Mängelbehebungsauftrag wegen fehlender Unterschrift nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides
Rechtssätze
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RV/3200003/2015-RS1 | Wird ein Bescheid erlassen und erlässt die Behörde erst nach Zustellung dieses Bescheides einen Mängelbehebungsauftrag, weil sie erst zu diesem Zeitpunkt bemerkt, dass bloß eine Kopie eines Antrags eingereicht wurde und es - wie in diesem Fall - an einer im Original zwingend zu setzenden Unterschrift fehlt, ändert dies nichts an der Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde. |
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache JJ, vertreten durch JA; gegen den Bescheid des Zollamt Innsbruck vom , XY betreffend Bewilligung iSd § 52 Abs 7 AlkStG zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als der erstinstanzliche Bescheid wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde ersatzlos aufgehoben wird.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Schreiben vom (eingelangt mit ) wurde durch den Bf. ein Antrag auf allgemeine Zulassung als Versandhändler für Alkohol und alkoholhaltige Waren nach § 52 Abs 7 AlkStG eingebracht.
Mit Bescheid des Zollamtes Innsbruck vom wurde der Antrag abgewiesen. Begründet wurde die Abweisung ua damit, dass die Bf. Lieferungen nach Österreich getätigt hat, obwohl ihr dies untersagt wurde.
In der dagegen eingebrachten Beschwerde vom wurde vorgebracht, dass der ursprüngliche Inhaber der Bf. in keinem Zusammenhang mehr mit der Bf. stehe. Die Abgaben der Bf., dass bereits getätigte Lieferungen bekannt gegeben worden seien, dürfe nicht zum Nachteil der Bf. ausgelegt werden. Unklar sei, wer gegenüber wem mitgeteilt habe, dass jeglicher Handel zu unterbleiben habe, was einem Bestimmtheitsgebot wiederspreche. Tatsächlich sei aber - aufgrund einer indirekten Aufforderung - ab jeglicher Handel in das österreichische Steuergebiet eingestellt worden. Dass die Bf. an einer engen Zusammenarbeit interessiert gewesen sei, müsse auch dadurch erkennbar sein, dass auch die geforderte Sicherheitsleistung erbracht wurde. Es werde moniert, dass das Ermessen für den Zeitraum bis nicht geübt worden wäre.
Mit Mängelbehebungsauftrag vom wurde dem Antragsteller aufgetragen, den mit gestellten Antrag zu unterschreiben, weil es sich lediglich um eine Kopie gehandelt habe.
Mit Schreiben vom wurde ein - im Original - unterschriebener Antrag eingereicht.
Die Beschwerde wurde mittels Beschwerdevorentscheidung vom , Zahl: YX als unbegründet abgewiesen.
Erwägungen
§ 52 Alkoholsteuergesetz idF BGBl. I Nr. 151/2009 lautet:
(1) Versandhandel betreibt, wer ein Erzeugnis aus dem freien Verkehr des Mitgliedstaates, in dem er seinen Geschäftssitz hat, an Privatpersonen in anderen Mitgliedstaaten liefert und den Versand des Erzeugnisses an den Erwerber selbst durchführt oder durch andere durchführen läßt (Versandhändler). Als Privatpersonen im Sinne dieser Bestimmung gelten alle Erwerber, die sich gegenüber dem Versandhändler nicht als Abnehmer ausweisen, deren innergemeinschaftliche Erwerbe nach den Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes der Umsatzsteuer unterliegen.
(2) Wird ein Erzeugnis durch einen Versandhändler mit Geschäftssitz in einem anderen Mitgliedstaat in das Steuergebiet geliefert, entsteht die Steuerschuld mit der Auslieferung des Erzeugnisses an die Privatperson im Steuergebiet. Steuerschuldner ist der Versandhändler. Wird das Verfahren nach Abs. 3 nicht eingehalten, wird der Erwerber des Erzeugnisses neben dem Versandhändler Steuerschuldner.
(2a) § 8 Abs. 3 gilt sinngemäß.
(3) Wer als Versandhändler ein Erzeugnis in das Steuergebiet liefern will, hat jede Lieferung vor der Versendung dem Zollamt Innsbruck , unter Angabe der für die Versteuerung maßgeblichen Merkmale anzuzeigen und Sicherheit in Höhe der zu erwartenden Steuerbelastung zu leisten. Wird ein Beauftragter zugelassen (Abs. 5), muß die Sicherheit auch dessen Steuerschuld abdecken.
(4) Der Steuerschuldner hat für ein Erzeugnis, für das die Steuerschuld entstanden ist, unverzüglich bei dem im Abs. 3 bezeichneten Zollamt eine Steueranmeldung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen. Die Steuer ist spätestens bis zum 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats zu entrichten. Wird das Verfahren nach Abs. 3 nicht eingehalten, ist die Steuer unverzüglich zu entrichten. Wurde ein Beauftragter (Abs. 5) zugelassen, richtet sich die Zuständigkeit nach Abs. 6.
