Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 25.11.2015, RV/7101452/2010

1. Eine Exceltabelle mit den aufgezeichneten beruflichen Fahrten genügt nicht den Anforderungen an ein Fahrtenbuch 2. Aufwendungen für die Wochenzeitschrift Börsenkurier sind als Kosten der Lebensführung nicht abzugsfähig

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Name-Beschwerdeführer, Adresse-Beschwerdeführer, gegen den Bescheid des FA Wien 2/20/21/22 vom , St.Nr. 12 078/8963, betreffend Einkommensteuer 2008 zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem am Ende der folgenden Entscheidungsgründe als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Beschwerdespruches.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Die belangte Behörde hat die Bescheidbeschwerde des Beschwerdeführers (Bf) gegen den Abgabenbescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2008 dem Bundesfinanzgericht vorgelegt.

Dem gleichzeitig übermittelten Beschwerdeakt der belangten Behörde ist folgendes zu entnehmen:

Der Bf erzielte im Streitjahr Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus seiner Tätigkeit als Discjockey und einer Lektorentätigkeit und Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in einem IT-Unternehmen. Der Bf reichte seine Abgabenerklärung elektronisch ein und machte darin Werbungskosten in der Höhe von 2.029,74 Euro geltend. Weiters beantragte er die Berücksichtigung von Aufwendungen für außergewöhnliche Belastung für sich und für seinen Sohn, wobei der Bf eine Bescheinigung über eine Erwerbsminderung von 50 Prozent hat und für den Sohn eine ebensolche über 60 Prozent vorliegt. Neben den Pauschbeträgen und Krankheitskosten, von denen ein Selbstbehalt in Abzug zu bringen ist, wurden noch Aufwendungen für nicht regelmäßige Ausgaben für Hilfsmittel und Kosten der Heilbehandlung für den Bf in der Höhe von 1.615,32 Euro und für den Sohn in der Höhe von 2.499,29 Euro geltend gemacht.

Die Abgabenbehörde erließ den Bescheid zunächst entsprechend der abgegebenen Erklärung. Nach Wiederaufnahme des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides, in dem der Pauschbetrag wegen der Behinderung des Sohnes von 294 Euro auf 3.144 Euro erhöht wurde, führte die Abgabenbehörde ein Vorhalteverfahren durch und ersuchte den Bf, die Aufwendungen für außergewöhnliche Belastung und die Werbungskosten für Arbeitsmittel, Fachliteratur und Aus-/Fortbildung belegmässig nachzuweisen und die Kurkosten aufzuschlüsseln. Hinsichtlich der geltend gemachten Kilometergelder wurde um die Vorlage eines Fahrtenbuches und eine detaillierte Auflistung der beruflich und krankheitsbedingten Fahrten sowie der An- und Abreise zu und von der Kur ersucht.

Der Bf kam diesen Aufforderungen nach.

In der Folge wurde der bisherige Bescheid betreffend Einkommensteuer 2008 gemäß § 299 BAO aufgehoben und ein neuer Sachbescheid erlassen:

Im Zuge der Prüfung der vom Bf vorgelegten Unterlagen wurden die geltend gemachten Kilometergelder bei der Tätigkeit als Discjockey um 30,78 Euro auf 600 Euro gekürzt und der Gewinn aus dieser Tätigkeit um diesen Betrag erhöht. 

Bei den Werbungskosten wurden die Ausgaben für den Börsenkurier in der Höhe von 79,90 Euro nicht anerkannt und das Kilometergeld um 75,34 Euro gekürzt.

Bei den nicht regelmäßig anfallenden Ausgaben für außergewöhnliche Belastung für den Bf wurde das geltend gemachte Kilometergeld auf den Betrag lauf Aufstellung auf 558,67 Euro erhöht, die Aufwendungen für Kuren in Stegersbach und Bad Schallerbach wurden nicht anerkannt. Die Aufwendungen für die Kur in Bad Gleichenberg wurden auf Grund der Ermittlungen mit 311,20 Euro pro Person festgestellt und um eine Haushaltsersparnis von 109,83 Euro gekürzt. Diese Änderungen ergaben Ausgaben für nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen aus Gründen der Behinderung in der Höhe von 1.104,84 Euro für den Bf.

