Keine Werbungskosten bei Einkünften aus Kapitalvermögen.
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/7105005/2015-RS1 | Gem. § 20 Abs. 2 EStG 1988 ist ein Abzug von Aufwendungen, die mit veranlagungsendbesteuerten sowie KESt.-endbesteuerten Kapitalanlagen in Zusammenhang stehen, nicht zulässig. Dies gilt auch dann, wenn auf Grund eines Antrages gem. § 97 Abs. 4 EStG 1988 die Besteuerung veranlagungsendbesteuerter bzw. KESt.-endbesteuerter Kapitalerträge zum „normalen“ Einkommensteuertarif erfolgt, da gem. § 97 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 auch in diesem Fall die Kapitalerträge ohne jeden Abzug anzusetzen sind. |
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Ri. in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch RA, gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom betreffend Wiederaufnahme der Verfahren bezüglich Einkommensteuer für 2007 bis 2012, Aufhebung gem. § 299 BAO bezüglich Einkommensteuer 2013 sowie gegen die Bescheide vom betreffend Einkommensteuer für 2007 bis 2013
1.) zu Recht erkannt:
Die Beschwerden gegen die Einkommensteuerbescheide 2007 bis 2013
werden abgewiesen. Die Bescheide bleiben unverändert.
2.) beschlossen: Die Behandlung der vom Finanzamt dem Bundesfinanzgericht vorgelegten Beschwerden betreffend die laut Finanzamt angefochtenen Bescheide hinsichtlich Wiederaufnahme der Verfahren bezüglich Einkommensteuer 2007 bis 2012 sowie hinsichtlich Aufhebung gem. § 299 BAO bezüglich Einkommensteuer 2013 wird vom Bundesfinanzgericht wegen Unzuständigkeit abgelehnt. Die diesbezüglichen Verfahren werden eingestellt.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art.
133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
Strittig ist, in welcher Höhe die Kapitalerträge des Beschwerdeführers (Bf.) in Österreich der Einkommensteuer zu unterziehen sind.
Das Finanzamt führte in der Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht aus wie folgt:
"Sachverhalt: Vom Bf. wurde am Selbstanzeige gem. § 29 FinStrG betreffend Kapitaleinkünfte 2005-2012 erstattet. Zur weiteren Sachverhaltsermittlung wurde am ein Vorhalt versendet. Nach Beantwortung dieses Vorhaltes erfolgte eine Wiederaufnahme der Verfahren bezügl. Einkommensteuer 2007 bis 2012 gem. § 303 BAO. Bezüglich Einkommensteuer 2013 erfolgte eine Neuveranlagung nach antragsgemäßer Bescheidaufhebung gem. § 299 BAO idgF. Gegen die Einkommensteuerbescheide 2007 bis 2013 wurde daraufhin Beschwerde eingelegt. Es erfolgten zwei Fristverlängerungsansuchen einmal bis und bis . Die Beschwerde vom ist daher rechtzeitig eingelangt.
Beweismittel: wurden im Vorlagebericht des Finanzamtes detailliert angeführt.
Stellungnahme: In der Bescheidbeschwerde wird die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen behauptet, weshalb keine Beschwerdevorentscheidung erlassen wurde, sondern die Bescheidbeschwerde dem Verwaltungsgericht gem. § 262 Abs. 3 BAO vorgelegt wird. Gem. § 20 Abs. 2 EStG 1988 ist ein Abzug von Aufwendungen, die mit veranlagungsendbesteuerten sowie KESt.-endbesteuerten Kapitalanlagen in Zusammenhang stehen, nicht zulässig. Dies gilt auch dann, wenn auf Grund eines Antrages gem. § 97 Abs. 4 EStG 1988 die Besteuerung veranlagungsendbesteuerter bzw. KESt.-endbesteuerter Kapitalerträge zum "normalen" Einkommensteuertarif erfolgt, da gem. § 97 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 auch in diesem Fall die Kapitalerträge ohne jeden Abzug anzusetzen sind. Ein Verlustvortrag ist nur bei betrieblichen Einkünften möglich. Es wird daher von der Abgabenbehörde angeregt, die Beschwerde abzuweisen."
Der Bf. erstattete am Selbstanzeige gemäß § 29 FinStrG betreffend Kapitaleinkünfte 2005 - 2012 wie folgt:
Der Vollständigkeit halber seien hier auch jene Jahre enthalten, bei denen sich auch unter Einbeziehung der Kapitaleinkünfte keine Steuerpflicht ergebe. Die Kapitaleinkünfte des Jahres 2013 würden in den nächsten Tagen im Rahmen einer Bescheidberichtigung gemeldet.
Wegen einer chronischen Erkrankung sei der Bf. seit 2003 nur sehr beschränkt arbeitsfähig, und er hatte in den vergangenen Jahren nur geringe Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit bzw. Gewerbebetrieb, die für den Zeitraum 2005 - 2012 bereits veranlagt worden seien.
Seit dem Jahr 2005 besitze der Bf. Wertpapiere, die über ein Depot in Deutschland verwaltet werden würden.
Eine Aufstellung der Kapitaleinkünfte der Jahre 2005 bis 2012, die in den Einkommensteuerbescheiden noch nicht enthalten seien, legte der Bf. bei. Der Bf. optiere auf Regelbesteuerung für die Einkünfte aus Kapitaleinkünften.
Dazu erläutere er Folgendes:
Im Jahr 2005 betrage das Einkommen laut Einkommensteuerbescheid bisher (ohne Kapitalerträge) € 1.663,29. Der Kapitalertrag betrage nur € 6,13.
Im Jahr 2006 betrage das Einkommen laut Einkommensteuerbescheid bisher (ohne Kapitalerträge) € 3.462,99. Der Kapitalertrag betrage seines Erachtens € 2.067,30, der der Regelbesteuerung zu unterziehen sei. Das sei die Summe der realisierte Gewinne abzüglich der realisierten Verluste, zuzüglich Habenzinsen, abzüglich Lombardkreditzinsen, abzüglich Orderkosten, abzüglich Depotgebühren, abzüglich sonstige Gebühren. "Weiters sei eine Bruttodividende i n Höhe von € 1.955,49 erzielt worden, die nach dem "Halbeinkünfteverfahren" (halber Steuersatz) zu versteuern sei. Anrechenbare Quellensteuer in Höhe von € 243,24 sei zu berücksichtigen.
Für die Folgejahre würden sich nach dieser Berechnung folgende Werte ergeben:
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Jahr | Kapitalertrag | Bruttodividende | Quellensteuer |
Regelbesteuerung | halber Steuersatz | anrechenbar | |
2007 | -12.382,89 | 1.487,81 | 167,83 |
2008 | -7.753,06 | 1.901,96 | 265,71 |
2009 | -2.824,04 | 1.213,26 | 182,00 |
2010 | 896,80 | 1.976,27 | 296,44 |
2011 | -3507,56 | 4.741,17 | 756,76 |
2012 | -4.492,03 | 5.977,00 | 919,81 |
Im Jahr 2010 seien einige der Wertpapiere innerhalb der Spekulationsfrist mit Gewinn verkauft worden. Die realisierten Gewinne betragen € 27.281,94. Nach Abzug der Werbungskosten und der Spekulationsverluste der Jahre 2007, 2008 und 2009 - wie dies nach der deutschen Rechtslage geregelt sei - ergebe sich ein Spekulationsgewinn von € 896,80.
Die Selbstanzeige erfolge erst jetzt da der Bf. davon ausgegangen sei, dass in Österreich in Bezug auf die Kapitaleinkünfte die gleiche Rechtslage herrsche wie in Deutschland, und es damit zu keiner Steuerbelastung kommen würde.
Infolge seiner langen Erkrankung habe er sich bisher nicht in der Lage gefühlt, sich mit den steuerlichen Unterschieden auseinanderzusetzen.
In den Folgejahren werde der Bf. die Kapitaleinkünfte selbstverständlich in der Einkommensteuererklärung angeben.
