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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 25.11.2015, RV/7103209/2015

Säumniszuschlag: Liegt hinsichtlich der fehlerhaften Berechnung zugrundeliegenden Gebühren für Leasingverträge durch Leasinggeber ein grobes Verschulden vor?

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch R.l in der Beschwerdesache XY-GmbH, Adresse1, vertreten durch KPMG Alpen-Treuhand GmbH, Adamgasse 23, 6020 Innsbruck, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom betreffend Abweisung eines Antrages gemäß § 217 Abs. 7 BAO nach der am durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: 

Soweit die Beschwerde die Herabsetzung/Nichtfestsetzung der Säumniszuschläge für Gebühren 12/2011 und 12/2013 betrifft, wird sie als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Über die Beschwerde betreffend Abweisung des Antrages gemäß § 217 Abs. 7 BAO hinsichtlich des Säumniszuschlages für Gebühren 12/2012 ergeht eine gesonderte Entscheidung. 

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Eingabe vom beantragte die Beschwerdeführerin (in der Folge Bf. genannt) die Nichtfestsetzung der Säumniszuschläge gemäß § 217 Abs. 7 BAO.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass gemäß § 217 Abs 7 BAO auf Antrag des Steuerpflichtigen Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw nicht festzusetzen seien, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden treffe, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliege.

Entscheidend für die Nicht-Festsetzung der drei Säumniszuschläge sei daher, ob der Bf. an der Säumnis (der zu spät entrichteten Rechtsgeschäftsgebühr für beurkundete Bestandverträge) grobes Verschulden vorzuwerfen sei oder leichtes/kein Verschulden vorliege.

Die Nachforderungen der Rechtsgeschäftsgebühr iHv € 45.607,33 für das Jahr 2011, € 589.999,33 für das Jahr 2012 und € 479.328,31 für das Jahr 2013 laut Bescheiden gemäß § 201 BAO über die Festsetzung der Gebühr nach § 33 TP 5 Abs 1 GebG 1957 vom würden auf einer einzigen Prüfungsfeststellung des Gebührenprüfers beruhen, die allerdings zahlreiche Verträge betreffe. Strittig sei, ob bestimmte Verträge nach den Regeln einer befristeten und zusätzlich unbefristeten Laufzeit zu vergebühren seien oder nicht. Da die steuerliche Vertretung der Bf. der Rechtsansicht sei, dass keine kumulierte Berechnung korrekt sei, haben sie bereits mit Datum eine Bescheidbeschwerde gegen diese Prüfungsfeststellungen eingebracht. Zur Argumentation und Rechtsauffassung verweise die steuerliche Vertretung auf diese Bescheidbeschwerde.

Aus Sicht der steuerlichen Vertreterin liege bei der Berechnung der Rechtsgeschäftsgebühr durch die Bf. jedenfalls eine vertretbare Rechtsauffassung vor, sodass grob fahrlässiges Verhalten ausscheide. Allenfalls entscheide sogar erst der VwGH, ob die bescheidmäßig vorgeschriebenen Nachforderungen der Rechtsgeschäftsgebühr zu Recht erhoben worden seien bzw ob eine Rechtswidrigkeit des Inhaltes der Bescheide gegeben sei (wovon die steuerliche Vertretung ausgehe).

Weiters werde auf folgende Tatsachen hingewiesen:

1) Sollte aus der Sicht der Bf. eine Gebührenpflicht eines beurkundeten Vertrages unklar sein, werde dieser Vertrag dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zur Vorschreibung der Rechtsgeschäftsgebühr übermittelt.

Der Leasinggeber handle somit - wenn Zweifel an der Gebührenhöhe bestehen - proaktiv und binde das zuständige Finanzamt ein.

2) Die Bf. wälze die Gebühr auf den Leasingnehmer über. Der Leasinggeber habe kein eigenes Interesse an einer unrichtig berechneten Gebühr. Vielmehr sei der Leasinggeber an Rechtssicherheit interessiert, sodass dem Leasingnehmer die Gebühr eindeutig und sicher kommuniziert werden könne, was für dessen Kalkulation wichtig sei.

3) Es handle sich um eine einzige strittige Prüfungsfeststellung zur Auslegung eines Vertragsmusters.

Kein einziger anderer Punkt sei bei der Gebührenprüfung bemängelt worden.

Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Bf. eine Vielzahl von gebührenpflichtigen Rechtsgeschäften abschließe und die Rechtsgeschäftsgebühr immer korrekt berechne und abführe.

4) Die Bf. habe ein funktionierendes Kontrollsystem zur korrekten Berechnung der Rechtsgeschäftsgebühr eingerichtet. Dies habe auch die Gebührenprüfung gezeigt, indem eine reine Subsumtionsfrage strittig sei (Subsumtion eines Vertragsmusters unter die Berechnungsmethodik für befristete und zusätzlich unbefristete Bestandverträge oder nicht).

Abschließend weise die steuerliche Vertretung auf § 9 Abs 2 GebG 1957 hin. Nach dieser Vorschrift könne das Finanzamt zur Sicherung der Einhaltung der Gebührenvorschriften bei nicht ordnungsgemäßer Entrichtung oder nicht ordnungsgemäßer Gebührenanzeige bei den Rechtsgeschäftsgebühren für Bestandverträge eine Erhöhung bis zum Ausmaß der verkürzten gesetzmäßigen Gebühr erheben.

Bei Festsetzung dieser Gebührenerhöhung sei insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit dem Gebührenschuldner bei Beachtung dieses Bundesgesetzes das Erkennen der Gebührenpflicht eines Rechtsgeschäftes zugemutet habe werden können, ob eine Gebührenanzeige geringfügig oder beträchtlich verspätet erstattet worden sei sowie ob eine Verletzung der Gebührenbestimmungen erstmalig oder wiederholt erfolgt sei.

Die Gebührenprüfung habe keine Gebührenerhöhung gem § 9 Abs 2 GebG 1957 vorgeschrieben, da es sich um eine strittige rechtliche Frage handle, die keine Gebührenerhöhung rechtfertige.

Folglich könne auch kein grobes Verschulden an der mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Nachforderung vorliegen, da sonst ein Widerspruch zu § 9 Abs 2 GebG 1957 entstehen würde.

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In der Beschwerde gegen die Grundlagenbescheide wurde zusammenfassend ausgeführt, dass die Textierung von Seite 1 und Pkt 6.1. zum Kündigungsverzicht bei den strittigen Verträgen nicht aufeinander abgestimmt und widersprüchlich sei. Hier sei die Rechtsgeschäftsgebühr ebenfalls nach den Regeln für eine bestimmte Laufzeit zu berechnen, da die richtige Bezeichnung auf Seite 1 iVm dem falschen Muster in den Allgemeinen Vertragsbedingungen in Pkt 6.1. widersprüchlich, rechtlich weder gewollt noch vereinbart und damit gebührenrenrechtlich wie auch zivilrechtlich irrelevant sei. Die beiden Vertragspartner seien davon ausgegangen, dass auch hier ein Vertrag auf bestimmte Laufzeit vereinbart sei. Werde nun trotz Vorbringen des Gegenbeweises von der Finanzverwaltung die Gebühr nach der maximalen Höhe nachgefordert, werde nicht mehr das beurkundete Rechtsgeschäft vergebührt, sondern ein zivilrechtlich nicht vereinbartes Rechtsgeschäft. Hier würde der LG rechtswidrig mit einer Gebühr - für sämtliche LV, welche nicht als Verträge mit einer bestimmten Vertragsdauer laut Seite 1 und Pkt 6.1. textiert seien, belastet.

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Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag auf Nichtfestsetzung der Säumniszuschläge mit der Begründung ab, dass die Nichtfestsetzung eines Säumniszuschlages gemäß § 217 Abs. 7 BAO voraussetze, dass den Abgabepflichtigen kein grobes Verschulden an der Säumnis treffe.

Der Säumniszuschlag stelle eine objektive Säumnisfolge dar, die die pünktliche Entrichtung von Abgabenschulden sicherstellen solle, für die der Abgabepflichtige Sorge zu tragen habe. Die Behauptung, es liege kein grobes Verschulden vor, da sich die Bf. gesetzmäßig verhalten habe, reiche als Nachweis für die Frage des Verschuldens nicht aus. Es müsse erst im Beschwerdeverfahren gegen die Abgabenfestsetzung geklärt werden, ob die Bf. gesetzeskonform gehandelt habe.

