TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 17.12.2015, RV/7104531/2014

Ausbildungskosten einer Apothekerin zur Kinesiologin als Werbungskosten

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Stammrechtssätze
RV/7104531/2014-RS1
Ausbildungskosten einer Apothekerin zur Kinesiologin sind mangels verwandter Tätigkeit keine Fortbildungs- sondern Umschulungskosten.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch R in der Beschwerdesache Bf., K gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart vom , betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2012 zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Spruches.

Gleichzeitig wird der angefochtene Bescheid dahin gehend abgeändert, dass die Einkommensteuer 2012 gemäß § 200 Abs. 1 BAO vorläufig festgesetzt wird.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerdeführerin (in der Folge Bf. genannt) erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aus ihrer Tätigkeit in einer Apotheke. Im Einkommensteuerbescheid vom sind Werbungskosten in Höhe von € 3.753,59 berücksichtigt. Der Betrag resultiert, wie aus einer Aufstellung die im Zuge der Veranlagung vom Finanzamt vorgenommen wurde, aus Aufwendungen für Fachliteratur sowie für eine laut Honorarnote „Naturheilkundeausbildung 2011/2012/2013“ in Höhe von € 3.410,00.

Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom Beschwerde erhoben und folgendes vorgebracht: Bei der Ausfertigung der Erklärung seien Werbungskosten in Höhe von € 8.483,13 irrtümlich nicht geltend gemacht worden. Dem Finanzamt seien Werbungskosten in Höhe von € 11.238,19 belegmäßig nachgewiesen worden. Im Zuge der Beschwerde werden nunmehr die fehlenden Belege für Fahrtkosten in Höhe von € 403,20 sowie für Internetkosten in Höhe von € 82,30 geltend gemacht. Der Bescheid enthalte keine Begründung für die Abweichung gegenüber den geltend gemachten Beträgen. Bei der Ausbildung zur akademischen Kinesiologin handle es sich nicht um einzelne Kurse, sondern um einen umfassenden Lehrgang, der die Voraussetzung für eine zukunftsorientierte berufliche Karriere schaffe. Diese Ausbildungsmaßnahme umfasse 750 fachliche Stunden sowie 675 Seminarstunden und sei unter objektiven Gesichtspunkten entsprechend geeignet, dass zweifellos der Einstieg in ein zusätzliches Berufsfeld und die tatsächliche Ausübung dieser Tätigkeit ermöglicht werde. Die Ausbildung erfolge durch die Österreichische Akademie für Kinesiologie und Gesundheit. Die angestrebte Tätigkeit sei ohne weiteres geeignet der Sicherung ihres Lebensunterhaltes zu dienen und einen zusätzlichen Teil neben ihrer Tätigkeit als Apothekerin beizusteuern. Die Ausbildung sei im Jahr 2010 begonnen und im August 2013 erfolgreich abgeschlossen worden. Im Zuge der Ausbildung seien Gesamtkosten in Höhe von € 13.486,50 angefallen. Daraus ergebe sich auch die subjektive Absicht eine zusätzliche Tätigkeit ausüben zu wollen, da es jeglicher Lebenserfahrung widerspreche, einen derartig zeit- und kostenintensiven Lehrgang nur für Bereich der privaten Lebensführung zu absolvieren. Die Bf. verwies auf RZ 358 der Lohnsteuerrichtlinien, wonach Aufwendungen für Bildungsmaßnahmen als Werbungskosten abzugsfähig seien, wenn sie Ausbildungskosten im verwandten Beruf darstellten. Ob eine Tätigkeit mit der ausgeübten Tätigkeit verwandt sei, bestimme sich nach der Verkehrsauffassung. Da für die Berufsausbildung als Apothekerin und als Kinesiologin gleichgelagerte Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlich seien, sei jedenfalls von einer verwandten Tätigkeit auszugehen. Weiters könnten die im Rahmen der Ausbildung zur Kinesiologin erworbenen Kenntnisse im wesentlichen Umfang im Zuge der ausgeübten (verwandten) Tätigkeit als Apothekerin verwertet werden. Die Bf. verwies auf einige Apotheken, die mit kinesiologischen Austestungen und Beratungen werben. Zu den Aufgaben der Kinesiologie gehöre das Austesten von Medikamenten (sehr wichtig für den Einsatz bei Generika, da nicht alle Präparate gleich gut von Patienten vertragen werden), das Austesten von Nahrungsmitteln, Stressabbau, Harmonisierung der Meridiane und Energiekreisläufe im Körper und das Wiederherstellen des inneren Wohlbefindens. Die dreijährige Ausbildung zur akademischen Kinesiologin vermittle neben psychologischen und energetischen Themen auch zahlreiche medizinische Inhalte wie Grundkonzepte der chinesischen Medizin, Körperchemie, Vitamine, Mineralstoffe, Psychosomatik, Homotoxikologie, homöopathisches Repetitorium, komplementärmedizinische Methoden, Kräuter- und Spurenelemente, Organlehre, Bachblüten, Schüsslersalze, Essenzen, Matrix und Genetik. Sie habe die Ausbildung als gute Ergänzung zu ihrem Studium empfunden, da sie einerseits ihr Vorwissen gezielt in die Ausbildung lenken habe können und andererseits das im Zuge der Ausbildung erworbene Wissen zielgerichtet in ihrer ausgeübten Tätigkeit als Apothekerin einsetzen könne. Die Anwendung der Kinesiologie finde in Apotheken immer mehr statt und werde von einem breiten Kundenstamm gerne angenommen. Sie beantrage die belegmäßig nachgewiesenen Werbungskosten wie folgt:

Ausbildungskosten € 10.829,25,

Arbeitsmittel € 234,30,

Fahrkosten € 403,20,

Fachliteratur € 256,94

somit gesamt € 11.723,69.

Mit Vorhalt vom wurde die Bf. ersucht bekanntzugeben, ob und in welcher Form sie in der Zwischenzeit das in ihrer Ausbildung erworbene Wissen konkret angewandt habe bzw. welche Schritte sie gesetzt habe, um dieses Wissen anzuwenden. Diesbezüglich wurde weiters ersucht Beweismittel vorzulegen. Die Bf. gab daraufhin folgendes bekannt: Bei der Ausbildung zur akademischen Kinesiologin handle es sich um eine umfassende Maßnahme zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes. Die Ausbildung schaffe ein zweites berufliches Standbein in einem verwandten Beruf. Dabei verwies die Bf. auf das Erkenntnis des , wonach Aufwendungen abzugsfähig seien, die zur Sicherung des künftigen Lebensunterhalts beitragen sollen und daher zukünftiges Steuersubstrat darstellen. Im Erkenntnis vom , 2011/15/0047 erachte es der Verwaltungsgerichtshof nicht mehr für zwingend, dass der Steuerpflichtige auch auf die tatsächliche Ausübung abziele und einen Ausstieg aus dem bisherigen Beruf vornehme oder zumindest die Berufstätigkeit stark einschränke. Vielmehr befinde der VwGH, dass die Ausbildungskosten als Werbungskosten abzugsfähig seien, sofern sie der Sicherung des zukünftigen Lebensunterhaltes dienten.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. In dieser wurde unter Hinweis auf die Homepage des ÖBK (Österreichischer Berufsverband für Kinesiologie) begründend ausgeführt, dass es sich dabei um eine Art Therapie handle, die weit über die Tätigkeit eines Apothekers hinausgehe und für die im Rahmen der Beratung in einer Apotheke wohl kaum Zeit sei und eher auf selbständiger Basis als Berater oder Therapeut ausgeübt werde. Diese Ausbildung sei als Umschulung zu betrachten und nicht als Fortbildung im ausgeübten Beruf. Zur Aufforderung bekannt zu geben, ob und in welcher Form sie das in der Ausbildung erworbene Wissen konkret angewandt habe, habe sie keine Stellung bezogen. Die ausdrücklich genannte Voraussetzung, dass eine Umschulungsmaßnahme auf eine tatsächliche Ausübung eines anderes Berufs abzielen müsse, sei in Verbindung mit dem allgemeinen Abzugsverbot von Aufwendungen für die Lebensführung gem. § 20 Abs. 1 Z. 2 EStG 1988 zu sehen. Bildungsmaßnahmen, die aus Gründen des persönlichen Interesses getätigt werden, seien vom Abzug ausgeschlossen. Sie habe zwar die Ausbildung zur Kinesiologin abgeschlossen, aber keinerlei Schritte unternommen, um das erworbene Wissen anzuwenden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich der Vorlageantrag vom .