Das Finanzamt erließ folgenden Vorhalt v. mit den hier angeführten Ergänzungspunkten :
"Für Wertpapiere, die vor dem erworben worden seien, gilt:
Bei Veräußerung nach Ablauf eines Jahres besteht keine Steuerpflicht, bei Veräußerung innerhalb eines Jahres erfolgt die Besteuerung mit dem Einkommensteuertarif. Es gilt ein Abzugsverbot für mit diesen Einkünften in Zusammenhang stehenden Ausgaben nach § 20 Abs 2 EStG, ein Verlustvortrag ist nicht möglich.
Sie werden ersucht, eine Aufstellung zu übermitteln, aus der jeweils zu ersehen ist:
genaue Bezeichnung und Anzahl der Wertpapiere
Höhe der Verkaufserlöse
Zeitpunkt der Anschaffung
Anschaffungskosten."
Daraufhin legte der Bf. dem Finanzamt im Zuge der Vorhaltsbeantwortung vom Aufstellungen zu den Wertpapieren des Bf. ab dem Jahr 2005 bis inkl. dem Jahr 2013 vor (Depotauszüge; laut elektron. Aktenvorlage durch das Finanzamt).
Der Bf. stellte anschließend am den Antrag auf Bescheidaufhebung gemäß § 299 BAO betreffend Einkommensteuerbescheid 2013 vom :
"In der Einkommensteuererklärung 2013 waren die Einkünfte aus Kapitalvermögen nicht angegeben worden, und daher waren diese auch nicht im Einkommensteuerbescheid enthalten.
Die Einkünfte aus Kapitalvermögen waren nicht angegeben worden, da ich davon ausgegangen bin, dass die Einbeziehung der Kapitaleinkünfte für 2013 keine Steuerpflicht ergibt.
Dazu darf ich folgende Erläuterungen geben:
Im Jahr 2013 beträgt das Einkommen laut Einkommensteuerbescheid bisher (ohne Kapitalerträge) € 8.915,92.
Meines Erachtens beträgt der Kapitalertrag, der der Regelbesteuerung zu unterziehen ist, € - 9.630,79. Das ist die Summe der realisierte Gewinne (€ 1.513,10), abzüglich der realisierten Verluste (€ - 6.513,50), abzüglich Lombardkreditzinsen (€ -3.969,25), abzüglich Orderkosten (€ -190,80), abzüglich sonstige Gebühren (€ - 470,34).
Weiters wurde eine Bruttodividende in Höhe von € 8.755,62 erzielt, die nach dem Halbeinkünfteverfahren (halber Steuersatz) zu versteuern ist. Anrechenbare Quellensteuer in Höhe von € 1.263,25 ist zu berücksichtigen.
Der Antrag auf Bescheidaufhebung erfolgt erst jetzt, da ich davon ausgegangen bin, dass in Österreich in Bezug auf die Kapitaleinkünfte die gleiche Rechtslage herrscht wie in Deutschland, und es damit zu keiner Steuerbelastung kommen wird."
Am wurden die beschwerdegegenständlichen Einkommensteuerbescheide erlassen und folgendermaßen begründet:
Einkommensteuerbescheid 2007 - Begründung:
"Die von Ihnen erklärten negativen Spekulationseinkünfte sind gem. § 30 (4) EStG 1988 mit anderen Einkünften nicht ausgleichsfähig und blieben daher außer Ansatz.
Die Anrechnung ausländischer Quellensteuer auf die inländische Einkommensteuer hat maximal in der im Doppelbesteuerungsabkommen festgesetzten Höhe zu erfolgen. Zusätzlich ist die Anrechnung an ausländischer Quellensteuer mit jenem Betrag an inländischer Einkommensteuer begrenzt, der anteilig auf die ausländischen Einkünfte entfällt. Jener Teil an im Ausland einbehaltener Quellensteuer, der über das maximal anrechenbare Ausmaß hinausgeht, kann nur im Wege eines Rückerstattungsantrages bei der zuständigen ausländischen Steuerbehörde rückgefordert werden. Informationen und Formulare dazu sind auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen unter www.bmf.gv.at zu finden.
Ein Abzug von Aufwendungen, die mit veranlagungsendbesteuerten sowie KESt-endbesteuerten Kapitalertragen in Zusammenhang stehen, ist gem. § 20 Abs 2 EStG 1988 nicht zulässig. Dies gilt auch dann, wenn auf Grund eines Antrages gem. § 97 Abs 4 EStG 1988 die Besteuerung veranlagungsendbesteuerter bzw. KESt-endbesteuerter Kapitalertrage zum "normalen" Einkommensteuertarif erfolgt, da gem. § 97 Abs 4 Z 1 EStG 1988 auch in diesem Fall die Kapitalerträge ohne jeden Abzug anzusetzen sind.
Die Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 303 (1) BAO erfolgt auf Grund Ihrer
Selbstanzeige vom . Gemäß § 207 Abs 2 Bundesabgabenordnung beträgt die Verjährung bei hinterzogenen Abgaben zehn Jahre. Da Sie die Einkünfte aus Kapitalvermögen bisher nicht erklärt haben, war von Abgabenhinterziehung auszugehen.
Bei Einkünften aus Kapitalvermögen ist ein Verlustvortrag nach österreichischem
Recht nicht zulässig."
Bezüglich Einkommensteuerbescheid 2008 sowie Einkommensteuerbescheid 2009 und die beschwerdegegenständlichen Punkte betreffend auch Einkommensteuerbescheide 2010 und 2011 sind die jeweiligen Begründungen ident:
"Die von Ihnen erklärten negativen Spekulationseinkünfte sind gem. § 30 (4) EStG 1988 mit anderen Einkünften nicht ausgleichsfähig und blieben daher außer Ansatz.
Die Anrechnung ausländischer Quellensteuer auf die inländische Einkommensteuer hat maximal in der im Doppelbesteuerungsabkommen festgesetzten Höhe zu erfolgen. Zusätzlich ist die Anrechnung an ausländischer Quellensteuer mit jenem Betrag an inländischer Einkommensteuer begrenzt, der anteilig auf die ausländischen Einkünfte entfällt. Jener Teil an im Ausland einbehaltener Quellensteuer, der über das maximal anrechenbare Ausmaß hinausgeht, kann nur im Wege eines Rückerstattungsantrages bei der zuständigen ausländischen Steuerbehörde rückgefordert werden. Informationen und Formulare dazu sind auf der Homepage des Bundesministerium für Finanzen unter www.bmf.gv.at zu finden.
Ein Abzug von Aufwendungen, die mit veranlagungsendbesteuerten sowie KESt-endbesteuerten Kapitalerträgen in Zusammenhang stehen, ist gem. § 20 Abs 2 EStG 1988 nicht zulässig. Dies gilt auch dann, wenn auf Grund eines Antrages gem. § 97 Abs 4 EStG 1988 die Besteuerung veranlagungsendbesteuerter bzw. KESt-endbesteuerter Kapitalertrage zum "normalen" Einkommensteuertarif erfolgt, da gem. § 97 Abs 4 Z 1EStG 1988 auch in diesem Fall die Kapitalerträge ohne jeden Abzug anzusetzen sind.
Die Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 303 (1) BAO erfolgt auf Grund Ihrer
Selbstanzeige vom .
Bei Einkünften aus Kapitalvermögen ist ein Verlustvortrag nach österreichischem
Recht nicht zulässig."
Einkommensteuerbescheid 2012 - Begründung:
"Die Anrechnung ausländischer Quellensteuer auf die inländische Einkommensteuer hat maximal in der im Doppelbesteuerungsabkommen festgesetzten Höhe zu erfolgen. Zusätzlich ist die Anrechnung an ausländischer Quellensteuer mit jenem Betrag an inländischer Einkommensteuer begrenzt, der anteilig auf die ausländischen Einkünfte entfällt. Jener Teil an im Ausland einbehaltener Quellensteuer, der über das maximal anrechenbare Ausmaß hinausgeht, kann nur im Wege eines Rückerstattungsantrages bei der zuständigen ausländischen Steuerbehörde rückgefordert werden. Informationen und Formulare dazu sind auf der Homepage des Bundesministerium für Finanzen unter www.bmf.gv.at zu finden.
