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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 15.01.2016, RV/6300014/2014

Aufhebung eines ohne Befragung des Beschuldigten ergangenen Straferkenntnisses und Zurückweisung der Finanzstrafsache zur Vornahme ergänzender Ermittlungen

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch Dr. Richard Tannert als Vorsitzenden des Finanzstrafsenates Salzburg 2 in der Finanzstrafsache gegen Dr.A, geb. xxxx, Augenfacharzt, whft. XXX, vertreten durch Meindl + Partner Steuerberatungs GmbH, Kuenburgstraße 10, 5580 Tamsweg, wegen fahrlässiger Abgabenverkürzungen nach § 34 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG), Finanzamt Salzburg-Land, StrNr. 093/2013/00654-001, über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen das Straferkenntnis der Einzelbeamtin des Finanzamtes Salzburg-Land als Finanzstrafbehörde vom den Beschluss gefasst:

I. Das angefochtene Erkenntnis wird aufgehoben und die Finanzstrafsache dem Finanzamt Salzburg-Land als Finanzstrafbehörde gemäß § 161 Abs. 4 FinStrG zur Vornahme ergänzender Erhebungen zurückgestellt.

II. Gegen diesen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes als verfahrensleitende Verfügung ist eine abgesonderte Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig (§ 25a Abs. 3 VwGG).

Entscheidungsgründe

Der Beschuldigte betreibt in X eine Augenarztpraxis samt dazugehörigem Kontaktlinseninstitut. Im Jahre 2011 hat betreffend die Veranlagungsjahre 2008 bis 2010 bei Dr.A eine Betriebsprüfung stattgefunden. Im Anschluss daran wurde gegen ihn ein Finanzstrafverfahren wegen des Verdachtes begangener Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 1 FinStrG eröffnet.

Mit Erkenntnis der Einzelbeamtin des Finanzamtes Salzburg-Land als Finanzstrafbehörde vom , StrNr. 093/2013/00654-001, wurde Dr.A schließlich nach in seiner Abwesenheit durchgeführter mündlicher Verhandlung lediglich der fahrlässigen Abgabenverkürzungen nach § 34 Abs. 1 FinStrG schuldig gesprochen, weil er fahrlässig unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch die Abgabe unrichtiger Steuererklärungen betreffend die Veranlagungsjahre 2008 bis 2010 eine Verkürzung an Einkommensteuer in Höhe von insgesamt € 3.792,20 (2008: € 1.412,63 + 2009: € 1.382,57 + 2010: € 997,00) bewirkt habe, indem in den eingereichten Einkommensteuererklärungen zu Unrecht Ausgaben der privaten Lebensführung als Betriebsausgaben abgesetzt wurden, wodurch die genannten bescheidmäßig festzusetzenden Abgaben in angeführter Höhe zu niedrig festgesetzt worden seien, und über ihn gemäß § 34 Abs. 4 [ergänze: iVm § 21 Abs. 1 und 2] FinStrG eine Geldstrafe von € 1.000,00 und gemäß § 20 FinStrG für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen verhängt; zusätzlich wurde dem Beschuldigten der Ersatz pauschaler Verfahrenskosten nach § 185 [Abs. 1 lit. a] FinStrG in Höhe von € 100,00 auferlegt.

Zur näheren Präzisierung des Vorwurfes wird im Spruch des Straferkenntnisses auf einen Bericht vom über eine beim Beschuldigten durchgeführte Außenprüfung mit der ABNr. mmmm verwiesen.

Unter der ABNr. mmmm ist tatsächlich am ein Bericht über das Ergebnis einer Außenprüfung ergangen, in welchem unter Textziffer 3 "Werbe- Repräsentationsaufwand" ausgeführt wird:

"In den Prüfungsjahren 2008 bis 2010 wurden sämtliche Bewirtungskosten bzw. Geschenke usw. zu 100 % als Aufwand verbucht. Auf den Rechnungen waren die Kundennamen bzw. der Zweck der Werbung nicht vermerkt. Auf einigen wenigen Rechnungen (2009) war der Kundenname vermerkt - jedoch kaum leserlich! Geburtstagsessen der Ehegattin, Festspielkarten usw. stellen keine Betriebsausgabe dar. Arzt - Werbecharakter?
Folgende Repräsentationsaufwendungen (Aufstellung siehe Excel 'Reprä2' sind lt. BP nicht bzw. zu 50 % abzugsfähig:
kein Werbeaufwand € 1.908,63 (2008) + € 2.363,30 (2009) + € 2.433,90 (2010), Summe € 6.705,83;
50 % Werbe-Repräsentation lt. Aufstellung BP {Teilbeträge in übermittelten Unterlagen unleserlich}, Summe € 3.072,74.
..."

