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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 15.09.2015, RV/1100742/2015

Zurücknahmeerklärung der Beschwerde wegen Nichtbehebung des Mangels der fehlenden Unterschrift auf der Beschwerde mit Beschluss

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/1100742/2015-RS1
Behebt der Beschwerdeführer (Bf.) den Mangel der fehlenden Unterschrift auf der Beschwerde nicht innerhalb der im Mängelbehebungsauftrag des FA gesetzten Frist, ist die Beschwerde gem. § 278 Abs. 1 lit. b BAO iVm. § 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen zu erklären.

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***** in der Beschwerdesache A, Straße, Ort, gegen den Bescheid des Finanzamtes ****** vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2012 gem. § 278 Abs. 1 lit. b BAO beschlossen:

Die Beschwerde wird gem. § 85 Abs. 2 BAO idF BGBl. I 2009/20 als zurückgenommen erklärt.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer (Bf) hat am eine Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2012 eingereicht, in der er u.a. Kosten für eine doppelte Haushaltsführung (6.560,00 Euro) und für Familienheimfahrten (Kilometergelder: 15.288 Euro) als Werbungskosten geltend gemacht hat.

Mit Vorhalt vom hat das Finanzamt (FA) den Bf unter Setzung einer Frist für die Beantwortung bis ersucht, zu den beantragten Kosten für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten eine Aufstellung sowie sämtliche Belege auch Kopie des Mietvertrages der Wohnung in Österreich) nachzureichen. Er wurde gebeten, anhand geeigneter Unterlagen (Mietvertrag, Kaufvertrag ua.) nachzuweisen, dass er am Familienwohnsitz in Deutschland über eine eigene Wohnung bzw. ein eigenes Haus verfüge. Dem Bf wurde überdies vorgehalten, dass er laut Lohnzettel nicht steuerbare Ersätze gem. § 26 EStG 1988 erhalten habe. Er wurde ersucht, eine Aufgliederung der Kostenersätze beizubringen. Das Finanzamt ersuchte weiters um Bekanntgabe, ob dem Bf im Zusammenhang mit den Familienheimfahrten Ersätze (z.B. Fahrtkostenzuschuss, Durchzahlung von Taggeldern an Tagen der Familienheimfahrten) gewährt worden seien und forderte eine Bestätigung des Arbeitgebers an. Weiters wurde er ersucht, bekannt zu geben, mit welchem Verkehrsmittel er an welchen Wochenenden im Jahr 2012 Familienheimfahrten getätigt habe.

Im Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung, kurz ANV) 2012 vom blieben die geltend gemachten Aufwendungen mit der Begründung, der Bf habe die noch benötigten Unterlagen (Beweismittel) trotz Aufforderung nicht beigebracht, unberücksichtigt.

Am ist beim Finanzamt eine Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid (ANV) 2012 eingelangt, in dem im Briefkopf Vor- und Nachname und Anschrift des Bf und am Ende nochmals der Vor- und Nachname des Bf angeführt war. Die Beschwerde wies keine Unterschrift auf. Im Schreiben wurde ausgeführt, da er 3 Monate im Ausland gewesen sei, habe er seine Steuererklärung nicht zu dem genannten Zeitpunkt abgeben könne. In diesem Schreiben wurden die Kosten für doppelte Haushaltsführung wie folgt berechnet / ausgewiesen: Miete in B 615,54 € inkl. Bk.- 615,54 € x 12 Monate = 7.386,48

Die Miete in C (Deutschland) wurde mit 280 € angegeben (280 x 12 Monate = 3.360 €).

Familienheimfahrten: einfache Wegstrecke von B - C 520 km

35 Familienheimfahrten x 520 km = 18.200 km

Im Jahr 2012 seien für Familienheimfahrten 18.200 km gefahren worden. Er sei immer mit seinem eigenen PkW gefahren. Falls das FA noch Unterlagen benötige, bitte er diese nochmals anzufordern.

Mit Bescheid (Mängelbehebungsauftrag) vom wurde der Bf unter Setzung einer Frist bis zum vom Finanzamt gem. § 85 Abs. 2 BAO aufgefordert, den Mangel der fehlenden Unterschrift auf der Beschwerde bis zu beheben und darauf hingewiesen, dass bei Versäumung dieser Frist die Beschwerde als zurückgenommen gelte.

