Pensionistenabsetzbetrag - Einschleifregelung
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Wolfgang Pavlik über die Beschwerde der Bf. , vertreten durch Dr. Rebekka Stern, Wirtschaftstreuhänderin in 1030 Wien, Hintere Zollamtsstraße 15/1/30, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom betreffend Einkommensteuer 2014 (Arbeitnehmerveranlagung) zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe
Die Einkommensteuererklärung (Arbeitnehmerveranlagung) für 2014 langte beim Finanzamt (FA) am ein. Die Beschwerdeführerin (Bf) bezieht Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit durch Pensionszahlungen des Pensionsfonds der Wirtschaftskammer Österreich.
Im Einkommensteuerbescheid 2014 vom wurde der Pensionistenabsetzbetrag (PAB) nicht berücksichtigt.
In der Beschwerde vom wurde vorgebracht, für Pensionisten trete an die Stelle des Arbeitnehmerabsetzbetrages und des Verkehrsabsetzbetrages ein PAB bis zu EUR 400,00 jährlich. Der PAB vermindere sich gleichmäßig einschleifend zwischen zu versteuernden Pensionsbezügen von EUR 17.000,00 und EUR 25.000,00 auf Null. Maßgeblich für die Einschleifung sei das aus den Pensionsbezügen resultierende Einkommen.
Von den Pensionsbezügen seien Werbungskosten gemäß § 62 EStG iZm dem Pensionsbezug, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen (agB) gemäß § 34 EStG und Freibeträge gemäß § 35 EStG und § 105 EStG zur Ermittlung des Pensionseinkommens vorrangig von den laufenden Pensionsbezügen abzuziehen.
Bemessungsgrundlage für den PAB seien also jene Pensionsbezüge, die zur Versteuerung gelangten. Da diese laut Einkommensteuerbescheid 2014 EUR 16.439,87 betragen und damit unter der Einschleifungsgrenze von EUR 17.000,00 lägen, stehe der PAB in voller Höhe von EUR 400,00 zu.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das FA die Beschwerde als unbegründet ab.
In der Begründung wurde iW ausgeführt, beim „normalen“ PAB (§ 33 Abs 6 EStG 1988) habe der Gesetzgeber für die maßgebliche Pensionshöhe ursprünglich den Begriff „zu versteuernde Pensionsbezüge“ verwendet. In der Verwaltungspraxis sei auf das steuerliche „Einkommen“ abgestellt worden. Daraus hätte resultiert, dass Sonderausgaben und agB die für die Einschleifung maßgebliche Pensionshöhe vermindert hätten und sich somit ein höherer PAB ergeben habe.
Beim „erhöhten“ PAB sei im EStG 1988 immer eine Einschleifung auf Basis von Pensionseinkünften vorgesehen gewesen. Sonderausgaben und agB seien dabei nicht abzuziehen gewesen.
Mit BGBl I Nr 53/2013 vom sei § 33 Abs 6 EStG 1988 dahingehend geändert worden, dass auch beim „normalen“ PAB der Begriff „Pensionseinkünfte“ verwendet würde. Grundsätzlich wäre diese Bestimmung gemäß § 124b Z 245 EStG 1988 bereits ab der Veranlagung 2013 anzuwenden gewesen. Aus verwaltungsökonomischen Gründen sei jedoch folgende Vorgangsweise gewählt worden:
- Bis einschließlich dem Veranlagungsjahr 2013 werde auf das Pensionseinkommen abgestellt.
- Ab dem Veranlagungsjahr 2014 würden die Pensionseinkünfte herangezogen, also Sonderausgaben und agB (im vorliegenden Fall in Summe EUR 17.273,77) bei der Berechnung des PAB nicht mehr in Abzug gebracht.
Im Rahmen des Einkommensteuerbescheides vom sei der PAB auf Basis der Pensionseinkünfte iHv EUR 33.713,64 auf EUR 0,00 eingeschliffen worden. Dies entspreche der geltenden Rechtslage. Für Pensionsbezüge zwischen EUR 17.000,00 und EUR 25.000,00 komme es zu einer Einschleifung des PAB. Bei höheren Pensionsbezügen stehe kein PAB mehr zu.
Die Bf stellte am den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das BFG.
In der Begründung wurde ausgeführt, mit Jahresbeginn 2011 sei der Alleinverdienerabsetzbetrag für Steuerpflichtige ohne Kinderbetreuungspflichten abgeschafft und als Ausgleich bei Pensionseinkünften unter EUR 13.100,00 der PAB im gleichen Ausmaß auf EUR 764,00 erhöht worden.
Mit Beschluss des Budgetbegleitgesetzes 2012 sei beim erhöhten PAB eine Einschleifregelung eingeführt worden, weil aG der absoluten Grenzen viele Pensionisten den erhöhten PAB nicht geltend machen konnten.
Durch die Steuerreform 2011 und 2012 habe sich am bisherigen PAB von EUR 400,00 nichts geändert. Bemessungsgrundlage für den normalen PAB seien jene Pensionsbezüge, die zur Versteuerung gelangten. Daher habe die Bf Anspruch auf den vollen normalen PAB.
Sollte sich das BFG der Rechtsinterpretation der Finanzbehörde anschließen, sei aus näher dargelegten Gründen eine öffentliche Richtigstellung erforderlich.
Da der Bescheidspruch nicht dem Gesetz entspreche, liege durch die Nichtberücksichtigung des PAB ein Verstoß gegen die Rechtsrichtigkeit vor.
Das FA legte die Beschwerde am dem BFG vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde auf Grund der Höhe der Pensionseinkünfte im Hinblick auf die geltende Gesetzeslage.
