Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 18.05.2015, RV/4200127/2014

Aussetzung der Einhebung von Abgaben

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache des 1) A und des 2) B, beide in Adresse1, beide vertreten durch H Rechtsanwälte GmbH, Adresse2, gegen den Bescheid des Zollamtes Graz vom betreffend den Eventualantrag vom auf Aussetzung der Einhebung von Abgaben gemäß § 212a BAO zum Abgabenbescheid des Zollamtes Graz vom , Zl. 7900000/aa/2011, zu Recht erkannt:

Der als Beschwerde zu wertende Berufung vom gegen den Bescheid des Zollamtes Graz vom , Zl. 700000/bb/2011, wird stattgegeben und die Einhebung der durch die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Graz vom , Zl. 700000/ee/2011, neu festgesetzten Abgaben (Altlastenbeitrag: € 9.756, Verspätungs- und Säumniszuschlag: je € 195,12) ausgesetzt. 

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Zulässigkeit der Erledigung des Eventualantrages

Mit Eingabe vom haben die Beschwerdeführer zu Punkt I) Berufung gegen den Bescheid des Zollamtes Graz vom , Zl. 700000/cc/2011, betreffend den Antrag auf Aussetzung der Einhebung vom erhoben und zu Punkt II) einen Eventualantrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO gestellt, sollte über die Aussetzung der Einhebung (Antrag vom ) tatsächlich nicht mehr entschieden werden müssen, weil über die dem Aussetzungsantrag zugrundeliegende Berufung (vom ) mit Berufungsvorentscheidung entschieden wurde.

Mit Bescheid des Zollamtes Graz vom (zugestellt am ) wurde vom Zollamt Graz für 1) A und 2) B unter der Zl. 700000/aa/2011, ein Altlastenbeitrag für eine im vierten Quartal 2003 entstandene Altlastenbeitragsschuld festgesetzt.

Gegen diesen Bescheid wurde mit Eingabe vom Berufung erhoben und gleichzeitig der Antrag auf Aussetzung der Einhebung von Abgaben gemäß § 212a BAO gestellt.

Mit Bescheid des Zollamtes Graz vom , Zl. 700000/cc/2011 (zugestellt am ), wurde über den Antrag vom auf Aussetzung der Einhebung von Abgaben zum Abgabenbescheid mit der Zl. 700000/aa/2011 entschieden und der Antrag als unbegründet abgewiesen.

Dagegen richtete sich die Berufung vom .

Über die Berufung vom hat das Zollamt Graz mit Berufungsvorentscheidung vom , Zl. 700000/dd/2011 (zugestellt am ), entschieden, dort die Reihenfolge der Anbringen und behördlichen Erledigungen dargestellt und die Berufung als unbegründet abgewiesen, weil § 212a Abs. 1 BAO eine noch anhängige Berufung voraussetzt. 

Weil über die dem Aussetzungsantrag zugrunde gelegene Berufung vom  bereits mit Berufungsvorentscheidung vom , Zl. 700000/ee/2011 (zugestellt am ), entschieden wurde, ist die Erledigung des von den Beschwerdeführern am gestellten Eventualantrages mit Bescheid des Zollamtes Graz vom , Zl. 700000/bb/2011, zulässig geworden.

Sachverhalt und Verfahrensverlauf

Im Vorhalt vom hat das Zollamt Graz im Wesentlichen festgehalten, Erhebungen hätten ergeben, es seien vor dem sowie im Zeitraum vom bis zum  Baurestmassen zum Zwecke einer späteren Wegbefestigung im Randbereich des Grundstückes Nr. ff KG C abgelagert worden.
Die Anlieferung von 1.213 to Baurestmassen sei durch die D GmbH im Auftrag der E GmbH erfolgt.
Die Anlieferung von 1.355 to Baurestmassen sei durch den Beschwerdeführer A veranlasst und auftragsgemäß von der D GmbH im Zeitraum vom bis zum durchgeführt worden. 
Aufgrund von Erhebungen stehe fest, dass die Baurestmassen sodann im zweiten Quartal 2004 in den Weg eingebaut wurden.

Der Beschwerdeführer A hat auf diesen Vorhalt mit Schreiben vom geantwortet und bestätigt, die D GmbH habe im Herbst 2003 Baurestmassen kostenlos zur Wegbefestigung angeliefert. Die genauen Mengen könne er nicht bestätigen. Jeweils nach Anlieferung seien die Baurestmassen sofort zum Zwecke der Wegbefestigung eingebaut und verdichtet worden. Eine Lagerung dieses Materials vor dem Einbau habe nie stattgefunden. Wäre nicht das jeweils angelieferte Material sofort eingebaut und befestigt worden, hätte eine weitere Anlieferung auch nicht erfolgen können. Eine Rücksprache beim Zollamt durch die D GmbH, ob das Material für die Wegbefestigung verwendet werden dürfe, sei vereinbart gewesen.

In der Folge wurden Fahrer der D GmbH befragt. Diese gaben im Wesentlichen an, dass die angelieferten Baurestmassen nicht sofort eingebaut wurden. Dies sagte auch F aus und sei die D GmbH nicht mit der Wegerrichtung beauftragt gewesen.

Dies wurde A u.a. mit Schreiben des Zollamtes Graz vom  nach Akteneinsicht vom vorgehalten und hat dieser dazu mit Schreiben vom Stellung genommen und im Wesentlichen ausgeführt, dass mit den Wegbefestigungsarbeiten am begonnen wurde und dass diese nach Unterbrechungen im Frühjahr 2004 abgeschlossen waren.

Mit an die Beschwerdeführer adressierten Bescheiden vom , Zl. 700/gg/23 und 24/2004, hat das Zollamt Graz - ausgehend von den Angaben des A in der Stellungnahme vom - den Beschwerdeführern A und B zweimal" einen Altlastenbeitrag in der Höhe von € 18.489,60 und einen Säumnis- und Verspätungszuschlag für das "zweite Quartal 2004" vorgeschrieben.