Darüber hinaus wurde er ersucht, die Mietzahlungen in Österreich belegmäßig nachzuweisen. Überdies wurde ihm wie bereits im Vorhalt vom vorgehalten, laut Lohnzettel der Fa. D im Jahr 2012 nicht steuerbare Ersätze gem. § 26 EStG 1988 erhalten zu haben. Er wurde nochmals gebeten, eine Aufgliederung dieser Kostenersätze beizubringen und gefragt, ob ihm im Zusammenhang mit den Familienheimfahrten Ersätze (zB Fahrtkostenzuschuss, Durchzahlung von Taggeldern an Tagen der Familienheimfahrten, Nächtigungsgelder etc.) gewährt worden seien. Eine Bestätigung des Arbeitgebers sei erforderlich.

Am gingen beim Finanzamt ohne Begleitschreiben per Post Unterlagen (Aufstellung der steuerfreien Ersätze nach § 26 EStG betreffend 2012 samt Begleitschreiben an den Bf, Verdienstnachweise für die Monate Jänner bis Dezember 2012, Lohnzettel und Beitragsgrundlagennachweis für den Zeitraum 01.01. bis , Kontoauszüge Bank über Buchungen (u.a. Miete) vom 2.1. bis ) ein.

Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung gem. § 262 BAO) vom hat das Finanzamt ausgesprochen, die Beschwerde des Bf vom gelte als zurückgenommen (Zurücknahmeerklärung der Beschwerde) und dies damit begründet, der Bf habe dem Auftrag, die Mängel seiner Beschwerde zu beheben, nicht vollinhaltlich entsprochen. Daher sei gem. § 275 BAO (gemeint wohl § 85 Abs. 2 BAO) mit Bescheid auszusprechen gewesen, dass die Beschwerde als zurückgenommen gelte.

Am hat der Beschwerdeführer den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde (Vorlageantrag) durch das Bundesfinanzgericht gestellt. Dem Antrag wurde eine Kopie des Bescheides (Beschwerdevorentscheidung gem. § 262 BAO) vom angeschlossen.

Das Finanzamt hat die Beschwerde und die Akten dem Bundesfinanzgericht am elektronisch vorgelegt. Der Bf wurde vom Finanzamt mit Schreiben vom unter Anschluss einer Ausfertigung des Vorlageberichtes über die Vorlage der Beschwerde informiert. In der Sachverhaltsdarstellung des Vorlageberichtes hat das Finanzamt u.a. angegeben, dass bei der Beantwortung des Mängelbehebungsauftrages die fehlende Unterschrift der Beschwerde nicht nachgeholt worden sei und deshalb die Beschwerde als zurückgenommen gelte.

Das Bundesfinanzgericht hat über die Beschwerde erwogen:

Da der Bf eine Ausfertigung der Beschwerdevorentscheidung des FA angeschlossen hat, besteht kein Zweifel daran, dass sich der beim Finanzamt fristgerecht am per Post eingelangte „Vorlageantrag“ vom gegen die Beschwerdevorentscheidung vom richtet. Es bedarf daher trotz fehlender Bezugnahme im Vorlageantrag des Bf auf eine konkrete Beschwerdevorentscheidung keiner Erlassung eines Mängelbehebungsauftrages gem. § 85 Abs. 2 BAO zwecks Nachholung der Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung (§ 264 Abs. 1 2. Satz iVm. § 85 Abs. 2 BAO).

Fest steht, dass die gegen den Einkommensteuerbescheid 2012 (ANV) gerichtete Beschwerde vom keine Unterschrift aufweist. Ein gegenteiliges Vorbringen wurde im Vorlageantrag nicht erstattet.

Gemäß § 85 Abs. 2 BAO berechtigen Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Die Abgabenbehörde hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt. Werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.

Bei fehlender Unterschrift ist ebenso wie bei Formgebrechen mit Mängelbehebungsauftrag vorzugehen; dies gilt nach § 86a Abs. 1 dritter Satz nicht bei telegraphischer, fernschriftlicher oder im Wege automationsunterstützter Datenübertragung erfolgter Einreichung von Anbringen. Die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid (ANV) 2012 wurde per Post eingebracht und wäre daher zu unterschreiben gewesen.

