Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 24.11.2015, RV/7105768/2015

Körperschaftsteuervorauszahlung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Bf, vertreten durch Deloitte Tax Wirtschaftsprüfungs GmbH, Renng 1 Tür Freyung, 1013 Wien, vom gegen den Bescheid des Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom , betreffend Körperschaftsteuervorauszahlungen 2015 und Folgejahre

zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird geändert. Die Festsetzung der Vorauszahlung an Körperschaftsteuer für das Jahr 2015 und Folgejahre wird mit 1.750 € festgesetzt.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom wurden die Vorauszahlungen an Körperschaftsteuer für 2015 und Folgejahre in Höhe von 23.172 € auf Basis der Veranlagung für das Jahr 2013 festgesetzt. Gegen diesen Bescheid wurde ein Rechtsmittel erhoben und die Körperschaftsteuervorauszahlung mit Bescheid von antragsgemäß in Höhe von 7.000 € festgesetzt.

Die Beschwerdeführerin (Bf.) erhob Beschwerde gegen den Körperschaftsteuer-Vorauszahlungsbescheid 2015 vom , zugestellt am , mit dem die Vorauszahlungen an Körperschaftsteuer für 2015 und Folgejahre in Höhe von 7.000 € festgesetzt wurden und beantragte eine weitere Herabsetzung der Vorauszahlungen an Körperschaftsteuer für 2015 und Folgejahre

von 7.000 €

um 5.250 €

auf 1.750 €.

Begründend wurde ausgeführt, dass sich seit Einbringen der Beschwerde gegen den Bescheid vom die Gewinnprognose der Bf. weiterhin verschlechtert habe. Es sei nunmehr lediglich mit Einkünften aus Gewerbebetrieb in Höhe von 7.000 € zu rechnen. Aus diesem Grund wird um eine weitere Herabsetzung der Vorauszahlungen an Körperschaftsteuer für 2015 und Folgejahre auf 1.750 € ersucht.

Im Vorlagebericht brachte das Finanzamt keine Einwendungen gegen eine weitere Reduktion der Vorauszahlungen 2015 und Folgejahre vor und regte eine stattgebende Erledigung an. 

Rechtslage

Gemäß § 24 Abs. 3 Z 2 KStG 1988 ist bei der Festsetzung von Vorauszahlungen eine sich aus § 22 Abs. 2 ergebende Körperschaftsteuerschuld zu berücksichtigen.

Gemäß § 24 Abs. 4 Z 1 KStG 1988 ist für jedes volle Kalendervierteljahr des Bestehens der unbeschränkten Steuerpflicht eine Mindeststeuer in Höhe von 5% eines Viertels der gesetzlichen Mindesthöhe des Grund- oder Stammkapitals (§ 7 des Aktiengesetzes 1965, § 6 des GmbH-Gesetzes und Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE), ABl. Nr. L 294 vom  S. 1) zu entrichten. Fehlt bei ausländischen Körperschaften eine gesetzliche Mindesthöhe des Kapitals oder ist diese niedriger als die gesetzliche Mindesthöhe nach § 6 des GmbH-Gesetzes, ist § 6 des GmbH-Gesetzes maßgebend. Ändert sich die für die Mindeststeuer maßgebliche Rechtsform während eines Kalendervierteljahres, ist dafür die am Beginn des Kalendervierteljahres bestehende Rechtsform maßgeblich.

Aufgrund einer Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Bf. wird dem Beschwerdebegehren auf Reduzierung der Vorauszahlungen an Körperschaftsteuer auf die gesetzliche Mindeststeuer Folge gegeben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da die Voraussetzungen desArt 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind, ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7105768.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at