Ein Abzug von Aufwendungen, die mit veranlagungsendbesteuerten sowie KESt-endbesteuerten Kapitalerträgen in Zusammenhang stehen, ist gem. § 20 Abs 2 EStG 1988 nicht zulässig. Dies gilt auch dann, wenn auf Grund eines Antrages gem. § 97 Abs 4 EStG 1988 die Besteuerung veranlagungsendbesteuerter bzw. KESt-endbesteuerter Kapitalerträge zum "normalen" Einkommensteuertarif erfolgt, da gem. § 97 Abs 4 Z 1 EStG 1988 auch in diesem Fall die Kapitalerträge ohne jeden Abzug anzusetzen sind.
Die Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 303 (1) BAO erfolgt auf Grund Ihrer
Selbstanzeige vom .
Bei Einkünften aus Kapitalvermögen ist ein Verlustvortrag nach österreichischem
Recht nicht zulässig."
Der Erstbescheid bezüglich Einkommensteuer 2013 wurde antragsgemäß vom Finanzamt gem. § 299 BAO aufgehoben, und der diesbezügliche Aufhebungsbescheid folgendermaßen begründet:
"Aufgrund Ihres Antrages vom wird der Bescheid vom gem. § 299 BAO aufgehoben.
Begründung:
Gemas § 299 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist."
Der neu erlassene, nunmehr bekämpfte Einkommensteuerbescheid 2013 wurde begründet wie folgt:
"Die Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen, von denen ein Selbstbehalt abzuziehen ist, konnten nicht berücksichtigt werden, da sie den Selbstbehalt in Höhe von 1.096,96 € nicht übersteigen.
Gemäß § 10 EStG 1988 kann bei der Gewinnermittlung eines Betriebes ein Gewinnfreibetrag gewinnmindernd berücksichtigt werden. Da Sie weder einen Gewinnfreibetrag in einer bestimmten Höhe beantragt haben, noch auf die Geltendmachung verzichtet haben, wurde bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb ein Gewinnfreibetrag (Grundfreibetrag gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 EStG 1988) in Höhe von 343,77 € berücksichtigt.
Die Anrechnung ausländischer Quellensteuer auf die inländische Einkommensteuer hat maximal in der im Doppelbesteuerungsabkommen festgesetzten Höhe zu erfolgen. Zusätzlich ist die Anrechnung an ausländischer Quellensteuer mit jenem Betrag an inländischer Einkommensteuer begrenzt, der anteilig auf die ausländischen Einkünfte entfällt. Jener Teil an im Ausland einbehaltener Quellensteuer, der über das maximal anrechenbare Ausmaß hinausgeht, kann nur im Wege eines Rückerstattungsantrages bei der zuständigen ausländischen Steuerbehörde rückgefordert werden. Informationen und Formulare dazu sind auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen unter www.bmf.gv.at zu finden.
Ein Abzug von Aufwendungen, die mit veranlagungsendbesteuerten sowie KESt-endbesteuerten Kapitalerträgen in Zusammenhang stehen, ist gem. § 20 Abs 2 EStG 1988 nicht zulässig. Dies gilt auch dann, wenn auf Grund eines Antrages gem. § 97 Abs 4 EStG 1988 die Besteuerung veranlagungsendbesteuerter bzw. KESt-endbesteuerter Kapitalertrage zum "normalen" Einkommensteuertarif erfolgt, da gem. § 97 Abs 4 Z 1 EStG 1988 auch in diesem Fall die Kapitalerträge ohne jeden Abzug anzusetzen sind.
Ab werden Dividenden zum Tarif veranlagt, dh das Halbsatzverfahren ist nicht mehr anwendbar, § 37 Abs 4 EStG entfällt.
Bei Einkünften aus Kapitalvermögen ist ein Verlustvortrag nach österreichischem
Recht nicht zulässig."
Der Bf. erhob Beschwerde und führte aus wie folgt:
" Angefochtene Bescheide
Angefochten werden die jeweils am ergangenen Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2007 - 2013.
Beschwerdeerklärung:
Die genannten Bescheide werden aus verfahrensökonomischen Gründen in einem und zwar ihrem gesamten Inhalt nach angefochten, und es wird als Beschwerdegrund Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht.
Durch die angefochtenen Bescheide wurde ich in meinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art 7 B-VG) und auf Unversehrtheit des Eigentums (Art 5 StGG) und darüber hinaus wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in meinen Rechten verletzt.
Ad Rechtswidrigkeit des Inhalts
In den Bescheidbegründungen wird unter anderem ausgeführt:
Ein Abzug von Aufwendungen, die mit veranlagungsendbesteuerten sowie KESt- endbesteuerten Kapitalerträgen in Zusammenhang stehen, ist gem. § 20 Abs 2 EStG 1988 nicht zulässig. Dies gilt auch dann, wenn auf Grund eines Antrages gem. § 97 Abs 4 EStG 1988 die Besteuerung veranlagungsendbesteuerter Kapitalerträge zum "normalen" Einkommensteuertarif erfolgt, da gem. § 97 Abs 4 Z 1 EStG 1988 auch in diesem Fall die Kapitalerträge ohne jeden Abzug anzusetzen sind.
Bei Einkünften aus Kapitalvermögen ist ein Verlustvortrag nach österreichischem Recht nicht zulässig.
Ab werden Dividenden zum Tarif veranlagt, dh das Halbsatzverfahren ist nicht mehr anwendbar, § 37 Abs 4 EStG entfällt.
Hierzu ist im Einzelnen auszuführen:
Nichtabzugsfähigkeit von Werbungskosten
Der Abzug von Werbungskosten wurde mit folgender Begründung verwehrt:
Ein Abzug von Aufwendungen, die mit veranlagungsendbesteuerten sowie KESt- endbesteuerten Kapitalerträgen in Zusammenhang stehen, ist gem. § 20 Abs 2 EStG 1988 nicht zulässig. Dies gilt auch dann, wenn auf Grund eines Antrages gem. § 97 Abs 4 EStG 1988 die Besteuerung veranlagungsendbesteuerter bzw. KESt-endbesteuerter Kapitalerträge zum "normalen " Einkommensteuertarif erfolgt, da gem. § 97 Abs 4 Z 7 EStG 1988 auch in diesem Fall die Kapitalerträge ohne jeden Abzug anzusetzen sind.
Werbungskosten sind per definitionem Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Das Abzugsverbot nach § 20 Abs 2 EStG verstößt gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art 7 B-VG) und verletzt verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unversehrtheit des Eigentums (Art 5 StGG).
Entsprechend der Konzeption des Einkommensteuerrechts soll die Endbesteuerung den periodisch erzielten Zuwachs an persönlicher wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit, ausgedrückt im Wesentlichen durch das am Markt erzielte (Rein)Einkommen erfassen. Dieses Konzept gebietet es grundsätzlich, die zur Erzielung des Einkommens aufgewendeten Aufwendungen von der Bemessungsgrundlage abzuziehen (sog. objektives Nettoprinzip).
Da es bei der Einkommensteuer im allgemeinen und bei der Erfassung von Spekulationsgeschäften im Besonderen um die Besteuerung der im Einkommen zutage tretenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit geht, wird die aus einem solchen Veräußerungsgeschäft resultierende Leistungsfähigkeit nur dann zutreffend erfasst, wenn die mit dem Geschäft in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Aufwendungen oder Erlösminderungen als negative Einkommenskomponenten berücksichtigt werden. Andernfalls käme es insoweit zur Besteuerung von Einkommen, das gar nicht erzielt wurde. Es besteht somit kein erkennbarer Grund, der es rechtfertigt, die aus der Anschaffung des Wirtschaftsgutes entstandene Zinsenbelastung vom Veräußerungserlös nicht abzuziehen. Ein Veräußerer, der das Wirtschaftsgut mit Fremdkapital angeschafft hat, ist ungeachtet des größeren Aufwandes, der nötig war, den Veräußerungserlös zu erzielen, daher gleich zu behandeln wie ein Veräußerer, der dazu eigenes Vermögen verwenden konnte.
Weiters dürfen bei der Ermittlung der Einkünfte Aufwendungen und Ausgaben nicht abgezogen werden, soweit sie mit Einkünften, auf die der besondere Steuersatz gemäß § 27a Abs. 1 oder § 30a Abs. 1 EStG anwendbar ist, in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.
Da das Finanzamt den Abzug der geltend gemachten Werbungskosten versagt hat, hat es eine verfassungswidrige Gesetzesbestimmung angewandt.