Eine Unterschrift ist ein „Gebilde" aus Buchstaben einer üblichen Schrift, aus der ein Dritter, der den Namen des Unterzeichnenden kennt, diesen Namen aus dem Schriftbild noch herauslesen kann. Es ist dabei nicht zu verlangen, dass die Unterschrift lesbar ist. Es muss jedoch ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender, individueller Schriftzug sein, der entsprechende charakteristische Merkmal aufweist und sich als Unterschrift eines Namens darstellt (vgl. Ritz, BAO5, § 85 Tz 14, ). Eine Namensabkürzung, ein Handzeichen, eine Paraphe genügen nicht. Wegen „Unleserlichkeit“ der Unterschrift ist kein Mängelbehebungsauftrag zu erlassen ().

Da die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2012 per Post eingereicht wurde und tatsächlich keine Unterschrift im obig beschriebenen Sinn aufweist, war sie mangelhaft und hat das Finanzamt daher zu Recht am (Ausfertigungsdatum) einen Mängelbehebungsauftrag (§ 85 Abs. 2 BAO idgF) erlassen. Ein Mängelbehebungsauftrag ist eine verfahrensleitende Verfügung (§ 244 BAO), die nicht gesondert anfechtbar ist. Daher kann die Rechtswidrigkeit eines Mängelbehebungsauftrages erst in der Beschwerde gegen den Zurücknahmebescheid geltend gemacht werden (Ritz, BAO 5, § 244 Tz 5).

Da der Bf in der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2012 keinen Antrag auf Direktvorlage der Beschwerde gestellt hat und keiner der Fälle des § 262 Abs. 3 und 4 BAO vorliegt, war das Finanzamt verpflichtet, hinsichtlich der Beschwerde eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen.

§ 263 Abs. 1 BAO idF BGBl. I 2013/14 lautet:

Ist in der Beschwerdevorentscheidung die Bescheidbeschwerde

a) weder als unzulässig oder als nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) noch

b) als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären,

so ist der angefochtene Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

Eine inhaltliche (meritorische) Entscheidung ist daher nur dann zu fällen, wenn nicht einer der Fälle des § 263 Abs. 1 lit. a) bzw. b) BAO vorliegt.

§ 263 Abs. 1 lit. b BAO normiert auch, dass die Zurücknahmeerklärung gem. § 85 Abs. 2 BAO einer Bescheidbeschwerde (abgesehen von den in § 262 Abs. 2 bis 4 normierten Ausnahmefällen, in denen keine Beschwerdevorentscheidung zu ergehen hat) in einer Beschwerdevorentscheidung zu erfolgen hat.

Gem. § 263 Abs. 2 BAO ist in der Beschwerdevorentscheidung auf das Recht zur Stellung eines Vorlageantrages (§ 264) hinzuweisen.

Gem. § 263 Abs. 3 BAO wirkt eine Beschwerdevorentscheidung wie ein Beschluss (§ 278) bzw. ein Erkenntnis (§ 279) über die Beschwerde.

Dem Spruch der Beschwerdevorentscheidung vom ist unzweifelhaft zu entnehmen, dass das Finanzamt eine Formalentscheidung iSd. § 263 Abs. 1 lit. b iVm. § 85 Abs. 2 BAO (Zurücknahmeerklärung der Beschwerde) getroffen hat, die gem. § 263 Abs. 3 BAO wie ein Beschluss (§ 278) wirkt.

Der Bf hat im Vorlageantrag vom nicht behauptet, er habe den Mangel der fehlenden Unterschrift der Beschwerde innerhalb der ihm vom FA zur Behebung gesetzten Frist behoben. Ein Zustellmangel bezüglich des Mängelbehebungsauftrages ist weder erkennbar noch wurde ein solcher vom Bf behauptet. Das Finanzamt hat im Bescheid (Mängelbehebungsauftrag) vom auch ausdrücklich auf § 85 Abs. 2 BAO und die dort genannte Rechtsfolge einer Nichtbehebung bzw. nicht rechtzeitigen Behebung hingewiesen. Für die Richterin ist auch nicht zu erkennen, dass die vom FA gesetzte Frist für die Behebung des Mangels der fehlenden Unterschrift auf der Beschwerde nicht angemessen gewesen wäre. Eine gegenteilige Behauptung des Bf liegt nicht vor.

