Bescheidbeschwerde – Senat – Beschluss, BFG vom 23.12.2015, RV/7100707/2014

Bescheid über Beiträge und Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben ist nur gegenüber im Bescheid genannte Personen erlassen

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Vorsitzende und die weiteren Senatsmitglieder im Beisein der Schriftführerin in den Beschwerdesachen  Bf., vertreten durch DDr. Rene Laurer, Salesianergasse 1b/III/11, 1030 Wien,

jeweils StNr. 38 1, EW-AZ 38 1-1-1 in der Sitzung am nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen:

Die Beschwerden werden gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO iV mit § 246 Abs. 1 BAO als unzulässig zurückgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensablauf

Mit "Bescheid über Beiträge und Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben", vom setzte das Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart (FA38) gegenüber "A. B. und Miteig" zu Handen A. B. von dem unter dem Einheitswert-Aktenzeichen 38 1-1-1 erfassten Grundbesitz die "Beiträge und Abgabe von land- und forstwirschaftlichen Betrieben" für das Jahr 2012 mit € 25,68 mit dem Hinweis fest, dass bei Vorliegen von Miteigentum mit der Zustellung an die vertretungsbefugte Person oder an einen der Miteigentümer die Zustellung an alle Miteigentümer als vollzogen gelte (§ 101 Abs. 1 BAO).

Der Jahresbetrag 2012 wurde wie folgt berechnet:

Zuletzt festgestellter Grundsteuermessbetrag: Euro 1,60


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Hebesatz in %
von
bis
Hebesatz in %
von
bis
400
400
Beitrag von land- u. forstw. Betr. zum Ausgleichsfonds für Fam.beihilfe
125
125
Beiträge zur Unfallversicherung bei d. Sozialvers.anstalt der Bauern
200
300
Landwirtschaftskammerumlage
830
830
Gesamthebesatz
Halbjahresbetrag (gerundet gemäß §204 BAO)
1.555
12,44
1.655
13,24
Jahresbetrag (gerundet gemäß §204 BAO)
25,68

Mit einem weiteren "Bescheid über Beiträge und Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben" vom selben Tag setzte das Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart (FA38) gegenüber "A. B. und Miteig" zu Handen A. B. von dem unter dem Einheitswert-Aktenzeichen 38 1-1-1 erfassten Grundbesitz die "Beiträge und Abgabe von land- und forstwirschaftlichen Betrieben" für das Jahr 2013 mit € 29,68 mit dem Hinweis fest, dass bei Vorliegen von Miteigentum mit der Zustellung an die vertretungsbefugte Person oder an einen der Miteigentümer die Zustellung an alle Miteigentümer als vollzogen gelte (§ 101 Abs. 1 BAO).

Der Jahresbetrag 2013 wurde wie folgt berechnet:

Zuletzt festgestellter Grundsteuermessbetrag: Euro 1,60


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Hebesatz in %
600
Beitrag von land- u. forstw. Betr. zum Ausgleichsfonds für Fam.beihilfe
125
Beiträge zur Unfallversicherung bei d. Sozialvers.anstalt der Bauern
300
Landwirtschaftskammerumlage
830
Gesamthebesatz
1.855
Jahresbetrag (gerundet gemäß §204 BAO)
29,68

Gegen diese Bescheide brachten die in den angefochtenen Bescheiden namentlich genannte Miteigentümerin Frau B. A. und die dort nicht namentlich genannte Bf. durch einen gemeinsamen Bevollmächtigten in einem Schriftsatz eine Berufung im Wesentlichen mit der Begründung ein, dass die gegenständlichen Grundstücken zu keinem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehörten und beantragten eine Nullfestsetzung allenfalls Aufhebung der Bescheide.

Mit an beide Beschwerdeführerinnen gerichteter Berufungsvorentscheidung zu Handen des gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten wies das FA38 die Berufung im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass Grundlage für die Vorschreibung von Beiträgen und Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben der maßgebliche Einheitswert- und Grundsteuermessbetrag sei.