Im Bescheid vom , Zl. 700000/hh/2/2007, hat das Zollamt Graz dazu festgehalten, es sei aufgrund eines vorhandenen Gesamtschuldverhältnisses ein einziger Abgabenbescheid (Zl. 700/gg/23/2004) erlassen worden.
Um die Zustellung an B jedoch besser dokumentieren zu können, sei die Zl. 700/gg/24/2004 vergeben worden.

Mit Schreiben vom haben die Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung einen Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides gemäß § 10 ALSAG gestellt. 

Die Beschwerdeführer haben gleichzeitig mit der Berufung vom gegen die beiden Bescheide auch jeweils einen Antrag auf Aussetzung der Einhebung des für das zweite Quartal 2004 vorgeschriebenen Altlastenbeitrages und der Nebenabgaben gemäß § 212 BAO gestellt.
Ihre Berufung in der Hauptsache haben die Beschwerdeführer im Wesentlichen damit begründet, die verwendeten Baurestmassen würden einen Ausnahmetatbestand erfüllen. Es sei der Zeitraum, in dem die beitragspflichtige Tätigkeit vorgenommen wurde, nicht im zweiten Quartal 2004 gelegen bzw. sei die Menge (Bemessungsgrundlage) unrichtig ermittelt worden. Das Zollamt habe sich auf ein Schreiben der D GmbH, das eine Rechnung beinhalte, die einen Ort G betroffen habe, bezogen. Diese Rechnung habe nichts mit den auf den Grundstücken der Beschwerdeführer angelieferten Baurestmassenrecycling zu tun. Dem Zollamt hätte auffallen müssen, dass das Rechnungsdatum und die Anlieferzeiten vor jenem Zeitpunkt liegen, ab dem aufbereitete Baurestmassen am Grundstück mit der Nr. ff der KG C angeliefert wurden.
Außerdem sei die Sache des Bescheides mit der Zl. 700/gg/24/2004 bereits durch den Bescheid mit der Zl. 700/gg/23/2004 entschieden worden.

Mit Berufungsvorentscheidung vom , Zl. 700000/hh/4/2007, wurde der Berufung der Beschwerdeführer vom stattgegeben und der angefochtene Bescheid (Zl. 700/gg/23/2004) aufgehoben. Die Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, es stehe - verkürzt dargestellt - aufgrund der vorhandenen Akten- und Sachlage außer Zweifel, dass die Beitragsschuld im "vierten Quartal 2003" entstanden sei.
Sowohl aus den Lieferscheinen der D GmbH als auch aus dem Schreiben des Beschwerdeführers A vom (richtig: ) gehe hervor, dass die angelieferten Baurestmassen Anfang Oktober 2003 sofort zum Zwecke der Wegbefestigung eingebaut und verdichtet wurden.

Mit Berufungsvorentscheidung vom , Zl. 700000/hh/5/2007, wurde der Berufung der Beschwerdeführer vom stattgegeben und der angefochtene Bescheid (Zl. 700/gg/24/2004) aufgehoben. Die Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, es sei der Bescheid vom , Zl. 700/gg/23/2004, mit jenem vom , Zl. 700/gg/24/2004, ident und verstoße daher der Bescheid vom , Zl. 700/gg/24/2004 - verkürzt dargestellt - gegen das Gebot ne bis in idem.

Mit Bescheid vom , Zl. 700000/aa/2011 (zugestellt am ), hat das Zollamt Graz in der Hauptsache neuerlich ein Altlastenbeitrag, nunmehr für das "vierte Quartal 2003" in derselben Höhe bei gleich gebliebenem Tatbestand festgesetzt.

Gegen diesen Bescheid wurde mit Eingabe vom Berufung erhoben und gleichzeitig ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO gestellt.

Mit Berufungsvorentscheidung vom , Zl. 700000/ee/2011 (zugestellt am ), wurde der Berufung in der Hauptsache im Hinblick auf die Masse teilweise stattgegeben. Die Abgaben wurden mit € 9.756 an Altlastenbeitrag und jeweils € 195,12 an Verspätungs- und Säumniszuschlag neu festgesetzt.

Dagegen wurde mit Eingabe vom die als Vorlageantrag zu wertende Beschwerde an den Unabhängigen Finanzsenat (an das Bundesfinanzgericht) erhoben. Das Bundesfinanzgericht hat über die in der Hauptsache erhobenen Bescheidbeschwerde noch nicht entschieden.

Mit Bescheid vom , Zl. 700000/cc/201 (zugestellt am ), wurde der in der Eingabe vom gestellte Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a Abs. 1 BAO mit der Begründung abgewiesen, dass über die dem Aussetzungsantrag zugrunde liegende Berufung bereits mit Berufungsvorentscheidung vom entschieden wurde und dass eine Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung der gegenständlichen Abgaben daher, weil eine unerledigte Berufung nicht mehr vorliege, nicht mehr in Betracht komme.

Gegen den Bescheid des Zollamtes Graz vom richtete sich die Berufung vom . In dieser wurde für den Fall, dass über die Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO tatsächlich nicht mehr entschieden werden müsse, weil über die dem Aussetzungsantrag zugrunde liegende Berufung mit Berufungsvorentscheidung entschieden wurde, ein Eventualantrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO gestellt.