Mit Schreiben vom wurde der in der Beschwerde gestellte Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor den Senat zurückgezogen. Weiters legte die Bf. folgende Unterlagen vor: Die Verleihung des Titels zur akademischen Kinesiologin der Österreichischen Akademie für Kinesiologie und Gesundheit am , eine stundenweise Aufgliederung der Ausbildungsinhalte, wobei insgesamt 1373 Stunden zu absolvieren sind, eine Beschreibung der Ausbildungsinhalte der von der Bf. absolvierten dreijährigen Ausbildung sowie eine Aufstellung der Ausbildungskosten, wobei die Gesamtkosten € 15.984,00 betragen, eine Rechnung vom über die Entrichtung des zweiten Teilzahlung in Höhe von € 6.743,25, eine Rechnung vom über € 198,00 für den Kurs Touch for health 1 (Kurs), eine Rechnung vom über € 220,00 für den Kurs Touch for health 2, eine Rechnung vom für den Kurs Touch for health (Seminar)  in Höhe von € 198,00, eine Rechnung vom für einen Workshop in Höhe von € 280,00. Laut Begleitschreiben seien die Kurse Voraussetzung zum Besuch der Ausbildung und daher extra zu bezahlen. Der Workshop sei erst im Jahr 2010 neu eingeführt worden.

In der am mit der Bf. aufgenommenen Niederschrift gab diese ergänzend folgendes an: Sie arbeite seit Anfang März 2015 in der Apotheke A . Dort könnten Kinesiologiekenntnisse im Umgang mit den Kunden angewendet werden. Im Moment sei dies hauptsächlich bei Medikamentenaustestungen (um das passende Medikament oder Nahrungsergänzungsmittel zu finden) der Fall. Spezialisierung bedeute auch eine Sicherung ihres Arbeitsplatzes, da immer mehr Kunden für diese Methode offen seien. Sie habe vor, sich nächstes Jahr selbständig zu machen. Durch den Umzug nach Kb sei nun im Wohnungsverband ein Raum zur Verfügung. Sie könne auch nach bereits erfolgter Absprache mit ihrer Chefin einen Raum in der Apotheke für ihre Tätigkeit nutzen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob die von der Bf. geltend gemachten Aufwendungen für die Ausbildung zur akademischen Kinesiologin als Werbungskosten abzugsfähig sind.

Gem. § 16 Abs. 1 Z. 10 EStG 1988 dürfen bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit als Werbungskosten abgezogen werden: Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschuldungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen.

Die Bf. bringt in der Beschwerde vor, es handle sich bei der Ausbildung um eine Ausbildung in einem verwandten Beruf. Da für die Berufsausbildung als Apothekerin und als Kinesiologin gleichgelagerte Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlich seien, sei jedenfalls von einer verwandten Tätigkeit auszugehen. Die im Rahmen der Ausbildung zur Kinesiologin erworbenen Kenntnisse könnten im wesentlichen Umfang im Zuge der ausgeübten (verwandten) Tätigkeit als Apothekerin verwertet werden. Dazu ist folgendes auszuführen: Als verwandte Tätigkeiten gelten all jene Berufe, die nach der Verkehrsauffassung zueinander in einer Verbindung stehen. Ob dies der Fall ist, d.h. die Tätigkeiten im Wesentlichen gleichgelagerte Kenntnisse und Fähigkeiten erfordern, ist anhand des Berufsbildes bzw. des Inhaltes der Ausbildungsmaßnahmen zu diesen Berufen zu beurteilen. Ein Indiz für eine artverwandte Tätigkeit liegt in der wechselseitigen Anrechnung von Ausbildungszeiten im jeweils anderen Beruf. Auch spricht ein üblicherweise gemeinsames Anbieten dieser Tätigkeiten (Berufe) im Geschäftsverkehr für die geforderte Nahebeziehung. Als Beispiele seien die „Berufspaare“ Friseurin und Kosmetikerin, Dachdecker und Spengler, Fleischhauer und Koch sowie Elektrotechniker und EDV-Techniker angeführt. Veranlassungszusammenhang von Ausbildungskosten mit der ausgeübten (verwandten) Tätigkeit ist gegeben, wenn die durch die Bildungsmaßnahme erworbenen Kenntnisse in einem wesentlichen Umfang im Rahmen der ausgeübten (verwandten) Tätigkeit verwertet werden können, somit gleichzeitig mit der ausgeübten Tätigkeit erfolgen.