Zur Begründung wird im bekämpften Bescheid unter anderem ausgeführt:

Es handle sich um ein fahrlässiges Fehlverhalten, weil Dr.A - auch unter Berücksichtigung seiner großen Praxis und der damit verbundenen Arbeitsüberlastung - die Sorgfalt außer Acht gelassen habe, zu der er nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt sei und die ihm auch zuzumuten sei.

Bei der Strafbemessung wurde als mildernd die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschuldigten und einer erfolgte Schadensgutmachung, als erschwerend "die Begehung der Tat über einen mehrjährigen Zeitraum" [gemeint wohl: die Mehrzahl der Verfehlungen in einem Zeitraum von mehreren Jahren] gewertet.

Gegen diesen Bescheid hat der Beschuldigte innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, dass dem Parteiengehör nicht Genüge getan worden sei. Er, der Beschuldigte, habe durchaus seine Bereitschaft zur Anwesenheit bei der mündlichen Verhandlung bekanntgegeben, jedoch sei ihm von der Verhandlungsleiterin [wohl fernmündlich] mitgeteilt worden, dass eine Anwesenheit [gemeint wohl: seine Anwesenheit] nicht erforderlich sei. daraus könne zu seinen Ungunsten nicht abgeleitet werden, dass er kein Interesse an der Aufklärung des Sachverhaltes gehabt hätte.

Inhaltlich würden die [finanzstrafrechtlich relevanten] Posten des Repräsentationsaufwandes primär Kosten betreffend, die im Zusammenhang mit Verhandlungen mit einzelnen Geschäftspartnern, wissenschaftlich Tätigen usw. entstanden seien. Es sei notwendig, dass zu verschiedenen Gerätelieferanten Kontakte gepflogen werden. Diese Kontaktpflege sei rein betrieblich bedingt und diene der Sicherung und Erhaltung des hohen Niveaus der Augenarztpraxis und indirekt dem Institut für Kontaktlinsen.

Im Zuge einer mündlichen Verhandlung vor einem Finanzstrafsenat möchte nunmehr der Beschuldigte - so seine Ausführungen im Schriftsatz - an Hand der Einzelpositionen den Inhalt der Gespräche vortragen.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 161 Abs. 4 FinStrG kann das Bundesfinanzgericht die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses unter Zurückverweisung der Sache an die Finanzstrafbehörde mit Beschluss verfügen, wenn es umfangreiche Ergänzungen des Untersuchungsverfahrens für erforderlich hält, wobei diese Entscheidung gemäß § 62 Abs. 2 letzter Satz FinStrG bereits vom Senatsvorsitzenden getroffen werden kann.

Laut den dem Bundesfinanzgericht von der Finanzstrafbehörde übermittelten Unterlagen ist nun der Beschwerdeführer im Zuge des Finanzstrafverfahrens bisher tatsächlich nicht zu dem als finanzstrafrechtlich relevant erachteten Sachverhalt vernommen worden. Eine solche Befragung wäre aber unabdingbar gewesen, wollte der Beschuldigte seine gänzliche Entlastung herbeiführen.

