Absolut verjährte Finanzvergehen infolge abgewarteter Erledigung im korrespondierenden Abgabenverfahren
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Der Finanzstrafsenat Graz 1 des Bundesfinanzgerichtes hat durch den Vorsitzenden Dr. Richard Tannert, die Richterin Dr. Andrea Ornig und die fachkundigen Laienrichter Mag. Petra Kühberger und Mag. Günter Mateschitz in der Finanzstrafsache gegen A, geb. xxxx, Geschäftsführer und Kommanditist, whft. XXX, vertreten durch Dr. Alexandra Feldgrill, Rechtsanwältin, Körösistrasse 158, 8010 Graz, wegen Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen das Erkenntnis des Spruchsenates III beim Finanzamt Graz-Stadt als Organ des Finanzamtes Oststeiermark als Finanzstrafbehörde (Amtsbeauftragte: Hofrätin Dr. Monika Rößler) vom , StrNr. 067/2006/00130-001, in der nichtöffentlichen Sitzung am in Anwesenheit der Schriftführerin Dagmar Brus
zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde des Beschuldigten wird stattgegeben und das bekämpfte Erkenntnis des Spruchsenates wie folgt abgeändert:
Dass gegen den Beschuldigten beim Finanzamt Oststeiermark unter der StrNr. 067/2006/00130-001 anhängige Finanzstrafverfahren wegen des Verdachtes, er habe betreffend die Veranlagungsjahre 2001 bis 2003 hinsichtlich Umsatzsteuer und betreffend die Veranlagungsjahre 2001 und 2003 hinsichtlich Einkommensteuer Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.1 FinStrG in seiner Eigenschaft als Kommanditist der B-GmbH-CoKG und als Geschäftsführer der B-GmbH zu verantworten, wird wegen absoluter Verjährung gemäß § 82 Abs.3 lit.c letzte Alternative, § 136 Abs.1 FinStrG eingestellt.
II. Gegen diese Entscheidung ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates III beim Finanzamt Graz-Stadt als Organ des Finanzamtes Oststeiermark vom , StrNr. 067/2006/00130-001, schriftliche Ausfertigung zugestellt am , ist A der Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 1 FinStrG für schuldig gesprochen worden, weil er im Amtsbereich des Finanzamtes Oststeiermark als Kommanditist der B-GmbH-CoKG und als Geschäftsführer der B-GmbH, sohin [als Abgabepflichtiger in der eigenen Steuersache und als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der KG], vorsätzlich unter Verletzung der jeweiligen Offenlegungs- und Wahrheitspflichten gemäß §§ 119 ff Bundesabgabenordnung (BAO) durch zu Unrecht in Anspruch genommene Betriebsausgaben und durch den Nichtansatz von Privatteilen betreffend die Veranlagungsjahre 2001 bis 2003 eine Verkürzung an Umsatzsteuer [bei der KG] in Höhe von € 12.673,75 (2001: € 4.473,06 + 2002: € 4.533,59 + 2003: € 3.667,10) und betreffend die Veranlagungsjahre 2001 und 2003 eine Verkürzung an Einkommensteuer in Höhe von € 22.215,86 (2001: € 13.285,00 + 2003: € 8.930,86) [Aufschlüsselung der Verkürzungsbeträge siehe Stellungnahme der Amtsbeauftragten] bewirkt habe, und über ihn gemäß § 33 Abs. 5 [iVm § 21 Abs. 1 und 2] FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von € 8.400,00 und gemäß § 20 FinStrG für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Wochen verhängt; ebenso wurde dem Beschuldigten gemäß § 185 [Abs. 1 lit. a] FinStrG der Ersatz von pauschalen Verfahrenskosten in Höhe von € 500,00 auferlegt (Spruchsenatsakt ohne Blattzahl).
Seiner Entscheidung legte der Spruchsenat folgende Feststellungen zugrunde:
A ist Geschäftsführer der B-GmbH-CoKG und Kommanditist der B-GmbH, wobei er mit 99 % an der KG beteiligt ist.
A ist langjährig unternehmerisch tätig. Er kenne daher auch die ihn treffenden, in den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 119 ff BAO beredeten abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflichten.
Trotz Kenntnis dieser seiner abgabenrechtlichen Verpflichtungen habe er sich mit ausdrücklichem Abgabenverkürzungsvorsatz dazu entschlossen, in seinen gegenüber dem Finanzamt Oststeiermark abgegebenen Einkommens- und Umsatzsteuererklärungen den Umstand zu verschweigen, dass er selbst mit seiner Familie das Obergeschoss des Bürogebäudes der genannten KG bewohne, wobei er in seinen Steuererklärungen [vermutlich wohl: in den Steuererklärungen der KG] keinerlei Privatanteile für Strom, Heizung und Telefon im Rahmen der geltend gemachten Betriebsausgaben ausgeschieden habe.