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In der gegen dagegen eingebrachten Beschwerde wiederholte die Bf. zunächst ihr bisheriges Vorbringen und führte ergänzend aus, dass die Begründung des Bescheides, dass erst im Berufungsverfahren gegen die Abgabenfestsetzung geklärt werde, ob gesetzeskonform gehandelt worden sei, jeglichen Antrag auf Nichtfestsetzung obsolet machen würde. Der Bescheid enthalte keine Begründung, warum im konkreten Sachverhalt dem Antrag auf Nichtfestsetzung nicht entsprochen werden könne. Die Behörde habe sich bei den von der Bf. vorgebrachten Argumenten, warum keine grobe Fahrlässigkeit vorliege, nicht auseinandergesetzt.

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Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab und führte nach Zitierung des § 217 Abs. 1 und 7 BAO aus, dass ein Verfahren nach § 217 Abs. 7 BAO vom Antragsprinzip beherrscht werde. Dies bedeute, dass der Grundsatz der strikten Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund trete. Dieser habe also selbst und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden könne.

Ein grobes Verschulden im Sinne des § 217 Abs. 7 BAO sei dann zu verneinen, wenn der Selbstberechnung eine vertretbare Rechtsansicht zugrunde liege.

Das Vorbringen im Beschwerdeantrag, dass bei der Selbstberechnung der Gebühren von einer vertretbaren Rechtsansicht ausgegangen worden sei, entspreche nicht der Konkretisierungspflicht, weil mit derartigen Ausführungen kein nachvollziehbarer und insoweit einer Beweiswürdigung erst zugänglicher Sachverhalt zum Ausdruck gebracht werde. Dazu seien diese Ausführungen, die sich in Wahrheit in einer bloßen Rechtsfolgebehauptung erschöpfen würden, zu wenig konkretisiert.

Da das Tatbestandsmerkmal des fehlenden Verschuldens im Sinne des § 217 Abs. 7 BAO nicht gegeben sei, bestünden die Säumniszuschläge zu Recht und der Berufung (gemeint wohl Beschwerde) sei der Erfolg zu versagen gewesen.

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Dagegen brachte die Bf. mit Eingabe vom einen Vorlageantrag ein und begehrte die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung.

Zur Begründung wiederholte die Bf. ihr bisheriges Vorbringen und führte ergänzend aus, dass die Ausführung des Finanzamtes in der Beschwerdevorentscheidung, dass die Bf. das Nicht-Vorliegen einer groben Fahrlässigkeit zu wenig begründet haben solle, schon deshalb fragwürdig sei, da das Finanzamt keine Gebührenerhöhung nach § 9 Abs. 2 GebG festgesetzt habe, obwohl über diesen Punkt gesprochen worden sei und das Finanzamt im Ergebnis von einer Gebührenerhöhung abgesehen habe.

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In der mündlichen Verhandlung vom wiederholte der Geschäftsführer der Bf. das bisherige Vorbringen und gestand zu, dass die Verträge unrichtigerweise mit unbestimmter Zeit bemessen wurden.

Die Bemessung mit zusätzlich einer unbestimmten Laufzeit werde als Härte angesehen, da sich die allgemeinen Vertragsbedingungen einander widersprechen würden.

Die Amtsbeauftragten wendeten ein, dass sie die Ansicht, dass es sich um fasche Vertragsbedingungen handeln würde, nicht teilen würden, zumal der Inhalt der allgemeinen Vertragsbedingungen in den Verträgen vereinbart worden sei.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Zunächst ist festzustellen, dass der Säumniszuschlag für die Gebühren 12/2012 mit Bescheid über die Aufhebung von Nebengebühren gemäß § 295a BAO aufgehoben wurde.

Mangels Vorliegen einer diesbezüglichen Abgabenschuld kann das gegenständliche Verfahren nur die verbleibenden Säumniszuschläge in Höhe von € 912,15 und € 9.586,57 betreffen.

Soweit die Beschwerde den Säumniszuschlag für Gebühren 12/2012 betrifft, ergeht darüber eine gesonderte Entscheidung.

Wird eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten. 

Gemäß § 217 Abs. 2 BAO beträgt der erste Säumniszuschlag 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.

Gemäß § 217 Abs. 7 BAO sind auf Antrag des Abgabepflichtigen Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt.

Ein grobes Verschulden ist nur dann gegeben, wenn eine auffallende und ungewöhnliche Vernachlässigung einer Sorgfaltspflicht vorliegt, die den Eintritt des Schadens als wahrscheinlich und nicht bloß als entfernt möglich voraussehbar erscheinen lässt. Auffallend sorglos handelt, wer die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht lässt (, siehe Ritz, BAO-Kommentar5, § 308 RZ 15). 