Die Antragsteller haben ihren Eventualantrag im Wesentlichen damit begründet, das Zollamt Graz habe mit Berufungsvorentscheidung vom , Zl. 700000/ee/2011, der Berufung vom teilweise stattgegeben und die Abgaben neu festgesetzt.
Dem Berufungseinwand, in derselben Sache sei mit Berufungsvorentscheidung vom (Zl. 700000/hh/4/2007) bereits eine rechtskräftige Entscheidung getroffen worden und könne über die Sache keine neuerliche Entscheidung erlassen werden, habe das Zollamt entgegen der ständigen Judikatur des Unabhängigen Finanzsenates (-K/09 und ) und der herrschenden Lehrmeinung unter dem Hinweis darauf, dass es sich bei der mit Bescheid vom entschiedenen Sache um eine neue Sache handeln würde, weil der Abgabenzeitraum ein anderer sei ("viertes Quartal 2003" anstelle des "zweiten Quartals 2004") festgestellt, sodass der Grundsatz ne bis in idem nicht zur Anwendung gelangen könne.
Gegen diese Berufungsvorentscheidung sei am Beschwerde an den Unabhängigen Finanzsenat erhoben worden. Gemäß der ständigen Judikatur des Unabhängigen Finanzsenates könne eine Änderung des Abgabenzeitraumes bei unverändertem Bestand der maßgebenden tatsächlichen Umstände keine neue Sache entstehen lassen. Gemäß dem Grundsatz ne bis in idem liege eine bereits entschiedene Sache, eine res iudicata vor.

Da die Judikatur des Unabhängigen Finanzsenates zu der Rechtsfrage, ob eine Änderung des Abgabenzeitraumes eine neue Sache bedinge, eindeutig sei und ein Erfolg vor dem Unabhängigen Finanzsenat daher zumindest nicht wenig erfolgversprechend erscheine, wäre dem Antrag auf Aussetzung der Einhebung der Abgaben in einem Gesamtbetrag von € 10.146,24 stattzugeben.

Das Zollamt Graz hat den Eventualantrag auf Aussetzung vom mit Bescheid vom , Zl. 700000/bb/2011 (zugestellt am ), als unbegründet abgewiesen. Es hat im Wesentlichen festgehalten, eine erstmalige Festsetzung von Altlastenbeiträgen für andere Anmeldungszeiträume sei im Rechtszug unzulässig. Deshalb sei der ursprüngliche Abgabenbescheid betreffend den Altlastenbeitrag für das zweite Quartal 2004 aufgehoben und der Altlastenbeitrag für das vierte Quartal 2003 mit Abgabenbescheid vom , Zl. 700000/aa/2011, neu festgesetzt worden. Aufgrund der Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom , GZ. ZRV/0171-Z3K/06, erscheine die Beschwerde in der Sache selbst wenig erfolgversprechend zu sein, sodass spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.

Dagegen richtet sich die als Beschwerde zu wertende Berufung vom . Die Beschwerdeführer haben die Berufung nach geraffter Wiedergabe des Sachverhaltes im Wesentlichen damit begründet, die Entscheidung des Zollamts Graz wende sich gegen die ständige Judikatur des Unabhängigen Finanzsenates, der die Rechtsfrage, ob eine Änderung des Abgabenzeitraumes eine neue Sache bedinge, für sie zumindest nicht wenig erfolgversprechend gelöst habe. Der Hinweis auf die Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom könne die Rechtsmeinung des Zollamtes Graz nicht stützen, sondern sage schlicht, eine Abgabenbehörde dürfe einen Altlastenbeitrag in einer Berufungsvorentscheidung nicht erstmals festsetzen. Außerdem würde die zitierte Entscheidung zeitlich eindeutig vor den beiden einschlägigen Entscheidungen des Unabhängigen Finanzsenates vom bzw. vom , GZ. RV/0432-S/09 und GZ. RV/0276-K/09, liegen.
Wie die belangte Behörde richtig ausgeführt habe, sei die Abänderung des Anmeldezeitraumes in der Berufungsvorentscheidung vom unzulässig und der ursprüngliche Abgabenbescheid zu beheben gewesen. Daraus könne jedoch nicht geschlossen werden, dass für denselben Sachverhalt im Gegensatz zur Rechtsmeinung des Unabhängigen Finanzsenates ein neuer Bescheid erlassen werden könne.
Die Behörde habe genau jenen Tatbestand erfüllt, den der Unabhängige Finanzsenat in den beiden einschlägigen Entscheidungen aufgrund des Grundsatzes ne bis in idem als unzulässig erkannt habe. Faktum sei, dass eine Änderung des Abgabenzeitraumes bei unverändertem Bestand der maßgebenden tatsächlichen Umstände keine neue Sache entstehen lasse. Mithin liege mit der rechtskräftigen Berufungsvorentscheidung, mit der der Abgabenbescheid aufgehoben wurde, eine entschiedene Sache vor.

Über die Berufung hat das Zollamt Graz mit Berufungsvorentscheidung vom , Zl. 700000/ii/2011, entschieden, die Berufung als unbegründet abgewiesen und die Abweisung im Wesentlichen damit begründet, eine Abänderung des Anmeldungszeitraumes (Änderung des zweiten Quartals 2004 auf das vierte Quartal 2003) in der Berufungsvorentscheidung vom , Zl. 700000/hh/2007, wäre unzulässig gewesen. Das Zollamt Graz habe deswegen mit Aufhebung des Erstbescheides betreffend die Festsetzung der Abgaben für das zweite Quartal 2004 vorgehen und den Abgabenanspruch für das vierte Quartal 2003 mit dem nun angefochtenen Abgabenbescheid festsetzten müssen. Der Grundsatz ne bis in idem sei dabei nicht verletzt worden. Deswegen erscheine die Beschwerde wenig erfolgversprechend zu sein.

