 279 Abs. 1 BAO idF BGBl. I 2013/14 ersatzlos aufgehoben.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

In ihrer Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin vor, seit Jahren eine Pension zu beziehen, die eine Ausgleichszulage beinhalte. Sie habe dem Finanzamt stets die Verständigung über die Leistungshöhe der Pensionsversicherungsanstalt vorgelegt. Die Familienbeihilfe sei ihr nach Prüfung ihrer Unterlagen auch in den Jahren 2012 und 2013 gewährt worden.

Aus dem angefochtenen Bescheid lasse sich rechnerisch nicht ableiten, wie sie den Grenzbetrag von 10.000,00 € überschritten haben sollte. Laut ihrer Berechnung habe sie im Jahr 2012 Einkünfte von 9.279,12 €, im Jahr 2013 solche von 9.538,92 € bezogen.

Auch mit Einberechnung der Ausgleichszulage liege sie monatlich unter dem Existenzminimum. Nach ihrer Ansicht müsse man von Hilfsbedürftigkeit sprechen. Bei der Ausgleichszulage handle es sich nicht im einen Bezug im Sinne des § 2 EStG. § 33 EStG spreche von einer Einkommensgrenze von 11.000,00 €.

Ihr Einkommen habe nicht die 10.000,00 € überschritten. Es bestehe somit ein Anspruch auf Auszahlung der Familienbeihlife bzw. der unverminderten Familienbeihilfe.

Neben dem angefochtenen Bescheid legte die Beschwerdeführerin gleichzeitig zwei Verständigungen der Pensionsversicherungsanstalt vor.

In der Folge erging eine abweisende Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes. Nach Wiedergabe der für den Zeitraum bis sowie für den Zeitraum ab dem in § 5 Abs. 1 FLAG normierten Gesetzesbestimmungen betreffend den Wegfall oder die Verringerung der Familienbeihilfe in Zusammenhang mit einem zu versteuernden Einkommen des Kindes, bezog sich das Finanzamt auf die Entscheidung RV/1217-W/10 des UFS.

Demnach ist bei der Ermittlung des maßgeblichen Einkommens die Ausgleichszulag als steuerpflichtig zu behandeln, das Pflegegeld hingegen nicht. Der VwGH lasse zwar die definitve Qualifikation der Ausgleichszulage offen, bejahe aber eine Steuerpflicht jedenfalls für den Fall, dass keine Hilfsbedürftigkeit vorliege.  Ausgleichszulagen gemäß § 292 ASVG seien daher steuerpflichtig, da sie ohne weitere Prüfung nur deshalb gewährt würden, um eine Pension auf eine Mindesthöhe anzuheben. Sie könnten nicht als Zahlungen infolge einer Hilfsbedürftigkeit angesehen werden.

Auch aus der Einkommensgrenze gemäß § 6 Abs. 3 FLAG lasse sich ablesen, dass kein Grund bestehe, die Ausgleichszulage als steuerfrei zu behandeln.

Das Einkommen der Beschwerdeführerin habe im Jahr 2012 ohne Ausgleichszulage 2.004,84 €, mit Ausgleichszulage 10.351,50 € betragen, im Jahr 2013 1.954,20 € bzw. 10.565,04 €. Für 2012 sei daher ein Anspruch auf Familienbeihilfe nicht vorgelegen, die für 2013 gewährte Familienbeihilfe sei um den die 10.000 übersteigenden Betrag (565,04) zu kürzen gewesen.

Daraufhin brachte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Vorlage ihrer Beschwerde an das Bundesfinanzgericht ein. Sie führte aus, über 70% behindert und hilfsbedürftig zu sein. Ihre Pension betrage 225,00 € netto pro Monat. Sie liege unter dem Existenzminimum. Die Ausgleichszulage dürfe ihren Einkünften nicht hinzugerechnet werden. Entsprechend einer von ihr aufgestellten Liste betrügen ihre monatlichen Kosten bei sparsamer Lebensweise 721,00 €. Sie lebe mit ihrem Freund zusammen, da sie sich keine eigene Wohnung leisten könne. Sie bezahle an ihn pro Monat 300,00 € als Betriebskostenanteil.