Um die Frage zu klären, ob es sich um abzugsfähige Werbungskosten und zwar Ausbildungskosten in einem verwandten Beruf handelt, sind daher zunächst die Berufsbilder Apotheker und Kinesiologe gegenüber zu stellen.

Auf der Homepage der Österreichischen Apothekerkammer www.apotheker.or.at wird das Berufsbild des Apothekers wie folgt beschrieben: Der Gesetzgeber erteilt dem Apotheker den Auftrag die ordnungsgemäße Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimittel sicherzustellen. Dazu hält der Apotheker Arzneimittel im notwendigen Umfang und in erforderlicher Qualität bereit und bietet dazu sowie zur Gesundheitsförderung und Vorsorge Information und Beratung an. Der Tätigkeitsbereich eines Apothekers in einer öffentlichen Apotheke wird wie folgt umschrieben: 1.: Arzneimittelabgabe (fachgerechtes Expedieren von ärztlichen Verschreibungen unter Beachtung der Wechselwirkung mit anderen Arzneimitteln und Beginn der Therapiebegleitung, Abgabe von Arzneimitteln und Beratung im Rahmen der Selbstmedikation und zwar fachliche Beratung, Anleitung und Unterstützung bei der Anwendung, verweisen an den Arzt, wenn von einer Selbstmedikation abzuraten ist, etc.), 2.: Arzneimittelinformation und zwar Hilfe zum richtigen Umgang mit Arzneimitteln, Hintergrundinformation über die Arzneimitteltherapie, Vermeidung und Meldung von Arzneimittelzwischenfällen, Information über Schutzimpfungen, Auskünfte über Beschaffung von Arzneispezialitäten aus dem Ausland, Information über komplementär- und veterinärmedizinische Arzneimittel usw. 3. Arzneimittelherstellung und zwar individuelle Herstellung von Einzelrezepturen, genau auf die Bedürfnisse des jeweiligen Patienten abgestimmt, aseptische Herstellung von Arzneimittel, Herstellung von Sirupen, Tinkturen, Teemischungen, Salbenmischungen, Zäpfchen, Kapseln und diversen apothekeneigenen Spezialitäten.

Die Ausbildung zum akademischen Kinesiologen (Kinesiologin) richtet sich laut Angaben der Österreichischen Akademie für Kinesiologie und Gesundheit an besonders Interessierte die Kinesiologie professionell ausüben wollen. Gelehrt werden Methoden die sich mit der Arbeit am Selbst befassen um Energieungleichgewichte aufzufinden und auf struktureller, chemischer und psychischer Ebene zu balancieren. Weiters würden darüber hinaus auch Kenntnisse in chinesischer Medizin, Akupunktur, Reflexzonentherapie, manuelle Therapieformen, Homöopathie usw. vermittelt werden.

Das Bundesfinanzgericht stellt nicht in Abrede, wie auch die Bf. in der Beschwerde ausführt, dass die Ausbildung neben psychologischen und energetischen Themen auch zahlreiche medizinische Inhalte vermittelt. Für das Bundesfinanzgericht ergibt sich das Bild, dass die in der Ausbildung vermittelten Kenntnisse die Arbeit eines Apothekers durchaus unterstützen können, dass jedoch einzelne Überschneidungen die Tätigkeit eines Kinesiologen noch nicht zu einer Tätigkeit eines Apothekers verwandten Tätigkeit macht. Steht doch bei diesem, wie aus dem oben geschilderten Berufsbild unschwer zu erkennen, die Beschäftigung mit Arzneimittel in verschiedenster Form im Mittelpunkt.