Dagegen wenden sich die Beschwerdeführer in ihrer als Vorlageantrag zu wertenden Beschwerde vom . Sie begründen ihre Beschwerde nach Wiedergabe des wesentlichen Sachverhaltes vor allem damit, sie hätten mit Eventualantrag vom in dieser Angelegenheit die Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO begehrt.
Der Aussetzungsantrag sei deshalb notwendig geworden, weil ihrem ersten Aussetzungsantrag in diesem Verfahren ursprünglich stattgegeben worden sei. In derselben Sache sei ein weiterer Abgabenbescheid erlassen worden, gegen den wiederum die Rechtsmittel der Berufung und der Beschwerde wegen Verletzung des Grundsatzes ne bis in idem eingebracht wurden. Dem Aussetzungsantrag, der gemeinsam mit der Beschwerde an den Unabhängigen Finanzsenat gestellt wurde, habe die belangte Behörde wiederum gemäß § 212a Abs. 2 lit. a BAO mit dem Argument die Bewilligung versagt, dass diese nach Lage des Falles wenig erfolgsversprechend erscheinen würde. Trotz der einschlägigen Judikate des Unabhängigen Finanzsenates vom und vom habe das Zollamt Graz unter Hinweis auf eine Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom den Antrag auf Aussetzung der Einhebung abgewiesen. Gegen diesen abweisenden Bescheid sei das Rechtsmittel der Berufung erhoben worden. Diese Berufung sei unter Beibehaltung derselben Argumente, die bereits in der Erstentscheidung als Grundlage gedient hätten, mit Berufungsvorentscheidung unter Wiederholung derselben Argumente abermals abgewiesen worden.
Die Beschwerdeführer begründen ihre Beschwerde damit, das Zollamt Graz habe trotz der ständigen Judikatur des Unabhängigen Finanzsenates zur Rechtsfrage, ob eine Änderung des Abgabenzeitraums eine neue Sache bedinge und trotz der Tatsache, dass ein Erfolg vor dem Unabhängigen Finanzsenat zumindest nicht wenig erfolgsversprechend erscheine, unter Hinweis auf eine Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom dem Antrag auf Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben; dies in dem Wissen, dass die vom Zollamt Graz zitierte Entscheidung vor den beiden einschlägigen Entscheidungen des Unabhängigen Finanzsenates vom und vom ergangen sei und die Rechtsmeinung des Zollamtes Graz weder stützen noch dazu beitragen könne, die von ihnen eingebrachte Beschwerde als wenig erfolgsversprechend einzustufen.
Wie das Zollamt Graz richtig ausgeführt habe, sei eine Abänderung des Anmeldezeitraums in der Berufungsvorentscheidung vom unzulässig gewesen. Richtig sei auch, dass der ursprüngliche Abgabenbescheid deshalb zu beheben gewesen sei. Daraus könne jedoch nicht geschlossen werden, dass für denselben Sachverhalt ein neuer Bescheid erlassen werden könne. Die von den Beschwerdeführern zitierten Entscheidungen des Unabhängigen Finanzsenates vom und vom würden im Gegensatz zur Rechtsmeinung des Zollamtes Graz ganz klar und eindeutig besagen, dass es eben nicht möglich sei, in derselben Sache einen neuen Bescheid zu erlassen. Die zitierte Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom , GZ. ZRV/0171-Z3K/06, lasse entgegen den Ausführungen des Zollamtes Graz keine andere Interpretation der Rechtslage zu. Die vom Zollamt zitierte Entscheidung besage schlicht nur, dass die Berufungsbehörde einen Altlastenbeitrag in einer Berufungsvorentscheidung nicht erstmals festsetzen könne. Im vorliegenden Fall sei die Abgabe aber nicht erstmals festgesetzt, sondern in derselben Sache für einen anderen Abgabenzeitraum eine weiteres Mal festgesetzt worden. Damit habe die Behörde genau jenen Tatbestand erfüllt, den der Unabhängige Finanzsenat in den beiden zitierten Entscheidungen aufgrund des Grundsatzes ne bis in idem als unzulässig erkannt habe. Faktum sei nämlich, dass eine Änderung des Abgabenzeitraumes bei unverändertem Bestand der maßgebenden tatsächlichen Umstände keine neue Sache entstehen lasse und daher mit der rechtskräftigen Berufungsvorentscheidung, mit der der Abgabenbescheid behoben wurde, bereits eine entschiedene Sache vorliege. Gerade weil es unterschiedliche Entscheidungen der Unabhängigen Finanzsenates gebe, die jüngere Judikatur in der Hauptsache klar auf eine Entscheidung im Sinne der gestellten Beschwerdeanträge hinweise und eben nicht als wenig erfolgsversprechend anzusehen sei, wären die Voraussetzungen für eine Genehmigung der Aussetzung gegeben.
Wenn in einem so klaren Fall vom Zollamt Graz erfolgreich mit dem Argument des mangelnden Erfolgsversprechens argumentiert werden könnte, würde sich die Bestimmung des § 212a BAO ad absurdum führen, weil es dann keine Möglichkeit gebe, einen solchen Antrag positiv entschieden zu bekommen.
Aus diesen Gründen stellten die Beschwerdeführer die Anträge, es wolle der Beschwerde und aufgrund der Sach- und Rechtslage dem Antrag auf Aussetzung der Einhebung vom stattgeben werden.

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde vom mit Berufungsentscheidung vom , GZ. ZVR/kk-Z3K/12, entschieden und die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Die dagegen erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , Zl. 2012/17/0445, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben, weil weder dem angefochtenen Bescheid noch den vorgelegten Verwaltungsakten zu entnehmen war, ob und mit welchem Ergebnis über die von den Beschwerdeführern mit Schriftsatz vom erhobene Berufung entschieden oder ob allenfalls die Berufung zurückgezogen worden ist. Damit war nicht ersichtlich, ob eine Erledigung des gegenständlichen Eventualantrages bereits zulässig geworden ist.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat mit Erkenntnis vom , GZ. LVwG jj/2014-22, betreffend den Feststellungsantrag gemäß § 10 ALSAG entschieden und im Wesentlichen bestätigt, dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen Tätigkeit um eine beitragspflichtige gehandelt hat.

Dagegen haben die Beschwerdeführer, beide vertreten durch H Rechtsanwälte GmbH, Adresse2, eine außerordentliche Revision an den VwGH erhoben sowie den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt. 

Der VwGH hat am den Beschluss zur Zl. Ra2015/07/0038-4 gefasst und dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht stattgegeben, weil die revisionswerbende Partei dem Konkretisierungsgebot im Zeitpunkt der Antragstellung nicht nachgekommen ist.