Sie verwies auf das Erkenntnis des , worin zum Ausdruck gebracht würde, dass eine Person dann hilfsbedürftig sei, wenn weder ihr Einkommen, noch ihr Vermögen, noch beides zusammen ausreichten, um ihren Lebensunterhalt zu gewährleisten.

Weiters teilte die Beschwerdeführerin mit, seit September 2014 bei der Stadt A in einem Kindergarten zu arbeiten und ca. 400,00 € netto als Gehalt zu beziehen. Zusammengerechnet mit ihrer Pension liege sie damit immer noch unter ihren Ausgaben.

2012 und 2013 sei sie keiner Berufstätigkeit nachgegangen.

Erwägungen

Das Bundesfinanzgericht legt seiner Entscheidung die nachstehenden Punkte als feststehend zugrunde:

  • Die am aabbcccc geborene Beschwerdeführerin ist aufgrund einer ABC dauerhaft zu 70% behindert.

  • Es wurde ihr seitens des Finanzamtes die erhöhte Familienbeihilfe von April 2009 bis Jänner 2018 zugesprochen (Anm.: Bevor es zur Erlassung des angefochtenen Rückforderungsbescheides kam).

  • Die Beschwerdeführerin bezieht eine unbefristete Berufsunfähigkeitspension.

  • Zum betrug die Leistungshöhe der Berufsunfähigkeitspension 218,63  € (Monat), die monatliche Ausgleichszulage belief sich auf 596,19 €, ein Krankenversicherungsbeitrag von 41,56 wurde in Abzug gebracht.

  • Zum betrug die Leistungshöhe 222,57 € (Monat), die Ausgleichszulage 615,06 €, der abzuziehende Krankenversicherungsbeitrag 42,72 €.

  • Für den Zeitraum bis war die Beschwerdeführerin Mieterin einer Wohnung in A. Der Mietzins betrug 440,00 €. Dazu kamen 100,00 € an Betriebskosten.

  • Die monatlichen Ausgaben für die Lebensführung der Beschwerdeführerin belaufen sich auf 721,00 €.

  • Für September bis Dezember 2014 (Anm.: 2014 ist gegenständlich kein Streitjahr) bezog sie Einkünfte als Angestellte eines Kindergartens der Stadt A.

  • Die monatliche Ausgleichszulage wurde ab unter Einberechnung der Einkünfte aus Erwerbstätigkeit entsprechend verringert.

Die Feststellungen beruhen auf einem fachärztlichen Sachverständigengutachten, einer Mitteilung des Finanzamtes vom , Bescheiden der Pensionsversicherungsanstalt vom Jänner 2012 und Jänner 2013, vom , sowie einmal undatiert, einem Mietvertrag vom , Gehaltsabrechnungen des Amtes der Stadt A sowie dem glaubhaften Vorbringen im Vorlageantrag.

Zu beurteilen ist gegenständlich die Streitfrage, ob von bis der - hier dem Grunde nach nicht strittige - Eigenanspruch der Beschwerdeführerin auf erhöhte Familienbeihilfe wegen des Bezuges eines 10.000,00 € überschreitenden zu versteuernden Einkommens gemäß § 5 Abs. 1 FLAG idF BGBl. I Nr. 111/2010 bzw. BGBl. I Nr. 138/2013 wegfiel (2012) bzw. nur eingeschränkt bestand (2013).

Hinsichtlich der streitgegenständlich relevanten Textfassungen des § 5 Abs. 1 FLAG 1967 wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die entsprechende Wiedergabe in der Beschwerdevorentscheidung verwiesen.

Das Finanzamt stellte sich in seiner abweisenden Beschwerdevorentscheidung auf den Standpunkt, eine Ausgleichszulage gemäß ASVG sei deshalb steuerpflichtig, weil sie "nicht wegen Hilfsbedürftigkeit, sondern ausschließlich deshalb gewährt würde, um eine Pension auf eine Mindesthöhe anzuheben". Gleichzeitig bezog sich das Finanzamt auf das Erkenntnis des VwGH 2006/13/0172 vom , in welchem sich dieser u. a.  mit der Frage auseinanderzusetzen hatte, ob eine Ausgleichszulage als steuerfrei iSd § 3 Abs. 1 Z 3 lit. a EStG 1988 zu behandeln ist.

