Säumnisbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 27.11.2015, RS/7100192/2015

Zurückweisung einer Säumnisbeschwerde mangels Säumigkeit des Finanzamtes.

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri. in Vertretung Ri2. in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch StV1 , wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Finanzamtes FFFFF. betreffend Entscheidung über die Beschwerde vom gegen den Einkommensteuerbescheid für 2008 vom

beschlossen:

I.

Die Säumnisbeschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

   

Entscheidungsgründe

Nach Auflösung des unabhängigen Finanzsenates zum (Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG) ging die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des bei dieser Behörde anhängigen Verfahren auf das Bundesfinanzgericht über. Gemäß § 323 Abs. 38 BAO sind am bei dem unabhängigen Finanzsenat anhängige Berufungen vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen. Im folgenden Text wird die der neuen Rechtslage entsprechende Terminologie verwendet.

Sachverhalt

Der Bf. erhob Säumnisbeschwerde gem. § 285 Abs. 1 BAO und begründete diese wie folgt:

Der Bf. habe am sein Unternehmen verkauft und möchte deshalb eine Entscheidung über seine Berufung/Beschwerde vom gegen den ESt-Bescheid vom bzw. den ausgesetzten Betrag von € 23,954,75. Der Bf. führte weiters aus wie folgt:

 „Säumige Abgabenbehörde Unabhängiger Finanzsenat (UFS) seit Bundesfinanzgericht, zuvor Finanzamt 12/13/14 Purkersdorf

Darstellung des Inhaltes des unerledigten Antrages

Nicht-Anerkennung des Sanierungsgewinnes gem. § 36 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 idgF. Im Jahre 2008 wurde ein Sanierungsgewinn nach einem außergerichtlichen Ausgleich in Höhe von € 109.750,85 nicht anerkannt, weil die Überlebensfähigkeit (und zwar die Entwicklung der finanziellen Stabilität sowie die Erreichung einer erforderlichen Ertragskraft) nicht gegeben wäre.  Es wurde auf die negative Entwicklung des Kapitalkontos hingewiesen sowie auf die Verluste. (Außer in einem Jahr hat es nie Verluste gegeben!)

Der Sanierungserfolg zeigt sich in der Beilage A, die diesem Schreiben beigefügt ist.

Angaben, die zur Beurteilung des Ablaufs der Frist des § 284 Abs. 1 notwendig sind.

Die nachfolgende Zeittafel zeigt den Ablauf des bisherigen Geschehens:

  • Abschluss der Betriebsprüfung 2008-2010 - Juni 2012

  • ESt-Bescheid 2008 vom (zugestellt )

  • Berufung gegen den ESt-Bescheid 2008, am

  • Aussetzungsantrag

  • Bescheid über die Ablehnung der Aussetzung vom

  • Berufung dagegen am

  • Stellungnahme der Betriebsprüfung zur Berufung vom (Eingang 10.12.) mit Beantwortungsrist bis (!)

  • Schreiben bezüglich Beantwortungsfrist vom

  • Stellungnahme zu den Ausführungen der Prüferin vom

  •  Verständigung von der Vorlage der Berufung an den (eingelangt am )

    Am wurde das Unternehmen um € 57.500,— verkauft, die Gewerbeberechtigung am zurückgelegt und nach Erhalt der vollständigen Zahlung die Betriebsaufgabe mittels Formular Verf. 25 am gemeldet (Beilage B, war diesem Schreiben beigefügt).

Antrag:
Wir ersuchen das Verwaltungsgericht Wien, der säumigen Abgabenbehörde aufzutragen eine Entscheidung zu treffen, damit mit der offene Punkt „Steuerpflicht des Sanierungsgewinnes“ als abgeschlossen bilanziert werden kann.“

Angemerkt wird, dass das beschwerdegegenständliche Schreiben vom Bf. an das Verwaltungsgericht Wien adressiert war und von diesem zuständigkeitshalber an das Bundesfinanzgericht übermittelt wurde.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

§ 284  Bundesabgabenordnung (BAO) idgF lautet wie folgt:

(1) Wegen Verletzung der Entscheidungs­pflicht kann die Partei Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungs­gericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntge­geben (§ 97) werden. Hiezu ist jede Partei befugt, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat.