Darüber hinaus seien im Jahr 1998 von der B-GmbH-CoKG ein Sattelfahrzeug und ein Sattelanhänger geleast und auf die KG angemeldet worden, wobei der Beschuldigte im angeführten Deliktszeitraum der Jahre 2001 bis 2003 die Leasingraten des auf die Gesellschaft angemeldeten Fahrzeuges samt Anhänger als Betriebsausgaben [der KG] geltend machte. Allerdings habe es der Beschuldigte unter vorsätzlicher Verletzung der ihn treffenden abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht und mit Abgabenverkürzungsvorsatz unterlassen, in seinen Steuererklärungen [gemeint wohl: in den Steuererklärungen der KG] offen zu legen, dass beide Fahrzeuge bereits im Jahr 1999 von der KG abgemeldet worden und auf den Bruder des Beschuldigten, C, der selbständig ein Transportunternehmen betreibe, neu zugelassen wurden. Somit seien im Deliktszeitraum der Jahre 2001 bis 2003 die Fahrzeuge ausschließlich von C gewerblich genutzt worden, wobei die B-GmbH-CoKG weiterhin den Finanzierungsaufwand in Form von Leasingraten trug und der Beschuldigte diesen Finanzierungsaufwand mit Abgabenverkürzungsvorsatz als Betriebsausgaben steuerlich absetzte. Gleichzeitig erhielt die KG die für sie von der Firma C durchgeführten Transporte verrechnet, und zwar zu durchaus fremdüblichen Transporttarifen.
Durch diese festgestellten Sachverhalte bewirkte der Beschuldigte namens der B-GmbH-CoKG und als Geschäftsführer der B-GmbH vorsätzlich in den Jahren [gemeint: betreffend die Jahre] 2001 bis 2003 eine Verkürzung an Umsatzsteuer in Höhe von € 12.673,75, sowie ebenfalls in den Jahren [gemeint wiederum: betreffend die Jahre] 2001 bis [gemeint: und] 2003 eine Verkürzung an Einkommensteuer in Höhe von € 22.215,86, somit insgesamt eine Abgabenverkürzung im Betrag von € 34.889,61.
Bei der Strafbemessung wertete der Spruchsenat als mildernd eine gänzliche Schadensgutmachung, eine finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschuldigten, eine "lange Verfahrensdauer", als erschwerend "einen langen Deliktszeitraum" und das Zusammentreffen mehrfacher Finanzvergehen.
Gegen dieses Straferkenntnis in seiner Gesamtheit hat der Beschuldigte innerhalb offener Frist Berufung erhoben, wobei die Einstellung des Finanzstrafverfahrens, in eventu eine deutliche Herabsetzung des Straf[aus]maßes begehrt wird.
Von Seite der Amtsbeauftragten wurde keine Berufung erhoben.
Das Rechtsmittel des Beschuldigten ist gemäß § 265 Abs. 1s lit. a FinStrG durch das Bundesfinanzgericht als Beschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 (Bundes-Verfassungsgesetz) B-VG bzw. § 151 FinStrG zu behandeln.
Es wurde aus diesem Grunde dem Bundesfinanzgericht am zur Entscheidung vorgelegt.
Zu dieser Entscheidung wurde erwogen:
Laut Abfrage der bezughabenden Abgabenkonten wurden aufgrund der angesprochenen Abgabenerklärungen die Umsatzsteuerbescheide betreffend die B-GmbH-CoKG für 2001 am , für 2002 am und für 2003 am , sowie die Einkommensteuerbescheide für 2001 am und für 2003 - im Vergleich zur Einkommensteuer zeitlich versetzt - am antragsgemäß festgesetzt. Auszugehen ist davon, dass entsprechend diesen Festsetzungen auf den Abgabenkonten - zumal in Anbetracht der gesetzlichen Zustellvermutung im Falle einer Zustellung ohne Rückschein (§ 26 Abs. 2 Zustellgesetz) - jeweils am dritten Werktag danach diese Bescheide auch gegenüber den Abgabepflichtigen (der KG und dem Beschuldigten) wirksam geworden sind (am , am , am , am , sowie am ).