Es hätten daher folgende Ausgaben als Werbungskosten berücksichtigt werden müssen: Depotgebühren, Kontoführungsspesen, Lombardkreditzinsen etc.
Ein Verstoß gegen den "Gleichheitssatz" liegt auch darin, dass bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung laut Erkenntnis des Werbungskosten sehr wohl abziehbar sind. Die im genannten Erkenntnis angeführten Überlegungen zur Aufhebung der Beschränkung des Verlustabzugs auf betriebliche Einkünfte treffen auch hier zu. Auch für Einkünfte aus Kapitalvermögen enthält das Gesetz kein hinreichend angepasstes System der Verlustberücksichtigung.
Es müssen daher insbesondere auch die Orderkosten als Werbungskosten abziehbar sein.
Ad Unzulässigkeit des Verlustabzugs
Der Abzug von Verlusten aus Vorjahren wird mit folgender Begründung abgelehnt:
Bei Einkünften aus Kapitalvermögen ist ein Verlustvortrag nach österreichischem Recht nicht zulässig.
Der VfGH hat in seinem Erkenntnis vom , G35/10, die Unsachlichkeit der Beschränkung des Verlustabzugs auf betriebliche Einkünfte im EStG 1988 angesichts des Fehlens eines hinreichend angepassten Systems der Verlustberücksichtigung für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung festgestellt. Der VfGH hat daher die Wortfolge "wenn die Verluste durch ordnungsmäßige Buchführung ermittelt worden sind und " in § 18 Abs 6 des Bundesgesetzes vom über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 - EStG 1988), BGBl. Nr. 400, sowie den letzte Satz dieser Bestimmung, jeweils in der Fassung BGBl. Nr. 201/1996, als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Überlegungen des VfGH zur Unsachlichkeit des Abzugsverbots von Aufwendungen treffen auf alle Arten der nichtbetrieblichen Einkünfte zu, und sind somit auch auf den gegenständlichen Fall der Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen anwendbar. Es ist kein sachlicher Grund ersichtlich, dass Verluste nur dann vortragsfähig sein sollen, wenn das Kapitalvermögen einem Betrieb zugeordnet ist (wie Wertpapiere im Betriebsvermögen). Wenn ein fehlender Verlustvortrag sogar bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, die durch relativ stabile Erträge und begrenzte Verlustmöglichkeiten charakterisiert sind, gleichheitswidrig ist, dann lässt sich unschwer erkennen, wie sachlich ungerechtfertigt ein fehlender Verlustvortrag erst bei Kapitaleinkünften mit oft hohem Risiko ist. Dort ist je nach Situation auf dem Kapitalmarkt mit Gewinn- und Verlustjahren zu rechnen.
Es ist daher sachlich nicht gerechtfertigt, dass bei realisierten Gewinnchancen ein Mehr an Abgaben zu leisten ist, während das Verlustrisiko jedoch allein den Steuerpflichtigen überlassen wird. Noch dazu verlangt der VfGH bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung die Möglichkeit eines Verlustvortrages, obwohl nur die laufenden Einkünfte, nicht aber die Veräußerung von Mietobjekten außerhalb der Spekulationsfrist der Besteuerung unterliegt. Bei Kapitaleinkünften wird künftig dagegen auch der Vermögenszuwachs besteuert, womit diesbezüglich kein Unterschied mehr zur Besteuerung betrieblicher Einkünfte besteht. Daraus folgt aber, dass auch Unterschiede in der Verlustverwertung nicht mehr gerechtfertigt sind. Allein mit der im Vergleich zum allgemeinen Steuertarif niedrigeren Kapitalertragsteuer von 25% lassen sich die Einschränkungen der Verlustverwertung bei Kapitaleinkünften vor dem VfGH nicht rechtfertigen.
Aufgrund der verfassungskonformen Gleichstellung der Besteuerung von betrieblichen und außerbetrieblichen Kapitaleinkünften muss ein Verlustvortrag sowohl bei betrieblichen als auch bei nichtbetrieblichen Kapitaleinkünften möglich sein.
Wenn daher gem. § 97 Abs 4 EStG 1988 die Besteuerung veranlagungsendbesteuerter bzw. KESt-endbesteuerter Kapitalerträge zum "normalen" Einkommensteuertarif erfolgt, muss auch der Verlust zulässig sein, um dem objektiven Nettoprinzip zu entsprechen. Die Verlustabzugsbeschränkung ist mit dem Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht vereinbar.
Angesichts dieser Erwägungen ist auch das Verbot des Verlustvortrags bei Einkünften aus Kapitalvermögen verfassungswidrig, sodass im gegenständlichen Fall die Verluste aus den Jahren wie folgt vorzutragen waren:
Einkommensteuer 2008 Verlustvortrag aus 2007
EUR 12.382,89
Einkommensteuer 2009 Verlustvortrag aus 2008
EUR 20.135,95
Einkommensteuer 2010 Verlustvortrag aus 2009
EUR 22.959,99
Einkommensteuer 2012 Verlustvortrag aus 2011
EUR 3.507,56
Einkommensteuer 2013 Verlustvortrag aus 2012
EUR 7.999,59
Ad Halbsatzverfahren: Das Halbsatzverfahren wurde 2012 abgeschafft, dies führte somit zu einer wesentlichen Verschlechterung der Besteuerungsbasis und zu ungerechtfertigten Nachteilen bei der Regelbesteuerung.
Nachstehende Berechnung veranschaulicht, dass die Veranlagung nach Tarif zu einer Steuerquote von über 50% führt, was dem Nettoleistungsprinzip widerspricht.
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Gewinne einer USA AG | 100 Brutto |
Bruttodividende nach 35% Körperschaftssteuer | 65 |
Abzüglich USA Quellensteuer 30% = Nettodividende | 45,5 |
Besteuerung Österreich Bruttodividende | 65 |
Einkommensteuersatz Österreich 50% Steuern | 32,5 |
Abzüglich anrechenbare Quellensteuer | 15 |
Bruttodividenden erstattungsfähig vom USA Fiskus 15% | 15 |
Verbleibt Anleger 43% | 43 Netto |
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Dies widerspricht dem Nettoleistungsprinzip, weil es zu einer Steuerbelastung von über 50% kommt, wenn man nach Tarif veranlagt.
Um den objektiven Nettoprinzip Rechnung zu tragen, muss wieder ein vergleichbares Verfahren eingeführt werden.
Transaktionskosten
Transaktionsgebühren sind Kosten, die unmittelbar mit Kauf und Verkauf von Wertpapieren in Zusammenhang stehen und müssen auf jeden Fall in nachgewiesener Höhe von den Einnahmen abgezogen werden. Es handelt sich hierbei um Anschaffungskosten und wirken sich diese ganz besonders bei der tariflichen Veranlagung steuermindernd aus.
Dazu gehören Orderkosten, Bankspesen, Provisionen, Courtagen für den Börsenmakler, Limitgebühren oder Telefonkosten bei Börsenaufträgen via Handy oder Festnetz, auch gezahlte Ausgabeaufschläge beim Fondskauf.
Die Aufwendungen sind in dem Jahr abziehbar, in dem der Verkaufserlös zufließt.
Resümee
Basierend auf den Ausführungen in dieser Beschwerde errechnen sich keine Einkommensteuernachforderungen, da auch kein zusätzliches, bisher nicht deklariertes bzw. nicht besteuertes Einkommen vorliegt.
Es ergeben sich daher folgenden Berechnungen für die einzelnen Veranlagungsjahre laut angeschlossener Tabelle.
Ich stelle daher die Anträge, das Bundesfinanzgericht möge den Beschwerden Folge geben und
die Bescheide betreffend die Einkommensteuer 2007 - 2013 dahingehend abändern, dass die Einkommensteuer jeweils wahrscheinlich mit 0 festgesetzt wird,
in eventu aufheben und die Sache zur allfälligen Ergänzung oder Wiederholung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückverweisen."
Über die Beschwerden wurde erwogen:
Betreffend Wiederaufnahme der Verfahren hins. Einkommensteuer 2007 bis 2012 sowie Bescheid betreffend Aufhebung gem. § 299 BAO des Einkommensteuerbescheides 2013:
Das Bundesfinanzgericht geht von folgendem Sachverhalt aufgrund der Aktenlage aus:
Der Bf. hatte seine Einkünfte aus Kapitalvermögen zunächst nicht erklärt. Aufgrund der Selbstanzeige vom wurden die beschwerdegegenständlichen Verfahren bezüglich 2007 bis 2012 wiederaufgenommen sowie weiters antragsgemäß der Erstbescheid betreffend Einkommensteuer 2013 gem. § 299 aufgehoben.