Es seien dem Grundeigentümer die Beiträge und Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben vorzuschreiben, unabhängig davon, ob der Besitz selbst bewirtschaftet werde oder nicht.

Dagegen brachten die Beschwerdeführerinnen einen Vorlageantrag ein, worin sie vorbrachten, dass eine Festsetzung von Beiträgen und Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben voraussetze, dass die im Grünland liegenden Flächen genutzt würden. Da keinerlei Nutzung, auch keinerlei Nutzung land- und forstwirtschaftlicher Natur stattfinde, sei die Auffassung des Finanzamtes verfehlt.

Dazu beantragten die Beschwerdeführerinnen die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Entscheidung durch den Senat.

Die Berufung wurde sodann vom FA38 dem Bundesfinanzgericht als Beschwerde vorgelegt.

Seitens des Bundesfinanzgerichtes erfolgten noch weitere, hier jedoch nicht bedeutsame Erhebungen und Vorhalte.

Da die ursprünglich am anberaumte Verhandlung vor dem Senat in Folge einer Erkrankung eines Laienrichters nicht stattfinden konnte erfolgte eine Anberaumung durch die Vorsitzende für den .

Die Ladungen an die Beschwerdeführerinnen erfolgten zu Handen des anwaltlichen Vertreters, welcher sich im Beschwerdeverfahren auf die ihm erteilten Vollmachten gemäß § 8 Abs. 1 RAO berufen hatte, an die in dem von den Beschwerdeführerinnen eingebrachten Fristsetzungsantrag vom angegebene Adresse als Zustellungsbevollmächtigter.
Diese Adresse entspricht der von der Rechtsanwaltskammer im Internet auf der Homepage des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags (http://www.rechtsanwaelte.at) veröffentlichten Kanzleiadresse.

Die Ladungen an die Beschwerdeführerinnen wurden am beim Postamt 1037 Wien hinterlegt.

Verlauf der mündliche Verhandlung

In der mündlichen Verhandlung erfolgten im Wesentlichen Erklärungen seitens der Bf., warum die den angefochtenen Bescheiden zu Grunde gelegten Einheitswert- und Grundsteuermessbescheide nicht rechtswirksam zugestellt worden seien.
Abschließend ersuchte das Finanzamt die Beschwerden als unbegründet abzuweisen und der Vertreter der Bf. den Beschwerde Folge zu geben.

Rechtslage

Für land- und forstwirtschaftliche Betriebe und nachhaltig land- und forstwirtschaftlich genutzte unbebaute Grundstücke werden so genannte Grundsteuerzuschläge eingehoben und in einem Bescheid über Beiträge und Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben als Jahresbeträge festgesetzt. Die Zuschläge werden regelmäßig mit einem bestimmten Prozentsatz vom Grundsteuermessbetrag (Bemessungsgrundlage) berechnet.

Im Einzelnen handelt es sich hier dabei um:

1. Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (BGBl. Nr. 1960/166 idF BGBl. I Nr. 22/2012, (AbglufBG))

Das AbglufBG lautet auszugsweise:

"Artikel I.

§ 1. Gegenstand der Abgabe.
Gegenstand der Abgabe sind
1.         die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 des Grundsteuergesetzes 1955, BGBl. Nr. 149, und
2.         die Grundstücke im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 2 des Grundsteuergesetzes 1955, soweit es sich um unbebaute Grundstücke handelt, die nachhaltig land- und forstwirtschaftlich genutzt werden.

§ 2. Bemessungsgrundlage.
Bemessungsgrundlage für die Abgabe ist
a)         hinsichtlich der im § 1 Z 1 angeführten Betriebe der für Zwecke der Grundsteuer festgesetzte Messbetrag und
b)         hinsichtlich der im § 1 Z 2 angeführten Grundstücke ein besonderer Messbetrag, der sich nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes 1955 ergeben würde, wenn das Grundstück als land- und forstwirtschaftliches Vermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148, bewertet worden wäre.

§ 3. Festsetzung des Jahresbetrages.