Ob ein grobes Verschulden anzunehmen ist, ist stets nach den Umständen des Einzelfalles unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände des Bw zu beurteilen. Ein minderer Grad des Versehens ist leichter Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB gleichzusetzen. Leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht.

Keine leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn eine auffallende und ungewöhnliche Vernachlässigung einer Sorgfaltspflicht vorliegt, die den Eintritt des Schadens als wahrscheinlich und nicht bloß als entfernt möglich voraussehbar erscheinen lässt. Auffallend sorglos handelt, wer die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht lässt (, , 92/15/0100, , 95/17/0112, , 89/17/0116 und , 86/11/0132, siehe auch Ritz, BAO-Kommentar5, § 308 RZ 15).

Grobes Verschulden im Sinne des § 217 Abs. 7 BAO ist ebenfalls in einem Verhalten zu sehen, wenn das unbeachtet blieb, was im gegebenen Fall jedermann hätte einleuchten müssen und bei dem die erforderliche Sorgfalt nach den Umständen in ungewöhnlichem Maß verletzt wurde. Wesentliches Merkmal der auffallenden Sorglosigkeit ist die Voraussehbarkeit des Schadens. Auffallend sorglos handelt, wer sich über grundlegende und leicht erkennbare Vorschriften hinwegsetzt und sein Handeln den Eintritt des Schadens nicht bloß als möglich, sondern als wahrscheinlich erkennen ließ.

Nimmt ein zur Selbstberechnung verpflichteter Eigenschuldner oder Abfuhrpflichtiger die Selbstberechnung vor und entrichtet er (zeitgerecht) den selbst berechneten Betrag, so ist für § 217 Abs. 7 BAO ausschlaggebend, ob ihn an einer Fehlerbehebung (gemeint ist eine zu niedrige Berechnung) ein grobes Verschulden trifft. Das wird beispielsweise nicht der Fall sein, wenn der Selbstberechnung eine vertretbare Rechtsansicht zugrunde liegt. Ein (grobes) Verschulden wird daher idR etwa dann zu verneinen sein, wenn der Abgabepflichtige der Selbstberechnung zugrunde legt

- Rechtsprechung des VwGH, VfGH oder EuGH,

- eine Rechtsauskunft des zuständigen Finanzamtes,

- eine Erlassmeinung des BMF

- eine Rechtsauskunft eines Wirtschaftstreuhänders. (vgl. Ritz, BAO5, § 217 Tz 48).

Ein Verfahren gemäß § 217 Abs. 7 BAO dient nicht dazu, das Abgabenfestsetzungsverfahren zu überprüfen oder neu aufzurollen. Die fehlende Rechtskraft der Grundlagenbescheide stellt kein Hindernis für die Durchführung eines Verfahrens gemäß § 217 Abs. 7 BAO dar.

Somit ist im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass die Feststellung der Prüfung, dass die beanstandeten Leasingverträge auf bestimmte und unbestimmte Zeit abgeschlossen wurden, zutreffend ist.

Wie bereits ausgeführt, ist es nicht Aufgabe des Verfahrens, die Abgabenfestsetzung zu überprüfen bzw. das Beschwerdeverfahren gegen die Gebührenfestsetzungsbescheide vorwegzunehmen.

Sollte die Bf. im Gebührenfestsetzungsverfahren mit ihrer Beschwerde durchdringen, wird auf § 217 Abs. 8 BAO verwiesen, wonach im Falle der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld die Berechnung der Säumniszuschläge unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen hat.

Im gegenständlichen Fall handelte es sich um die Rechtsgeschäftsgebühren gemäß § 33 TP 5 GebG.

Stellvertretend für sämtliche nachversteuerten Verträge wurde von der Bf. der Leasing-Vertrag Nr. 66514 vorgelegt.