Die Betriebsprüferin berichtete in einer Stellungnahme vom an die Finanzstrafbehörde, dass die Betriebsprüfung im Gebäude des Finanzamtes stattgefunden hätte und ihr vom damaligen Steuerberater des Beschuldigten sämtliche Buchhaltungsbelege samt den dazu gehörenden Einnahmen- / Ausgaben-Rechnungen persönlich ins Finanzamt gebracht worden seien. Bei Durchsicht der Belege sowie des Kontos "Werbeaufwand" sei ihr sofort aufgefallen, dass überdurchschnittlich viele Gasthausrechnungen Rechnungen betreffend die Fa. B, aber auch Karten für Konzerte usw. zu 100 % aufwandsmindernd verbucht worden waren. Sie habe sich daraufhin sämtliche bezughabenden Belege angesehen und festgestellt, dass ein Großteil der Aufwände nicht berufsbedingt gewesen wäre. Die letztendlich im Abgabenverfahren getroffene Lösung wäre aus ihrer Sicht sehr großzügig gewesen.

Entsprechend der dem Bundesfinanzgericht bekannten Aktenlage scheint der Verdacht zu bestehen, dass in einem nicht unbeträchtlichem Ausmaß derartige tatsächlich privat veranlasste Aufwendungen bzw. beruflich mitveranlasste, aber ebenfalls steuerlich nicht absetzbare Repräsentationsaufwendungen in den steuerlichen Rechenwerken als Betriebsausgaben zum Ansatz gebracht worden sind, wobei dies auch den Rahmen einer großzügigen Interpretation zugunsten des Abgabepflichtigen überschritten hätte. Insoweit wäre steuerliches Basiswissen verletzt worden.

Es stellte sich dann die Frage, wie dies bei einer aufrechten abgabenredlichen Steuerberatung des Beschuldigten geschehen konnte. Wenn der Sachverhalt der Betriebsprüferin sofort aufgefallen ist, warum wäre dies den Mitarbeitern der befassten Steuerberatungskanzlei nicht ebenso sofort aufgefallen?

Das angefochtene Straferkenntnis trifft keine Aussage, worin konkret das Verschulden des Beschwerdeführers gelegen wäre, ob er etwa fahrlässig seiner Steuerberatungskanzlei nur unzureichende Informationen gegeben hätte, sodass die seine Angelegenheiten bearbeitenden Sachbearbeiter über den tatsächlichen Lebenssachverhalt in die Irre geführt worden wären, weshalb die Aufwendungen fälschlicherweise als Betriebsausgabe gebucht worden seien, oder ob etwa ein Überwachungsverschulden vorläge.

Was hat Dr.A selbst infolge Außerachtlassung der ihm gebotenen, möglichen und zumutbaren Sorgfalt falsch gemacht?

Eine Klärung dieser Frage führt notwendigerweise zu den Mitarbeitern der damals befassten Steuerberatungskanzlei, für welche wohl vorerst ein Anfangsverdacht dahingehend besteht, dass sie vorsätzlich zu den verfahrensgegenständlichen Einkommensteuerverkürzungen bei Dr.A beigetragen hätten.

Eine erste Antwort könnte eine (erstmalige) Einvernahme des Beschuldigten erbringen; ergäbe sich aus dieser Befragung, dass die abgabenrechtliche Würdigung der fraglichen Belege und die Entscheidung, diese ins steuerliche Rechenwerk des Dr.A aufzunehmen, den Mitarbeitern der Steuerberatungskanzlei übertragen war, wären auch gegen diese eventuell entsprechende Finanzstrafverfahren zu führen. Dem Bundesfinanzgericht als Rechtsmittelgericht aber ist es untersagt, derartige finanzstrafbehördliche Ermittlungen, welche mit dem Verfahren gegen den Beschuldigten zu verbinden wären, zu führen.

Es war daher aus Gründen der Verfahrenökonomie spruchgemäß das bekämpfte Straferkenntnis aufzuheben und die Finanzstrafsache zur Vorname der ergänzenden Erhebungen der Finanzstrafbehörde zurückzustellen.

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen diese verfahrensleitende Verfügung ist eine abgesonderte Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 25a Abs. 3 Verwaltungsgerichtshofgesetz nicht zulässig. Sie könnte erst in einer Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes angefochten werden.

Salzburg-Aigen, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
konkretes Fehlverhalten
Augenfacharzt
Repräsentationsaufwand
fahrlässige Abgabenverkürzung
Zitiert/besprochen in
Gumprecht in BFGjournal 2016, 248
Mascha/Obermann in ÖJZ 2021/79
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.6300014.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at