 Die Abgabe beträgt
……………..  
ab                   400 vH
und ab 1. Jänner                    600 vH
der Bemessungsgrundlage nach § 2. Der Jahresbetrag der Abgabe ist mit Bescheid festzusetzen. Diese Festsetzung gilt innerhalb des Hauptveranlagungszeitraumes der Grundsteuermessbeträge auch für die folgenden Jahre, soweit nicht infolge einer Änderung der Voraussetzungen für die Festsetzung des Jahresbetrages ein neuer Bescheid zu erlassen ist.

§ 4. Abgabeschuldner.
Abgabeschuldner ist derjenige, der für den im § 1 bezeichneten Abgabegegenstand gemäß § 9 des Grundsteuergesetzes 1955 Schuldner der Grundsteuer ist. Für Grundbesitz, den der Abgabeschuldner nicht selbst bewirtschaftet, kann der Abgabeschuldner von demjenigen, der den Grundbesitz bewirtschaftet, die Rückerstattung der Abgabe verlangen.

………………..

§ 6. Zuständigkeit.
Die Berechnung und Festsetzung des Jahresbetrages der Abgabe sowie die Einhebung und zwangsweise Einbringung obliegt jenem Finanzamt, das für die Zwecke der Grundsteuer den Messbetrag festzusetzen hat.

§ 7. Entrichtung.
Hinsichtlich der Entrichtung der Abgabe gelten sinngemäß die Bestimmungen der §§ 29 und 30 des Grundsteuergesetzes 1955.

§ 8. Berechtigte Gebietskörperschaft.
Die Abgabe ist eine ausschließliche Bundesabgabe im Sinne des § 6 Z 1 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45.

…………."

2. Beitrag von land- u. forstwirtschaftlichen Betrieben zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe gemäß § 44 iV mit § 39 Abs. 2 lit. d des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967 idgF

§ 44 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 lautet wie folgt:

"§ 44. (1) Der Beitrag von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben ist
a) von allen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 des Grundsteuergesetzes 1955, BGBl. Nr. 149,
b) von Grundstücken im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 2 des Grundsteuergesetzes 1955, soweit es sich um unbebaute Grundstücke handelt, die nachhaltig land- und forstwirtschaftlich genutzt werden,
im Ausmaß von 125 vH der Beitragsgrundlage zu entrichten. Die Beitragsgrundlage hinsichtlich der in lit. a angeführten Betriebe ist der für Zwecke der Grundsteuer ermittelte Messbetrag. Hinsichtlich der in lit. b angeführten Grundstücke bildet die Beitragsgrundlage ein besonderer Messbetrag, der sich nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes 1955 ergeben wurde, wenn das Grundstück als land- und forstwirtschaftliches Vermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes bewertet worden wäre.
(2) Für die Erhebung des Beitrages gemäß Abs. 1 ist das Finanzamt zuständig, das für Zwecke der Grundsteuer den Messbetrag festzusetzen hat; die Bestimmungen des Grundsteuergesetzes 1955 finden sinngemäß Anwendung. Die Beiträge sind von dem Grundstückseigentümer zu entrichten.
Gemäß § 44 Abs. 1 iV mit § 39 Abs. 2 lit. d Familienlastenausgleichsgesetz ist ein Beitrag von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
a) von allen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 des Grundsteuergesetzes 1955, BGBl. Nr. 149,
b) von Grundstücken im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 2 des Grundsteuergesetzes 1955, soweit es sich um unbebaute Grundstücke handelt, die nachhaltig land- und forstwirtschaftlich genutzt werden,
im Ausmaß von 125 vH der Beitragsgrundlage zu entrichten. Die Beitragsgrundlage hinsichtlich der in lit. a angeführten Betriebe ist der für Zwecke der Grundsteuer ermittelte Messbetrag.
Nach Abs. 2 leg.cit. ist für die Erhebung des Beitrages gemäß Abs. 1 das Finanzamt zuständig, das für Zwecke der Grundsteuer den Messbetrag festzusetzen hat; die Bestimmungen des Grundsteuergesetzes 1955 finden sinngemäß Anwendung. Die Beiträge sind von dem Grundstückseigentümer zu entrichten."