(5) Auf Antrag des Versandhändlers kann eine im Steuergebiet ansässige Person oder Personenvereinigung als Beauftragter zugelassen werden, wenn sie ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führt, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellt, Aufzeichnungen über die Lieferungen des Antragstellers in das Steuergebiet führt und gegen ihre steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Der Beauftragte wird neben dem Versandhändler Steuerschuldner und hat die sonstigen steuerlichen Pflichten des Versandhändlers zu erfüllen.
(6) Der Antrag (Abs. 5) ist bei dem Zollamt schriftlich einzubringen, in dessen Bereich sich der Geschäftssitz des Beauftragten befindet. Der Antrag muß alle für die Erteilung der Bewilligung geforderten Voraussetzungen enthalten. Die Unterlagen über den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben sind beizufügen. Anzugeben sind der Name oder die Firma, der Geschäftssitz des Versandhändlers und des Beauftragten, Art und Menge des zu liefernden Erzeugnisses sowie die Höhe der voraussichtlich während zweier Kalendermonaten entstehenden Steuer. Weiters ist die Erklärung des Beauftragten vorzulegen, daß dieser mit der Antragstellung einverstanden ist.
(7) Soll ein Erzeugnis nicht nur gelegentlich im Versandhandel geliefert werden, kann das Zollamt Innsbruck auf Antrag des Versandhändlers oder des Beauftragten die Zulassung zu Lieferungen in das Steuergebiet allgemein erteilen und bewilligen, daß die Steueranmeldung zusammengefaßt für alle Lieferungen in einem Kalendermonat bis zum 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats abgegeben wird. In diesen Fällen ist Sicherheit in Höhe der Steuer zu leisten, die für die voraussichtlich in einem Monat zu liefernde Menge entsteht. Für das Erlöschen der Bewilligung gilt § 25 sinngemäß.
(8) Für die Anmeldung und Entrichtung der Steuer gilt § 10 Abs. 1, 4 und 6 sinngemäß.
(9) Wer beabsichtigt, ein Erzeugnis des freien Verkehrs als Versandhändler mit Geschäftssitz im Steuergebiet in einen anderen Mitgliedstaat zu liefern, hat dies schriftlich bei dem Zollamt anzuzeigen, in dessen Bereich er seinen Geschäftssitz hat. In der Anzeige sind die Art und Menge des Erzeugnisses und, soweit sie im Zeitpunkt der Anzeige bereits bekannt sind, Name und Anschrift des Empfängers oder der Empfänger sowie der Tag der jeweiligen Lieferung anzugeben.
Gem § 85 Abs 1 BAO sind Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs 3 schriftlich einzureichen (Eingaben).
Nach Abs 2 legcit berechtigen Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, daß die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.
Im ggstl. Fall wurde der Mängelbehebungsauftrag erst nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides vom und erst nach Erhebung einer Beschwerde vom mit erlassen, folglich gilt der Antrag vom zum Zeitpunkt der Entscheidung () nicht als richtig eingebracht.
Was das ggstl. Verfahren betrifft, so ist nach hL und Judikatur die Behörde bei Eingaben, die nicht in zulässiger Weise nach § 86a Abs 1 BAO eingebracht werden, verpflichtet, einen Mängelbehebungsausftrag zu erlassen:"Liegen die entsprechenden Voraussetzungen vor (Formgebrechen, inhaltliche Mängel bzw fehlende Unterschrift), so ist die Behörde verpflichtet, mit Mängelbehebungsauftrag vorzugehen (kein Ermessen, ; , 2010/15/0213). Ein Mängelbehebungsauftrag ist jedoch nicht zu erlassen, wenn die Eingabe von vornherein offenkundig aussichtslos (etwa verspätet oder von einem nicht hiezu Legitimierten eingebracht) ist ( 421, 422/78, ZfVB 1980/3/976; , 93/12/0095, 0096, ZfVB 1995/5/1827; )"; s Ritz, BAO 2014, § 85 Rz 15 mit Verweis auf ). Folglich hat die Behörde über ein - im Sinne des §" 85 Abs 1 BAO iVm 52 Abs 7 AlkStG - rechtlich nicht existentes - Anbringen entschieden und belastet damit den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit in Folge Unzuständigkeit des Zollamtes Innsbruck.
Aus den oa Sach- und Rechtsgründen war - wie im Spruch des Erkenntnisses ausgeführt - zu entscheiden.
Hinweis: Aus diesem Grund wurde nach Ansicht des BFG erstmals durch die Eingabe vom ein Antrag iSd § 52 Abs 7 AlkStG gestellt; ein Antrag, über den bislang noch nicht entschieden wurde.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Beantwortung der Rechtsfrage durch das BFG ist unstrittig und - wie der Begründung zu entnehmen ist, in stRsp durch den VwGH in diesem Sinne entschieden worden.
Salzburg-Aigen, am
Zusatzinformationen
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Materie | Zoll |
betroffene Normen | § 52 Abs. 7 AlkStG, Alkoholsteuergesetz, BGBl. Nr. 703/1994 § 86a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 85 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | Ritz, BAO 2014, § 85 Rz 15 mwN |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.3200003.2015 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at