Seitens des Bf. wurden keine Beschwerden gegen die Wiederaufnahmebescheide (ESt 2007 bis 2012) und gegen den Aufhebungsbescheid gem. § 299 BAO (ESt 2013) erhoben. In Ermangelung solcher konnte auch keine rechtsrichtige Vorlage diesbezüglicher Beschwerden seitens des Finanzamtes vorliegen.
Diese Feststellungen beruhen auf der dem Bundesfinanzgericht übermittelten Aktenlage (Bescheidbeschwerde, in der lediglich ausdrücklich Beschwerde gegen die Einkommensteuerbescheide angeführt wird).
Gemäß Art 131 Abs 3 B-VG iVm § 1 BFGG obliegen dem Bundesfinanzgericht ua
Entscheidungen über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG in Rechtssachen
in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden) und des Finanzstrafrechtes sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden.
Gemäß § 262 Abs 1 BAO ist über Bescheidbeschwerden nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen.
Im Erkenntnis vom , Ro 2015/15/0001, hat der Verwaltungsgerichtshof
ausgesprochen, dass (unter Hinweis auf § 291 Abs 1 BAO) der Entscheidungspflicht
des Bundesfinanzgerichtes die von der Abgabenbehörde dem Bundesfinanzgericht
vorgelegte Bescheidbeschwerde unterliegt. Zuständig zu einer Entscheidung (in der
Sache) ist das Bundesfinanzgericht freilich nur dann, wenn tatsächlich eine Beschwerde vorliegt, was jedoch laut Aktenlage bezüglich Bescheide hinsichtlich Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Einkommensteuer 2007 bis 2012 sowie Aufhebungsbescheid gem. § 299 BAO bezüglich Einkommensteuer 2013 nicht der Fall ist.
Vor diesem Hintergrund kommt im vorliegenden Fall bezüglich Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer 2007 bis 2012 sowie Aufhebung gem. § 299 BAO bezüglich 2013 eine Entscheidung in der Sache durch das Bundesfinanzgericht mangels Vorliegens entsprechender Beschwerden nicht in Betracht.
Demgemäß ist bezüglich Beschwerdevorlage hinsichtlich Wiederaufnahmebescheide betreffend Einkommensteuer 2007 bis 2012 sowie Aufhebungsbescheid gem. § 299 BAO bzgl. Einkommensteuerbescheid 2013 spruchgemäß zu entscheiden.
Betreffend Beschwerden gegen die Einkommensteuerbescheide 2007 bis 2013:
Das Bundesfinanzgericht geht von folgendem Sachverhalt aufgrund der Aktenlage aus:
Der Bf. hatte seine Einkünfte aus Kapitalvermögen zunächst nicht erklärt. Aufgrund der Selbstanzeige vom wurden die beschwerdegegenständlichen Verfahren bezüglich 2007 bis 2012 wiederaufgenommen und die nunmehr beschwerdegegenständlichen Einkommensteuerbescheide 2007 bis 2012 erlassen.
Der beschwerdegegenständliche Einkommensteuerbescheid 2013 erging im Zuge einer Bescheidaufhebung gem. § 299 BAO des ursprünglichen Bescheides und der damit verbundenen Erlassung eines neuen Einkommensteuerbescheides 2013 aufgrund des Antrages auf Bescheidaufhebung gem. § 299 BAO des Bf.
Durch die nunmehr beschwerdeanhängigen gegenständlichen Sachbescheide wähnt sich der Bf. in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und auf Unversehrtheit des Eigentums sowie wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt.
In den beschwerdegegenständlichen Einkommensteuerbescheiden vom betreffend 2008, 2010 und 2011 wurde hinsichtlich der Einkünfte aus ausländ. Kapitalvermögen der Hälftesteuersatz angewendet.
Ad Nichtabzugsmöglichkeit von Werbungskosten:
(mangelnde Möglichkeit des Abzugs von Transaktionskosten udgl; s. o. Beschwerde des Bf.):
Betreffend die beschwerdegegenständlichen Einkommensteuerbescheide 2009 und 2012 ergab die Einkommensteuer Null, weshalb der Bf. diesbezüglich nicht beschwert ist.
Der Beschwerdeausführung in Bezug auf o.a. VfGH-Erkenntnis ist zu entgegnen, dass § 18 Abs 6 EStG 1988 grundsätzlich noch immer dem Rechtsbestand angehört.
Die Höhe des Verlustes ist nach den §§ 4 bis 14 zu ermitteln. (Anmerkung: auch nach beispielsweise dem BudBG 2011).
Für 2009 bis 2011 wurde jeweils exakt die Bruttodividende laut Aufstellung in der Beilage zur angeführten Selbstanzeige des Bf. in den beschwerdegegenständlichen Einkommensteuerbescheiden vom Finanzamt angesetzt.
2007 und 2008 wurden als Einkünfte aus ausländ. Kapitalanlagen Bruttodividende plus Zinsen laut Aufstellung der Kapitaleinkünfte des Bf. angesetzt (Selbstanzeige des Bf., Eingabe vom ).
Der vom Bf. in der Beschwerde beantragte Verlustvortrag stimmt mit der Aufstellung in der Selbstanzeige überein (zB Verlust 2012 inkl. Verlustvortrag laut der Aufstellung des Bf. "Euro 7.999,59 inkl. Verlustvorträge aus den Vorjahren", wie der Bf. händisch auf der Aufstellung angemerkt hat).
Die beschwerderelevanten Beträge sind aktenkundig (beschwerderelevante Aufstellungen des Bf. im Zuge der Selbstanzeige sowie Antrag des Bf. auf Aufhebung gem. § 299 BAO des Erstbescheides betreffend Einkommensteuer 2013). Die vom Bf. im Zuge des Verfahrens vorgelegten Aufstellungen stimmen betragsmäßig mit den in der Beschwerde genannten Beträgen grundsätzlich überein. Auch die beschwerdegegenständlichen Bescheide sind von den Aufstellungen und Eingaben im Zuge der Selbstanzeige des Bf. sowie von der Eingabe betreffend Antrag auf Bescheidaufhebung bezgl. Einkommensteuer 2013 ausgegangen. Der Bf. erhob abgesehen von den Beschwerdeeinwendungen hinsichtlich seiner verfassungsrechtlichen Bedenken bezüglich der den Bescheiden zugrundeliegenden Norm(en) keine darüberhinausgehenden Beschwerdevorbringen.
§ 97 EStG 1988 lautet in der betreffend die Beschwerden bezüglich Einkommensteuer 2007 und 2008 geltenden Fassung (Inkrafttretungsdatum ,
Außerkrafttretensdatum ) wie folgt:
Steuerabgeltung
§ 97. (1) Für natürliche Personen und für Körperschaften, soweit die Körperschaften Einkünfte aus Kapitalvermögen beziehen, gilt die Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) für Kapitalerträge gemäß § 93 Abs. 2 Z 3 sowie Abs. 3 die der Kapitalertragsteuer unterliegen, durch den Steuerabzug als abgegolten. Für natürliche Personen gilt dies auch für Kapitalerträge gemäß § 93 Abs. 2 Z 1 und für ausgeschüttete Beträge aus Anteilsscheinen an einem Kapitalanlagefonds im Sinne des Investmentfondsgesetzes 1963 sowie im Sinne des Investmentfondsgesetzes 1993, soweit die ausgeschütteten Beträge aus Kapitalerträgen gemäß § 93 Abs. 2 Z 1 bestehen. Unter die Steuerabgeltung fallen Forderungswertpapiere im Sinne des § 93 Abs. 3 Z 1 bis 3, § 93 Abs. 3 Z 5, soweit Anteilsrechte an Immobilienfonds vorliegen, und § 93 Abs. 3 Z 6 sowie diesen entsprechende Genussrechte nur dann, wenn bei ihrer Begebung sowohl in rechtlicher Hinsicht als auch in tatsächlicher Hinsicht einem unbestimmten Personenkreis angeboten werden. Kapitalerträge gemäß § 93 Abs. 2 Z 1 lit. e sowie ausgeschüttete oder als ausgeschüttet geltende Beträge eines in- oder ausländischen Kapitalanlagefonds im Sinne des Investmentfondsgesetzes 1963 sowie des Investmentfondsgesetzes 1993, soweit sie aus Kapitalerträgen gemäß § 93 Abs. 2 Z 1 lit. e bestehen, unterliegen nicht der Steuerabgeltung, wenn sie durch eine gemäß § 37 Abs. 8 ergangene Verordnung von der Versteuerung mit einem besonderen Steuersatz ausgenommen wurden.