Die Ausgaben für den Sohn für nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen wurden auf 905,03 Euro vermindert. Diese Verminderung ergab sich daraus, dass die Aufwendungen für die Kuren in Stegersbach und Bad Schallerbach nicht anerkannt wurden, das Kilometergeld auf den Betrag laut Fahrtenaufstellung des Bf auf 272,60 Euro gekürzt wurde und die Kur in Bad Gleichenberg unter Abzug einer Haushaltsersparnis von 109,83 Euro mit dem gleichen Betrag wie für den Bf in Abzug gebracht wurde.

Begründend wurde im Bescheid ausgeführt, dass der Börsenkurier keine Fachliteratur darstelle. 

Bei den Aufwendungen für außergewöhnliche Belastung könnten nur ärztlich verordnete Kuraufenthalte in Abzug gebracht werden, wobei von den Kosten, die an die Krankenkasse bezahlt worden seien, noch eine Haushaltsersparnis von 156,90 Euro pro Monat in Abzug gebracht worden sei. 

Hinsichtlich Kürzung des Kilometergeldes wurde ausgeführt, dass eine mit Hilfe eines Computerprogrammes (Excel) erzeugte Datei nicht den Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch genüge, wenn nachträgliche Veränderungen der zu einem früheren Zeitpunkt eingegebenen Daten nach der Funktionsweise des verwendeten Programms nicht ausgeschlossen seien. Das Fahrtenbuch könne daher nicht anerkannt werden. Die Arztbesuche seien durch Belege dokumentiert. Bei den Fahrten für die gewerbliche Tätigkeit und für die nichtselbständige Tätigkeit sei das Kilometergeld mit 600 und 300 Euro geschätzt worden, da nicht für jede Fahrt ein Beleg vorhanden sei.  

Gegen diesen Bescheid wurde vom Bf Berufung erhoben. Der Bf führte darin aus:

Die Haushaltsersparnis sei zu hoch berechnet worden, da der volle Monatsbetrag in Abzug gebracht worden sei, die Kur aber nur 21 Tage gedauert habe. Es sollte daher nur ein Betrag von 109,83 Euro in Abzug gebracht werden.

Dass es sich bei dem Fahrtenbuch auf Grund gewisser technischer Details im Programm nicht um ein ordnungsgemäßes handle, sei irrelevant, da auch bei einem händisch geschriebenen Fahrtenbuch Änderungen vorgenommen werden könnten und auf Grund des Kilometerstandes die Fahrten lückenlos dokumentiert seien. Der Bf beantrage daher die Berücksichtigung der Kilometer laut übermitteltem Fahrtenbuch.

Der Bf beantrage die Berücksichtigung der Aufwendungen hinsichtlich des nicht anerkannten Beleges in der Höhe von 30 Euro bei seiner Tätigkeit als DJ. Der Bf lege einen Ersatzbeleg für den in Verstoß geratenen Beleg der Berufung bei. Die Ausgabe sei damit glaubhaft gemacht.

Die Fahrten auf die FH/Uni seien Weiterbildungsfahrten, da er aus beruflichen Gründen öfter die Bibliothek der Uni besuche, um die periodischen Fachzeitungen zu lesen.

Zuletzt ersuchte der Bf um eine Begründung, warum der Börsenkurier keine Fachliteratur für die Lektorentätigkeit und die berufliche Tätigkeit darstelle, und um Berücksichtigung dieser Kosten.

Das Bundesfinanzgericht teilte dem Bf mit, dass sich nach Überprüfung des Bescheides herausgestellt habe, dass im bekämpften Bescheid die Haushaltsersparnis im begehrten Ausmaß berücksichtigt worden war und die Betriebsausgaben der Discjockeytätigkeit nicht um einen Beleg von 30 Euro gekürzt worden waren. Der Bf nahm das Beschwerdevorbringen hinsichtlich Haushaltsersparnis und hinsichtlich der Aufwendung von 30 Euro bei der Discjockeytätigkeit zurück und schränkte die Beschwerde auf die restlichen Beschwerdepunkte ein.

