Werbungskosten einer Lehrerin
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Anna Radschek in der Beschwerdesache Bf, W, gegen die Bescheide des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt vom , betreffend Einkommensteuer 2011 und 2012 zu Recht erkannt:
Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Spruches.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerdeführerin (Bf.) ist Volksschullehrerin. Sie beantragte in ihren Erklärungen zur Arbeitnehmerveranlagung 2011 und 2012 u.a. die Berücksichtigung von Ausgaben für Sportbekleidung, Süßigkeiten für die Schulkinder, Einladungen, Spiele, Tonträger, Literatur, die NÖ Card, Haushaltsartikel und Dekorationsmaterialien, sowie von Gewerkschaftsbeiträgen als Werbungskosten.
Außerdem beantragte sie die Berücksichtigung des großen Pendlerpauschales, da ihrer Ansicht nach die Entfernung Wohnung Arbeitsstätte mehr als 20 km betrage und die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Entfernung nicht zumutbar sei.
Die belangte Behörde erließ am erklärungsgemäß Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2011 und 2012, wogegen die Bf. rechtzeitig Beschwerden erhob.
Ihre am eingebrachte Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2011 begründete die Bf. damit, dass sie in der Erklärung unter „Punkt 718 Pendlerpauschale“ den Betrag von EUR 430 angegeben habe, da für die Monate September und Oktober 2011 kein Pendlerpauschale durch ihren Arbeitgeber, das Amt NN , berücksichtigt worden sei. Für diesen Zeitraum habe sie den Betrag von 2x EUR 123,-- angesetzt. Für die Monate November und Dezember sei das Pendlerpauschale von ihrem Arbeitgeber mit je EUR 31,-- pro Monat berücksichtigt worden. Daher ergäbe sich für diese beiden Monate ein Differenzbetrag von je EUR 92,--. Insgesamt ergäbe sich somit der Betrag von EUR 430,--. Die Bf. führt an, dass dieser Betrag auch richtig im Einkommensteuerbescheid von 2011 aufscheine. Gleichzeitig seien im Bescheid EUR 369,-- als Positivposten angeführt, die den Gesamtbetrag ihrer Einkünfte in eben dieser Höhe erhöhten. Dies sei falsch.
Die Bf. beantrage die Richtigstellung des Einkommensteuerbescheides 2011 dahingehend, dass das angeführte Pendlerpauschale in voller Höhe von EUR 492,-- einkommensmindernd zum Abzug gebracht werde.
Die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2012 begründete die Bf. im Wesentlichen damit, dass sie in der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2012 unter „Punkt 718 Pendlerpauschale“ den Betrag von EUR 92,-- angegeben habe, weil ihr Dienstgeber, das Amt NN , für den Monat Jänner 2012 nur einen Betrag von EUR 31,-- statt EUR 123,-- berücksichtigt habe. Für die restlichen Monate des Jahres 2012 sei das Pendlerpauschale durch ihren Dienstgeber in der richtigen Höhe berücksichtigt worden. Der Betrag von EUR 92,-- scheine richtig als Negativposten im Bescheid auf. Allerdings seien EUR 1.476,-- als Positivposten angeführt, die ihren Gesamtbetrag der Einkünfte in dieser Höhe erhöhten. Dies sei falsch.
Die Bf. beantrage deshalb die Richtigstellung des Einkommensteuerbescheides 2012 dahingehend, dass das angeführte Pendlerpauschale in der Höhe von EUR 1.479,-- einkommensmindernd zum Ansatz gebracht werde.
Mit Schreiben vom ersuchte die belangte Behörde um Stellungnahme, weshalb das Pendlerpauschale erst ab September 2011 beantragt werde. Des Weiteren wurde um Bekanntgabe der Dienststelle der Bf. bis September 2011 und danach, sowie um Begründung, warum das große Pendlerpauschale beantragt werde, und um Bekanntgabe der Dienstzeiten ersucht. Darüber hinaus wurde auch um eine Erklärung ersucht, um welche Gewerkschaftsbeiträge es sich handle, da der Dienstgeber Gewerkschaftsbeiträge bereits bei der Lohnverrechnung berücksichtigt habe.