(2) Für natürliche Personen und für Körperschaften, soweit die Körperschaften Einkünfte aus Kapitalvermögen beziehen, gilt die Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) für im Inland bezogene Kapitalerträge aus Forderungswertpapieren, die nicht der Kapitalertragsteuer unterliegen, durch einen der kuponauszahlenden Stelle in Höhe der Kapitalertragsteuer freiwillig geleisteten Betrag als abgegolten. Der Steuerpflichtige muß dazu der kuponauszahlenden Stelle unverzüglich den unwiderruflichen Auftrag erteilen, den Betrag wie eine Kapitalertragsteuer abzuführen. Der Betrag gilt als Kapitalertragsteuer von Kapitalerträgen gemäß § 93 Abs. 3. Unter die Steuerabgeltung fallen Forderungswertpapiere im Sinne des § 93 Abs. 3 Z 1 bis 3 sowie diesen entsprechende Genußrechte nur dann, wenn sie bei ihrer Begebung sowohl in rechtlicher Hinsicht als auch in tatsächlicher Hinsicht einem unbestimmten Personenkreis angeboten werden.
(3) Soweit die Steuer nach Abs. 1 oder 2 abgegolten ist, sind die Kapitalerträge weder beim Gesamtbetrag der Einkünfte noch beim Einkommen 2 Abs. 2) zu berücksichtigen. Dies gilt nur bei Berechnung der Einkommensteuer des Steuerpflichtigen.
(4) Ist die nach dem Steuertarif für Kapitalerträge im Sinne des Abs. 1 und 2 sowie im Sinne des § 37 Abs. 8 zu erhebende Einkommensteuer geringer als die Kapitalertragsteuer, der freiwillig geleistete Betrag und die gemäß § 37 Abs. 8 gesondert zu berechnende Steuer, so ist der allgemeine Steuertarif anzuwenden. Dabei ist die Kapitalertragsteuer oder der freiwillig geleistete Betrag auf Antrag auf die zu erhebende Einkommensteuer anzurechnen und mit dem übersteigenden Betrag zu erstatten. Eine solche Anrechnung und Erstattung ist weiters bei Erhebung der Kapitalertragsteuer von Kapitalerträgen vorzunehmen, hinsichtlich derer in Anwendung eines Doppelbesteuerungsabkommens eine über das entrichtete Ausmaß hinausgehende Anrechnung ausländischer Steuer beantragt wird. Der Antrag kann innerhalb von fünf Kalenderjahren ab dem Ende des Veranlagungsjahres gestellt werden. Für die Berechnung des zu erstattenden Betrages gilt folgendes:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
1. | Die Kapitalerträge sind ohne jeden Abzug anzusetzen. Dies gilt ungeachtet des § 20 Abs. 2 nicht hinsichtlich jener Kapitalerträge, für die eine über das entrichtete Ausmaß hinausgehende Anrechnung ausländischer Steuern beantragt wird. | |||||||||
2. | Die Anrechnung ist betraglich insoweit ausgeschlossen, als der Steuerpflichtige den Anspruch auf einen Alleinverdienerabsetzbetrag oder einen Kinderabsetzbetrag vermittelt. Der Kinderabsetzbetrag ist dabei im Jahr 1999 mit 475 S monatlich, in den Jahren 2000 und 2001 mit 700 S monatlich und ab dem Jahr 2002 mit 50,90 Euro monatlich anzusetzen. |
(5) Bei der Erstattung der für 1993 einbehaltenen Kapitalertragsteuer ist der für 1994 geltende Einkommensteuertarif anzuwenden.
Angemerkt wird, dass bezüglich Einkommensteuerbescheid 2009 der Bf. nicht beschwert ist, da die Einkommensteuer ohnehin Null beträgt.
§ 97 EStG (Inkrafttretungsdatum., Außerkrafttretensdatum
, Bezugszeitraum: Abs. 4 Z 2 ab (Veranlagungsjahr 2009)
§ 124b Z 149 idF BGBl. I Nr. 26/2009) id Fassung im Geltungsbereich für die Beschwerden gegen die Einkommensteuerbescheide 2010 und 2011 gilt Folgendes:
Steuerabgeltung
§ 97. (1) Für natürliche Personen und für Körperschaften, soweit die Körperschaften Einkünfte aus Kapitalvermögen beziehen, gilt die Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) für Kapitalerträge gemäß § 93 Abs. 2 Z 3 sowie Abs. 3 die der Kapitalertragsteuer unterliegen, durch den Steuerabzug als abgegolten. Für natürliche Personen gilt dies auch für Kapitalerträge gemäß § 93 Abs. 2 Z 1 und für ausgeschüttete Beträge aus Anteilsscheinen an einem Kapitalanlagefonds im Sinne des Investmentfondsgesetzes 1963 sowie im Sinne des Investmentfondsgesetzes 1993, soweit die ausgeschütteten Beträge aus Kapitalerträgen gemäß § 93 Abs. 2 Z 1 bestehen. Unter die Steuerabgeltung fallen Forderungswertpapiere im Sinne des § 93 Abs. 3 Z 1 bis 3, § 93 Abs. 3 Z 5, soweit Anteilsrechte an Immobilienfonds vorliegen, und § 93 Abs. 3 Z 6 sowie diesen entsprechende Genussrechte nur dann, wenn bei ihrer Begebung sowohl in rechtlicher Hinsicht als auch in tatsächlicher Hinsicht einem unbestimmten Personenkreis angeboten werden. Kapitalerträge gemäß § 93 Abs. 2 Z 1 lit. e sowie ausgeschüttete oder als ausgeschüttet geltende Beträge eines in- oder ausländischen Kapitalanlagefonds im Sinne des Investmentfondsgesetzes 1963 sowie des Investmentfondsgesetzes 1993, soweit sie aus Kapitalerträgen gemäß § 93 Abs. 2 Z 1 lit. e bestehen, unterliegen nicht der Steuerabgeltung, wenn sie durch eine gemäß § 37 Abs. 8 ergangene Verordnung von der Versteuerung mit einem besonderen Steuersatz ausgenommen wurden.
(2) Für natürliche Personen und für Körperschaften, soweit die Körperschaften Einkünfte aus Kapitalvermögen beziehen, gilt die Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) für im Inland bezogene Kapitalerträge aus Forderungswertpapieren, die nicht der Kapitalertragsteuer unterliegen, durch einen der kuponauszahlenden Stelle in Höhe der Kapitalertragsteuer freiwillig geleisteten Betrag als abgegolten. Der Steuerpflichtige muss dazu der kuponauszahlenden Stelle unverzüglich den unwiderruflichen Auftrag erteilen, den Betrag wie eine Kapitalertragsteuer abzuführen. Der Betrag gilt als Kapitalertragsteuer von Kapitalerträgen gemäß § 93 Abs. 3. Unter die Steuerabgeltung fallen Forderungswertpapiere im Sinne des § 93 Abs. 3 Z 1 bis 3 sowie diesen entsprechende Genussrechte nur dann, wenn sie bei ihrer Begebung sowohl in rechtlicher Hinsicht als auch in tatsächlicher Hinsicht einem unbestimmten Personenkreis angeboten werden.
(3) Soweit die Steuer nach Abs. 1 oder 2 abgegolten ist, sind die Kapitalerträge weder beim Gesamtbetrag der Einkünfte noch beim Einkommen 2 Abs. 2) zu berücksichtigen. Dies gilt nur bei Berechnung der Einkommensteuer des Steuerpflichtigen.