Im Hinblick auf die außerordentliche Revision hat der VwGH aber das Vorverfahren eingeleitet und die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung als belangte Behörde zur Revisionsbeantwortung aufgefordert. 

Dieser verfahrensrechtlichen Anordnung ist die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung mit Schreiben vom nachgekommen.

Das Revisionsverfahren ist beim VwGH unter der GZ. 2015/07/0038 anhängig.

Beweiswürdigung

Der dieser Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt stützt sich auf den Inhalt der Verwaltungsakten des Zollamtes Graz betreffend die zugrunde liegende Hauptsache, auf auf den Inhalt der Verwaltungsakten des Zollamtes Graz betreffend das verfahrensgegenständliche Aussetzungsverfahren, auf das dem Hauptverfahren zugrunde liegende Feststellungsverfahren gemäß § 10 ALSAG und auf den Schriftverkehr zwischen dem Bundefinanzgericht und dem Zollamt Graz bzw. mit den Beschwerde führenden Parteien im Zusammenhang mit der außerordentlichen Revision.

Rechtslage

Gemäß § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist die Aussetzung der Einhebung nicht zu bewilligen,
a) insoweit die Beschwerde nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheint, oder
b) insoweit mit der Bescheidbeschwerde ein Bescheid in Punkten angefochten wird, in denen er nicht von einem Anbringen des Abgabepflichtigen abweicht, oder
c) wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet ist.

Erwägungen

Bei der Aufhebung eines Bescheides durch Berufungsvorentscheidung handelt es sich um eine meritorische Entscheidung mit der Rechtsfolge, dass res iudicata vorliegt und dass "in dieser Sache" keine weitere Entscheidung mehr ergehen darf.

Der Begriff der "res iudicata" ist wie jener der Rechtswirkung von Bescheiden eine Auswirkung des Grundsatzes ne bis in idem, eine der grundlegenden Säulen der österreichischen Verfahrensrechtsordnung. Er besagt, dass in ein und derselben Sache nicht zweimal entschieden werden darf (Unwiederholbarkeit, Einmaligkeit; siehe Bichler, ÖStZ 1995, 233).

Sache ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der ersten Instanz gebildet hat (zB ).

Nur der Spruch (also die Sache) eines Bescheides erwächst in Rechtskraft und kann den Beschwerdeführer in subjektiven Rechten verletzen (zB ).

Bei der Beurteilung des in materieller Hinsicht in Rechtskraft erwachsenden Inhalts eines Bescheides ist davon auszugehen, dass Spruch und Begründung eines Bescheides eine Einheit bilden. Die dem Spruch beigegebene Begründung kann aber "nur dann" als Auslegungsbehelf herangezogen werden, wenn der Spruch eines rechtskräftigen Bescheides, für sich allein beurteilt, Zweifel an seinem Inhalt offen lässt. Ist aber der Spruch eines Bescheides eindeutig, dann kommt der Begründung eine den Inhalt des Bescheides modifizierende Wirkung nicht zu. Selbst ein Widerspruch der Begründung zum Spruch ist unerheblich, wenn nach dem Wortlaut des Spruches eines Bescheides über dessen Inhalt kein Zweifel obwalten kann (zB ).

Soweit in Abgabenvorschriften nichts anderes vorgeschrieben ist, hat die Abgabenbehörde die Abgaben durch Abgabenbescheid festzusetzen (§ 198 Abs. 1 BAO).

Mit dem Spruch von Bescheiden wird die Sache von Bescheiden zum Ausdruck gebracht. Abgabenbescheide haben im Spruch die Art und Höhe der Abgaben, den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit und die Grundlagen der Abgabenfestsetzung (Bemessungsgrundlagen) zu enthalten (§ 198 Abs. 2 BAO).

Diese Größen sind als Sache und damit die Angelegenheit, die - durch den Spruch erstinstanzlicher Bescheide zum Ausdruck gebracht - den Inhalt des Verfahrens bildet. Diese Größen als Grundlagen der Abgabenfestsetzung werden im Spruch eines Abgabenbescheides als objektive mengen- und wertbezogene Größen ihrem Wesen nach sachausgerichtet und bei zeitraumbezogenen Abgaben für einen bestimmen Zeitraum festgehalten.

Eine individualisierende Konkretisierung eines Abgabenfalles ist deshalb geboten, damit ein konkretes Geschehen, ein bestimmter Sachverhalt mit seinen zeitlichen und sachlichen Dimensionen so deutlich in seiner Individualität angesprochen und bezeichnet wird, dass die Abgabensache in ihrer tatsächlichen Gegebenheit von einer Rechtskraft (und damit verbundenen Wirkung, wie dem Wiederholungsverbot) umschlossen sein kann (siehe Stoll, BAO Kommentar2, § 198, 2076).

Zu den Bemessungsgrundlagen gehört notwendigerweise auch der "Zeitraum", für den die jeweiligen Abgaben vorgeschrieben wurden ().

Nun soll die Frage nach der Sache des mit Berufungsvorentscheidung vom aufgehobenen Bescheides vom und nach der Sache des Bescheides vom aufgelöst werden.

Sache (Inhalt) des Spruches des Bescheides vom  war die Entstehung eines Altlastenbeitrages in der Höhe von € 18.489,60 für das "zweite Quartal 2004" zuzüglich eines Verspätungs- und Säumniszuschlages in jeweils gleicher Höhe von € 369,79 für die Beschwerdeführer.

Sache (Inhalt) des Spruches des Bescheides vom hingegen ist die Entstehung eines Altlastenbeitrages in der Höhe von € 18.489,60 für das "vierte Quartal 2003" zuzüglich eines Verspätungs- und Säumniszuschlages in jeweils gleicher Höhe von € 369,79 für die Beschwerdeführer.

Damit hat das Zollamt Graz die Sache der beiden konkreten Abgabenverfahren und damit insoweit auch den Rahmen für eine allfällige Abänderungsbefugnis im Rechtszug festgelegt. Wie bereits bemerkt, unterliegt nur der Spruch eines Bescheides regelmäßig der Überprüfung und allfälligen Abänderung im Rechtszug.