Gemäß § 39 Abs. 3 Familienlastenausgleichsgesetz handelt es sich bei den Beiträgen von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben um ausschließliche Bundesabgaben im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 1 des Finanz-Verfassungsgesetzes.

3. Beiträge zur Unfallversicherung bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern gemäß § 30 Bauern-Sozialversicherungsgesetz – BSVG idgF

Auf Grund des § 22 Abs. 2 lit. b BSVG sind die Mittel der Unfallversicherung ua. gemäß § 30 Abs. 3 bis 5 durch einen Zuschlag zu den Betriebsbeiträgen aufzubringen.

§ 30 Abs. 3 bis 5 BSVG lautet:

"(3) Der Zuschlag gemäß § 22 Abs. 2 lit. b ist
1. für alle land(forst)wirtschaftlichen Betriebe im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 des Grundsteuergesetzes 1955,
2. für alle Grundstücke im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 2 des Grundsteuergesetzes 1955, soweit es sich um unbebaute Grundstücke handelt, die nachhaltig land(forst)wirtschaftlich genutzt werden,
in einem Hundertsatz der Beitragsgrundlage zu entrichten. Beitragsgrundlage hinsichtlich der in Z 1 angeführten Betriebe ist der für Zwecke der Grundsteuer ermittelte Messbetrag. Hinsichtlich der in Z 2 angeführten Grundstücke bildet die Beitragsgrundlage nicht der für Zwecke der Grundsteuer ermittelte Meßbetrag, sondern ein besonderer Messbetrag, der sich nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes 1955 ergäbe, wenn das Grundstück als land(forst)wirtschaftliches Vermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes bewertet worden wäre. Der Hundertsatz beträgt 300 %.
(4) Den Zuschlag gemäß Abs. 3 hebt das örtlich zuständige Finanzamt ein. Für die Veranlagung, Festsetzung und Einhebung gelten die abgabenrechtlichen Bestimmungen. Die Beiträge sind vom Grundstückseigentümer zu entrichten. Für Grundstücke, die der Eigentümer nicht selbst bewirtschaftet, kann er von demjenigen, der sie bewirtschaftet, die Rückerstattung der Beiträge verlangen. Die Fälligkeit des Beitrages richtet sich nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes. Eine allfällige Nachsicht der Grundsteuer bleibt jedoch bei der Einhebung der Beiträge unberücksichtigt.
(5) Der Bund erhält zur Abgeltung der Kosten, die ihm durch die Einziehung und Abfuhr des Zuschlages gemäß Abs. 3 entstehen, eine Vergütung im Ausmaß von 1,33 % der abgeführten Beiträge."

Der Hundertsatz wurde mit BGBl. I Nr. 35/2012 vom (2. StabG 201  von zuvor 200% auf 300% angehoben. Gemäß § 334 BSVG trat diese Änderung mit in Kraft.

4. Kammerumlagen gemäß § 25 Burgenländisches Landwirtschaftskammergesetz LGBl.Nr. 76/2002 idF LGBl.Nr. 8/2012

§ 25 Burgenländisches Landwirtschaftskammergesetz lautet auszugsweise wie folgt:

"(1) Die Kammerumlagen sind von den Mitgliedern der Landwirtschaftskammer gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 und 2 zu entrichten.
(2) Die Kammerumlagen bestehen aus einem Grundbetrag (Abs. 3) und einem Betrag, der sich aus der Vervielfältigung der Beitragsgrundlage (Abs. 4) mit einem Hebesatz (Abs. 5) ergibt. Die Kammerumlagen werden jeweils für ein Kalenderjahr (Erhebungszeitraum) erhoben. Sie werden fällig, wenn die Voraussetzungen für ihre Vorschreibung am 1. Jänner des betreffenden Jahres vorliegen.
(3) …………. Der Grundbetrag wird von allen Mitgliedern der Landwirtschaftskammer (Abs. 1) erhoben, die gemäß §§ 22 Abs. 2 lit. a und 30 Abs. 1 und 2 Bauernsozialversicherungsgesetz,  …………..zur Entrichtung eines Betriebsbeitrages verpflichtet sind.
(4) Beitragsgrundlage der Kammerumlage
hinsichtlich der Mitglieder der Landwirtschaftskammer gemäß § 3 Abs. 1, die Eigentümer eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 des Grundsteuergesetzes 1955, BGBl. Nr. 149, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 34/2010, sind und
2. hinsichtlich der Mitglieder der Landwirtschaftskammer gemäß § 3 Abs. 1, die Eigentümer eines land- und forstwirtschaftlichen Grundstückes im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 2 des Grundsteuergesetzes 1955 sind, soweit es sich um unbebaute Grundstücke handelt, die nachhaltig land- und forstwirtschaftlich genutzt werden,
ist der für Zwecke der Grundsteuer ermittelte Messbetrag bzw. jener besondere Messbetrag, der sich nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes 1955 ergeben würde, wenn das Grundstück als land- und forstwirtschaftliches Vermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 111/2010, bewertet worden wäre.
(5) Der Hebesatz der Beitragsgrundlage wird alljährlich von der Vollversammlung festgesetzt. Der sich aus der Vervielfältigung der Beitragsgrundlage mit dem Hebesatz ergebende Betrag ist von allen Mitgliedern der Landwirtschaftskammer gemäß Abs. 1 zu entrichten.
(6) Hebesatz und Grundbetrag sind erstmalig bei der Berechnung der Kammerumlagen für jenen Erhebungszeitraum anzuwenden, welcher auf den Zeitpunkt ihrer Festsetzung folgt; sie gelten für die nachfolgenden Erhebungszeiträume weiter, bis ein neu festgesetzter Hebesatz und Grundbetrag anzuwenden ist.
(7) Der Jahresbetrag der Kammerumlage ist mit Bescheid festzusetzen. Diese Festsetzung gilt innerhalb des Hauptveranlagungszeitraumes der Grundsteuermessbeträge auch für die folgenden Jahre, soweit nicht infolge einer Änderung der Voraussetzungen für die Festsetzung des Jahresbetrages ein neuer Bescheid zu erlassen ist. Bezüglich der Entrichtung der Kammerumlagen gelten sinngemäß die Vorschriften des Grundsteuergesetzes 1955. Im Übrigen finden hinsichtlich der Erhebung der Kammerumlagen die für bundesrechtlich geregelte öffentliche Abgaben geltenden Bestimmungen Anwendung.
(8) Die Erhebung der Kammerumlagen wird hinsichtlich der unter § 3 Abs.1 Z 1 angeführten Umlagepflichtigen den Abgabenbehörden des Bundes übertragen. Abgabenbehörde erster Instanz ist jenes Finanzamt, das den die Beitragsgrundlage bildenden Grundsteuermessbetrag bzw. besonderen Messbetrag festzusetzen hat. Dem Bund gebührt für die Erhebung der Kammerumlagen eine Vergütung in der Höhe von 4 % der an Kammerumlagen erhobenen Beträge.
……………………………."

Auf Grund des § 1 Abs. 1 und 2 BAO gelten die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung ua. in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben soweit diese Abgaben ua. durch Abgabenbehörden des Bundes zu erheben sind und überdies in Angelegenheiten der Beiträge an öffentliche Fonds oder an Körperschaften des öffentlichen Rechts, die nicht Gebietskörperschaften sind, soweit diese Beiträge durch Abgabenbehörden des Bundes zu erheben sind.

Bei den im § 1 BAO bezeichneten öffentlichen Abgaben und Beiträgen handelt es sich gemäß § 3 Abs. 1 BAO, wenn nicht anders bestimmt ist, um Abgaben im Sinne der Bundesabgabenordnung.

Gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 GrStG 1955 ist Schuldner der Grundsteuer der Eigentümer oder, wenn der Steuergegenstand ein grundstücksgleiches Recht ist, der Berechtigte. Gehört der Steuergegenstand mehreren, so sind nach Abs. 2 leg.cit. sie Gesamtschuldner. Ist der Steuergegenstand bei der Feststellung des Einheitswertes (§ 12) einem anderen als dem Eigentümer (bei grundstücksgleichen Rechten einem anderen als dem Berechtigten) zugerechnet worden, so ist nach abs. 3 leg.cit. der andere an Stelle des Eigentümers (Berechtigten) Steuerschuldner im Sinne der Abs. 1 und 2.