Im Übrigen beantwortete der Bf die Fragen des Bundesfinanzgerichtes zum Fahrtenbuch, zu seiner nichtselbständigen Beschäftigung und zu seiner Lektorentätigkeit und legte einige Belege zum Nachweis der Richtigkeit der Eintragungen der Fahrtkosten in die Exceltabelle vor.

Über die Beschwerde wurde erwogen

Das Bundesfinanzgericht stellt auf Basis des oben geschilderten Verwaltungsgeschehens und der aktenkundigen Unterlagen folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest:

Der Bf hat im Rahmen seiner nichtselbständigen Tätigkeit Aufwendungen für den Börsenkurier in der Höhe von 79,90 Euro getätigt. Der Bf ist als Seniororganisator in einem IT- Unternehmen tätig. Als Projektleiter ist er mit der internen Abbildung von betriebswirtschaftlichen Prozessen betraut. Er hat in dieser Funktion das Budgetplanungstool des IT-Unternehmens zur Erfassung der Leistungen als Grundlage für die Budgetplanung in SAP erstellt. Die Erstellung des Abrechnungstools für HOST-Leistungen oder Zeitschreibungen von Mitarbeitern für Kundenprojekte wurde von ihm geleitet.

Bei den Aufwendungen für Aus- und Fortbildung fielen Fahrtkosten an, welche in Form des Kilometergeldes geltend gemacht wurden. Die Aufwendungen betrugen 375,34 Euro. Bei dieser Fortbildung handelte es sich um Kurse von Spezialisten im Bereich IT-Controlling, welche ihm bei seiner Tätigkeit hilfreich waren. Die Kurse wurden vom Absolventenverein der Fachhochschule veranstaltet. Als Absolvent konnte der Bf daran teilnehmen. Auf Grund von Hinweisen dieser Spezialisten hat sich der Bf in eine spezielle Fachliteratur eingelesen, welche auf der Universität auflag, aber nicht entlehnt werden durfte. Ziel war das Finden von Lösungen für spezielle Probleme bei der Tätigkeit des Bf als Projektleiter. 

Bei den Aufwendungen aus der gewerblichen Tätigkeit als Discjockey fielen Fahrtkosten an, welche in Form des Kilometergeldes als Werbungskosten abgesetzt wurden. Die Aufwendungen betrugen 630,78 Euro.

Für die geltend gemachten Fahrtkosten wurden vom Bf ein Ausdruck einer Exceltabelle als Fahrtenbuch und Nachweis überreicht. Dieser Ausdruck enthielt das Datum der Fahrten, einen Kilometerstand, die Tageskilometerzahl, die Start- und Zielangabe, den Zweck der Fahrt und einen Hinweis auf einen allfälligen Beleg.

Für die Eintragungen in die Exceltabelle existierten nur teilweise Grundaufzeichnungen, die die erforderlichen Angaben für die später erfolgten Eingaben in die Tabelle enthalten. Dies betrifft jene Eingaben in die Datei, für welche in der Spalte Beleg ein solcher angeführt wird. Darüber hinaus gibt es keine Grundaufzeichnungen.

Bei seiner Tätigkeit als Lektor an der Fachhochschule, wo der Bf seine betriebswirtschaftliche Ausbildung erhalten hatte, diente der Börsenkurier als Grundlage für Prüfungsfragen für die Studenten, wie zB Zeitungsartikel über die Finanzkrise. 

Diese Sachverhaltsfeststellungen sind allesamt aktenkundig bzw. ergeben sich aus dem glaubhaften Vorbringen des Bf. Dagegen sprechende Umstände wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 167 Abs 2 BAO als erwiesen annehmen.

Nach Feststellung des Sachverhaltes hat das Bundesfinanzgericht über die vorliegende Beschwerde rechtlich erwogen:

Gemäß § 323 Abs 38 BAO idgF sind die am bei dem Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinne des Art 130 Abs 1 B-VG zu erledigen. Solche Verfahren betreffende Anbringen wirken mit auch gegenüber dem Bundesfinanzgericht. Somit hatte das Bundesfinanzgericht über die gegenständliche Beschwerde zu entscheiden.