(2) Das Verwaltungs­gericht hat der Abgabenbehörde aufzutragen, innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten ab Einlangen der Säumnisbeschwerde zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzu­geben, warum eine Verletzung der Entscheidungs­pflicht nicht oder nicht mehr vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn die Abgabenbehörde das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristge­rechte Entscheidung unmöglich machen.

(3) Die Zuständigkeit zur Entscheidung geht erst dann auf das Verwaltungs­gericht über, wenn die Frist (Abs 2) abgelaufen ist oder wenn die Abgabenbehörde vor Ablauf der Frist mitteilt, dass keine Verletzung der Entscheidungs­pflicht vorliegt.

(4) Säumnisbeschwerden sind mit Erkenntnis abzuweisen, wenn die Verspätung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Abgabenbehörde zurückzuführen ist.

(5) Das Verwaltungs­gericht kann sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Abgabenbehörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Abgabenbehörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungs­gericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst.

(6) Partei im Beschwerde­verfahren ist auch die Abgabenbehörde, deren Säumnis geltend gemacht wird.

(7) Sinngemäß sind anzuwenden:


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a)
§ 256 Abs 1 und 3 (Zurücknahme der Beschwerde),
b)
§ 260 Abs 1 lit. a (Unzulässigkeit),
c)
§ 265 Abs 6 (Verständigungs­pflichten),
d)
§ 266 (Vorlage der Akten),
e)
§ 268 (Ablehnung wegen Befangenheit oder Wettbewerbsgefährdung),
f)
§ 269 (Obliegenheiten und Befugnisse, Ermittlungen, Erörterungstermin),
g)
§§ 272 bis 277 (Verfahren),
h)
§ 280 (Inhalt des Erkenntnisses oder des Beschlusses).

[BGBl I 2013/14]

(Ritz, BAO Kommentar, Linde, 5. Aufl., § 284)

Als Beschlüssekommen formale Erledigungen in Betracht, nämlich

  • die Zurückweisung als unzulässig (§ 260 Abs 1 lit a gilt nach § 284 Abs 7 lit b sinngemäß),

  • die Zurücknahmeerklärung (im Mängelbehebungs­verfahren nach § 85 Abs 2 oder zufolge § 86a Abs 1),

  • die Gegenstandsloserklärung (bei Zurücknahme der Säumnisbeschwerde in sinngemäßer Anwendung des § 256 Abs 1 und 3).

 (Ritz, BAO Kommentar, Linde,  5. Aufl. § 284 BAO Rz 11)

Nach § 284 Abs 4 ist eine Säumnisbeschwerde abzuweisen, wenn die Verspätung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Abgabenbehörde zurückzuführen ist.

Der Begriff des Verschuldens ist objektiv und nicht im Sinn eines subjektiven Verschuldens des betreffenden Organwalters zu verstehen (vgl zB , EvBl 1989/157; ; , 2005/13/0163, 0164; Ellinger ua, BAO3, § 311 Anm 42; Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungs­verfahrensrecht 5, 343).

(Ritz, a.a.O., § 284 Rz 13).

Kein Verschulden liegt etwa vor,

  • wenn das Abwarten auf Wunsch der Partei (§ 78) erfolgt (vgl zB ; Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungs­verfahrensrecht 5, 343),

  • wenn ein längeres Ermittlungs­verfahren notwendig ist, sofern die Behörde das Verfahren zügig betreibt und nicht etwa grundlos zuwartet oder überflüssige Verfahrens­handlungen setzt (zB ).

(Ritz, a.a.O., § 284 Rz 14).