Die Bf. nahm dazu wie folgt Stellung:
Das Pendlerpauschale sei erst ab November 2011 auf ihrem Lohnzettel angeführt. Bis August 2011 sei sie an der VS 1 tätig gewesen, danach an der VS 2 . Das große Pendlerpauschale habe sie aufgrund der Entfernung ihres Wohnortes zur VS 2 und im Hinblick darauf, dass die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht möglich bzw. nicht zumutbar sei, beantragt. Laut Tachometer betrage die Fahrstrecke 20,1 km, womit die 20 km Grenze überschritten sei. Aufgrund von schlechten Fahrverhältnissen fahre sie eine andere Strecke, die 23 km bzw in den Wintermonaten eine andere Ausweichstrecke, die 33 km betrage. Ihr Dienst beginne um 07:20 Uhr und ende um 14:30 Uhr. Die Beträge für die Gewerkschaft seien für die Mitgliedschaft beim ÖAAB.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom änderte die belangte Behörde die Bescheide für die Jahre 2011 und 2012 hinsichtlich der Werbungskosten und des Pendlerpauschales ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Werbungskosten, die vom Arbeitgeber nicht berücksichtigt werden konnten, für das Jahr 2011 EUR 80,63 und für das Jahr 2012 EUR 90,63 betrügen. Da diese damit den Pauschbetrag für Werbungskosten in Höhe von EUR 132,-- nicht überstiegen, würden EUR 132,-- berücksichtigt.
Der ÖAAB sei kein Berufsverband oder eine Interessenvertretung zur Wahrung beruflicher Interessen iSd § 16 Abs 1 Z 3 lit b EStG 1988 und steuerlich nicht begünstigt. Die Beiträge an den ÖAAB stellten daher keine Werbungskosten dar.
Beim Pendlerpauschale sei die kürzeste zumutbare Wegstrecke ausschlaggebend und nicht jene, die tatsächlich gefahren werde. Da sowohl der Routenplaner als auch der ab dem Jahr 2014 verpflichtend anzuwendende Pendlerrechner eine Wegstrecke von weniger als 20 km auswiesen, sei das große Pendlerpauschale von 2-20 Kilometer gewährt worden.
Sportausrüstung und –bekleidungen unterlägen dem Aufteilungsverbot und seien steuerlich nicht begünstigt.
Einladungen, Naschereien, Spiele, Tonträger, Bücher und Literatur von allgemeinen Interesse, die NÖ Card sowie Haushaltsartikel und Dekorationsmaterialien seien privat veranlasst und nicht abzugsfähig, und zwar auch dann nicht, wenn derartige Aufwendungen und Ausgaben für die berufliche Tätigkeit verwendet werden könnten.
Die Bf. beantragte am die Entscheidung über die Beschwerden gegen die Einkommensteuerbescheide 2011 und 2012 durch das Bundesfinanzgericht Wien.
Begründend führte sie jeweils aus, dass aufgrund ihrer Beschwerde die angefochtenen Bescheide abgeändert worden seien, sodass der Einkommensteuerbescheid für 2011 nunmehr eine Abgabennachforderung in der Höhe von EUR 288,-- und der Bescheid 2012 eine Abgabennachforderung von EUR 175,-- aufweise.
Außerdem sei ihrer Beschwerde betreffend das Pendlerpauschale nicht stattgegeben worden. Gleichzeitig seien die von ihr beantragten Werbungskosten nicht anerkannt worden. Bezüglich des Pendlerpauschales führte die Bf. an, dass die kürzeste zumutbare Wegstrecke 20,1 km betrage, diese könne sie aber nur bei günstigen Straßenverhältnissen benützen. Bei schlechten Straßenverhältnissen betrage die kürzeste zumutbare Wegstrecke 23 km bzw 33 km. Es läge in ihrem eigenen Interesse, schnell und ohne unnötige Gefahren vom Wohnort zum Arbeitsplatz zu gelangen. Die von der belangten Behörde vorgeschlagene Route sei nicht zumutbar und ohne Gefahren zu absolvieren. Im Winter bestehe ein erhöhtes Risiko, da diese Strecke nicht früh genug geräumt und gestreut werde. Da die Straßen sehr eng seien, komme es wegen des Gegenverkehrs immer wieder zu Anhaltungen. Kein Arbeitnehmer wähle eine Strecke aus, die zwar kürzer, aber gefährlich sei, zu zeitlichen Verzögerungen und zu höheren Betriebskosten beim Fahrzeug führe.