Fahrtenbuch:

Will ein Arbeitnehmer die Berücksichtigung höherer Werbungskosten anstelle des (der) für ihn in Betracht kommenden Werbungskostenpauschbetrages(beträge) erreichen, hat er sämtliche Werbungskosten nachzuweisen (vgl ).

Nach den von der Rechtsprechung erarbeiteten und von der Verwaltungspraxis getragenen, aus § 16 Abs 1 erster Satz abgeleiteten Regeln kann bei außerbetrieblichen Einkünften ein Kraftfahrzeug als Arbeitsmittel und können die Fahrzeugbetriebskosten als Werbungskosten nur dann zum Abzug zugelassen werden, wenn seitens des Arbeitnehmers eine berufliche Veranlassung für die Verwendung des Fahrzeuges gegeben ist (VwGH v , 92/13/0281). Trifft dies nicht zu, sind die Fahrzeugbetriebskosten einschließlich AfA den nicht abzugsfähigen Kosten für die Lebensführung iS des § 20 Abs 1 Z 2 zuzuweisen oder, was die Verwendung des Fahrzeugs für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte betrifft, durch Verkehrsabsetzbetrag und Pendlerpauschale abgegolten.

Nimmt der Stpfl das Kilometergeld in Anspruch, kann sich der Nachweis der Fahrzeugkosten darauf beschränken, daß es sich dem Grunde nach um eine beruflich notwendige Fahrt handelte (vgl ). Der Nachweis ist durch ein Fahrtenbuch zu erbringen. Darin sind Reisetag (Datum), die Reisedauer (Uhrzeit), Ausgangs- und Zielpunkt der Reise, der Reisezweck, die Anfangs- und Endkilometerstände und die Anzahl der gefahrenen Kilometer festzuhalten (vgl. auch Schuch in ÖStZ 5/1984, 51). Das Fahrtenbuch dient auch der Abgrenzung der betrieblich veranlaßten Fahrtkosten von den auf Privatfahrten entfallenden Kosten.

Der Begriff des ordnungsgemäßen Fahrtenbuches ist gesetzlich nicht näher bestimmt. Aus dem Sinn und Zweck eines Fahrtenbuches folgt allerdings, dass die dem Nachweis der betrieblichen Fahrten dienenden Aufzeichnungen eine hinreichende Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit bieten und mit vertretbarem Aufwand auf ihre materielle Richtigkeit hin überprüfbar sein müssen. Dazu gehört auch, dass das Fahrtenbuch zeitnah und in geschlossener Form geführt worden ist. Eine mit Hilfe eines Computerprogramms erzeugte Datei genügt diesen Anforderungen nur dann, wenn nachträgliche Veränderungen an den zu einem früheren Zeitpunkt eingegebenen Daten nach der Funktionsweise des verwendeten Programms technisch ausgeschlossen sind oder zumindest in ihrer Reichweite in der Datei selbst dokumentiert oder offengelegt werden. Die gebundene oder jedenfalls in sich geschlossene Form soll dabei nachträgliche Einfügungen oder Veränderungen ausschließen oder zumindest deutlich als solche erkennbar werden lassen. Eine lose Ansammlung von Daten ohne äußeren Zusammenhang kann daher schon in begrifflicher Hinsicht kein Fahrtenbuch sein. Diesen Anforderungen wird nur eine fortlaufende und zeitnahe Erfassung der Fahrten in einem geschlossenen Verzeichnis gerecht, das auf Grund seiner äußeren Gestaltung geeignet ist, jedenfalls im Regelfall nachträgliche Abänderungen, Streichungen oder Ergänzungen als solche kenntlich werden zu lassen.

Nach diesen Maßstäben ist eine mittels eines Computerprogramms erzeugte Datei kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch. Dies gilt auch dann, wenn die einzelnen Eintragungen in der Computerdatei unmittelbar im Anschluss an die jeweilige Fahrt vorgenommen worden sein sollten. Eine solche Aufzeichnungsmethode ist nicht geeignet, den fortlaufenden und lückenlosen Charakter der Angaben und ihre zeitnahe Erfassung mit hinreichender Zuverlässigkeit zu belegen. Der auf diese Weise erzeugte Datenbestand ist kein in sich geschlossenes Verzeichnis und damit auch kein Fahrtenbuch. Der Ausdruck einer solchen Datei ist deshalb zum Nachweis der Vollständigkeit und Richtigkeit der erforderlichen Angaben nicht geeignet (vgl. BFH vom , VI R 64/04, BStBl. 2006 II S. 410).