Über die Beschwerde wurde erwogen
Folgender unstrittige Sachverhalt steht fest:
Die Bf ist Pensionistin und bezog im Jahr 2014 Pensionseinkünfte in Höhe von EUR 33.713,64. Nach Abzug der Sonderausgaben und der außergewöhnlichen Belastung errechnete sich ein Einkommen in Höhe von EUR 16.439,87.
Rechtliche Würdigung:
Strittig ist, ob die Bf Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag in Höhe von EUR 400,00 hat.
§ 33 Abs 6 EStG 1988 in der für das Streitjahr geltenden Fassung, BGBl I 53/2013 lautet:
"Stehen einem Steuerpflichtigen die Absetzbeträge nach Abs. 5 nicht zu und erhält er Bezüge oder Vorteile im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 1 oder 2 für frühere Dienstverhältnisse, Pensionen und gleichartige Bezüge im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 3 oder Abs. 1 Z 4 bis 5, steht ein Pensionistenabsetzbetrag gemäß Z 1 und Z 2 oder gemäß Z 3 zu. Bei Einkünften, die den Anspruch auf einen Pensionistenabsetzbetrag begründen, steht der Werbungskostenpauschbetrag nach § 16 Abs. 3 nicht zu. Für die Berücksichtigung des Pensionistenabsetzbetrages gilt:
1. Ein erhöhter Pensionistenabsetzbetrag steht zu, wenn
– der Steuerpflichtige mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragener Partner ist und vom (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt lebt,
– der (Ehe-)Partner (§ 106 Abs. 3) Einkünfte im Sinne des Abs. 4 Z 1 von höchstens 2 200 Euro jährlich erzielt und
– der Steuerpflichtige keinen Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag hat.
2. Der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag beträgt 764 Euro, wenn die laufenden Pensionseinkünfte des Steuerpflichtigen 19 930 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen. Dieser Absetzbetrag vermindert sich gleichmäßig einschleifend zwischen zu versteuernden laufenden Pensionseinkünften von 19 930 Euro und 25 000 Euro auf Null.
3. Liegen die Voraussetzungen für einen erhöhten Pensionistenabsetzbetrag nach der Z 1 nicht vor, beträgt der Pensionistenabsetzbetrag 400 Euro. Dieser Absetzbetrag vermindert sich gleichmäßig einschleifend zwischen zu versteuernden laufenden Pensionseinkünften von 17 000 Euro und 25 000 Euro auf Null."
Nach § 6 ABGB darf einem Gesetze in der Anwendung kein anderer Verstand beigelegt werden, als welcher aus der eigentümlichen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhange und aus der klaren Absicht des Gesetzgebers hervorleuchtet.
Diese Bestimmung verweist somit zunächst auf die Bedeutung des Wortlautes in seinem Zusammenhang. Dabei ist grundsätzlich zu fragen, welche Bedeutung einem Ausdruck nach dem allgemeinen Sprachgebrauch oder nach dem Sprachgebrauch des Gesetzgebers zukommt.
Der äußerst mögliche Wortsinn steckt die Grenze jeglicher Auslegung ab (vgl Ritz, BAO5, § 21 Tz 1f, und die dort zitierte Judikatur).
Der Gesetzgeber hat in der Bestimmung des § 33 Abs 6 Z 3 EStG 1988 ausdrücklich den Begriff "Pensionseinkünfte" und nicht den Begriff "Pensionseinkommen" verwendet; nach der in § 2 Abs 2 EStG 1988 enthaltenen Legaldefinition ist Einkommen der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im Abs 3 aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988) und außergewöhnlichen Belastungen (§ 34 und 35 EStG 1988) sowie der Freibeträge nach den §§ 104, 105 und 106 EStG 1988.
Hätte der Gesetzgeber das Einkommen als Basis für die Einschleifregelung normiert, wären die als Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastung geltend gemachten Beträge zu berücksichtigen gewesen. Da sich aber der Pensionistenabsetzbetrag in Höhe von EUR 400,00 nach dem Gesetzeswortlaut bei zu versteuernden laufenden Pensionseinkünften zwischen EUR 17.000,00 und EUR 25.000,00 auf Null vermindert, bietet die Wortinterpretation keinen Anhaltspunkt dafür, im vorliegenden Fall die Einschleifung des Pensionistenabsetzbetrages auf Basis des Einkommens vorzunehmen (vgl ).
Das Finanzamt hat daher zu Recht die als Sonderausgaben und als außergewöhnliche Belastung geltend gemachten Beträge bei der Beurteilung der Frage, ob der Bf der Pensionistenabsetzbetrag zusteht oder nicht, außer Acht gelassen.
Da die Bf im Streitjahr zu versteuernde Pensionseinkünfte von mehr als EUR 25.000 erzielte, vermindert sich der PAB auf Null und steht daher nicht zu.
In Bezug auf die von der Bf angestellten rechtspolitischen Überlegungen bzw dargelegten öffentlichen Erklärungen von Interessensverbänden wird darauf hingewiesen, dass das BFG auf Grund des Legalitätsprinzips an die geltende Gesetzeslage gebunden und nicht dazu berufen ist, rechtspolitische Erwägungen zu kommentieren.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Zur Zulässigkeit einer Revision:
Es liegen keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung vor; vielmehr ist ggstdl Rechtsfrage bereits auf Grund des eindeutigen und klaren Gesetzeswortlauts und damit durch einen Akt schlichter Rechtsanwendung zu lösen. Die ordentliche Revision ist daher nicht zulässig.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 2 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 33 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.7105535.2015 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at