Betreffend die Nichtanerkennung der von ihr geltend gemachten Werbungskosten führte die Bf. an, dass aufgrund ihrer Beschwerden gegen die Einkommensteuerbescheide 2011 und 2012 die Werbungskosten in der Beschwerdevorentscheidung keine Berücksichtigung mehr fänden und dadurch ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren wieder aufgenommen worden sei. Ihre Beschwerde richte sich nur gegen die Höhe des ihr von der belangten Behörde gewährten Pendlerpauschales und nicht auch der bereits anerkannten Werbungskosten. Die belangte Behörde gehe davon aus, dass seit den Bescheiden vom (für das Jahr 2011 und 2012), Tatsachen oder Beweismittel neu hervorgekommen wären. Eben diese neuen Tatsachen oder Beweismittel lägen nicht vor. Die Würdigung, dass diese Kosten keine Werbungskosten darstellen, hätte die belangte Behörde bereits in den Bescheiden vom treffen müssen.
Die Bf. stellte daher den Antrag, die Beschwerdevorentscheidungen zu den Einkommensteuerbescheiden 2011 und 2012 jeweils aufzuheben und ihren Beschwerden stattzugeben.
Die belangte Behörde legte die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht vor und beantragte, die Bescheide abzuändern und die Werbungskosten wie in den Beschwerdevorentscheidungen zu berücksichtigen.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die vom Finanzamt vorgelegten Unterlagen, wie insbesondere in die Auflistung der getätigten Aufwendungen der Bf.
Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Die Bf. ist Volksschullehrerin. Bis Ende August 2011 war sie an der Volksschule 1 tätig. Danach wurde sie an die VS 2 versetzt.
Die Lohnzettel des Amtes NN weisen für die Monate September und Oktober 2011 keine Berücksichtigung des Pendlerpauschales auf.
Laut Routenplaner ( www.herold.at) beträgt die Wegstrecke zwischen dem Wohnsitz der Bf. und dem Arbeitsplatz 18,41 km. Eine Abfrage am bei „google maps Routenplaner“ zeigt, dass die Wegstrecke 19,6 km beträgt. Der ab dem Veranlagungsjahr 2014 verpflichtend anzuwendende Pendlerrechner berechnet die Route mit 19,5 km. Auch der auf der Homepage der VS 2 befindliche Routenplaner errechnet eine Route von 19,5 km. Außer Streit steht, dass die Benutzung eines Massenverkehrsmittels nicht zumutbar ist. Keine der vorgeschlagenen Wegstrecken überschreitet die 20 km-Distanz.
Von der Bf. wurden in den einzelnen Jahren folgende Aufwendungen getätigt:
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Aufwendung | 2011 | 2012 | |
1 | div. Spiele | EUR 46,82 | EUR 11,48 |
2 | Tonträger (CD Akkordeon und Wanderlieder; Weihnachtsmärchen)) | EUR 2,99 | EUR 7,98 |
3 | Bücher (Mandala Buch; Wanderführer) | EUR 2,99 | EUR 15,50 |
4 | Sportbekleidung, -ausrüstung | EUR 24,99 | EUR 409,92 |
5 | Dekorationsmaterial (Kerzen für Adventkranz; Duftlampe, Teelichter; Teelichter) | EUR 5,97 | EUR 2,00 |
6 | Haushaltsmittel (Taschentücher) | EUR 0,90 | EUR 0,45 |
7 | NÖ-Card | EUR 45,00 | EUR 48,00 |
8 | Süßigkeiten für die Schulkinder | EUR 65,50 | EUR 108,76 |
9 | Geschenke an die Schulkinder | --- | EUR 30,90 |
10 | Einladungen der Lehrerkollegen und Eltern | EUR 177,14 | EUR 23,00 |
11 | CD-Rohlinge | --- | EUR 23,96 |
12 | Materialien für Experimente | --- | EUR 4,06 |
13 | ÖAAB | EUR 42,80 | EUR 38,70 |
14 | Büromaterial | EUR 62,96 | EUR 25,43 |
15 | Fachbücher, Lernhefte | EUR 15,88 | EUR 65,20 |
16 | Spende Arbeiter-Samariter-Bund 1-3 | --- | EUR 20,00 |
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen und ist auch nicht strittig. Er ist in folgender Weise rechtlich zu würdigen:
Gemäß § 279 Abs 1 BAO ist das Verwaltungsgericht berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. Diese Abänderungsbefugnis ist durch die Sache begrenzt. Sache ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches erster Instanz gebildet hat (Ritz, BAO5, § 279, Tz 10). Dagegen ergeben sich keine Grenzen aus den Beschwerdepunkten oder der Beschwerdevorentscheidung (Ritz, aaO Tz 17).