Gemäß § 6 Abs. 1 BAO sind Personen, die nach Abgabenvorschriften dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden, Gesamtschuldner (Mitschuldner zur ungeteilten Hand, § 891 ABGB).

Gemäß § 93 Abs. 2 BAO ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.

Auf Grund des § 97 Abs. 1 BAO werden Erledigungen werden dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung (lit. a).

Sind zur Entrichtung einer Abgabe mehrere Personen als Gesamtschuldner verpflichtet, so kann auf Grund des § 199 BAO gegen sie ein einheitlicher Abgabenbescheid erlassen werden, und zwar auch dann, wenn nach dem zwischen ihnen bestehenden Rechtsverhältnis die Abgabe nicht von allen Gesamtschuldnern zu tragen ist.

Ist eine schriftliche Ausfertigung an mehrere Personen gerichtet, die dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden oder die gemeinsam zu einer Abgabe heranzuziehen sind, und haben diese der Abgabenbehörde keinen gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten bekanntgegeben, so gilt gemäß § 101 Abs. 1 BAO mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung an eine dieser Personen die Zustellung an alle als vollzogen, wenn auf diese Rechtsfolge in der Ausfertigung hingewiesen wird.

Gemäß § 246 Abs. 1 BAO ist zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist.
Nach Abs. 2 leg.cit ist zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde gegen Feststellungsbescheide und Grundsteuermessbescheide ferner jeder befugt, gegen den diese Bescheide gemäß § 191 Abs. 3, 4 und 5, und gemäß § 194 Abs. 5 wirken.
Weiters sieht die Bundesabgabenordnung noch eine Rechtsmittellegitimation für Bescheidbeschwerden gegen Abgabenbescheide für nach Abgabenvorschriften Haftungspflichtige (§ 248 BAO) und für Adressaten eines Beschlagnahmebescheides (§ 225 Abs. 1 BAO) vor.

Gemäß § 257 Abs. 1 BAO kann einer Bescheidbeschwerde, über die noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist, beitreten, wer nach Abgabenvorschriften für die den Gegenstand des angefochtenen Bescheides bildende Abgabe als Gesamtschuldner oder als Haftungspflichtiger in Betracht kommt. Wer einer Berufung beigetreten ist, kann gemäß § 257 Abs. 2 BAO die gleichen Rechte geltend machen, die dem Beschwerdeführer zustehen.

Erwägungen

Ungeachtet der Frage, ob die Festsetzung der Beiträge und Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben 2012 und 2013 zu Recht erfolgte, ist zu sagen, dass die Bf. in den angefochtenen Abgabenbescheiden nicht genannt ist und daher diese der Bf. nicht wirksam zugestellt worden sind. Diese wurden lediglich  gegenüber Frau B. A. erlassen.

Auch wenn die Wortwahl in den einzelnen Bestimmungen über die Beiträge und die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben unterschiedlich gewählt wurde, so sind durch die Bezugnahme zum Grundsteuergesetz und zum Grundsteuermessbetrag letztlich die Eigentümer Schuldner aller diese Abgaben und es sind im Falle von Miteigentum die Miteigentümer Gesamtschuldner iSd § 6 Abs. 1 BAO.
In Verbindung mit § 9 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 GrStG ergibt sich, dass Steuerschuldner der Beiträge und die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben nicht etwa die Miteigentümergemeinschaft schlechthin, sondern die einzelnen Miteigentümer, wenn auch als Gesamtschuldner, sind (vgl. und , und RV/0793-W/04).