Mit Wirksamwerden dieser Bescheide - und nicht mit Eintritt ihrer Rechtskraft, wie z.B. der Oberste Gerichtshof irrtümlich vermeint (vgl. z.B. ) - ist auch jeweils der verfahrensgegenständliche deliktische Erfolg eingetreten.
Gemäß § 31 Abs. 1 FinStrG erlischt die Strafbarkeit eines Finanzvergehens durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beginnt, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört. Gehört zum Tatbestand ein Erfolg (hier: das Wirksamwerden der angetrebten zu niedrigen Abgabenbescheide), so beginnt die Verjährungsfrist erst mit dessen Eintritt zu laufen. Sie beginnt - hier im Ergebnis nicht relevant - aber auch nie früher zu laufen als die Verjährungfrist für die Festsetzung der Abgabe, gegen die sich die Straftat richtet (hier: mit Entstehen des jeweiligen Abgabenanspruches am Ende der Veranlagungsjahre; § 208 Abs. 1 lit. a BAO).
Die Verjährungfrist beträgt bei hinterzogenen Abgaben gemäß § 31 Abs. 2 FinStrG fünf Jahre.
Gemäß § 31 Abs. 3 FinStrG in der bis zum geltenden Fassung trat in dem Falle, dass der Täter während der Verjährungsfrist neuerlich ein Finanzvergehen begangen hat, die Verjährung nicht ein, bevor nicht auch für diese Tat die Verjährungsfrist abgelaufen war. Diese Verlängerung der Verjährungsfrist galt nicht für fahrlässig begangene Finanzvergehen und für Finanzvergehen, auf die § 25 FinStrG anzuwenden ist.
Gemäß § 31 Abs. 3 FinStrG in der ab geltenden Fassung der Z 5 li. a FinStrG-Novelle 2007, BGBl I 2007/44, tritt eine Verjährung der Strafbarkeit nicht ein, wenn der Täter ein vorsätzliches Finanzvergehen, auf welches § 25 FinStrG oder § 191 Strafprozessordnung (StPO) nicht anzuwenden ist, begangen hat, bis auch für diese Tat die Verjährungsfrist abgelaufen ist.
Da im gegenständlichen Fall die vorgeworfenen Abgabenverkürzungen - folgt man dem Inhalt der Anschuldigungen - weder fahrlässig noch geringfügig gewesen sind, wäre für alle verfahrensgegenständlichen Fakten vorerst die Verlängerung der fünfjährigen Frist nach § 31 Abs. 3 FinStrG zum Tragen gekommen, sodass eine Verjährung der Strafbarkeit am bzw. am eingetreten wäre.
Bereits am wurde jedoch hinsichtlich der vorgeworfenen Verfehlungen mit Bescheid ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet (Finanzstrafakt ohne Blattzahl).
Die Zeit einer derartigen Anhängigkeit einer Finanzstrafsache wird gemäß § 31 Abs. 4 lit. b FinStrG in diese verlängerte Verjährungsfrist nicht eingerechnet, sohin die obgenannten Fristen noch nicht abgelaufen wären.
Gemäß § 31 Abs. 5 FinStrG erlischt aber bei Finanzvergehen, für deren Verfolgung die Finanzstrafbehörde zuständig ist, die Strafbarkeit jedenfalls, wenn seit dem Beginn der jeweiligen Verjährungsfrist zehn Jahre - und allenfalls, hier nicht relevant, die Zeit einer Anhängigkeit der Finanzstrafsache oder einer damit im Zusammenhang stehenden Abgabensache bei den Höchstgerichten - verstrichen sind.
Daraus folgt, dass hinsichtlich der zum Vorwurf gemachten Abgabenverkürzungen eine derartige absolute Verjährung am (USt 2001), am (USt 2002), am (USt 2003), am (ESt 2001) und am (ESt 2003) eingetreten ist.
Infolge des Verfahrensablaufes wäre eine inhaltliche Befassung durch das Bundesfinanzgericht lediglich hinsichtlich der Verkürzung an Einkommensteuer 2003 in Betracht gekommen; die diesbezüglich atypisch spätere Verjährungsbeginn ist aber erst in weiterer Folge zutage getreten.
Im Ergebnis liegt daher nunmehr betreffend sämtlicher Fakten der Strafaufhebungsgrund einer Verjährung der Strafbarkeit vor.
Das anhängige Finanzstrafverfahren war daher spruchgemäß einzustellen.
Zur Zulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die gegenständliche Entscheidung gründet sich aber auf eine insoweit völlig gesicherte Rechtslage.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 31 Abs. 5 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 |
Schlagworte | Abgabenhinterziehung absolute Verjährung |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.2300005.2014 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at