Das Beschwerdevorbringen, dass sich die Bf. durch diese Ausbildung ein zweites berufliches Standbein schaffen wollte, gibt jedoch Anlass zu prüfen, ob es sich um Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen handelt, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen. Zur Rechtsfrage, ob eine Umschulungsmaßnahme im Sinne des § 16 Abs. 1 Z. 10 EStG und damit die Abzugsfähigkeit der damit verbundenen Ausgaben als Werbungskosten ermöglicht, führt der VwGH im Erkenntnis vom , 2008/15/0321 sowie im Erkenntnis vom , 2011/15/0047 folgendes aus: Für eine erwerbsorientierte Umschulung spricht es, wenn der Steuerpflichtige seine bisherige Tätigkeit aufgibt oder wesentlich einschränkt. Dass die steuerliche Berücksichtigung von Umschulungskosten aber auf diesen Fall beschränkt wäre, ergibt sich weder aus dem Wortlaut der Bestimmung noch führte eine am Zweck der Bestimmung orientierte Auslegung zu diesem Verständnis. Die Absicht des Gesetzgebers war es, die Berücksichtigung von Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen als vorweggenommene Betriebsausgabe bzw. Werbungskosten zu ermöglichen. Die ausdrücklich genannte Voraussetzung, dass die umfassende Umschulungsmaßnahme auf die tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen müsse, ist in Verbindung mit dem allgemeinen Abzugsverbot von Aufwendungen für die Lebensführung gem. § 20 Abs. 1 Z. 2 EStG 1988 zu sehen. Bildungsmaßnahmen, die aus Gründen des persönlichen Interesses getätigt werden, sind vom Abzug ausgeschlossen. Sie stellen Kosten der Lebensführung dar. Abzugsfähig sind Aufwendungen, die – auch unter Berücksichtigung der zunächst angefallenen Ausbildungskosten – zur Sicherung des künftigen Lebensunterhaltes des Steuerpflichtigen beitragen sollen und daher künftiges Steuersubstrat darstellen. Ob der Wille des Steuerpflichtigen darauf gerichtet ist sich eine neue Einkunftsquelle durch die Ausübung eines anderen Berufes zu verschaffen, ist ein Einzelfall anhand objektiver Kriterien nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen. Es ist somit für die Verwirklichung des Tatbestandes des § 16 Abs. 1 Z. 10 EStG 1988 nicht erforderlich, dass die Bf. den bisherigen Beruf aufgibt und im Sinne eines vollständigen Berufswechsels den nunmehr neuen Beruf allein ausübt.

Nach Auffassung des Bundesfinanzgerichtes stellt die Ausbildung der Bf. zur Kinesiologin eine Umschulungsmaßnahme dar, die auf die künftige Ausübung eines neuen Berufes gerichtet ist und damit erwerbsorientiert ist. Dafür spricht zunächst der von der Bf. getätigte Zeit- und finanzielle Aufwand, wie er sich aus den von ihr vorgelegten Unterlagen darstellt. Die Bf. hat diese Ausbildung auch erfolgreich im Jahr 2013 abgeschlossen, wie aus der vorgelegten Diplomverleihung ersichtlich ist. Die Bf. hat jedoch ihre in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse bis dato nur im Rahmen ihrer unselbständigen Tätigkeit verwertet. Es ist unbestritten, dass von der Bf. ihre Kinesiologiekenntnisse im Rahmen ihrer Tätigkeit als Apothekerin, wie sie selbst ausführt, etwa im Zuge der Medikamentenaustestung, angewendet werden können. Dies jedoch nur, sofern der Kunde dazu bereit ist und der Dienstgeber dies auch fördert. Dies trifft auf die Bf. für ihren derzeitigen Arbeitsplatz offensichtlich zu. Im Jahr 2014, also im Jahr nach Abschluss der Ausbildung, war die Bf. ausschließlich nichtselbständig erwerbstätig, ebenso im Jahr 2015. Nun hätten sich aber nach ihren Angaben die Umstände im Hinblick auf eine selbständige Tätigkeit insoweit geändert, als ihr nunmehr aufgrund des Umzuges nach Kb (lt. Meldezettel mit ) als auch durch das Entgegenkommen ihrer derzeitigen Chefin Räumlichkeiten zur Verfügung stehen würden. Sie beabsichtige daher sich ab dem „nächsten Jahr“, also ab 2016 selbständig zu machen. Diese Ankündigung allein reicht aber noch nicht aus, um die Umschulungskosten als Werbungskosten endgültig im Jahr 2013 abzugsfähig zu machen. Auch der VwGH spricht im Erkenntnis vom , 2008/15/0321 lt. dem es für die Verwirklichung des Tatbestandes des § 16 Abs. 1 Z. 10 EStG 1988 nicht erforderlich ist den bisherigen Beruf im Sinne eines vollständigen Berufswechsels aufzugeben, ausdrücklich von einer erwerbsorientierten Umschulung. Demnach ist es auch für den VwGH von Bedeutung, dass es sich bei jener Tätigkeit für die Werbungskosten aus Umschulungsmaßnahmen angefallen sind, 1. überhaupt um eine ernstgemeine erwerbswirtschaftliche Betätigung handelt und zusätzlich 2. diese Betätigung nicht steuerlich irrelevante Liebhaberei darstellt (vgl. ). Die Bf. hat die Ausbildung im Jahr 2013 abgeschlossen. In den Jahren 2014 und 2015 erzielte sie Einkünfte aus einer nichtselbständigen Tätigkeit als Apothekerin, in deren Rahmen sie ihr erworbenes Wissen anwenden konnte. Sie erzielte jedoch keine Einkünfte aus einer Tätigkeit als Kinesiologin. Im Jahr 2015 änderten sich die Umstände im Hinblick auf eine erwerbswirtschaftliche Tätigkeit insofern, als nunmehr für deren Ausübung erforderliche Räumlichkeiten bereits zur Verfügung oder ab dem Jahr 2016 zur Verfügung stehen werden.