Die fortlaufende Führung eines Fahrtenbuches stellt idR einen geeigneten Nachweis für das Ausmaß der beruflichen Verwendung dar. Darin sind aber nicht nur die Dienstfahrten, sondern auch die Privatfahrten und Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auszuweisen und grundsätzlich die Gesamtkosten durch Belege nachzuweisen.

Führt der Stpfl kein solches Fahrtenbuch und erbringt er keinen Beweis dafür, welche Fahrten im Interesse seiner Tätigkeit notwendig waren, ist die Abgabenbehörde berechtigt, die Fahrtkosten zu schätzen (, 0232, 0233; ). Einem Fahrtenbuch , das nur die betrieblichen Fahrten enthält, kann keine volle Beweiskraft zuerkannt werden.

Werden im Fahrtenbuch nicht alle privaten Fahrten aufgezeichnet, sondern nimmt der Steuerpflichtige selbst eine Teilschätzung vor, so ist die Behörde ihrerseits berechtigt, das Ausmaß der betrieblichen Nutzung des Fahrzeuges zu schätzen.

Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn kein Fahrtenbuch geführt wird oder die geführten Aufzeichnungen den Anforderungen an ein Fahrtenbuch nicht gerecht werden und sonstige Belege über die Kfz-Kosten fehlen (; ).

Im vorliegenden Fall hat der Bf einen Ausdruck einer mittels eines Computerprogramms erzeugten Datei betreffend die durchgeführten Fahrten vorgelegt. Wie den Ausführungen entnommen werden kann, erfüllt dieser Ausdruck schon von seinem Wesen her nicht die Anforderungen an ein Fahrtenbuch. Ein Nachweis der beruflich veranlassten Fahrten gelingt damit nicht.

Darüber hinaus enthält diese Datei nur die Aufzeichnungen der vom Bf steuerlich geltend gemachten Fahrten, sie enthält jedoch keine Angaben hinsichtlich der privat veranlassten Fahrten. Sie ist daher im Sinne eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuches nicht vollständig. Weiters weist diese Datei nicht die Anfangs- und Endkilometerstände und den Zeitpunkt der Fahrten aus, sodass auch in dieser Hinsicht keine Überprüfung der Aufzeichnungen für die Abgabenbehörde möglich ist.

Zusammenfassend kommt das Bundesfinanzgericht daher zu dem Schluß, dass ein Fahrtenbuch nicht vorliegt und auch keine vergleichbaren Aufzeichnungen vorgelegt wurden, die in der Beweiskraft einem Fahrtenbuch gleichkommen würden. Der Bf hat damit keinen Nachweis der steuerlich beantragten Fahrtkosten erbracht. Das Bundesfinanzgericht ist daher berechtigt, allfällige Fahrtkosten zu schätzen, sofern zumindest von einer Glaubhaftmachung von Fahrtkosten ausgegangen werden kann. 

Wie sich aus dem Akteninhalt ergibt, hat der Bf die Arztbesuche und sonstigen Krankheitskosten hinreichend belegt. Die im Zusammenhang mit der Krankheit des Bf und des Sohnes des Bf zurückgelegten Fahrten sind damit glaubhaft und werden vom Bundesfinanzgericht im Ausmaß der geltend gemachten Kilometerleistung laut Aufstellung geschätzt. Dies ergibt geschätzte Fahrtkosten des Bf im Rahmen der außergewöhnlichen Belastung von 558,67 Euro für den Bf und von 272,60 Euro für den Sohn.