In beiden Bescheiden bilden Spruch und Begründung eine Einheit. Die jeweils dem Spruch beigegebene Begründung könnte aber nur dann als Auslegungsbehelf herangezogen werden, wenn der Spruch des jeweiligen Bescheides, für sich allein beurteilt, Zweifel an seinem Inhalt offen ließe. Dies ist weder beim Bescheid vom , noch bei jenem vom der Fall.

Im Bescheid vom wurde ein Altlastenbeitrag für das "zweite Quartal 2004" festgesetzt.

Im Bescheid vom hingegen wurde ein Altlastenbeitrag für das "vierte Quartal 2003" festgesetzt.

Damit lag und liegt "keine Identität" der Sache vor (vgl. dazu auch ; ; )

Zur Frage, ob die beiden Entscheidungen des Unabhängigen Finanzsenates (-K/09) einschlägig sind, ist zunächst und einleitend darauf hinzuweisen, dass sich diese beiden Entscheidungen mit einer Normverbrauchsabgabe (NoVa) beschäftigt haben.
Im Hinblick darauf, dass die Verwendung von Fahrzeugen ohne Zulassung gemäß § 37 KFG iVm § 82 Abs. 8 bis zu zwei Monate ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig ist, wurde der zunächst in den danach aufgehobenen Bescheiden herangezogene Entstehungszeitpunkt der Steuerschuld (Zeitpunkt der zweckwidrigen Verwendung) in Anlehnung an die dazu ergangene Judikatur des Unabhängigen Finanzamtes vom zuständigen Finanzamt in den neuen Bescheiden um zwei Monate nach hinten verschoben.

Der Inhalt der beiden Entscheidungen des Unabhängigen Finanzsenates lässt sich im Wesentlichen durch den Hinweis auf den Rechtssatz (RS1) zur GZ. RV/0432-S/09 und den Folgerechtssatz zur GZ. RV/0276-K/09 (wie RV/0432-S/09) darstellen.
Dort heißt es:
"Wird ein Bescheid über die Festsetzung der NoVa mit Berufungsvorentscheidung nur deshalb aufgehoben, weil die Abgabenbehörde erster Instanz im Berufungsverfahren zu dem Schluss kommt, dass die Steuerschuld in einem anderen Monat, als dem im Bescheid genannten, entstanden ist, darf wegen res iudicata keine Neufestsetzung der NoVa erfolgen, sofern die maßgebenden tatsächlichen Umstände und die Rechtslage unverändert geblieben sind."

Die Entscheidungen sind für das gegenständliche Verfahren deshalb nicht einschlägig, weil bei gleicher Sache, bei gleich gebliebenen tatsächlichen Umständen und bei gleicher Rechtslage lediglich Rechtsfragen anders gelöst wurden.

Im verfahrensgegenständlichen Verfahren war die Sache, die den Inhalt des Spruches des aufgehobenen Bescheides vom gebildet hat (die Entstehung eines Altlastenbeitrages für das "zweite Quartal 2004") aber nicht mit jener Sache, die den Gegenstand des Spruches des Bescheides vom gebildet hat (die Entstehung eines Altlastenbeitrages für das "vierte Quartal 2003") ident.

Altlastenbeiträge entstehen "zeitraumbezogen". Gemäß § 7 ALSAG entsteht die Beitragsschuld - ausgenommen die Beförderung zu einer Tätigkeit außerhalb des Bundesgebietes - mit Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die beitragspflichtige Tätigkeit vorgenommen wurde.

Die Klärung der Frage, wann eine beitragspflichtige Tätigkeit vorgenommen wurde, ist die "Klärung einer Sachfrage".

Der Bescheid vom hat sich dabei auf die Ausführungen des A im Schreiben vom gestützt, wonach mit der (beitragspflichtigen) Tätigkeit, mit den Wegbefestigungsarbeiten am begonnen wurde und dass diese nach Unterbrechungen im Frühjahr 2004 abgeschlossen waren.

Der Bescheid vom hingegen stützt sich auf die Ausführungen der Beschwerdeführer in der Berufung vom gegen den Bescheid des Zollamtes Graz vom . Die Beschwerdeführer haben in der Berufung u.a. vorgebracht, dass die (beitragspflichtige) Tätigkeit nicht im zweiten Quartal 2004 vorgenommen wurde bzw. dass auch die Masse nicht richtig ermittelt wurde.

Die Sache des aufgehobenen Bescheides vom war durch dessen Spruch - die Entstehung eines Altlastenbeitrages für "beitragspflichtige Tätigkeiten im zweiten Quartal 2004" - festgelegt. Damit hat das Zollamt Graz die Sache des konkreten Abgabenfalles und insoweit auch den Rahmen für eine allfällige Abänderungsbefugnis im Rechtszug festgelegt.

Regelmäßig unterliegt der Spruch, die Sache eines Bescheides der Überprüfung und allfälligen Abänderung im Rechtsmittelverfahren. Das Zollamt Graz als Berufungsbehörde der ersten Rechtsstufe wäre im Rechtszug nicht berechtigt gewesen, den durch den Spruch des Bescheides vom festgelegten Zeitraum (der Zeitraum gehört notwendiger Weise zu den Bemessungsgrundlagen, für die die jeweiligen Abgaben vorgeschrieben werden - ), damit die festgelegte Sache abzuändern.