(4) Ist die nach dem Steuertarif für Kapitalerträge im Sinne des Abs. 1 und 2 sowie im Sinne des § 37 Abs. 8 zu erhebende Einkommensteuer geringer als die Kapitalertragsteuer, der freiwillig geleistete Betrag und die gemäß § 37 Abs. 8 gesondert zu berechnende Steuer, so ist der allgemeine Steuertarif anzuwenden. Dabei ist die Kapitalertragsteuer oder der freiwillig geleistete Betrag auf Antrag auf die zu erhebende Einkommensteuer anzurechnen und mit dem übersteigenden Betrag zu erstatten. Eine solche Anrechnung und Erstattung ist weiters bei Erhebung der Kapitalertragsteuer von Kapitalerträgen vorzunehmen, hinsichtlich derer in Anwendung eines Doppelbesteuerungsabkommens eine über das entrichtete Ausmaß hinausgehende Anrechnung ausländischer Steuer beantragt wird. Der Antrag kann innerhalb von fünf Kalenderjahren ab dem Ende des Veranlagungsjahres gestellt werden. Für die Berechnung des zu erstattenden Betrages gilt folgendes:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
1. | Die Kapitalerträge sind ohne jeden Abzug anzusetzen. Dies gilt ungeachtet des § 20 Abs. 2 nicht hinsichtlich jener Kapitalerträge, für die eine über das entrichtete Ausmaß hinausgehende Anrechnung ausländischer Steuern beantragt wird. | |||||||||
2. | Die Anrechnung ist betraglich insoweit ausgeschlossen, als der Steuerpflichtige den Anspruch auf einen Alleinverdienerabsetzbetrag oder einen Kinderabsetzbetrag vermittelt. Der Kinderabsetzbetrag ist dabei mit 58,40 Euro monatlich anzusetzen. |
(5) Bei der Erstattung der für 1993 einbehaltenen Kapitalertragsteuer ist der für 1994 geltende Einkommensteuertarif anzuwenden.
Betreffend die Beschwerdejahre 2012 und 2013 gelten (grundsätzlich) folgende Bestimmungen:
Angemerkt wird, dass bezüglich Einkommensteuerbescheid 2012 der Bf. nicht beschwert ist, da die Einkommensteuer ohnehin Null beträgt.
§ 97 leg cit oben erwähnt mit Außerkrafttretensdatum
§ 97 leg cit (Inkrafttretensdatum , Außerkrafttretensdatum )
Steuerabgeltung
§ 97. (1) Für natürliche Personen und für nicht unter § 7 Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 fallende Körperschaften gilt die Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) für Einkünfte aus Kapitalvermögen, auf deren Erträge der besondere Steuersatz gemäß § 27a Abs. 1 anwendbar ist, durch die Kapitalertragsteuer als abgegolten, ausgenommen in den Fällen der Regelbesteuerungsoption (§ 27a Abs. 5) und der Verlustausgleichsoption (Abs. 2). Die Steuerabgeltung gilt auch für als ausgeschüttet geltende Erträge aus Anteilsscheinen an einem Investmentfonds im Sinne des Investmentfondsgesetzes, soweit diese aus den genannten Einkünften bestehen, sowie für als ausgeschüttet geltende Erträge aus Immobilien-Investmentfonds. Die Steuerabgeltung gilt nicht:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
a) | für Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen (§ 27 Abs. 3) und Einkünfte aus Derivaten (§ 27 Abs. 4), soweit diese zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 gehören; | |||||||||
b) | soweit dem Kapitalertragsteuerabzug gemäß § 93 Abs. 4 ermittelte Werte, nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechende Annahmen gemäß § 93 Abs. 5 oder nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechende Angaben des Depotinhabers gemäß § 93 Abs. 6 Z 5 lit. a und b zu Grunde liegen. |
(2) Auf Antrag sind die der Kapitalertragsteuer unterliegenden Einkünfte aus Kapitalvermögen mit dem besonderen Steuersatz gemäß § 27a Abs. 1 zu veranlagen (Verlustausgleichsoption). Dabei ist die Kapitalertragsteuer auf Antrag auf die zu erhebende Einkommensteuer anzurechnen und mit dem übersteigenden Betrag zu erstatten. Eine solche Anrechnung und Erstattung ist weiters bei Erhebung der Kapitalertragsteuer von Einkünften vorzunehmen, hinsichtlich derer in Anwendung eines Doppelbesteuerungsabkommens eine über das entrichtete Ausmaß hinausgehende Anrechnung ausländischer Steuer beantragt wird. Der Antrag kann innerhalb von fünf Kalenderjahren ab dem Ende des Veranlagungsjahres gestellt werden. Bei der Berechnung des zu erstattenden Betrages sind die Kapitalerträge ohne jeden Abzug anzusetzen; dies gilt ungeachtet des § 20 Abs. 2 nicht hinsichtlich jener Kapitalerträge, für die eine über das entrichtete Ausmaß hinausgehende Anrechnung ausländischer Steuern beantragt wird.
§ 97 EStG 1988 ab (Inkrafttretensdatum , Außerkrafttretensdatum )
Steuerabgeltung
§ 97. (1) Für natürliche Personen und für nicht unter § 7 Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 fallende Körperschaften gilt die Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) für Einkünfte aus Kapitalvermögen, auf deren Erträge der besondere Steuersatz gemäß § 27a Abs. 1 anwendbar ist, durch die Kapitalertragsteuer als abgegolten, ausgenommen in den Fällen der Regelbesteuerungsoption (§ 27a Abs. 5) und der Verlustausgleichsoption (Abs. 2). Die Steuerabgeltung gilt auch für als ausgeschüttet geltende Erträge aus Anteilsscheinen an einem Investmentfonds im Sinne des Investmentfondsgesetzes, soweit diese aus den genannten Einkünften bestehen, sowie für als ausgeschüttet geltende Erträge aus Immobilien-Investmentfonds. Die Steuerabgeltung gilt nicht:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
a) | für Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen (§ 27 Abs. 3) und Einkünfte aus Derivaten (§ 27 Abs. 4), soweit diese zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 gehören; | |||||||||
b) | soweit dem Kapitalertragsteuerabzug gemäß § 93 Abs. 4 ermittelte Werte, nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechende Annahmen gemäß § 93 Abs. 5 oder nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechende Angaben des Depotinhabers gemäß § 93 Abs. 6 Z 5 lit. a und b zu Grunde liegen. |
(2) Auf Antrag sind die der Kapitalertragsteuer unterliegenden Einkünfte aus Kapitalvermögen mit dem besonderen Steuersatz gemäß § 27a Abs. 1 zu veranlagen (Verlustausgleichsoption). Dabei ist die Kapitalertragsteuer auf Antrag auf die zu erhebende Einkommensteuer anzurechnen und mit dem übersteigenden Betrag zu erstatten. Eine solche Anrechnung und Erstattung ist weiters bei Erhebung der Kapitalertragsteuer von Einkünften vorzunehmen, hinsichtlich derer in Anwendung eines Doppelbesteuerungsabkommens eine über das entrichtete Ausmaß hinausgehende Anrechnung ausländischer Steuer beantragt wird. Der Antrag kann innerhalb von fünf Kalenderjahren ab dem Ende des Veranlagungsjahres gestellt werden. Bei der Berechnung des zu erstattenden Betrages sind die Kapitalerträge ohne jeden Abzug anzusetzen; dies gilt ungeachtet des § 20 Abs. 2 nicht hinsichtlich jener Kapitalerträge, für die eine über das entrichtete Ausmaß hinausgehende Anrechnung ausländischer Steuern beantragt wird.
§ 20 Abs. 2 EStG 1988 (alle Beschwerdejahre betreffend) lautet wie folgt:
Bis lautet die Gesetzesbestimmung wie folgt:
§ 20 (2) Weiters dürfen bei der Ermittlung der Einkünfte Aufwendungen und Ausgaben, soweit sie mit nicht steuerpflichtigen Einnahmen, mit Kapitalerträgen im Sinne des § 97 oder mit Kapitalerträgen, die gemäß § 37 Abs. 8 mit einem besonderen Steuersatz versteuert werden, in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, nicht abgezogen werden.