Auf Seite 1 ist ausgeführt:

„(…) Der Leasingnehmer (LN) bietet dem Leasinggeber (LG) den Abschluß eines Leasingvertrages zu den angeführten und von den Vertragsparteien vollinhaltlich anerkannten Vertragsbedingungen an. (…) Der LN und der LG verzichten auf ihr Recht zur Kündigung dieses Leasing-Vertrages gemäß Punkt 6.1. der Vertragsbedingungen auf die Dauer von 48 Monaten.“

In den allgemeinen Vertragsbedingungen ist in Punkt 6.1 ausgeführt:

„Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann von beiden Vertragsparteien jeweils zum Ende jeden Leasingmonats unter Einhaltung einer einmonatigen Frist mittels Einschreibebriefes gekündigt werden. Der LN verzichtet jedoch ausdrücklich und unwiderruflich darauf, vor Ablauf des auf Seite 1 des Leasingvertrages festgelegten Zeitraumes von seinem Kündigungsrecht  Gebrauch zu machen. Diese Regelung gilt nicht für Verbraucher i.S. der Verbraucherkreditverordnung.

Die Bf. hat die strittigen Verträge als unbefristete Verträge mit dem Dreifachen des Jahreswertes vergebührt. Das Finanzamt vertrat die Ansicht, dass die Bemessungsgrundlage das Dreifache des Jahreswertes zuzüglich einer fixen Laufzeit sei.

Nach der Judikatur tritt die amtswegige Ermittlungspflicht gegenüber der Behauptungs- und Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen in den Hintergrund, wenn die Behörde nur auf Antrag tätig wird, ebenso bei Begünstigungsbestimmungen (siehe Ritz, BAO 5, § 115, TZ. 11 und 12 und die dort zitierte Rechtsprechung).

Die qualifizierte Mitwirkungspflicht des Bf. bedeutet nicht, dass die Behörde von jeder Ermittlungspflicht entbunden wäre; entspricht der Antragsteller nämlich seiner Obliegenheit, das Nötige an Behauptung und Beweisanbot zu seiner Entlastung darzutun, dann obliegt es der Behörde, erforderlichenfalls Präzisierungen und Beweise von ihm einzufordern, jedenfalls aber konkrete Feststellungen über die von ihm angebotenen Entlastungsbehauptungen zu treffen (für viele: ).

Die Bf. begründet ihren Antrag gemäß § 217 Abs. 7 BAO damit, dass eine vertretbare Rechtsansicht vorgelegen sei führt jedoch entgegen der sie treffenden Konkretisierungspflicht nicht aus, weshalb eine solche vertretbare Rechtsansicht vorliege. Weder wird auf ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichthofes, eine Erlassmeinung des BMF oder ähnliches verwiesen.

Weiters verweist die Bf. auch auf die Beschwerde gegen die Gebührenfestsetzungsbescheide, welche dahingehend begründet wird, dass  eine fixe Laufzeit der Verträge ausverhandelt worden sei, jedoch irrtümlich eine falsche Version des Pkt. 6.1. der allgemeinen Vertragsbedingungen verwendet worden seien. Richtig hätte diese lauten sollen:

„Dieser Vertrag wird auf bestimmte Dauer abgeschlossen. Der LN und der LG verzichten darauf, vor Ablauf des auf Seite 1 des Leasingvertrages festgelegten Zeitraumes den Leasingvertrag zu kündigen.“

Auf Basis von § 33 TP 5 iVm Abs. 3 und anhand der Textierung in Punkt 6.1. sei die Rechtsgeschäftsgebühr nach den Regelungen für Bestandsverträge mit einer unbestimmten Vertragsdauer berechnet worden, da laut Pkt 6.1. der allgemeinen Vertragsbedingungen explizit der LG keinen Kündigungsverzicht abgebe. Allerdings sei offenkundig, dass in der Vielzahl von Leasingverträgen Pkt 6.1. mit der Seite 1 zum beiderseitigen Kündigungsverzicht nicht übereinstimme. Dieser Widerspruch habe zu einer Hochrechnung durch die Finanzverwaltung geführt.

Gemäß § 17 Abs. 1 GebG ist für die Festsetzung der Gebühren der Inhalt über das Rechtsgeschäft errichteten Urkunde maßgebend. Zum Urkundeninhalt zählt auch der Inhalt von Schriften, der durch Bezugnahme zum rechtsgeschäftlichen Inhalt gemacht wird.

Wenn aus der Urkunde die Art oder Beschaffenheit eines Rechtsgeschäftes oder andere für die Festsetzung der Gebühren bedeutsame Umstände nicht deutlich zu entnehmen sind, so wird bis zum Gegenbeweis der Tatbestand vermutet, der die Gebührenschuld begründet oder die höhere Gebühr zur Folge hat ( § 17 Abs. 2 GebG).