§ 263 BAO normiert für die Beschwerdevorentscheidung die gleichen Änderungsbefugnisse, die auch für das Verwaltungsgericht (§ 279 BAO) gelten.
Daraus ergibt sich, dass die belangte Behörde ebenso wie das Bundesfinanzgericht die Befugnis hat, den Einkommensteuerbescheid abzuändern und dabei nicht durch die Beschwerdepunkte in seiner Entscheidung begrenzt ist.
1. Pendlerpauschale
Werbungskosten sind Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen (§16 Abs.1 1. Satz EStG 1988).
Dazu zählen nach § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 auch Ausgaben für Fahrten des Arbeitnehmers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.
Für die Berücksichtigung dieser Aufwendungen gilt:
a) Diese Ausgaben sind bei einer einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bis 20 km grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs.5 EStG 1988) abgegolten.
b) Beträgt die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurücklegt, mehr als 20 km und ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, dann werden zusätzlich als Pauschbeträge berücksichtigt:
Bei einer Fahrtstrecke von
20 km bis 40 km 696 Euro jährlich
40 km bis 60 km 1 356 Euro jährlich
über 60 km 2 016 Euro jährlich
c) Ist dem Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar, dann werden anstelle der Pauschbeträge nach lit. b folgende Pauschbeträge berücksichtigt:
Bei einer einfachen Fahrtstrecke von
2 km bis 20 km 372 Euro jährlich
20 km bis 40 km 1 476 Euro jährlich
40 km bis 60 km 2 568 Euro jährlich
über 60 km 3 672 Euro jährlich
Mit dem Verkehrsabsetzbetrag und den Pauschbeträgen nach § 16 Abs. 1Z.6 lit. b und c EStG 1988 sind alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten.
Unter "Fahrtstrecke" ist jene zu verstehen, deren Benutzung mit dem Kfz für die täglichen Fahrten eines Pendlers sinnvoll ist. Dabei ist auf die Sicherheit, die Flüssigkeit des Verkehrs, aber auch auf die Vermeidung von Lärm und Abgasen im Wohngebiet Bedacht zu nehmen. Die Streckenvariante, die aus bloß persönlicher Vorliebe gewählt wird, hat dabei außer Bedacht zu bleiben (vgl. ).
Im vorliegenden Fall ergeben sämtliche Routenberechnungen eine Fahrtstrecke von unter 20 km. Die Argumentation der Bf. bezüglich der Gefährlichkeit der kürzesten Route ist durch rein persönliche Verhältnisse veranlasst. Die Bf. begründet die Gefährlichkeit damit, dass es ihr mit ihrem Kfz aufgrund der Steilheit und den zahlreichen Kurven bei Schnee und Glätte, nicht möglich sei, einen Teil der vorgeschlagenen Strecke zu bewältigen. Die anderen von der Bf. genannten Routen sind aber nicht weniger steil, da die genannte Ortschaft im Gebirge liegt. Nach 2 führen außerdem nur Landestraßen, und es kann daher nicht angenommen werden, dass die Landesstraße, die der Routenplaner vorschlägt, schlechter zu befahren ist, als die von der Bf. vorgeschlagene. Selbst auf der Homepage der VS 2 wird die von der belangten Behörde berücksichtigte Route angezeigt. Wäre diese Strecke demnach so gefährlich wie von der Bf. geschildert, würde die Schule darauf hinweisen bzw. eine andere Route vorschlagen, da sich diese Homepage gerade an Eltern mit Kindern richtet. Somit ist der Vorgehensweise der belangten Behörde in der BVE zu folgen. Der Bf. stehen daher für die Monate September bis Dezember 2011 und das Jahr 2012 jeweils das große Pendlerpauschale für eine einfache Fahrtstrecke von 2 km bis 20 km in der Höhe von EUR 372,-- jährlich zu. Daraus ergibt sich für 2011 ein für 4 Monate zu berücksichtigender Betrag in Höhe von EUR 124,-- und für 2012 von EUR 372,--.
