Zollwert einer vorschriftswidrig verbrachten gebrauchten Armbanduhr
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter
R. über die als Beschwerde im Sinn des Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zu erledigende Berufung der
Bfin
,
Adr
, gegen den Bescheid des Zollamtes Feldkirch Wolfurt vom , Zahl
******/******
/07/2009, betreffend Eingangsabgaben,
zu Recht erkannt:
1. Der angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass die Eingangsabgaben für die Beschwerdeführerin nach Art. 202 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 3 Zollkodex (ZK) in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) entstanden sind und wie folgt neu festgesetzt werden :
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Zoll (A00) | € 0,80 |
Einfuhrumsatzsteuer (B00) | € 552,96 |
Summe: | € 553,76 |
Abgabenberechnung:
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Warennummer | Abgaben-art | Bemessungs-grundlage | Abgaben-satz | Betrag |
9101110000 | A00 | 1,00 | € 0,80/St. | € 0,80 |
B00 | € 2.764,80 | 20 % | € 552,96 |
Gegenüberstellung:
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A00 | B00 | Summe | |
bisher | € 0,80 | € 1.090,10 | €1.090,96 |
neu | € 0,80 | € 552,96 | € 553,76 |
Gutschrift | € 0,00 | € 537,14 | € 537,20 |
2. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid vom , Zahl ******/****** /07/2009, teilte das Zollamt Feldkirch Wolfurt der Beschwerdeführerin die buchmäßige Erfassung von Eingangsabgaben für eine im Bescheid näher bezeichneten Armbanduhr gemäß Art. 203 Abs. 1 ZK iVm § 2 Abs. 1 ZollR-DG in Höhe von insgesamt € 1.090,96 (Zoll: € 0,80 und Einfuhrumsatzsteuer € 1.090,10) mit.
In der Begründung des Bescheides führte das Zollamt aus, dass die Beschwerdeführerin unter Verletzung der zollrechtlichen Gestellungspflicht eine Uhr der Marke Maurice Lacroix Masterpiece Chrono Globe entgegen den Bestimmungen der Zollrechts-Durchführungsverordnung (ZK-DVO) in das Zollgebiet verbracht und diese dabei der zollamtlichen Überwachung entzogen habe. Der Wert sei gemäß § 184 BAO nach Rückfragen bei inländischen Händlern mit € 5.450,00 festgesetzt worden.
Dagegen wurde mit Eingabe vom der Rechtsbehelf der Berufung erhoben und begründend ausgeführt, dass die Errechnung der Einfuhrumsatzsteuer nicht korrekt sei, Der Neupreis der Armbanduhr betrage CHF 5.570,00, was in etwa € 3.700,00 entspreche. Die Uhr sei vor rund fünf Jahren gekauft und zwischenzeitlich getragen worden, was den Wert entsprechend vermindere. Der reelle Zeitwert betrage daher im Höchstfall € 1.500,00.
Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom , Zahl ******/******/11/2009, unter Hinweis auf die Neuwertigkeit der Uhr aufgrund der Restaurierung und Zertifikatausstellung im Dezember 2009 als unbegründet abgewiesen.
Dagegen wurde mit Eingabe vom der Rechtsbehelf der Beschwerde (nunmehr Vorlageantrag) erhoben. Zu den Ausführungen des Zollamtes brachte die Beschwerdeführerin vor, dass es richtig sei, dass die Armbanduhr von einem Goldschmied aufgefrischt worden sei, dennoch sei diese nicht als neu zu klassifizieren. Sie weise leichte Gebrauchsspuren auf dem Band und dem Gehäuse auf. Auch ein Auto, welches nach fünf Jahren restauriert und poliert werde, könne nicht zum Neupreis verkauft werden.
Im Rahmen der Ermittlung des Zollwertes durch das Bundesfinanzgericht wurde mit Schreiben vom Parteiengehör gewährt. Die Beschwerdeführerin akzeptierte mit Schreiben vom die Ermittlung der Bemessungsgrundlagen.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
II. Sachverhalt:
Am wurde von Beamten der Zollstelle Höchst im Rahmen einer Kontrolle beim Postamt in Höchst festgestellt, dass die Beschwerdeführerin eine Armbanduhr der Marke Maurice Lacroix Masterpiece Chrono Globe ohne Gestellung und Abgabe einer Zollanmeldung über die Zollstelle Höchst in das Zollgebiet der Union verbracht hatte, um diese im Auftrag ihres Chefs, einem Uhrenhändler in A. /Schweiz, auf dem Postwege nach Frankreich zu versenden.
Eine Rechnung über den Kaufpreis konnte von der Beschwerdeführerin nicht vorgelegt werden. Die Lieferung der Uhr am und der Listenpreis in Höhe von CHF 5.570,00 wurde vom Hersteller bestätigt.
III. Beweiswürdigung:
Der relevante Sachverhalt ergibt sich hinsichtlich der Umstände der Verbringung der Armbanduhr nach Österreich unstrittig und schlüssig aus dem vorgelegten Eingangsabgabenakt des Zollamtes. Bestritten wird der vom Zollamt zur Bemessung der Eingangsabgaben herangezogene Zollwert.
