Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 24.01.2016, RV/1100529/2013

Gewährung eines Freibetrages bei eigenem Bezug der erhöhten Familienbeihilfe

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Gerald Daniaux in der Beschwerdesache a, b, vertreten durch c, gegen den Bescheid des Finanzamtes Bregenz vom betreffend Einkommensteuer 2012 zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerdeführerin (Bf.) wurde mit Einkommensteuerbescheid 2012 vom antragsgemäß veranlagt.

Gegen diesen Bescheid wurde binnen Frist Berufung (nunmehr Beschwerde) erhoben. Begründend wurde hierzu ausgeführt, dass es sich bei der Bf. um eine Vollwaise handeln würde, die neben einer Waisenpension die Familienbeihilfe sowie die erhöhte Familienbeihilfe persönlich beziehe. Es werde nachträglich die Berücksichtigung des Freibetrages von monatlich € 262,00 (wegen Bezug der erhöhten Familienbeihilfe) vermindert um das bezogene Pflegegeld der Stufe 1 in Höhe von € 154,20 monatlich beantragt.

Die abweisende Berufungsvorentscheidung (nunmehr Beschwerdevorentscheidung) des Finanzamtes vom wird damit begründet, dass Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für unterhaltsberechtigte Personen, für die gemäß § 8 Abs. 4 FLAG 1967 erhöhte Familienbeihilfe gewährt werde, nach Gewährung eines Freibetrages gemäß § 5 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996 idgF, ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten in Höhe von € 262 monatlich, vermindert um die Summe der pflegebedingten Geldleistungen, zu berücksichtigen seien. Da die Beschwerdeführerin nicht für sich selbst eine unterhaltsberechtigte Person sei, könne dieser Freibetrag bei eigenem Bezug der erhöhten Familienbeihilfe nicht berücksichtigt werden.

In dem dagegen erhobenen Vorlageantrag wird im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich bei der Bf. um eine unterhaltsberechtigte Person handeln würde, welche als Folge des Todes ihrer Eltern auch eine Waisenpension beziehe. Diese trete somit an die Stelle eines Unterhaltes der Eltern. Im vom Bundesministerium herausgegebenen Steuerbuch werde ausgeführt, dass für Kinder ab einer Behinderung von 50% bei Bezug von Pflegegeld und der erhöhten Familienbeihilfe ein monatlicher Freibetrag von € 262 zu berücksichtigen sei. Dieser Freibetrag sei um das bezogene Pflegegeld zu kürzen. Die Abweisung des Antrages bedeute eine ganz massive Schlechterstellung eines Vollwaisen im Vergleich zu einer Antragstellung durch eine unterhaltspflichtige Person. Es sei nicht vorstellbar, dass im Steuerrecht eine derartige Ungleichbehandlung eines behinderten Menschen, der zudem bereits beide Eltern verloren habe, gewollt sei. Es werde um eine positive Entscheidung ersucht.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Die unter Sachwalterschaft stehende Bf., Jahrgang d, bezieht erhöhte Familienbeihilfe für sich selbst, da sie unter einer 60%igen Behinderung leidet und Vollwaise ist.

Gemäß § 6 Abs. 2 lit. d Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (in der Folge mit FLAG 1967 abgekürzt und in der ab gültigen Fassung angeführt) besteht für volljährige Vollwaisen, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, Anspruch auf Familienbeihilfe.

Gemäß § 5 Abs. 1 der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen, BGBl 1996/303 idF BGBl II 2010/430, sind Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für unterhaltsberechtigte Personen, für die gemäß § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten mit monatlich 262 Euro vermindert um die Summe der pflegebedingten Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegegeldzulage oder Blindenzulage) zu berücksichtigen.

Der Wortlaut des § 5 der Verordnung bestimmt somit, dass der Freibetrag von € 262,00 nicht einem Steuerpflichtigen, der für sich selbst erhöhte Familienbeihilfe bezieht zusteht, sondern dem Steuerpflichtigen, der für eine unterhaltsberechtigte Person die erhöhte Familienbeihilfe bezieht. Für jene Steuerpflichtigen, die eine Behinderung haben und in der Folge zum Bezug der erhöhten Familienbeihilfe für sich selbst berechtigt sind, ist § 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen heranzuziehen. Wenn der Steuerpflichtige gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung Aufwendungen durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung hat, sind die in den §§ 2 bis 4 dieser Verordnung (§ 2: Krankendiätverpflegung; § 3: bei Körperbehinderten zur Fortbewegung wenn eigenes Kraftfahrzeug benutzt wird für Behindertenvorrichtungen, bei Gehbehinderten  für Taxifahrten; § 4: nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel wie zB Rollstuhl, Hörgerät, Blindenhilfsmittel) genannten Mehraufwendungen im jeweiligen gesetzlichen Rahmen als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.

Die Bf. hat demzufolge die Möglichkeit, allfällige Mehraufwendungen, die als Folge ihrer Behinderung entstehen, in ihrer jeweiligen Arbeitnehmerveranlagung als außergewöhnliche Belastungen geltend zu machen. 

Die Beschwerde war aus den o.a. Gründen als unbegründet abzuweisen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die ordentliche Revision wurde nicht zugelassen, da keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, und das Bundesfinanzgericht in seiner Entscheidung zudem nicht von der geltenden Gesetzeslage abweicht.

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.1100529.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at