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Säumnisbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 09.10.2015, RS/7100179/2015

Keine Säumnisbeschwerde bei Untätigkeit nach Vorlageantrag

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RS/7100179/2015-RS1
Nach dem klaren Wortlaut des § 284 Abs 1 BAO kann eine Säumnisbeschwerde nur erhoben werden, wenn die Behörde mit der Erlassung eines Bescheides säumig ist. Gegen das nachhaltige Unterlassen der Vorlage einer Beschwerde an das Bundesfinanzgericht kann somit nicht mit Säumnisbeschwerde vorgegangen werden.

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf, vertreten durch Mag. András Radics, Obere Hauptstraße 18-20/Top 6, 7100 Neusiedl am See , wegen behaupteter Verletzung der Entscheidungspflicht des Finanzamt FA betreffend den am gestellten Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung über die Einkommensteuer 2010-2013 vom beschlossen:

I. Die Säumnisbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

II. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

An den Beschwerdeführer (Bf) wurde am eine Beschwerdevorentscheidung betreffend Einkommensteuer 2010-2013 erlassen. Dagegen hat er am einen Vorlageantrag eingebracht. Am hat der Bf Säumnisbeschwerde erhoben, weil das Finanzamt mehr als sechs Monate mit der Aktenvorlage säumig sei. Der Bf hat darin beantragt, dem Finanzamt aufzutragen, den dem Vorlageantrag entsprechenden Vorlagebericht innerhalb einer Frist von einem Monat an das Bundesfinanzgericht zu übermitteln.

Über die Säumnisbeschwerde wurde erwogen:

§ 284 BAO lautet auszugsweise:

"(1) Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann die Partei Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (§ 97) werden. Hiezu ist jede Partei befugt, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat.

(2) Das Verwaltungsgericht hat der Abgabenbehörde aufzutragen, innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten ab Einlangen der Säumnisbeschwerde zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt. [...]"

Ein Vorlageantrag (§ 264 BAO) verpflichtet die Abgabenbehörde dazu, die der Beschwerdevorentscheidung zurgrunde liegende Bescheidbeschwerde nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen ohne unnötigen Aufschub dem Verwaltungsgericht vorzulegen (§ 265 Abs 1 BAO). Eine Entscheidungspflicht kommt der Abgabenbehörde in diesem Zusammenhang nicht zu, vielmehr darf sie ab Stellung des Vorlageantrages nicht mehr entscheiden (§ 300 Abs 1 BAO).

Nach dem klaren Wortlaut des § 284 Abs 1 BAO kann eine Säumnisbeschwerde nur erhoben werden, wenn die Behörde mit der Erlassung eines Bescheides säumig ist. Nach dem klaren Wortlaut des § 284 Abs 2 BAO kann das Verwaltungsgericht der Behörde nur auftragen, einen Bescheid vorzulegen, nicht aber, eine sonstige Handlung durchzuführen. Gegen das nachhaltige Unterlassen der Vorlage einer Beschwerde an das Bundesfinanzgericht kann somit nicht mit Säumnisbeschwerde vorgegangen werden (vgl. ; , RS/7100102/2014; , RS/7100045/2015; , RS/4100002/2015). Daher war diese als unzulässig zurückzuweisen (§ 260 Abs 1 lit a BAO).

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Der VwGH hat zur vergleichbaren Vorgängerbestimmung des § 311 BAO idF vor BGBl I 2013/14 (Devolutionsantrag) ausgesprochen, dass ein Devolutionsantrag hinsichtlich eines Anbringens, über welches Entscheidungspflicht der angerufenen Behörde nicht oder nicht mehr besteht, als unzulässig zurückzuweisen ist (). Diese höchstgerichtliche Klarstellung gilt auch für die Säumnisbeschwerde nach § 284 BAO idF BGBl I 2013/14 (vgl. ). Aufgrund vorhandener einheitlicher Rechtsprechung des VwGH ist die Revision somit unzulässig.

Gegen die Zulassung der Revision wegen einer Rechtsschutzlücke durch die Unanwendbarkeit des § 284 BAO (so ; , RS/7100045/2015; , RS/4100002/2015) spricht der klare Gesetzeswortlaut, der die Grenze jeder Auslegung zu bilden hat.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§§ 164 bis 165 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RS.7100179.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at