Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 11.01.2016, RV/3100495/2013

Rückforderung der Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbeträge mangels Vorliegens einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit bei einer subsidiär Schutzberechtigten

Entscheidungstext

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Bfin über die als Be­schwer­de im Sinn des Art. 130 Abs.1 B-VG zu erledigende Berufung der Bfin , Adr , vertreten durch V. , Rechtsanwälte, Adr1 , gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom , betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für die Monate Dezember 2008 bis Mai 2013,

zu Recht erkannt: 

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid vom 9. Sepember 2013, zugestellt am , forderte das Finanzamt betreffend die Kinder A und B von der Be­schwer­de­führerin die für die Monate Dezember 2008 bis Mai 2013 aus­bezahlte Familienbeihilfe einschließlich der Kinderabsetzbeträge in Hö­he von ins­gesamt € 22.009,60 zurück, weil die Beschwerdeführerin als subsidiär Schutz­berechtigte im maßgeblichen Zeitraum keine Er­werbs­tätig­keit ausgeübt habe.

Dagegen wurde mit Eingabe vom der Rechtsbehelf der Berufung erhoben und begründend vorgebracht, dass.der angefochtene Bescheid grob mangelhaft, nicht überprüfbar und sachlich und persönlich unbillig sei. In der Mitteilung vom sei das Finanzamt noch von einem Pensionsbezug ab November 2009 ausgegangen, jetzt würden aber Beträge ab 2008 zurückgefordert.

Der Entscheidung könne auch nicht das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen einer Rückforderungsverpflichtung entnommen werden. Eine derartige Verpflichtung werde bestritten.

Die Beschwerdeführerin habe die Auszahlung auch nicht durch unrichtige An­gaben verursacht. Die Beträge habe man im guten Glauben erhalten und für die Kinder verbraucht, weshalb eine Rückforderung unbillig sei. Die Beschwerdeführerin sei praktisch mittellos und nicht in der Lage die ge­forderten Beträge ohne Gefährdung ihres Unterhaltes und des Unter­hal­tes ihrer Kinder zu bezahlen.

Die Behörde habe sich auch nicht ausreichend mit dem Vorbringen vom (gemeint ) auseinandergesetzt. Die Versicherungsleistung stelle ein Äquivalent zur unselbständigen Erwerbstätigkeit dar. Es sei sachlich jedenfalls nicht gerechtfertigt subsidiär Schutzberechtigten, die im Erwerbsleben gestanden sind, jedoch aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr erwerbstätig sein können und einen Anspruch auf Pensionsversicherungsleistungen erworben haben, vom Bezug der Familienbeihilfe auszuschließen.

Die Einbringung stehe in keinem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zu jenem Nachteil, der sich aus der Einziehung für die Beschwerdeführerin ergebe, da die Gefährdung des Nahrungsstandes ihrer Familie, die Existenzgefährdung, besonders finanzielle Schwierigkeiten und Notlagen drohen würden.

Das Finanzamt legte die Berufung nach der damals geltenden Rechtslage ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung unmittelbar dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.
 

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
 

II. Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin sowie die Kinder A, geboren am **.** 1993, und  B, geboren am **.**** 1996, haben jeweils den Status als subsidädr Schutzberechtige gemäß § 52 AsylG inne.

Das Kind A besuchte im Zeitraum nach Vollendung seines 18. Lebensjahres bis April 2013 die Handelsschulde bzw. im Anschluss daran den Aufbaulehrgang an der X.

Das Kind B war im Rückforderungszeitraum noch minderjährig.

Ab bezog die Beschwerdeführerin nach Beendigung des Dienst­ver­hält­nisses bei der R-GmbH unter Auszahlung einer Ur­laubs­ab­fin­dung/Ur­laubs­ent­schädi­gung Krankengeld bei der Tiroler Gebietskrankenkasse und erhält ab eine Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit.

Im Zeitraum bis sowie vom bis 31. De­zem­ber 2011 wurden von der Familie überdies Leistungen aus der Grundsicherung bezogen.

Im Zuge der Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe vom , , , , und wurden in den jeweiligen Antworten der Bezug des Krankengeldes nach Beendigung des Dienstverhältnisses, der Pen­sions­be­zug und der Erhalt von Leistungen aus der Grundversorgung nicht bekanntgegeben.
 

III. Beweiswürdigung:

Der relevante Sachverhalt ergibt sich schlüssig und zweifelsfrei aus dem vom Finanzamt vorgelegten Familienbeihilfenakt.

Der vom Bundesfinanzgericht angenommen Sachverhalt wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom zur Kenntnis gebracht und ihr Gelegenheit gegeben hierzu Stellung zu nehmen. In Beantwortung des Schreibens wurde vom Vertreter am ein E-Mail des Sohnes der Beschwerdeführerin weitergeleitet indem ohne auf den mitgeteilten Sachverhalt einzugehen oder diesem zu widersprechen im Wesentlichen lediglich darauf hingewiesen wurde, dass man stets nach besten Wissen und Gewissen gehandelt habe und dem Finanzamt nicht absichtlich einen Bezug vorenthalten wollte.
 

IV. Rechtslage:

Im Beschwerdefall ist gemäß § 323 Abs. 38 BAO die am beim Un­ab­hängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängig ge­we­sene Be­schwerde vom Bundesfinanzgericht als Beschwerde im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.