2. Nicht abzugsfähige Aufwendungen der Bf.
Gemäß § 20 Abs 1 Z 2a EStG dürfen Aufwendungen und Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden.
Die Bestimmung hat den Charakter eines Aufteilungsverbotes. Aufwendungen für Wirtschaftsgüter, die ihrer Natur nach in der Regel der Befriedigung privater Bedürfnisse dienen, sind auch in Fällen betrieblicher/beruflicher Mitveranlassung zur Gänze nicht abzugsfähig (vgl. Krafft in Wiesner/Grabner/Wanke, EStG § 20, Rz 9). Daher können die strittigen Aufwendungen der Positionen 2-8, und 11 bis 12 der oben angeführten Liste aus nachfolgend angeführten Gründen, nicht als Werbungskosten in Abzug gebracht werden:
Süßigkeiten, die NÖ-Card, Haushaltsartikel und Pflanzen können zwar für den Unterricht und damit für die berufliche Tätigkeit der Bf. förderlich sein, dennoch sind sie typischerweise der privaten Lebensführung zuzurechnen. Da nicht auf die konkrete tatsächliche Nutzung (vgl. VwGH19.7.2000,94/13/0145), sondern die typischerweise zu vermutende Nutzung als allein erheblich abzustellen ist, können diese Aufwendungen nicht als Werbungskosten in Abzug auf die Steuerschuld geltend gemacht werden.
Selbst der konkrete Einsatz der Tonträger zu beruflichen Zwecken führt nicht dazu, dass ihm die Eignung, beliebig für den privaten Gebrauch verwendet zu werden, abgesprochen werden kann (vgl. ).
Nach der Judikatur sind Werke der Literatur, welche von allgemeinem Interesse bzw. für einen nicht abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit bestimmt sind, nicht abzugsfähig (vgl. ). Dass fallweise Anregungen und Ideen für die berufliche Tätigkeit gewonnen werden können, ändert daran nichts (). Es kann davon ausgegangen werden, dass ein Wanderführer von allgemeinem Interesse ist und nicht ausschließlich von Lehrern gekauft wird.
Bezüglich der Sportbekleidung und –ausrüstung ist auszuführen, dass diese keine Berufsbekleidung darstellt. Da die Sportausrüstung auch für die Freizeitgestaltung verwendet werden kann, ist sie nicht abzugsfähig (Jakom/Baldauf EStG8,2015, § 20, Rz 90).
Dekorationsartikel und Pflanzen sind Raumschmuck, welcher nach herrschender Meinung nicht abzugsfähig ist (Kofler in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn,§ 20 Rz 163). Die von der Bf. angeschafften Artikel sind typischerweise dem privaten Lebensbereich zuzuordnen.
Die Aufwendungen für die Spiele und das Malbuch sind hingegen als Werbungskosten (Arbeitsmittel) zu berücksichtigen. Der Auflistung durch die Bf. kann entnommen werden, für welches Unterrichtsfach das jeweilige Spiel bzw. das Malbuch verwendet wurde. Die Bf. legte schlüssig dar, dass sie diese Anschaffungen ausschließlich für Unterrichtszwecke verwendet hat, eine private Veranlassung ist hier nicht erkennbar.