IV. Rechtslage:
Im Beschwerdefall ist gemäß § 323 Abs. 38 BAO die am beim Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängig gewesene Beschwerde vom Bundesfinanzgericht als Beschwerde im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.
Gemäß Art. 202 Abs. 1 Buchst. a) der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABlEG Nr. L 302 vom (Zollkodex - ZK) entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht wird.
Zollschuldner ist gemäß Art. 202 Abs. 3 erster Anstrich die Person, welche die Ware vorschriftswidrig in dieses Zollgebiet verbracht hat.
Die Bestimmungen u.a. des Zollkodex gelten nach § 2 Abs. 1 des ZollR-DG auch in allen nicht vom Zollkodex erfassten unionsrechtlich und innerstaatlich geregelten Angelegenheiten des Warenverkehrs über die Grenzen des Anwendungsgebietes, einschließlich der Erhebung von Abgaben (sonstige Eingangsabgaben) und anderen Geldleistungen, soweit im ZollR-DG oder in den betreffenden Rechtsvorschriften die Vollziehung der Zollverwaltung übertragen und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist. Als sonstige Eingangsabgaben gilt die Einfuhrumsatzsteuer (§ 26 UStG 1994).
Gemäß Art. 29 Abs. 1 ZK ist der Zollwert eingeführter Waren der Transaktionswert, das heißt der für die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis.
Artikel 30 ZK lautet:
"Artikel 30
(1) Kann der Zollwert nicht nach Artikel 29 ermittelt werden, so ist er in der Reihenfolge des Absatzes 2 Buchstaben a) bis d) zu ermitteln, und zwar nach dem jeweils ersten zutreffenden Buchstaben mit der Maßgabe, dass die Inanspruchnahme der Buchstaben c) und d) auf Antrag des Anmelders in umgekehrter Reihenfolge erfolgt; nur wenn der Zollwert nicht nach einem bestimmten Buchstaben ermittelt werden kann, darf der nächste Buchstabe in der in diesem Absatz festgelegten Reihenfolge herangezogen werden.
(2) Der nach diesem Artikel ermittelte Zollwert ist einer der folgenden Werte:
a) der Transaktionswert gleicher Waren, die zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauft und zu demselben oder annähernd demselben Zeitpunkt wie die zu bewertenden Waren ausgeführt wurden;
b) der Transaktionswert gleichartiger Waren, die zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauft und zu demselben oder annähernd zu demselben Zeitpunkt wie die zu bewertenden Waren ausgeführt wurden;
c) der Wert auf der Grundlage des Preises je Einheit, zu dem die eingeführten Waren oder eingeführte gleiche oder gleichartige Waren in der größten Menge insgesamt in der Gemeinschaft an Personen verkauft werden, die mit den Verkäufern nicht verbunden sind;
d) der errechnete Wert, bestehend aus der Summe folgender Elemente:
„- Kosten oder Wert des Materials, der Herstellung sowie sonstiger Be- oder Verarbeitungen, die bei der Erzeugung der eingeführten Waren anfallen;
- Betrag für Gewinn und Gemeinkosten, der dem Betrag entspricht, der üblicherweise von Herstellern im Ausfuhrland bei Verkäufen von Waren der gleichen Art oder Beschaffenheit wie die zu bewertenden Waren zur Ausfuhr in die Gemeinschaft angesetzt wird;
- Kosten oder Wert aller anderen Aufwendungen nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe e).“
(3) Die zusätzlichen Voraussetzungen und Einzelheiten der Durchführung zu Absatz 2 werden nach dem Ausschussverfahren festgelegt"
Artikel 31 ZK lautet:
"Artikel 31
(1) Kann der Zollwert der eingeführten Waren nicht nach den Artikeln 29 und 30 ermittelt werden, so ist er auf der Grundlage von in der Gemeinschaft verfügbaren Daten durch zweckmäßige Methoden zu ermitteln, die übereinstimmen mit den Leitlinien und allgemeinen Regeln
- des Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994,
- des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994
sowie
- der Vorschriften dieses Kapitels.
(2) Der nach Absatz 1 ermittelte Zollwert darf nicht zur Grundlage haben:
a) den Verkaufspreis in der Gemeinschaft von Waren, die in der Gemeinschaft hergestellt worden sind;
b) ein Verfahren, nach dem jeweils der höhere von zwei Alternativwerten für die Zollbewertung heranzuziehen ist;
c) den Inlandsmarktpreis von Waren im Ausfuhrland;
d) andere Herstellungskosten als jene, die bei dem errechneten Wert für gleiche oder gleichartige Waren nach Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe d) ermittelt worden sind;
e) Preise zur Ausfuhr in ein Land, das nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehört;
f) Mindestzollwerte;
g) willkürliche oder fiktive Werte"
V. Rechtliche Erwägungen:
Strittig ist im gegenständlichen Fall der für die Bemessung der Eingangsabgaben heranzuziehende Zollwert der Armbanduhr.