Das Zollamt Graz hat im Bescheid vom - diesmal mit dem vierten Quartal 2003 als Bemessungszeitraum - zunächst wiederum die bisher erhobene Masse in to, in der Meinung sie sei nach wie vor richtig, herangezogen, weil die angelieferten Baurestmassen Anfang Oktober 2003 sofort zum Zwecke der Wegbefestigung eingebaut und verdichtet wurden, weil also die beitragspflichtige Tätigkeit im vierten Quartal 2003 angefallen ist. Das Zollamt Graz hat im Zuge von weiteren Erhebungen aber feststellen müssen, dass eine Menge von 1.213 to tatsächlich nicht an den Ort der gegenständlichen Wegbefestigung verbracht worden ist. Es durfte diesfalls rechtens in der vor dem Unabhängigen Finanzsenat in der Hauptsache mit noch nicht erledigter Beschwerde bekämpften Berufungsvorentscheidung vom  die Masse betreffend den Anmeldungszeitraum "viertes Quartal 2003" abändern und diesbezüglich der Berufung hinsichtlich der Bemessungsgrundlage (to) stattgegeben.

Der Berechnung des Altlastenbeitrages betreffend das vierte Quartal 2003 liegen somit 1.355 to Baurestmassen zugrunde; dem verfahrensgegenständlichen Aussetzungsantrag damit die in der Berufungsvorentscheidung geminderten Altlastenbeiträge und Nebenabgaben.

Der Grundsatz "ne bis in idem" als eine der grundlegenden Säulen der österreichischen Verfahrensrechtsordnung, wonach in ein und derselben Sache nicht zweimal entschieden werden darf, verlangt, dass es verfahrensgegenständlich nicht zu ein und demselben "Anspruchszeitraum" zwei Entscheidungen geben darf.

Die rechtskräftige Berufungsvorentscheidung vom , Zl. 700000/hh/4/2007, bedingt, dass zum Anspruchszeitraum "zweites Quartal 2004" bei gleich gebliebener (bleibender) Rechtslage und bei gleich gebliebenen (bleibenden) tatsächlichen Umständen (beitragspflichtigen Tätigkeiten) keine weitere Entscheidung ergehen darf.

Zum Anspruchszeitraum "viertes Quartal 2003" gibt es keine zweite zum Bescheid vom sachidente beitragspflichtige Tätigkeiten betreffende erstinstanzliche Entscheidung.

Zur eingewendeten Verjährung ist deswegen noch auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung vom , Zl. 700000/ee/2011, zu verweisen, denen im Zuge der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen für eine Aussetzung der Einhebung vorerst nichts hinzuzufügen ist.

Damit ist klargestellt, dass sich das Bundesfinanzgericht mit dem Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO auseinander zu setzen hat.

Anträge auf Aussetzung der Einhebung können gemäß § 212a Abs. 3 BAO bis zur Entscheidung über die Bescheidbeschwerde (Abs. 1) gestellt werden. Sie sind zurückzuweisen, wenn sie nicht die Darstellung der Ermittlung des gemäß Abs. 1 für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages enthalten. Weicht der vom Abgabepflichtigen ermittelte Abgabenbetrag von dem sich aus Abs. 1 ergebenden nicht wesentlich ab, so steht dies der Bewilligung der Aussetzung im beantragten Ausmaß nicht entgegen.

Im Gegenstand haben die Beschwerdeführer die für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbeträge klargestellt.

Nach Abs. 4 leg. cit. sind die für Anträge auf Aussetzung der Einhebung geltenden Vorschriften auf Bescheidbeschwerden gegen die Abweisung derartiger Anträge und auf solche Beschwerden betreffende Vorlageanträge (§ 276 Abs. 2) sinngemäß anzuwenden.

Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht gemäß Abs. 5 in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer (eines) über die Beschwerde (Abs. 1) ergehenden
a) Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder
b) Erkenntnisses oder
c) anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung
zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages (§ 276 Abs. 2) nicht aus. Wurden dem Abgabepflichtigen für einen Abgabenbetrag sowohl Zahlungserleichterungen als auch eine Aussetzung der Einhebung bewilligt, so tritt bis zum Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf der Zahlungsaufschub auf Grund der Aussetzung ein.

Die Zollbehörden und das Bundesfinanzgericht wenden die §§ 85a bis 85e gemäß § 85f ZollR-DG (BGBl I 2013/14 ab ) auch dann an, wenn sie nicht (wie diesfalls) im Rahmen des Geltungsbereiches des § 2 Abs. 1 und 2 tätig werden.

Aus Abs. 1 des § 212a BAO ergeben sich Anspruchsvoraussetzungen insofern, als die Aussetzung der Einhebung
- zunächst einen diesbezüglichen Antrag, der im gegebenen Fall unbestritten vorliegt, voraussetzt;
- eine weitere wesentliche Voraussetzung ist die Abhängigkeit der Abgabenhöhe von einer unerledigten Beschwerde.

Eine Beschwerdevorentscheidung (bisher Berufungsvorentscheidung) ist (war) eine das Beschwerdeverfahren abschließende Erledigung (Ritz, BAO Kommentar4 und BAO Kommentar5, § 212a, jeweils Rz 28).

In Zollangelegenheiten ist als Besonderheit von einem "zwingend zweistufigen" Rechtszug ausgehen (§ 85e und § 85f ZollR-DG - BGBl I 2013/14 ab ). In einem Zollverfahren wird die Beschwerde als Rechtsbehelf der ersten Stufe durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt. Das Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht bildet gemäß § 85e ZollR-DG (BGBl I 2013/14 ab ) das Rechtsbehelfsverfahren der zweiten Stufe (Art. 243 Abs. 2 Buchstabe b Zollkodex).

Nach der Rechtlage vor dem war aus der Sicht der Anspruchsvoraussetzungen im Sinne des § 212a Abs. 1 BAO bei Rechtsbehelfsverfahren im Bereich der sachlichen Zuständigkeit der Zollbehörden bei Vorliegen von Berufungsvorentscheidungen in der Hauptsache, gegen die eine Beschwerde eingebracht wurde, eine der wesentlichsten Voraussetzungen, namentlich eine (wiederum) unerledigte Berufung nicht gegeben. Es hing in Zollverfahren in diesem Falle die Einhebung der Abgabe nicht mehr von der Erledigung einer Berufung ab.
Es erledigte die Berufungsvorentscheidung die Berufung und die Berufungsentscheidung die Beschwerde.

