Kurskosten "Business Conversation" und Bekleidungsaufwendungen als Werbungskosten
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/2100473/2013-RS1 | Auch wenn die Beschwerdeführerin angehalten war, bei Meetings und Konferenzen blaue Kleidung zu tragen, so bedeutet dies nicht, dass sie die Kleidung nicht auch privat nutzen konnte. Aufwendungen für bürgerliche Kleidung sind nur dann abzugsfähig, wenn eine private Nutzung nachweislich ausgeschlossen ist. |
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Bf., Adr., gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom , betreffend Einkommensteuer 2011 (Arbeitnehmerinnenveranlagung), zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe/Gutschrift sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Spruches.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
Am beantragte die Beschwerdeführerin, im Folgenden kurz Bf. genannt, die Arbeitnehmerinnenveranlagung für das Jahr 2011 und machte ua. Werbungskosten (Arbeitsmittel 394,55 € und Fortbildungskosten in Höhe von 240 €) und Krankheitskosten in Höhe von 2.706,19 € als außergewöhnliche Belastungen geltend.
Mit Vorhalt vom forderte das Finanzamt die Bf. auf, diese Kosten nachzuweisen. Eine Beantwortung erfolgte nicht.
Mit Bescheid vom setzte die Behörde eine Gutschrift von 360 € fest, wobei es Werbungskosten lediglich im Pauschbetrag von 132 €, die Krankheitskosten allerdings in beantragter Höhe in Ansatz brachte.
Gegen diese Festsetzung wurde Berufung erhoben und vorgebracht, dass die Bf. vor kurzem übersiedelt sei und ihre Zugangsdaten für die Databox verlegt und sie erst jetzt wieder gefunden habe, wodurch die Nachreichfrist versäumt worden sei. Ihr Tätigkeitsumfeld im Jahr 2011 sei bei Kosmetikfirma im Außendienst im gesamten Osten Österreichs, Verkaufseinsätze in diversen Parfümerien, Präsentationen der neuen Produkte auf Schulungen gewesen. Da ihr Haupteinsatzgebiet in Wien gewesen sei und dort sehr viele Touristen in den Geschäften seien, seien gute Englischkenntnisse und Businesskleidung notwendig gewesen. Mittlerweile habe sie den Job gewechselt. Die geringe Refundierung der Arztrechnungen durch die GKK könne sie nicht mitteilen, weil sie dies nicht notiert habe.
Die Werbungskosten schlüsselte die Bf. nun folgendermaßen auf:
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Internet 1-12/2011 | 144 € |
WIFI Kurs Englisch | 240 € |
Bekleidung H&M | 44,85 € (3 Blusen) |
Bekleidung H&M | 49,90 € (1 Kleid, 1 Hose) |
Bekleidung Zara | 25,95 € (1 Hose) |
dm-Kosmetik | 28 € (Fußpflege classic) |
Gesamt | 532,70 € |
Dazu wurden folgende Unterlagen vorgelegt:
1.) Rechnung vom des WIFI über die Gebühr von 240 € für den Kurs Nr. 03513.030 "Business Conversation" für den Zeitraum 27. Jänner bis , jeweils Donnerstag, von 18.30 Uhr bis 21.15 Uhr.
2.) Beleg über Einzahlung vom
Für die übrigen Positionen an Werbungskosten wurden jeweils Rechnungen vorgelegt.
An außergewöhnlichen Belastungen wurden nun Aufwendungen in Höhe von 1.545,35 € aufgelistet und belegmäßig nachgewiesen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wurden die Aufwendungen für den WIFI-Kurs, Bekleidung und Fußpflege mit Hinweis auf § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG nicht anerkannt. Weil die erklärten Internetkosten nach Abzug eines Privatanteiles unter dem Pauschbetrag von 132 € blieben, kam dieser zum Ansatz. Die belegmäßig nachgewiesenen Krankheitskosten wurden in Höhe von 1.128,25 € anerkannt, konnten aber zu keiner steuerlichen Berücksichtigung führen, da sie unter dem Selbstbehalt von 2.257,05 € lagen. Die Gutschrift an Einkommensteuer wurde nun mit 197 € ermittelt.
Gegen diese Erledigung wurde ein als Vorlageantrag zu wertendes Anbringen vom gestellt und vorgebracht, dass der WIFI-Kurs Grundvoraussetzung war, dass die Bf. den Job bei Kosmetikfirma erhalten habe. Die Bekleidung habe sie für mehrere Meetings und Konferenzen extra in Blau gehalten (Firmenvorgabe) kaufen müssen.