Die Säumnisbeschwerde ist beispielsweise zurückzuweisen,

  • wenn sie zu früh gestellt wurde (zB ; , 97/13/0058; -L/06),

  • wenn sie von einem hiezu nicht Befugten eingebracht wurde (zB Ellinger ua, BAO3, § 311 Anm 27; Ryda/ Langheinrich, FJ 2002, 265),

  • wenn überhaupt keine Entscheidungs­pflicht besteht oder wenn sie erloschen ist, etwa weil der maßgebende Antrag weitergeleitet wurde (vgl zB ). 
    [Anmerkung: dies ist gegenständlich der Fall.]

(Ritz, a.a.O., § 284 Rz 12).

Beschwerdegegenständlich besteht überhaupt keine Entscheidungspflicht des Finanzamtes über die Beschwerde betreffend Einkommensteuerbescheid 2008 , da die Beschwerde bereits am dem damaligen Unabhängigen Finanzsenat vom Finanzamt vorgelegt wurde.

Nach damaliger Rechtslage bestand keine Verpflichtung des Finanzamtes zum Erlassen einer Berufungsvorentscheidung (Beschwerdevorentscheidung).

Mit Vorlage der Beschwerde an den Unabhängigen Finanzsenat ging die Entscheidungspflicht an den damaligen Unabhängigen Finanzsenat über ( Ri2 ).

§ 323 BAO idgF:

...

(38) Die am bei dem unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen und Devolutionsanträge sind vom Bundesfinanz­gericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs 1 B-VG zu erledigen. Solche Verfahren betreffende Anbringen wirken mit auch gegenüber dem Bundesfinanz­gericht. Die Ausfertigung von noch vor dem verkündeten  Rechtsmittel­entscheidungen hat jedoch noch im Namen des unabhängigen Finanzsenates als Abgabenbehörde zweiter Instanz nach den zum geltenden Verfahrensbestimmungen zu erfolgen. Nach dem wirksam werdende Erledigungen des unabhängigen Finanzsenates als Abgabenbehörde zweiter Instanz gelten als Erledigungen des Bundesfinanz­gerichtes.

(39) Soweit zum eine Befugnis zur geschäftsmäßigen Vertretung im Abgaben­verfahren vor den Abgabenbehörden zweiter Instanz besteht, ist diese auch im Beschwerde­verfahren vor den Verwaltungs­gerichten gegeben.

(40) Die §§ 2a, 201 Abs 2 und 3, 272 Abs 5 und 295 Abs 4, jeweils in der Fassung des Bundes­gesetzes, BGBl. I Nr 70/2013, treten mit in Kraft.

[BGBl I 2013/70]

Ritz, 5. Aufl., a.a.O., § 323 BAO).

§ 260 BAO idgF:

(1) Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevor­entscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie

a) nicht zulässig ist oder

b) nicht fristge­recht eingebracht wurde.

(2) Eine Bescheidbeschwerde darf nicht deshalb als unzulässig zurückgewiesen werden, weil sie vor Beginn der Beschwerde­frist eingebracht wurde.

[BGBl I 2013/14]

Zulässigkeit einer Revision

Gegen eine Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie

von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt,

insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes

abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der

bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet

wird.

Da die gegenständliche Beschwerdesache keine Rechtsfrage darstellt, der grundsätzliche

Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs.4 B-VG zukommt, ist die Revision an den

Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

Unstrittig ist, dass die Beschwerde bezüglich des Einkommensteuerbescheides 2008 bereits am an den Unabhängigen Finanzsenat (Ri2) vorgelegt wurde.

Da eine Säumnisbeschwerde iSd o.a. § 284 BAO idgF gegenständlich unzulässig ist, zumal keine Säumigkeit der belangten Behörde (des belangten Finanzamtes) vorliegt, da die Beschwerdeerledigung aus oben angeführten Gründen in die Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichts (Richter Ri2 ) fällt, ist spruchgemäß zu entscheiden (§ 260 BAO idgF).

Beilagen: 1 Blatt (vom Bf. in der Säumnisbeschwerde genannte Beilagen A und B)

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 284 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RS.7100192.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at