Säumnisbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 19.01.2016, RS/7100157/2015

Einstellung des Verfahrens nach einer zunächst mangelhaften Säumnisbeschwerde

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Rudolf Wanke in der Beschwerdesache Säumnisbeschwerde des Gabor F*****, *****Adresse_Ö***** bzw. *****Adresse_U*****, Ungarn, Steuernummer 03*****, Sozialversicherungsnummer 65*****, vertreten durch Mag. András Radics, Steuerberater, 7100 Neusiedl am See, Obere Hauptstraße 18-20/Top 6, vom , wegen behaupteter Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Finanzamt Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf, 1030 Wien, Marxergasse 3, betreffend Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2014 den Beschluss gefasst:

I. Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 284 Abs. 2 letzter Satz BAO eingestellt.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 133 Abs. 9 B-VG i. V. m. § 25a VwGG eine Revision nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Säumnisbeschwerde

Der Beschwerdeführer (Bf) Gabor F***** erhob durch seinen steuerlichen Vertreter mit Schreiben vom , Postaufgabe am selben Tag, beim Bundesfinanzgericht eingelangt am , Säumnisbeschwerde und führte hierzu aus:

Am wurde gemäß beiliegendem Auszug aus dem elektronischen Steuerakt der Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung für 2014 für meinen Klienten, Herrn F***** Gabor (St.Nr.: 03*****, VSN: 65*****), beim zuständigen Finanzamt elektronisch eingebracht.

Da bis dato keine wie immer feststellbaren Amtshandlungen zur Erledigung der Veranlagung des Jahres 2014 erkennbar waren, ist auszuschließen, dass die Säumnis nicht ausschließlich im Verschulden der Behörde gelegen ist.

Die Abgabenbehörde ist daher mit ihrer Erledigung mehr als sechs Monate säumig.

Es wird beantragt, dem Finanzamt Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf aufzutragen, über die Veranlagung innerhalb einer Frist von nicht länger als drei Monaten ab Einlangen dieser Säumnisbeschwerde zu entscheiden.

Beigefügt war eine Abfrage aus FinanzOnline vom betreffend "Daten des Steueraktes für 2014", aus welcher sich ergibt, dass der Bf am eine Einkommensteuererklärung elektronisch eingereicht hat.

Mit selbem Datum ist in FinanzOnline vermerkt:

Daten Ihrer Erklärung müssen noch geprüft werden. Bitte halten Sie Ihre Belege für allfällige Ergänzungs- oder Auskunftsersuchen bereit, senden Sie aber keinesfalls Belege unaufgefordert an Ihr Finanzamt.

Ferner ist ein Lohnzettel eines Schwechater Arbeitgebers für den Zeitraum 1. 1. bis sowie ein Lohnzettel des Insolvenz-Entgelt-Fonds über am erhaltene steuerfreie Bezüge gemäß § 26 EStG 1988 von 21,00 € in diesem Ausdruck ersichtlich.

Die Daten der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2014, auf Grund derer die belangte Behörde einen Bescheid erlassen soll, wurden jedoch nicht bekannt gegeben.

Mängelbehebungsauftrag

Mit Beschluss vom trug das Bundesfinanzgericht dem Bf gemäß § 2a BAO i. V. m. § 85 BAO und § 285 BAO auf, den Inhalt des unerledigten Antrages (§ 285 Abs. 1 lit. b BAO) samt allfälligen Beilagen ist durch Vorlage eines vollständigen Ausdrucks der elektronisch eingereichten Einkommensteuererklärung 2014 darzustellen.

Laufe die vom Gericht gesetzte Frist ohne vollständige Behebung der Mängel ab, gelte die Beschwerde als zurückgenommen. Werden die Mängel rechtzeitig behoben, gelte die Beschwerde als ursprünglich richtig eingebracht.

Der Antrag vom , dessen Erledigung der Bf urgiert, wurde dem Bundesfinanzgericht nicht vorgelegt.

Das Bundesfinanzgericht wird daher durch die Säumnisbeschwerde nicht in die Lage versetzt, gegebenenfalls in der Sache entscheiden zu können, da ihm der Inhalt des Antrags unbekannt ist.

Dem Bf ist daher die Behebung dieses Mangels aufzutragen (vgl. ; ; , ; ; , , alle den einschreitenden steuerlichen Vertreter betreffend), wobei die im Spruch gesetzte Frist von zwei Wochen dem damit voraussichtlich verbundenen Aufwand angemessen ist.

Mängelbehebung

Mit Eingabe vom legte die steuerliche Vertretung im Auftrag des Bf einen vollständigen Ausdruck des elektronisch eingereichten Antrags auf Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2014 vor.

Auftrag an die belangte Behörde

Dem Finanzamt Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf wurde mit Beschluss vom gemäß § 284 Abs. 2 BAO aufgetragen, innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab Zustellung dieses Beschlusses zu entscheiden und eine Abschrift des Bescheides (samt Zustellnachweis) vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt.

Mitteilung des Finanzamtes vom

Mit E-Mail vom teilte das Finanzamt mit, "dass der Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2014 am ergangen" sei.