3. Repräsentationsaufwendungen
Gemäß § 20 Abs 1 Z 3 EStG 1988 fallen darunter alle Aufwendungen und Ausgaben anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden. Darunter sind alle Aufwendungen zu verstehen, die zwar durch den Beruf veranlasst sind, aber auch das gesellschaftliche Ansehen fördern, wie zB gesellige Zusammenkünfte aller Art, die Bewirtung von Arbeitskollegen sowie Geschenke an Mitarbeiter aus bestimmten Anlässen (vgl. ). Sowohl die diversen Geschenke an die Schulkinder (Position 9), als auch Einladungen an ihre Lehrerkolleginnen bzw. der an schulischen Aktivitäten mitwirkenden Eltern stellen somit nicht abzugsfähige Repräsentationsaufwendungen dar. Der allgemeinen Lebenserfahrung nach sind eine Bewirtung anlässlich des Geburtstages, ein Sektempfang zum Einstand in der neuen Arbeit oder auch eine Kaffeeeinladung der Eltern zwar beruflich veranlasst aber auch geeignet, das gesellschaftliche Ansehen der Bf. zu fördern. Diese Aufwendungen können daher nicht als Werbungskosten in Abzug gebracht werden.
4. Mitgliedsbeiträge an den ÖAAB
Gemäß § 16 Abs 1 Z 3 lit b EStG 1988 können „Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufsverbänden und Interessenvertretungen“ als Werbungskosten geltend gemacht werden, sofern die Berufsverbände und Interessenvertretungen sich nach ihrer Satzung und tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich oder überwiegend mit der Wahrnehmung der beruflichen Interessen ihrer Mitglieder befassen. Bei Berufsverbänden und Interessenvertretungen handelt es sich um Zusammenschlüsse von Personen, die denselben Beruf oder doch artverwandte, durch eine natürliche Interessengemeinschaft verbundene Berufe ausüben. (vgl. ). Beim ÖAAB handelt es sich jedoch weder um einen Zusammenschluss von Personen, die denselben Beruf oder doch einen artverwandten Beruf ausüben, noch um eine Institution, die darauf ausgerichtet ist, speziell berufliche Interessen ihrer Mitglieder zu fördern, sondern vielmehr um eine politische Gesinnungsgemeinschaft (vgl Grundsatzprogramm des ÖAAB). Die geltend gemachten Ausgaben können daher nicht als Werbungskosten gemäß § 16 Abs 1 Z 3 b EStG 1988 in Abzug gebracht werden.
Von den geltend gemachten Aufwendungen können somit folgende als Werbungskosten in Abzug gebracht werden:
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Aufwendung | 2011 | 2012 | |
1 | Büromaterial | EUR 62,96 | EUR 25,43 |
2 | Spiele, Mandala-Malbuch | EUR 49,81 | EUR 11,48 |
3 | Fachbücher, Lernhefte | EUR 15,88 | EUR 65,20 |
Summe | EUR 128,65 | EUR 102,11 |
Gemäß § 16 Abs. 3 EStG 1988 idgF ist für Werbungskosten, die bei nichtselbständigen Einkünften erwachsen, ohne besonderen Nachweis ein Pauschbetrag von EUR 132,-- jährlich abzusetzen. Da die als Werbungskosten anerkannten Arbeitsmittel diesen Pauschbetrag nicht übersteigen, ist dieser in Abzug zu bringen.
Ohne Anrechnung auf den Pauschbetrag ist aber das Pendlerpauschale in der oben angeführten Höhe abzusetzen.
Zur Zulässigkeit der Revision:
Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgericht nur zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Bei der Ermittlung der Höhe des zu gewährenden Pendlerpauschales handelt es sich um eine reine Frage der Sachverhaltsfeststellung, da in diesem Zusammenhang lediglich das Ausmaß der von der Bf. zu bewältigenden Fahrtstrecke zu klären war.
Die im gegenständlichen Fall zu klärende Rechtsfrage besteht demnach ausschließlich in der Beurteilung des Werbungskostencharakters von Aufwendungen, die im Rahmen der beruflichen Tätigkeit als Volkschullehrerin getätigt wurden, und wurde im Sinne der herrschenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entschieden.
Aus diesem Grund war die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für unzulässig zu erklären.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 16 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 16 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.7104240.2015 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at