Die Bf. führt in der Beschwerde gegen die Grundlagenbescheide selbst aus, dass generell für die Anwendung von § 17 Abs. 2 GebG die Urkunde verschiedene Deutungen zulassen bzw. mehrdeutig sein muss (; , 92/16/0159 und , 2001/16/0591).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung dargetan, dass auf unbestimmte Zeit abgeschlossene Bestandverträge, bei denen zunächst für eine bestimmte Zeit ein beiderseitiger Kündigungsverzicht vereinbart wurde, für die Zeit des Kündigungsverzichtes als Verträge mit bestimmter Dauer und für die anschließende unbestimmte Zeit als solche von unbestimmter Vertragsdauer zu vergebühren sind (Hinweis E , 2193/70; E , VwSlg 4340 F/1972; E , 796/71; E , VwSlg 4941 F/1976; E , VwSlg 5271 F/1978; E , VwSlg 3058 F/1964; E , VwSlg 3190 F/1964).

Ein solcher beiderseitiger Kündigungsverzicht für eine bestimmte Dauer wurde auf der Seite 1 der Verträge unbestrittenermaßen vereinbart.

Zweifelsfrei ist zunächst in Punkt 6.1 der allgemeinen Vertragsbestimmungen der Vertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

In der Vereinbarung unbestimmte Laufzeit mit einem Kündigungsverzicht für eine bestimmte Zeit kann kein Widerspruch erkannt werden, eine Mehrdeutigkeit liegt nicht vor.

Durch den beiderseitigen Kündigungsverzicht auf Seite 1 haben die Parteien allerdings klar vereinbart, den zweiten Satz des Punktes 6.1 des Vertragsmusters nicht anwenden zu wollen, bzw. diese Bestimmung auch auf den LG auszudehnen.

Da die Bf. aufgrund des Unternehmensgegenstandes eine Vielzahl von Leasingverträgen abschließt und diese die Möglichkeit der Selbstberechnung der Gebühr gemäß § 33 TP 5 GebG in Anspruch nimmt, ist die Kenntnis der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen sowie der diesbezüglichen Rechtsprechung zuzumuten.

Sämtliche vom Prüfer des Finanzamtes beanstandeten Verträge wurden von der Bf. als Verträge mit unbestimmter Laufzeit bemessen, obwohl auf Seite 1 der Verträge ein Kündigungsverzicht und gemäß den allgemeinen Vertragsbdingungen der Vertrag auf unbestimmte Zeit vereinbart wurde. Von einer vertretbaren Rechtsansicht kann hier keine Rede sein.

Dass die Vereinbarung zum Kündigungsverzicht auf Seite 1 bei der Bemessung nicht aufgefallen wäre, ist schon deshalb nicht anzunehmen, da unmittelbar unter dem Zeitraum für den Kündigungsverzicht die Höhe des monatlichen Leasingentgeltes angeführt ist.

Es könnte das Vorliegen eines groben Verschuldens zu verneinen sein, wenn im Einzelfall eine Berechnung der Gebühr lediglich anhand des Vertragsinhaltes auf Seite 1 erfolgt wäre. Aber im vorliegenden Fall wurde eine Vielzahl von Verträgen ungeachtet der Vereinbarungen auf Seite 1 betreffend beiderseitigen Kündigungsverzicht bzw. Laufzeit unrichtig berechnet, sodass von einer geradezu auffallenden Sorglosigkeit gesprochen werden muss, zumal gerade die wichtigsten Vertragsinhalte, nämlich u.a. Name des Vertragspartners, Höhe des Leasingentgeltes, sowie Dauer des Kündigungserzichtes auf dieser Seite aufscheinen.

Im gesamten Verfahren wurde auch kein Vorbringen dahingehend erstattet, weshalb angeblich auf bestimmte Zeit abgeschlossene Verträge von der Bf. mit unbestimmter Zeit vergebührt wurden.

Dies wäre schon deshalb notwendig gewesen, da sich die vorgelegten Vertragsmuster bereits in der Überschrift voneinander deutlich unterscheiden:

Während der tatsächlich verwendete Vertrag (mit Pkt. 6.1."Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen) mit "Leasing-Vertrag" tituliert ist, weist das andere Vertragsmuster (Pt 6.1. Dieser Vertrag wird auf bestimmte Dauer abgeschlossen. Der LN und der LG verzichten darauf, vor Ablauf des auf Seite 1 des Leasingvertrages festgelegten Zeitraumes den Leasingvertrag zu kündigen.“) die Überschrift "Festzeit-Leasing-Vertrag" aus.