Bescheidvorlage vom

Mit E-Mail vom legte das Finanzamt eine Ausfertigung des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2014 vom dem Bundesfinanzgericht vor und teilte mit, dass die zuständige Teamleiterin erst nach Erledigung des Erstbescheides von der Säumnisbeschwerde Kenntnis erlangt habe, sodass die Zustellung ohne Zustellnachweise an den Zustellungsbevollmächtigen erfolgt sei.

Dem vorgelegten Bescheid zufolge wurde der Bf am zur Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2014 veranlagt, woraus sich eine Gutschrift von 2.251,00 € ergab. Bei der Ermittlung des Einkommens steuermindernd berücksichtigt wurden Werbungskosten von 3.672,00 €, der Sonderausgabenpauschbetrag von 60,00 €, Steuerberatungskosten von 290,00 € sowie Kinderfreibeträge von 440,00 €.

Beabsichtigte Erledigung der Säumnisbeschwerde

Mit Beschluss vom , dem Bf zugestellt am , wurde dem Bf vorgehalten, dass zufolge Erlassung des Einkommensteuerbescheids für das Jahr 2004 das Gericht beabsichtige, das Verfahren gemäß § 284 Abs. 2 letzter Satz BAO i. d. F. 2. AbgÄG 2014 einzustellen. Sollte der Bf entgegen den Mitteilungen des Finanzamtes vom und vom nicht klaglos gestellt sein, werde ihm die Bekanntgabe dieses Umstands innerhalb von einer Woche ab Zustellung dieses Beschlusses aufgetragen. Ansonsten sei eine Äußerung des Bf Partei nicht erforderlich.

Innerhalb der gesetzten Frist erfolgte keine Äußerung.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Rechtsgrundlagen

§§ 284, 285 BAO lauten:

21. Säumnisbeschwerde

§ 284. (1) Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann die Partei Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (§ 97) werden. Hiezu ist jede Partei befugt, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat.

(2) Das Verwaltungsgericht hat der Abgabenbehörde aufzutragen, innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten ab Einlangen der Säumnisbeschwerde zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn die Abgabenbehörde das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Entscheidung unmöglich machen.

(3) Die Zuständigkeit zur Entscheidung geht erst dann auf das Verwaltungsgericht über, wenn die Frist (Abs. 2) abgelaufen ist oder wenn die Abgabenbehörde vor Ablauf der Frist mitteilt, dass keine Verletzung der Entscheidungspflicht vorliegt.

(4) Säumnisbeschwerden sind mit Erkenntnis abzuweisen, wenn die Verspätung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Abgabenbehörde zurückzuführen ist.

(5) Das Verwaltungsgericht kann sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Abgabenbehörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Abgabenbehörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst.

(6) Partei im Beschwerdeverfahren ist auch die Abgabenbehörde, deren Säumnis geltend gemacht wird.

(7) Sinngemäß sind anzuwenden:

a) § 256 Abs. 1 und 3 (Zurücknahme der Beschwerde),

b) § 260 Abs. 1 lit. a (Unzulässigkeit),

c) § 265 Abs. 6 (Verständigungspflichten),

d) § 266 (Vorlage der Akten),

e) § 268 (Ablehnung wegen Befangenheit oder Wettbewerbsgefährdung),

f) § 269 (Obliegenheiten und Befugnisse, Ermittlungen, Erörterungstermin),

g) §§ 272 bis 277 (Verfahren),

h) § 280 (Inhalt des Erkenntnisses oder des Beschlusses).

§ 285. (1) Die Säumnisbeschwerde hat zu enthalten:

a) die Bezeichnung der säumigen Abgabenbehörde;

b) die Darstellung des Inhaltes des unerledigten Antrages bzw. der Angelegenheit, in der eine Verpflichtung zur amtswegigen Erlassung eines Bescheides besteht;

c) die Angaben, die zur Beurteilung des Ablaufes der Frist des § 284 Abs. 1 notwendig sind.

(2) Die Frist des § 284 Abs. 2 wird durch einen Mängelbehebungsauftrag (§ 85 Abs. 2) gehemmt. Die Hemmung beginnt mit dem Tag der Zustellung des Mängelbehebungsauftrages und endet mit Ablauf der Mängelbehebungsfrist oder mit dem früheren Tag des Einlangens der Mängelbehebung beim Verwaltungsgericht.

§ 85 Abs. 2 BAO lautet:

(2) Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) berechtigen die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, daß die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.

Klaglosstellung

Wird der Bescheid, dessen Erlassung mit Säumnisbeschwerde begehrt wird, erlassen oder wurde er vor Einleitung des Beschwerdeverfahrens erlassen, ist das Verfahren über die Säumnisbeschwerde gemäß § 284 Abs. 2 letzter Satz BAO i. d. F. 2. AbgÄG 2014 einzustellen.

Dem Bf ist die beabsichtigte Einstellung vorgehalten worden. Der Bf hat nicht angegeben, nicht klaglos gestellt zu sein.

Das Beschwerdeverfahren ist daher gemäß § 284 Abs. 2 letzter Satz BAO i. d. F. 2. AbgÄG 2014 einzustellen.

Nichtzulassung der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 und Abs. 9 B-VG i. V. m. § 25a VwGG eine Revision nicht zulässig. Es handelt sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, die Rechtsfolge ergibt sich vielmehr unmittelbar aus dem Gesetz.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 284 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 85 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 285 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 284 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RS.7100157.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at