Der Antrag auf Aussetzung der Einhebung vom hatte als maßgebenden Aussetzungszeitraum den Zeitraum der Erhebung der Berufung in der Hauptsache () bis zur Bekanntgabe der Berufungsvorentscheidung vom (zugestellt am ) über die Berufung in der Hauptsache betroffen.

Weil nur berufungsverfangene oder beschwerdeverfangene Abgaben ausgesetzt werden können, war diese Anspruchsvoraussetzung einer offenen Berufung im gegebenen Fall daher im Zeitpunkt der Entscheidung mit Bescheid vom , Zl. 700000/cc/2011 (zugestellt am ), nicht mehr gegeben.

In der Folge wurde der von den Beschwerdeführern in der Berufungsschrift vom gegen den Bescheid des Zollamtes Graz vom "eventualiter" gestellte Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO zur Sache des nun im Rechtszug an das Bundesfinanzgericht herangetragenen Verfahrens.

Dieser Antrag betrifft als maßgebenden Aussetzungszeitraum den Zeitraum der Erhebung der Beschwerde in der Hauptsache () bis zur Bekanntgabe der noch ausstehenden Berufungsentscheidung über die Beschwerde in der Hauptsache.

Die beim Bundesfinanzgericht in der Hauptsache zur GZ. RV/nn/2011 behängende Beschwerde ist noch nicht erledigt und damit die Anspruchsvoraussetzung beschwerdeverfangener Abgaben gegeben, so dass das Bundesfinanzgericht im Hinblick auf die begehrte Aussetzung grundsätzlich im Rechtszug in der Sache zu entscheiden hat.

Weil die Beschwerdeführer mit ihren Vorbringen eines ne bis in idem und der Verjährung nicht durchdringen konnten, hat sich das Bundesfinanzgericht mit dem Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO auseinander zu setzen.

Eine Aussetzung der Einhebung ist insoweit nicht zu bewilligen, als die Berufung (Beschwerde) nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheint.

Die Beurteilung der Erfolgsaussichten einer Berufung anlässlich der Entscheidung über einen Aussetzungsantrag ist keinesfalls für die Berufungserledigung richtungsweisend und somit nicht präjudiziell. Aufgabe eines Aussetzungsverfahrens gemäß § 212a BAO ist es nicht, die Berufungsentscheidung (in der Hauptsache) vorwegzunehmen. Die Abgabenbehörden haben lediglich die Erfolgsaussichten anhand des Berufungsvorbringens (bzw. des Beschwerdevorbringens)  zu beurteilen (zB ) und sollten dabei in der Berufung (Beschwerde) nicht dargelegte Fragen der rechtlichen Beurteilung, die zu einem Erfolg führen könnten, nicht ausklammern ().

Berufungsbehauptungen sind im Hinblick auf ihre Erfolgsaussicht zudem lediglich abzuschätzen ().

Aber nicht nur eine Beschwerde kann zu einer Aussetzung führen, sondern es kann ein Anspruch auf Aussetzung der Einhebung von Abgaben auch dann begründet sein, wenn der Abgabepflichtige etwa den einem Abgabenbescheid vorgeschalteten Feststellungsbescheid anficht (Stoll, Kommentar BAO3, S 2268). 

Dem zugrunde liegenden Abgabenverfahren ist ein Feststellungverfahren nach § 10 ALSAG vorgeschaltet. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat mit Erkenntnis vom , GZ. LVwG jj/2014-22, betreffend den Feststellungsantrag gemäß § 10 ALSAG entschieden und im Wesentlichen bestätigt, dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen Tätigkeit um eine beitragspflichtige gehandelt hat.

Dagegen haben die Beschwerdeführer eine außerordentliche Revision an den VwGH erhoben. 

Der VwGH hat dazu das Vorverfahren eingeleitet, die belangte Behörde zur Revisionsbeantwortung aufgefordert und damit zunächst und augenscheinlich die außerordentliche Revision im Sinne von § 36 VwGG als zur weiteren Behandlung geeignet beurteilt, weshalb die Beschwerde nicht von vornherein als wenig erfolgversprechend angesehen werden kann, weil in Aussetzungsverfahren Erkenntnisse nicht vorwegzunehmen und Erfolgsaussichten nur abzuschätzen sind.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, weil das Bundesfinanzgericht bei seiner Entscheidung im Hinblick auf die bewilligte Aussetzung der Einhebung von Abgaben betreffend den Grundsatz ne bis in idem und betreffend die eingewendete Verjährung der in der Entscheidung dargelegten Judikatur des VwGH gefolgt ist.
Hat der VwGH bei einer außerordentlichen Revision das Vorverfahren eingeleitet und die im Feststellungsverfahren belangte Behörde zur Revisionsbeantwortung aufgefordert, kann ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung von Abgaben des Hauptverfahrens nicht von vornherein als wenig erfolgversprechend angesehen werden, zumal in Aussetzungsverfahren Erkenntnisse nicht vorwegzunehmen und Erfolgsaussichten nur abzuschätzen sind.
Zu den Bemessungsgrundlagen gehört notwendigerweise auch der Zeitraum, für den die jeweiligen Abgaben vorgeschrieben wurden. Bemessungszeiträume sind eine der Größen, die als Sache den Spruch erstinstanzlicher Bescheide zum Ausdruck bringen. Diese Größen als objektive mengen- und wertbezogene Größen sind ihrem Wesen nach sachausgerichtet und bei zeitraumbezogenen Abgaben für einen bestimmen Zeitraum festgehalten. Damit wird ein konkretes Geschehen, ein bestimmter Sachverhalt mit seinen zeitlichen und sachlichen Dimensionen so deutlich in seiner Individualität angesprochen und bezeichnet, dass die Abgabensache in ihrer tatsächlichen Gegebenheit von einer Rechtskraft umschlossen sein kann.

Graz, am

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