Mangels Vorliegens eines Transaktionswertes kommt im gegenständlichen Fall eine Bemessung des Zollwertes nach dem vorrangig anzuwendenden Art. 29 ZK nicht in Betracht. Eine Wertermittlung nach Art. 30 Zollkodex, der auf den Transaktionswert gleicher oder gleichartiger Waren abstellt, kommt ebenfalls nicht Betracht, da entsprechende Werte nicht bekannt sind. Der Zollwert ist daher in Anwendung des Art. 31 ZK nach der Schlussmethode zu bemessen.
Als zweckmäßige Methode nach dieser Bestimmung erweist sich dabei den Gebrauch der Armbanduhr und die durchgeführte Auffrischung mit einem entsprechenden Abschlag vom Listenpreis zu berücksichtigen.
Der Neuwert (Listenpreis) der Armbanduhr wurde von der Beschwerdeführerin mit 5.570,00 Schweizer Franken nachgewiesen. Dies entspricht unter Anwendung des Zollwertkurses im Zollschuldentstehungszeitpunkt in Höhe von 1,5112 einem Wert in Euro von 3.685,81. Der Gebrauch der Armbanduhr war mit einem Abschlag von rund 25 % zu berücksichtigen. Das ergibt für die gegenständliche Uhr einen Zollwert von € 2.764,00.
Die Höhe des Abschlages ergibt sich dabei aus dem Unterschiedsbetrag zwischen Neuwert und Verkaufspreis einer im Internet unter www.chrono.ch angebotenen gleichen Uhr, welche ebenfalls einer Revision unterzogen und mit neuen Garantiepapieren ausgestattet worden ist.
Dem ursprünglichen Antrag der Beschwerdeführerin den Wert mit lediglich 1.500,00 festzulegen, konnte mangels entsprechender Anhaltspunkte, die diesen Wert rechtfertigen könnten, nicht gefolgt werden.
Nach Art. 202 Abs. 1 Buchst. a ZK entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht wird. Im Sinne dieses Artikels ist vorschriftswidriges Verbringen jedes Verbringen unter Nichtbeachtung der Art. 38 bis 41 und 177 zweiter Gedankenstrich.
Gemäß Art. 203 Abs. 1 erster Anstrich ZK entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen wird.
Die belangte Behörde ist im angefochtenen Bescheid davon ausgegangen, dass die Einfuhrzollschuld nach Art. 203 ZK entstanden ist.
Im Hinblick auf die Regelung des Art. 234 Abs. 2 ZK-DVO ist jedoch unter den dort genannten Voraussetzungen von einer vorschriftswidrigen Verbringung und somit von einer Entstehung der Zollschuld nach Art. 202 Abs. 1 ZK auszugehen. Diese Voraussetzungen sind gegeben. Es wurde bei einer Kontrolle festgestellt, dass die Willensäußerung durch bloßes Passieren einer Zollstelle ohne Abgabe einer Zollanmeldung durch die Beschwerdeführerin anlässlich der Einreise in das Zollgebiet der Union im Sinne des Art. 233 ZK-DVO erfolgt ist, ohne dass die Voraussetzungen der Art. 230 bis 232 ZK-DVO erfüllt waren. Bei der vorschriftswidrig verbrachen Uhr handelt es sich weder um ein Reisemitbringsel, noch um eine Ware die konkludent zur vorübergehenden Verwendung angemeldet werden hätte können.
Da die Voraussetzungen des Art. 230 bzw. Art. 232 ZK-DVO nicht vorlagen, konnte die Fiktion der Gestellung, Annahme der Anmeldung und Überlassung der Uhr nach Art. 234 Abs. 1 ZK-DVO nicht greifen. Die belangte Behörde hätte daher bei der Vorschreibung der Einfuhrzollschuld nicht Art. 203 ZK, sondern Art. 202 Abs. 1 Buchst. a) und Abs. 3 erster Anstrich ZK anzuwenden gehabt (vgl. , 0114).
Da jedoch die Zollschuld im Zeitpunkt des vorschriftswidrigen Verbringens der Uhr in das Zollgebiet (Art. 202 Abs. 2 ZK) wie im Falle der Anwendung des Art. 203 Abs. 2 ZK bei der Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung beinahe zeitgleich in derselben Höhe entstand, konnte ohne Verletzung der Rechte der Beschwerdeführerin, der Tatbestand entsprechend abgeändert werden (vgl. zB ).
VI. Unzulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da das Bundesfinanzgericht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist und sich auch sonst keine Hinweise auf eine grundsätzlich zu klärende Rechtsfrage ergibt, war die Revision als nicht zulässig zu erklären. Zu Fragen der Beweiswürdigung ist das Revisionsverfahren im Allgemeinen ohnehin nicht vorgesehen.
Innsbruck, am
Zusatzinformationen
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Materie | Zoll |
betroffene Normen | Art. 31 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1 Art. 202 Abs. 1 Buchstabe a ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2016:RV.5200023.2011 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at