Die Zurücknahmeerklärung der Beschwerde ist daher wegen dieses unbehoben gebliebenen Mangels der Beschwerde jedenfalls zu Recht erfolgt.

Soweit das Finanzamt den Bf im Mängelbehebungsauftrag auch ersucht hat, Belege (Beweismitteln) betreffend die in der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2012 als Werbungskosten geltend gemachten Aufwendungen und Ersätze des Arbeitgebers vorzulegen, ist zu sagen, dass ein Mängelbehebungsauftrag zur Beibringung von Unterlagen (Beweismitteln) nur dann erteilt werden darf, soweit diese auf Grund eines Gesetzes oder einer Verordnung beizubringen sind (vgl. ). Rechtsfolge der Nichtvorlage von Beweismitteln, deren Vorlage nicht ausdrücklich gesetzlich bzw. in einer Verordnung angeorndet ist, kann nur sein, dass dem Begehren nicht bzw. nicht im beantragten Umfang Folge gegeben werden kann.

Die fallbezogen gleichzeitige Anforderung von Unterlagen (Beweismitteln) zum Nachweis der vom Bf geltend gemachten Aufwendungen und von Ersätzen, macht den Mängelbehebungsauftrag nicht rechtswidrig. Rechtmäßig aufgezeigte Mängel (hier: das Fehlen der Unterschrift auf der Beschwerde) lösen bei Nichtbehebung, unvollständiger bzw. nicht rechtzeitiger Behebung jedenfalls die aufgezeigte Rechtsfolge (§ 85 Abs. 2 BAO), nämlich, dass die Eingabe als zurückgenommen gilt, aus (vgl. dazu Berufungsentscheidung des -RS1 mwN, Ritz, BAO5, § 85 Tz 18). Überdies hat das FA im Bescheid nur bezüglich des Fehlens der Unterschrift auf § 85 Abs. 2 BAO verwiesen, sodass die Rechtsfolge (Zurücknahmeerklärung der Beschwerde) ohnedies nur bei Nichtbehebung dieses Mangels iSd. § 85 Abs. 2 eintreten konnte.

Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass § 275 BAO (über das Mängelbehebungsverfahren bei inhaltlichen Mängeln von Berufungen), auf den sich das FA in der Begründung zur Beschwerdevorentscheidung fälschlicherweise bezogen hat, bereits mit AbgVRefG (BGBl. I 2009/20) aufgehoben und der (bis dahin auf formelle Mängel beschränkte) Anwendungsbereich des § 85 Abs. 2 BAO auf inhaltliche Mängel von Eingaben erweitert wurde. Dadurch wurde § 275 BAO entbehrlich (vgl. Ritz, BAO4, § 275). Da aber der Spruch des Bescheides (der Beschwerdevorentscheidung des FA) eindeutig ist und nur dieser angefochten werden kann, ergeben sich aus dem Anführen der falschen Bestimmung in der Begründung keine Rechtswirkungen.

Hat der Bf einem Mängelbehebungsauftrag des Finanzamtes nicht entsprochen und wurde die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes als zurückgenommen erklärt, so hat das Bundesfinanzgericht nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerde mit Beschluss gemäß § 278 Abs. 1 lit. b BAO als zurückgenommen zu erklären (vgl. auch -RS 1).

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da das Fehlen der Unterschrift auf einer Eingabe ausdrücklich im Gesetz (§ 85 Abs. 2 BAO idgF BGBl. I 2009/20) als Mangel angeführt ist, bei dessen Vorliegen die Abgabenbehörde zwingend dem Einschreiter einen Mängelbehebungsauftrag mit dem Hinweis zu erteilen hat, dass die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessen Frist als zurückgenommen gilt ,und sich damit auch die Rechtsfolge der Nichtbefolgung eines rechtmäßig erteilten Mängelbehebungsauftrages bereits unmittelbar aus dieser verfahrensrechtlichen Bestimmung ergibt, liegt keine zu klärende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor.

Das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung wurde auch von den Parteien des Verfahrens nicht behauptet.

Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 85 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 244 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 278 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise

Ritz, BAO, 4. Auflage, § 275

Ritz, BAO, 5. Auflage, § 244 Tz 5
Ritz, BAO, 5. Auflage, § 85 Tz 14
Ritz, BAO, 5. Auflage, § 85 Tz 18
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.1100742.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at