Diese Verträge sind daher leicht erkennbar voneinander zu unterscheiden: Die auf unbestimmte Zeit (mit Kündigungsverzicht) abgeschlossenen Verträge sind mit  "Leasing-Vertrag" und jene auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Verträge mit "Festzeit-Leasing-Vertrag" tituliert. Das Vorbringen der Bf., dass irrtümlich die Textierung des Punktes 6.1 unrichtig (unbestimmte Laufzeit anstatt bestimmte Laufzeit" verwendet worden sei, erscheint daher nicht glaubhaft. Dies auch schon deshalb, da einerseits die Verträge (unter Außerachtlassung des beidseitig vereinbarten Kündigungsverzichtes) von der Bf. - entsprechend den allgemeinen Vertagsbedingungen - mit unbestimmter Laufzeit bemessen wurden andererseits es unwahrscheinlich ist, dass es bei einer Vielzahl von Verträgen keinem der Vertragspartner auffällt, dass in den allgemeinen Vertragbedingungen eine unbestimmte Laufzeit, anstatt bestimmte Laufzeit aufscheint.

Da die Verträge leicht voneinander zu unterscheiden sind, ist es dem Bundesfinanzgericht nicht erklärbar, dass dies bei der steuerlichen Bemessung der Verträge nicht auffällt. Sofern ein Fehler in der Ausfertigung der Verträge behauptet wird, hätte dieser daher jedenfalls bei der Bemessung auffallen müssen, die nach dem Urkundenprinzip durchzuführen gewesen wäre. 

Sofern die Bf. vorbringt, ein funktionierendes Kontrollsystem zur korrekten Berechnung der Rechtsgeschäftsgebühr sei eingerichtet worden, erklärt dies nicht, weshalb die Unrichtigkeit der Bemessung (Bemessung mit unbestimmter Laufzeit entgegen dem tatsächlichen Vertragsinhalt auf Seite 1) verborgen blieb.

Die Bf. führt im Ansuchen gemäß § 217 Abs. 7 BAO auch aus, dass im Zweifel über das bestehen der Gebührenpflicht die Urkunde dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zur Bemessung übermittelt werde, jedoch nicht, weshalb dies im vorliegenden Fall nicht geschehen ist.

Entgegen der Ansicht der Bf. kann aus dem Verzicht des Finanzamtes, eine Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 2 GebG festzusetzen, nicht abgeleitet werden, dass deshalb einem Antrag gemäß § 217 Abs. 7 BAO stattzugeben ist.

Es handelt sich hier um zwei nebeneinander bestehende Nebenansprüchen aus voneinander unabhängigen Gesetzen, nämlich GebG und BAO.

Im Gegensatz zu § 217 Abs. 7 BAO handelt es sich bei § 9 Abs. 2 GebG um eine Ermessensbestimmung.

Das Vorliegen der Voraussetzungen ist im jeweiligen Verfahren gesondert zu prüfen. Aus dem Umstand, dass das Finanzamt in Ausübung des Ermessens auf eine Gebührenerhöhung verzichtet hat, kann kein Rechtsanspruch auf Nichtfestsetzung eines Säumniszuschlages gemäß § 217 Abs. 7 BAO abgeleitet werden.

Angemerkt wird, dass die Ermessensgründe für die Abstandnahme des Finanzamtes von der Gebührenerhöhung aus den vorliegenden Akten nicht ersichtlich sind, es ist jedoch nicht abwegig anzunehmen, dass das Finanzamt bei der Ermessensentscheidung berücksichtigte, dass Säumniszuschläge vorgeschrieben werden und annahm, dass dies ausreicht, um die Bf. zur Sicherung der Einhaltung der Gebührenvorschriften anzuhalten.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Mangel groben Verschuldens an der unrichtigen Bemessung der Gebühren nicht glaubhaft gemacht werden konnte, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

 

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall war ausschließlich die Verschuldensfrage im konkreten Einzelfall, somit keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung zu klären. Weiters weicht das Erkenntnis auch nicht von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Eine ordentliche Revision war daher nicht zuzulassen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 9 Abs. 2 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 33 TP 5 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 17 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 17 Abs. 2 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7103209.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at