Die Beurteilung, ob es sich bei der künftigen Tätigkeit als Kinesiologin um eine Einkunftsquelle im Sinne des § 2 EStG 1988 handeln wird, kann also letztlich nicht vor dem tatsächlichen Beginn dieser Tätigkeit beurteilt werden, was für eine vorläufige Festsetzung der Einkommensteuer 2012 spricht.

Da im vorliegenden Fall das Vorliegen einer ernstgemeinten erwerbwirtschaftlichen Betätigung wegen der Zeiten nach Abschluss der Ausbildung, in denen eine solche (noch) nicht stattgefunden hat, noch ungewiss ist, erfolgt die Veranlagung der beschwerdegegenständlichen Einkommen für das Jahr 2012 vorläufig gem. § 200 Abs. 1 BAO.

Gem. § 200 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde die Abgabe vorläufig festsetzen, wenn nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens die Abgabepflicht zwar noch ungewiss aber wahrscheinlich oder wenn der Umfang der Abgabepflicht noch ungewiss ist. Auch in der dem bereits mehrfach zitierten Erkenntnis des , zugrunde liegenden Berufungsentscheidung des , erfolgte die Veranlagung zur Einkommensteuer unter Anerkennung der Betriebsausgaben aus Umschulungsmaßnahmen vorläufig gem. § 200 Abs. 1 BAO. Im vorliegenden Fall ist die Ermessensentscheidung (§ 20 BAO) zur Vorläufigkeit mit dem Interesse der Allgemeinheit an einer rechtsrichtigen Abgabenbemessung (Zweckmäßigkeit) zu begründen, der ein konkretes Interesse der Bf. an einer endgültigen Veranlagung (Billigkeit) nicht entgegensteht, da im Zuge des gegenständlichen Erkenntnisses, die im Jahr 2013 geltend gemachten Werbungskosten im Zusammenhang mit den Umschulungsmaßnahmen (vorläufig) anerkannt werden und damit die Bemessungsgrundlagen für die Einkommensteuer (noch) verringert. Sollte die Bf. in den folgenden Jahren den Beruf der Kinesiologin nicht ausüben, so würde grundsätzlich keine erwerbswirtschaftliche Betätigung vorliegen und es wären damit die bisher anerkannten Werbungskosten aus Umschulungsmaßnahmen im Sinne des § 16 Abs. 1 Z. 10 EStG 1988 im Zuge der endgültigen Veranlagung nicht anzuerkennen.

Außer Streit steht zwischen den Parteien, dass die Kosten für die "Naturheilkundeausbildung" i.H.von € 3.410.- betreffend Heilpflanzen Fortbildungskosten und damit anzugsfähige Werbungskosten sind.

Im Einzelnen setzen sich die Werbungskosten wie folgt zusammen:

Kinesiologie: € 11.049,25

Arbeitsmittel: € 234,30

Fahrtkosten: € 403.20

Fachliteratur: € 256,94

Die Werbungskosten betragen daher insgesamt € 11.943,69.

Sollten im Zuge einer endgültigen Veranlagung die Aufwendungen in Zusammenhang mit der Kinesiologieausbildung nicht als Werbungskosten anerkannt werden, so verblieben als Werbungskosten:

Ausbildung Naturheilkunde € 3.410.-

Arbeitsmittel: € 234,30

Fachliteratur: € 245,69

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
 

 Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Ausbildung Fortbildung oder Umschulung ist, hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach auseinandergesetzt.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
Zitiert/besprochen in
Hilber in AFS 2016/2, 51
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7104531.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at