Hinsichtlich der zurückgelegten Kilometer bei der Tätigkeit als Discjockey hat der Bf durch die Vorlage von auszugsweisen Belegen diese Aufwendungen zum Teil glaubhaft gemacht und die Eintragungen in die Datei zumindest teilweise belegt. Diese auszugsweise vorgelegten Belege bestätigen die Richtigkeit der Eintragung in die Exceldatei. Die Entstehung der Fahrtkosten im Rahmen der Aus- und Fortbildung wurde durch eine überzeugende Darstellung der beruflichen Veranlassung der Fahrten glaubhaft gemacht. Das Bundesfinanzgericht geht daher davon aus, dass trotz fehlendem Fahrtenbuch die Fahrtkosten im geltend gemachten Ausmaß angefallen sind und schätzt diese daher in Anlehnung an die Darstellung in der Exceldatei laut Ausdruck. Die Schätzung erfolgt für das Streitjahr auf dieser Grundlage, da die Anzahl der jährlich beruflich gefahrenen Kilometer mit jeweils 1530 Kilometern und 924 Kilometern glaubwürdig erscheint und mit der allgemeinen Lebenserfahrung bei einer jährlichen Gesamtkilometerleistung von 11.975 Kilometern nicht in Widerspruch steht. Das Bundesfinanzgericht hegt daher keine Bedenken, die vorliegende Exceldatei, obwohl sie die Anforderungen an ein Fahrtenbuch nicht erfüllt, als glaubhaft seiner Schätzung zu Grunde zu legen.

Fachliteratur

Gemäß § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

Diesem Abzugsverbot unterliegen typische überregionale oder auch bloß lokale Zeitungen und Zeitschriften von allgemeinem Interesse. Dies gilt auch dann, wenn sie Inspirationen für die Berufstätigkeit bringen (; ; zur Verwendung von Tageszeitungen für die Erstellung von Maturafragen durch einen Lehrer). Ein Indiz für das allgemeine Interesse besteht darin, dass diese Schriftwerke in Supermärkten, Trafiken oder Tankstellen etc erworben werden können.

Grundsätzlich nicht abzugsfähig sind daher politische und gesellschaftliche Magazine, populärwissenschaftliche Magazine, Tages- oder Wochenzeitungen wie Presse, Kurier, Kronenzeitung, News, Wiener Zeitung, Handelsblatt, Wall Street Journal, oder Wirtschaftsmagazine wie Trend, Gewinn, Cash-Flow, Option, Capital, Manager-Magazin, Wirtschaftswoche etc.

Im Lichte der typisierenden Betrachtungsweise ist auch der Börsenkurier als Österreichs Wochenzeitung für Finanz und Wirtschaft als Wirtschaftsmagazin von allgemeinem Interesse zu beurteilen. Die Aufwendungen für diese Zeitschrift sind daher als Kosten der Lebensführung nicht abzugsfähig, wenngleich sie geeignet sind, die berufliche Tätigkeit des Bf zu fördern.

Nachdem diese Aufwendung vom Wesen der Zeitschrift Börsenkurier dem Grunde nach nicht abzugsfähig ist, kann es dahingestellt bleiben, dass diese Aufwendung nicht mit der nichtselbständigen Tätigkeit in Zusammenhang steht, wo sie der Bf geltend gemacht hat, sondern der Lektorentätigkeit zuzuordnen wäre.

Zur Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG die ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Mit dem vorliegenden Erkenntnis weicht das Bundesfinanzgericht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, sondern folgt hinsichtlich Fahrtenbuch der in den oben angeführten Erkenntnissen (insbesondere , 0232, 0233; ; ; ) und hinsichtlich Fachliteratur der in den oben angeführten Erkenntnissen (; ) zum Ausdruck gebrachten Judikaturlinie.

Aus diesem Grund war gemäß § 25a Abs 1 VwGG die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision gegen das vorliegende Erkenntnis auszusprechen.

Beilage: 1 Berechnungsblatt Einkommensteuer 2008

Wien, am

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Materie
Steuer
betroffene Normen
Schlagworte
Fahrtenbuch
Exceltabelle
Datei
Grundaufzeichnungen
Beweiskraft
Schätzung
Glaubhaftmachung
Fachliteratur
Börsenkurier
Zeitungen
Zeitschriften
Magazine
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7101452.2010

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