Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 11.01.2016, RV/7106120/2015

Mängelbehebungsauftrag gemäß §85 Abs. 2 BAO

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Anna Mechtler-Höger in der Beschwerdesache NameBf, AdresseBf, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf vom , 03-137/5959, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2012 beschlossen:

I. Die Beschwerde wird als zurückgenommen erklärt.

II. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom  setzte die Abgabenbehörde für das Jahr 2012 die Einkommenssteuer mit 747,00 Euro fest. Aus der Begründung geht hervor, dass die dem Beschwerdeführer (Bf) zugesandte Erkärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung trotz Erinnerung nicht eingebracht und daher die Arbeitnehmerveranlagung auf Grund der dem Finanzamt übermittelten Lohnzettel und Meldungen durchgeführt wurde.

In der am  erhobenen Beschwerde führte der Bf aus, bei der Berechnung der Arbeitnehmerveranlagung seien erhöhte Werbungskosten, erhöhte Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen nicht berücksichtigt worden. Die Beschwerde enthielt den Vermerk, dass Unterlagen nachgereicht würden.

Mit Bescheid der Abgabenbehörde vom wurde der beschwerdeführenden Partei gemäß § 85 Abs. 2 BAO aufgetragen, folgende Mängel bis zum zu beheben, andernfalls die Beschwerde als zurückgenommen gelte:

1) eine Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird,

2) eine Erklärung, welche Änderungen beantragt werden sowie

3) eine Begründung.

Mit Schreiben vom führte der Bf aus, der angefochtene Bescheid werde hinsichtlich der Abgabennachforderung in Höhe von EUR 747,00 dem Grund und der Höhe nach wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verfahrensmängel angefochten, weil Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen nicht berücksichtigt worden seien. Es werde beantragt, die Abgabennachforderung aufzuheben, zumindest jedoch erheblich zu verringern. Er habe am eine schwere Einquetschung des linken Kleinfingers erlitten. Es habe eine Endgliedrückkürzung vorgenommen werden müssen. Er leide an diesen Unfallfolgen.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom  wurde die Beschwerde vom gemäß § 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen erklärt. In der Begründung wurde festgehalten, der Bf hätte die angesprochenen Aufwendungen weder konkretisiert noch begründet.

Im fristgerecht eingebrachten Vorlageantrag wiederholte der Bf im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Es wird von folgendem Sachverhalt ausgegangen:

Die Beschwerde erschöpft sich im Vorbringen, dass erhöhte Werbungskosten, erhöhte Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen bei Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung 2012 nicht berücksichtigt wurden. Konkrete Beträge, in welcher Höhe Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen wären, macht der Bf jedoch nicht. Der Beschwerde mangelt es an der Erklärung, welche konkreten Änderungen beantragt werden. Der Mängelbehebungsauftrag vom erging daher zu Recht.

Im Schreiben vom werden wiederum keine konkreten Angaben hinsichtlich der im Jahr 2012 angefallenen Werbungskosten und Sonderausgaben gemacht, die Ausführungen zur außergewöhnlichen Belastung handeln von einer erst im Jahr 2014 erfolgten Verletzung.

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Beschwerde vom , dem Mängelbehebungsauftrag sowie dem Schreiben vom .

Der festgestellte Sachverhalt ist in folgender Weise rechtlich zu würdigen:

Gemäß § 85 Abs. 2 BAO berechtigen Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt. Werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht. Inhaltliche Mängel liegen nach dieser Bestimmung nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen.

§ 250 Abs. 1 BAO normiert die notwendigen Inhalte einer Beschwerde. Diese sind:

a) die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet;

b) die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird;

c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden;

d) eine Begründung.

Da die Beschwerde vom nicht sämtlichen Erfordernissen des § 250 Abs. 1 BAO entsprach, und diese inhaltliche Mängel iSd § 85 Abs. 2 BAO darstellen, war die Behörde verpflichtet, einen Mängelbehebungsauftrag zu erlassen.

Das in § 250 Abs. 1 lit c BAO statuierte Erfordernis der Erklärung, welche Änderungen beantragt werden, soll das Finanzamt bzw das Verwaltungsgericht in die Lage versetzen, klar zu erkennen, welche Unrichtigkeiten der Bf dem Bescheid zuschreiben will (). Es muss sich der Beschwerde, allenfalls im Zusammenhang mit dem bekämpften Bescheid oder mit anderen aktenkundigen Erklärungen des Abgabepflichtigen entnehmen lassen, welchen normativen Inhalt die von ihm angestrebte Beschwerdevorentscheidung bzw das von ihm angestrebte Erkenntnis haben soll (; ). Die beantragten Änderungen sind konkret zu bezeichnen, es sind konkrete Beträge zu nennen ().

Im vorliegenden Fall hat der Bf trotz Aufforderung und Erinnerung keine Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung des Jahres 2012 eingereicht. Das Finanzamt war berechtigt, die Veranlagung auf Grund der übermittelten Lohnzettel und Meldungen vorzunehmen. Das Beschwerdevorbringen, es seien erhöhte Werbungskosten, erhöhte Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen, ist eine Erklärung, die keinen bestimmten oder zumindest bestimmbaren Inhalt hat. Es geht daraus nämlich nicht hervor, durch welche konkreten Beträge das Werbungskostenpauschale in Höhe von EUR 132,00 und der Pauschbetrag für Sonderausgaben in Höhe von EUR 60,00 nach Ansicht des Bf ersetzt werden sollen bzw welcher Betrag als außergewöhnliche Belastung anzusetzen wäre.

Bei der Beurteilung von Parteianbringen kommt es zwar nicht auf Bezeichnungen und auf zufällige verbale Formen, sondern auf den Inhalt, das erkennbare und zu erschließende Ziel eines Parteischrittes, an. Die Anwendung dieses Grundsatzes setzt aber voraus, dass eine der Auslegung zugängliche Parteienerklärung überhaupt vorliegt und der Wille der Partei daraus mit Eindeutigkeit erschlossen werden kann. Der Behörde kommt aber nicht die Aufgabe zu, den Sinn einer unklaren, mehr als eine Deutung zulassenden Parteienbekundung in der Richtung zu bestimmen, die für den Standpunkt der Partei nach Beurteilung der Behörde am günstigsten wäre (). Das Begehren, "die Abgabennachforderung aufzuheben, zumindest jedoch erheblich zu verringern", ist insofern mehrdeutig, als daraus nicht eindeutig abzuleiten ist, in welcher Höhe jeweils Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen zur Verminderung der Steuerbemessungsgrundlage beitragen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde gemäß § 278 Abs. 1 lit b BAO iVm § 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen zu erklären.

Ergänzend wird angemerkt, dass gemäß § 274 Abs. 3 BAO iVm § 274 Abs. 5 BAO ungeachtet eines Antrags von einer mündlchen Verhandlung abgesehen werden kann, wenn die Beschwerde als zurückgenommen zu erklären ist.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG iVm Art 133 Abs. 9 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da sich die Rechtsfolge im Falle der Nichtbefolgung eines Mängelbehebungsauftrages unmittelbar aus § 85 Abs. 2 BAO ergibt und auf diese Rechtsfolge auch im Mängelbehebungsauftrag hingewiesen wurde, liegt im konkreten Fall keine Rechtsfrage vor, der gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Überdies wurde bezüglich der Rechtmäßigkeit des Mängelbehebungsauftrags iSd der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. insbesondere /91/13/0123; ; ) entschieden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 85 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 250 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 278 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
Art. 133 Abs. 9 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 274 Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 274 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7106120.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at