Das Finanzamt ersuchte mit Schreiben vom um Ergänzung hinsichtlich einer Bestätigung des Arbeitgebers, dass der Kurs "Business Conversation" eine Grundvoraussetzung für die Aufnahme des Dienstverhältnisses darstellte und fragte an, ob seitens des Arbeitgebers ein Zuschuss zum Kursbeitrag erfolgte.
Eine Beantwortung erfolgte nicht und die Beschwerde wurde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt. Das BFG ersuchte daraufhin die Bf. um Auskunft über die berufliche Tätigkeit und ersuchte um Beschreibung der Ausbildungsinhalte des WIFI-Kurses und ob eine Kostenübernahme seitens des AMS oder des Arbeitgebers erfolgt sei. Die Bf. antwortete, dass sie als Außendienst-Mitarbeiterin für Wien, Burgenland, Steiermark und Kärnten tätig gewesen sei. Ihre Tätigkeit habe Folgendes umfasst: Schulungen der Parfümerie Mitarbeiterinnen, Lancierung neuer Produkte, 60% Verkaufseinsätze in den verschiedensten Filialen (fast nur Wien), Filialbetreuung. Der Englischkurs habe vermittelt, wie man geschäftlich miteinander kommuniziert und habe sich an alle gerichtet, die im Be to Be Bereich tätig seien. Sie sei zuvor leider arbeitslos gewesen und habe vom AMS 2 Englischkurse finanziert bekommen und habe dann freiwillig den Business Englisch Kurs auf ihre Kosten beim Wifi gemacht, weil sie sich bessere Chancen bei der Arbeitssuche versprach. So sei es auch gewesen. Der Business Kurs habe ihr bei der Einstellung bei Kosmetikfirma Österreich geholfen. Da die meisten Kurseinsätze in Wien gewesen seien und dort viele Touristen einkaufen, habe sie den Kurs wirklich sehr gebraucht. Viele ihrer Kunden seinen Araber, Chinesen und Japaner gewesen. Der Mutterkonzern sei ein Amerikanisches Unternehmen und auch dort habe sie gutes Englisch benötigt. Im Kurs habe man gelernt gut miteinander zu kommunizieren, was ihr im Verkauf wesentlich geholfen hätte. Da sie das Unternehmen verlassen habe und die Firma ihr das auch ziemlich übel genommen hätte, könne sie die gewünschte Bestätigung nicht bringen. Den Kurs habe sie zur Gänze selbst bezahlt.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Strittig ist die Anerkennung von Aufwendungen für einen Englisch-Sprachkurs "Business Conversation", für Bekleidung und Körperpflege als Werbungskosten.
Nach § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Nach Z 10 der zitierten Bestimmung sind Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen, Werbungskosten.
Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, dürfen nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 nicht abgezogen werden.
1.) Sprachkurs
Fortbildungskosten dienen dazu, im jeweils ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben, um den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Merkmal beruflicher Fortbildung ist es, dass sie der Verbesserung der Kenntnisse und Fähigkeiten im bisher ausgeübten Beruf dient (; ; ).
Aufwendungen zum Erwerb von Fremdsprachenkenntnissen stellen dann Werbungskosten dar, wenn auf Grund eines konkreten Nutzens für den ausgeübten oder einen verwandten Beruf von einer beruflichen Veranlassung auszugehen ist (vgl. ). Abzugsfähige Aus- oder Fortbildungskosten liegen zB vor, wenn auf den ausgeübten oder verwandten Beruf des Steuerpflichtigen abgestellte berufsspezifische Sprachkenntnisse (zB Fachvokabular auf dem Gebiet Recht, Wirtschaft oder Technik) vermittelt werden (VwGH w.o.) oder wenn auf Grund der (konkreten) Erfordernisse im ausgeübten oder verwandten Beruf Sprachkenntnisse allgemeiner Natur erworben werden (zB Grundkenntnisse für eine Tätigkeit als Kellnerin, Sekretärin, Telefonistin, Verkäuferin; Italienischkurs eines Exportdisponenten mit dem hauptsächlichen Aufgabengebiet des Exports nach Italien; Ungarisch für einen Zöllner an der ungarischen Grenze)(Schubert in Wiesner/Grabner/Wanke, EStG, § 16 Anm. 34; vgl. LStR 2002 Rz 363).