Der VwGH hat das Vorliegen der "Hilfsbedürftigkeit" als ausschlaggebend für die steuerliche Betrachtung der Ausgleichszulage erkannt. Eine wirtschaftliche Hilfsbedürftigkeit liege dann vor, wenn weder das Einkommen, noch das Vermögen des/der Steuerpflichtgen, noch beides zusammen ausreichten, um seinen/ihren notwendigen Lebensunterhalt zu gewährleisten. Als Orientierungshilfe zieht der Gerichtshof die Richtsätze nach den Sozialversicherungsgesetzen heran. Überschreite das Steuersubjekt mit seinen Gesamteinkünften den entsprechenden Richtsatz, könne von einer Hilfsbedürftigkeit und damit von einer Steuerfreiheit gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. a EStG 1988 nicht gesprochen werden.

Die Rechtsprechung des VwGH ist richtungsweisend für die des BFG. Es war daher im Streitfall vorab das Vorliegen einer Hilfsbedürftigkeit zu überprüfen.

In concreto ergibt sich:

Für das Jahr 2012 betrug die Eigenpension 218,63 € pro Monat. Laut Aktenlage verfügte die Beschwerdeführerin über keine anderen Einkünfte oder Vermögenswerte. Der Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG idF BGBl. II Nr. 398/2011 belief sich auf 814,82 €.

Für das Jahr 2013 betrug die Eigenpension 222,57 € pro Monat. Der Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG idF BGBl. II Nr. 441/2012 belief sich auf 837,63 €.

Es liegt daher für den Streitzeitraum die vom VwGH als ausschlaggebend zu wertende Hilfsbedürftigkeit vor, weshalb die der Beschwerdeführerin gewährte Ausgleichszulage steuerfrei gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. a EStG 1988 ist. Sie ist demnach nicht in das zu versteuernde Einkommen gemäß § 5 Abs. 1 FLAG 1967 in den geltenden Fassungen einzubeziehen. Da die Beschwerdeführerin somit die Einkommensgrenze von 10.000,00 € in den Streitzeiträumen nicht überschritten hat, besteht für das Jahr 2012 Anspruch auf die Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag bzw. für 2013 Anspruch auf die ungekürzte Familienbeihilfe.

Hinzuweisen ist im gegebenen Zusammenhang auch auf die Ausführungen in Jakom/Laudacher EStG, 2014, § 3 Rz 5, wonach die Ausgleichszulage idR keine Versicherungsleistung im engeren Sinn, sondern eine Leistung mit Fürsorge- und Sozialhilfecharakter ist, die bei in einer Notlage befindlichen und damit hilfsbedürftigen Menschen ein Mindestmaß an Lebensbedürfnissen abdecken soll. Auch Laudacher aaO verneint aber bei Richtsatzüberschreitung die Hilfsbedürftigkeit.

Die Argumentation des Finanzamtes, das einerseits grundsätzlich die Hilfsbedürftigkeit als Kriterium für die Beurteilung einer Ausgleichszulage verneint, andererseits auf das zitierte Erkenntnis des VwGH Bezug nimmt, in welchem die "Hilfsbedürftigkeit" als ausschlaggebend für die steuerliche Einstufung herausgearbeitet wird, ist daher nicht schlüssig.

Abschließend ist zu bemerken, dass das Finanzamt selbst in seinen Einkommensteuerbescheiden (Arbeitnehmerveranlagung) für die Jahre 2012 und 2013 vom die in den Lohnzetteln ausgewiesenen Ausgleichszulagen nicht in die steuerpflichtigen Bezüge einbezogen hat.

Es war nach allem Ausgeführten wie im Spruch zu entscheiden. Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat (§ 279 Abs. 2 BAO idF BGBl. I 2013/14).

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Der VwGH hat in dem zitierten Erkenntnis eine Grundsatzaussage zur steuerlichen Qualifikation der Ausgleichszulage getroffen. Die Überprüfung der "Hilfsbedürftigkeit" ist nämlich jeweils von der Abgabenbehörde zu beurteilen. Im Streitfall erfolgte die im Rahmen der freien Beweiswürdigung vorzunehmende und damit einer Revision nicht zugängliche Hilfsbedürftigkeitsüberprüfung durch das Bundesfinanzgericht.

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
§ 5 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 3 Abs. 1 Z 3 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 279 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.1101073.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at