§ 3 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der Fassung BGBl I Nr. 168/2006 lautet:

§ 3. (1) Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, rechtmäßig in Österreich aufhalten.

(2) Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, die nicht österreichische Staatsbürger sind, sofern sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtmäßig in Österreich aufhalten.

(3) Abweichend von Abs. 1 haben Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, gewährt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe. Anspruch besteht auch für Kinder, denen nach dem Asylgesetz 2005 Asyl gewährt wurde.

(4) Abweichend von Abs. 1 haben Personen, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe, sofern sie keine Leistungen aus der Grundversorgung erhalten und unselbständig oder selbständig erwerbstätig sind. Anspruch besteht auch für Kinder, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde.

(5) In den Fällen des Abs. 2, Abs. 3 letzter Satz und Abs. 4 letzter Satz wird für nachgeborene Kinder die Familienbeihilfe rückwirkend gewährt. Gleiches gilt für Adoptiv- und Pflegekinder, rückwirkend bis zur Begründung des Mittelpunktes der Lebensinteressen im Bundesgebiet (§ 2 Abs. 8) durch den Elternteil und das Kind. Als nachgeborene Kinder gelten jene Kinder, die nach dem Zeitpunkt der Erteilung des Aufenthaltstitels oder der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten an den zusammenführenden Fremden geboren werden.

§ 26 Abs. 1 FLAG 1967 lautet:

"§ 26. (1) Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen."

Gemäß § 33 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988) ist § 26 FLAG 1967 anzuwenden, wenn Kinderabsetzbeträge zur Unrecht bezogen wurden.

V. Rechtliche Erwägungen:

Die Beschwerdeführerin ist nicht österreichische Staatsbürgerin und war im Rück­forde­rungszeitraum auch nicht im Besitz eines der in §§ 8 und 9 des Nieder­las­sungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) genannten Auf­ent­halts­titels. Sie hatte jedoch den Status einer subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 inne

Ein Familienbeihilfenanspruch besteht daher nur dann, wenn im betreffenden Zeitraum keine Leistungen aus der Grundversorgung bezogen wurden und die Person unselbständig oder selbständig erwerbstätig war.

Der Bezug einer Invaliditätspenison stellt keine unselbständige Erwerbstätigkeit dar und ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin auch nicht als Äquivalent zu einer unselbständigen Erwerbstätigkeit zu sehen. Der insofern klare Wortlaut des § 3 Abs. 4 FLAG 1967 lässt keine andere Interpretation zu. Durch die Formulierung dieser abweichenden Bestimmung hat der Gesetzgeber eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass er den Familienbeihilfenanspruch für die Gruppe der subsidiär Schutzberechtigten entsprechend einschränken wollte.

Davon abgesehen, bestand für Zeiträume, in denen Leistungen aus der Grundversorgung bezogen wurden, ohnehin kein Familienbeihilfenanspruch.

Die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge ist von subjektiven Momenten - wie Verschulden, Gutgläubigkeit - unabhängig (vgl. ; ,  mit weiteren Hinweisen zur Rechtsprechung).

Der Verwaltungsgerichtshof verweist in diesem Zusammenhang auf die objektive Erstattungspflicht des § 26 Abs. 1 FLAG 1967 und stellt fest, dass derjenige, der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, ohne Rücksicht darauf, ob die bezogenen Beträge gutgläubig empfangen worden sind oder nicht und ob die Rückgabe eine Härte bedeutet, diese rückzuerstatten hat.

Eine Rückforderung hat dann zu erfolgen, wenn die gesetzlich vorgesehenen Vor­aus­setzungen für den Anspruch auf Familienbeihilfe sowie den Kinderabsetzbetrag nicht vor­liegen, was auf den vorliegenden Beschwerdefall jedenfalls zutrifft.

Da nur der objektive Sachverhalt der zu Unrecht erhaltenen Beträge rele­vant ist, braucht auch nicht geprüft zu werden, ob und inwieweit eine Fehl­leistung des Finanzamtes vorliegt. Anzumerken ist jedoch, dass in den oben angeführten zurückgesendeten Überprüfungsschreiben der Passus "un­selbständig erwerbstätig" von der Be­schwerde­führerin nicht als un­zu­treffend angemerkt wurde.

Mit dem Familienbeihilfenanspruch verbunden ist der Anspruch auf den Kinder­ab­setz­be­trag (§ 33 Abs. 3 EStG 1988). Auch dieser wurde daher im Streitzeitraum zu Unrecht bezogen.

Der Kinderabsetzbetrag ist nach § 33 Abs. 3 EStG 1988 iVm § 26 FLAG 1967 unter den gleichen Voraussetzungen wie die Familienbeihilfe zurückzufordern.

Die Rückforderung der Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbeträge erfolgte somit zu Recht

   

VI. Zur Unzulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das Bundesfinanzgericht ist von der bisherigen Rechsprechung des Ver­wal­tungs­gerichts­hofes nicht abgewichen. Dass die Familienbeihilfe und die Kinder­ab­setz­be­träge zu Unrecht bezogen wurden, ergibt sich aus dem diesbezüglich klaren Ge­setzes­wortlaut. Die Revision war daher als nicht zulässig zu erklären.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.3100495.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at