Die Bf. behauptet, dass der Englischkurs Voraussetzung für die mit erfolgte Anstellung bei der Kosmetikfirma war. Einen diesbezüglichen Nachweis konnte sie deshalb nicht erbringen, weil sie inzwischen nicht mehr bei dieser Firma tätig ist. Werbungskosten müssen über Verlangen der Abgabenbehörde nachgewiesen werden (§ 138 BAO). Ist ein Beweis nach den Umständen nicht zumutbar, so genügt die Glaubhaftmachung. Sie hat den Nachweis der Wahrscheinlichkeit zum Gegenstand (; ) und unterliegt der freien Beweiswürdigung. Ein Sachverhalt ist glaubhaft gemacht, wenn die Umstände des Einzelfalles dafür sprechen, der vermutete Sachverhalt habe von allen anderen denkbaren Möglichkeiten die größte Wahrscheinlichkeit für sich ().
Die Bf. wurde nach einer Zeit der Arbeitslosigkeit, in der sie nach eigenen Angaben zwei vom AMS bezahlte Englischkurse besuchte, von einer Kosmetikfirma ab 1. Februar bis angestellt. Ihr Tätigkeitsbereich war im Außendienst im Süden und Osten Österreichs gelegen und gute Englischkenntnisse waren eine Voraussetzung für ihre Arbeit, weil sie ua. auch Verkaufseinsätze in Wien in Filialen ihrer Arbeitgeberin hatte, bei denen - bedingt durch zahlreiche ausländische Kundschaft - gute Englischkenntnisse vonnöten waren. Schon der Name des besuchten Kurses "Business Conversation" lässt darauf schließen, dass der Kurs an Teilnehmer gerichtet ist, die ihre Sprachkenntnisse für geschäftliche bzw. berufliche Zwecke verbessern wollen. Nach der Beschreibung des nunmehr vom WIFI angebotenen Sprachkurses "Business Conversation" (www.stmk.wifi.at/eShop/bbdetailsprint.aspx?bbnr=34135) wird damit ein Training angeboten, um englischsprachige Geschäftskontakte im persönlichen Gespräch oder Meetings zu betreuen. Nach den Ausführungen der Bf. galt dies auch für den von ihr besuchten Kurs im Jahre 2011. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass damit eine Förderung der Sprachkenntnisse zu privaten Zwecken erfolgen sollte und wurde der konkrete Nutzen für die berufliche Tätigkeit glaubhaft dargestellt. Es ist damit von einer beruflichen Fortbildung auszugehen und der Berufung/Beschwerde war in diesem Punkt Folge zu geben. Zusätzlich zu den mit 72 € vom Finanzamt in seiner Berufungsvorentscheidung anerkannten Werbungskosten waren daher weitere 240 € zu berücksichtigen.
2.) Kleidung und Körperpflege
Aufwendungen für Arbeitskleidung, soweit es sich nicht um typische Berufskleidung, sondern um sogenannte bürgerliche Kleidung (zB Röcke, Blusen, Hosen) handelt, die vom Arbeitnehmer überdies privat benützt werden kann, stellen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Werbungskosten dar, selbst dann nicht, wenn die Kleidung ausschließlich bei der Berufsausübung getragen wird (). Auch wenn die Bf. angehalten war, bei Meetings und Konferenzen blaue Kleidung zu tragen, so bedeutet dies nicht, dass sie die Kleidung nicht auch privat nutzen konnte. Aufwendungen für bürgerliche Kleidung sind nur dann abzugsfähig, wenn eine private Nutzung nachweislich ausgeschlossen ist (; ). Auch wenn die Verwendung derartiger Kleidungsstücke im Interesse des Arbeitgebers gelegen ist oder von diesem angeordnet wurde, wurde in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung die Anerkennung von Werbungskosten verneint (). Da nach ständiger Rechtsprechung des VwGH Aufwendungen für Kosmetika, Friseur, Körper- und Schönheitspflege grundsätzlich zu den nichtabzugsfähigen Aufwendungen der privaten Lebensführung iSd § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 zu zählen sind, waren auch die Ausgaben für eine Fußpflege nicht abzugsfähig (vgl. ). Die Berufung/Beschwerde war daher in diesem Punkt abzuweisen.
3.) Die beantragten Krankheitskosten sind in der in der Berufungsvorentscheidung vom festgestellten, nicht strittigen Höhe anzuerkennen. Eine steuerliche Auswirkung unterbleibt, weil der Selbstbehalt nicht überschritten wurde. Auf die Begründung in der Berufungsvorentscheidung wird verwiesen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung liegen gegenständlich nicht vor, weil einerseits der Sachverhalt in freier Beweiswürdigung zu beurteilen war und andererseits der dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gefolgt wurde.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage: 1 Berechnungsblatt
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise | |
Zitiert/besprochen in | Hilber in AFS 2016/2, 57 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.2100473.2013 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at