Die Verwendung der Beifügung "und Mitbes" nach dem Namen einer Person aus der Miteigentümergemeinschaft bzw. der Gemeinschaft derjenigen, denen der Grundbesitz in Bruchteilen zugerechnet wurde, lässt jedoch nicht erkennen, gegenüber welchen anderen Adressaten das Finanzamt den Bescheid erlassen wollte. Ist die Erledigung an mehrere Personen gerichtet, setzt dies ihre Nennung im normativen Teil des Bescheides voraus (vgl. dazu ; Ritz BAO-Kommentar5, Rz 2 zu § 97 BAO).

Sind zur Entrichtung einer Abgabe mehrere Personen als Gesamtschuldner verpflichtet, so kann gegen sie ein einheitlicher Abgabenbescheid erlassen werden. Einheitliche Abgabenbescheide haben alle Gesamtschuldner im Spruch zu nennen, die Gemeinschaft als solche kann nicht Bescheidadressat sein. Vielmehr müssen die einzelnen Mitglieder der Schuldnermehrheit bereits im Abgabenbescheid mit der ihnen zukommenden zivilrechtlichen Klassifikation individuell angesprochen werden (vgl. ).

Der Verweis auf § 101 Abs. 1 BAO alleine ist nicht ausreichend um mit dem Abgabenbescheid sämtliche Miteigentümer der Miteigentümergemeinschaft anzusprechen.
§ 101 Abs. 1 BAO sieht lediglich die Zustellfiktion vor; die Wirksamkeit solcher Bescheide setzt darüber hinaus die namentliche Nennung aller Gesamtschuldner als Bescheidadressaten voraus (vgl. Ritz BAO-Kommentar5, Rz 5 zu § 101 BAO unter Hinweis auf ).

Da die angefochtenen Bescheide nur Wirkung gegenüber der in diesen genannten B. A., nicht aber gegenüber der Bf. entfalten und keine der Voraussetzungen für eine Erweiterung des Kreises der Beschwerdebefugten nach § 246 Abs. 2 BAO, § 248 BAO oder § 225 Abs. 1 BAO vorliegen, war auf Grund des § 246 Abs. 1 BAO nur Frau B. A. aktiv legitimiert, gegen die angefochtenen Bescheide Bescheidbeschwerde (bzw. bis zum Berufung) einzubringen.

Auch bei Gesamtschuldverhältnissen ist nur der in Anspruch genommene Gesamtschuldner bzw der in Anspruch genommene Haftungspflichtige zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde berechtigt. Noch nicht herangezogene Gesamtschuldner oder Haftungspflichtige sind nicht beschwerdebefugt, sondern allenfalls gem. § 257 BAO beitrittsberechtigt (vgl. Ritz, BAO5, § 246 Tz 5 unter Hinweis auf ; ; ).

Aus dem Beitrittsrecht lässt sich nicht das Recht ableiten, das Rechtsmittel selbst zu ergreifen (vgl. Ritz, BAO5, § 257 Tz 9 unter Hinweis auf ). Bringt der Beitrittsberechtigte im eigenen Namen eine Bescheidbeschwerde ein, so ist dies nicht als Beitrittserklärung anzusehen (; , 94/17/0320, 0321; , 2005/17/0077).

Nach § 260 Abs. 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist (lit. a) oder nicht fristgerecht eingebracht wurde (lit. b).

Da die Bf. nicht zur Einbringung einer Beschwerde gegen die von ihr angefochtenen Bescheide berechtigt ist und auf Grund des Vorlageantrages und der Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht diesem die Entscheidung obliegt, waren die Beschwerden mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Entscheidungswesentlich war hier die Frage, an wen der angefochtene Bescheid gerichtet war. Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. ua. ), dass ein von einem hiezu nicht Legitimierten eingebrachtes Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen ist.

Zur Frage wer bei Miteigentümerschaft Steuerschuldner der Grundsteuer und somit der Beiträge und Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben ist, wird auf  und verwiesen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
§ 101 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
AbglufBG, Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, BGBl. Nr. 166/1960
§ 30 BSVG, Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978
§ 6 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 93 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 97 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 44 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 9 Abs. 1 Z 1 GrStG 1955, Grundsteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 149/1955
§ 25 Burgenländisches Landwirtschaftskammergesetz, LGBl. Nr. 76/2002
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7100707.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at