Ab lautet die Gesetzesbestimmung folgendermaßen:
§ 20 (2) Weiters dürfen bei der Ermittlung der Einkünfte Aufwendungen und Ausgaben nicht abgezogen werden, soweit sie mit
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- | nicht steuerpflichtigen Einnahmen oder | |||||||||
- | Einkünften, auf die der besondere Steuersatz gemäß § 27a Abs. 1 oder § 30a Abs. 1 anwendbar ist, | |||||||||
in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. |
Ad Quellensteuer: Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass hinsichtlich Quellensteuer gegen die o.a. Bescheidbegründungen keine Beschwerdeeinwendungen vorgebracht wurden und dieser Punkt nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist.
Gem. § 97 EStG 1988 id jeweils geltenden Fassungen sind wie oben angeführt wurde die Kapitalerträge ohne jeden Abzug anzusetzen.
In diesem Zusammenhang wird auch auf § 20 Abs. 2 in den oben angeführten Fassungen hingewiesen.
Vom Bf. wurde keine unrichtige rechtliche Beurteilung durch die belangte Behörde in der vorliegenden Beschwerdesache behauptet.
Das Bundesfinanzgericht hat keine Kompetenz über eine Rechtssache abweichend von der Normenlage unter der Begründung von "verfassungsrechtlichen Bedenken" zu entscheiden. Nach dem Konzept der österreichischen Bundesverfassung kommt alleine dem Verfassungsgerichtshof (VfGH) die Kompetenz zur Normenprüfung zu.
Der Unabhängige Finanzsenat (Vorgängerorganisation des Bundesfinanzgerichtes) war mangels Kompetenz zur Antragstellung auf Normenprüfung auf den Hinweis beschränkt, dass er dem Legalitätsprinzip folgend die geltenden Gesetze zu vollziehen habe und ihm eine verfassungsrechtliche Prüfung der anzuwendenden Bestimmungen nicht zustehe.
Seit Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 mit erkennt der VfGH nunmehr gemäß Art 139 Abs. 1 Z 1 B-VG auf Antrag eines "Gerichtes" über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen und gemäß Art 140 Abs. 1 Z 1 lita B-VG auf Antrag u.a. eines "Verwaltungsgerichtes" über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen. Gemäß Art 135 Abs 4 B-VG ist Art 89 auf die Verwaltungsgerichte sinngemäß anzuwenden, wodurch erstmals auch das neu geschaffene Bundesfinanzgericht als "Verwaltungsgericht" die Kompetenz zur Beantragung eines Normenprüfungsverfahrens durch den VfGH zukommt.
Unabdingbare Voraussetzung der Stellung eines Antrages durch das BFG auf Normenprüfung an den VfGH ist jedoch, dass das BFG selbst Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der anzuwendenden Normen hat. Dies trifft auf die vorliegende Sachverhaltskonstellation nicht zu.
Im Anschluss an das o.a. Normenprüfungsverfahren bezüglich § 18 Abs 6 EStG 1988 blieb § 18 Abs 6 EStG 1988 weiterhin im Rechtsbestand.
Angemerkt wird, dass es sich bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung im Gegensatz zu Kapitaleinkünften um einen Wirtschaftsbereich handelt, der mit umfassenden Investitionstätigkeiten seitens des Vermieters zur Substanzerhaltung verbunden ist.
Zu betonen ist, dass auf Antrag d ie der Kapitalertragsteuer unterliegenden Einkünfte aus Kapitalvermögen mit dem besonderen Steuersatz gemäß § 27a Abs. 1 EStG 1988 (Verlustausgleichsoption) zu versteuern (BGBl I 111/2010) sind.
Besonderer Steuersatz und Bemessungsgrundlage für Einkünfte aus Kapitalvermögen
§ 27a (idF ): (1) Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen einem besonderen Steuersatz von 25% und sind bei der Berechnung der Einkommensteuer des Steuerpflichtigen weder beim Gesamtbetrag der Einkünfte noch beim Einkommen (§ 2 Abs. 2) zu berücksichtigen, sofern nicht die Regelbesteuerung (Abs. 5) anzuwenden ist.
(2) Abs. 1 gilt nicht für
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1. | Einkünfte aus Darlehen und nicht verbrieften sonstigen Forderungen, denen kein Bankgeschäft zu Grunde liegt; | |||||||||
2. | Einkünfte aus | |||||||||
- | Wertpapieren, die ein Forderungsrecht verbriefen, | |||||||||
- | Anteilscheinen an einem Immobilienfonds im Sinne des Immobilien-Investmentfondsgesetzes sowie an einem ausländischen Immobilienfonds (§ 42 des Immobilien-Investmentfondsgesetzes) einschließlich der als ausgeschüttet geltenden Erträge, | |||||||||
wenn diese bei ihrer Begebung in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht keinem unbestimmten Personenkreis angeboten werden; | ||||||||||
3. | Einkünfte aus der Beteiligung an einem Unternehmen als stiller Gesellschafter sowie aus der Beteiligung nach Art eines stillen Gesellschafters; | |||||||||
4. | Diskontbeträge von Wechseln und Anweisungen; | |||||||||
5. | Ausgleichszahlungen und Leihgebühren, wenn es sich beim Entleiher (Pensionsnehmer) weder um ein Kreditinstitut noch um eine Zweigstelle im Sinne des § 95 Abs. 2 Z 1 lit. b handelt; | |||||||||
6. | Unterschiedsbeträge zwischen der eingezahlten Versicherungsprämie und der Versicherungsleistung im Sinne des § 27 Abs. 5 Z 3 oder die realisierte Wertsteigerung aus der Veräußerung des Anspruchs aus dem Versicherungsvertrag; | |||||||||
7. | Einkünfte aus nicht verbrieften Derivaten im Sinne des § 27 Abs. 4. Dies gilt nicht, wenn eine der in § 95 Abs. 2 Z 2 lit. b genannten Einrichtungen eine der Kapitalertragsteuer entsprechende Steuer freiwillig einbehält und abführt; diesfalls sind § 95 Abs. 1 und § 97 sinngemäß anzuwenden. |
(3) Als Einkünfte anzusetzen sind:
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1. | Bei der Überlassung von Kapital (§ 27 Abs. 2) die bezogenen Kapitalerträge. | |||||||||
2. | Bei realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen (§ 27 Abs. 3) | |||||||||
a) | der Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungserlös, dem Einlösungs- oder Abschichtungsbetrag und den Anschaffungskosten, jeweils inklusive anteiliger Stückzinsen; | |||||||||
b) | im Falle der Entnahme oder des sonstigen Ausscheidens aus dem Depot (§ 27 Abs. 6 Z 1 lit. a) sowie im Falle des Verlusts des Besteuerungsrechts (§ 27 Abs. 6 Z 1 lit. b) der Unterschiedsbetrag zwischen dem gemeinen Wert zum Zeitpunkt der Entnahme oder des sonstigen Ausscheidens bzw. des Eintritts der Umstände, die zum Wegfall des Besteuerungsrechts führen, und den Anschaffungskosten. Zwischen Wegzug und Veräußerung eingetretene Wertminderungen sind höchstens im Umfang der Bemessungsgrundlage bei Wegzug zu berücksichtigen, soweit diese nicht in einem anderen Staat berücksichtigt werden. | |||||||||
c) | im Falle der Liquidation (§ 27 Abs. 6 Z 2) der Unterschiedsbetrag zwischen dem Abwicklungsguthaben und den Anschaffungskosten. | |||||||||
3. | Bei Derivaten (§ 27 Abs. 4): | |||||||||
a) | im Falle des Differenzausgleichs | |||||||||
- | beim Empfänger des Differenzausgleichs der Unterschiedsbetrag zwischen diesem und den Anschaffungskosten des Derivats; | |||||||||
- | beim Empfänger der Stillhalterprämie oder der Einschüsse (Margins) der Unterschiedsbetrag zwischen der Stillhalterprämie bzw. den Einschüssen (Margins) und dem geleisteten Differenzausgleich; | |||||||||
b) | bei Verfall der Option die Stillhalterprämie; | |||||||||
c) | im Falle der Veräußerung oder sonstigen Abschichtung der Unterschiedsbetrag gemäß Abs. 3 Z 2; bei sonstiger Abwicklung (Glattstellen) gilt die Stillhalterprämie als Veräußerungserlös. |
(4) Für die Anschaffungskosten gilt Folgendes:
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1. | Bei unentgeltlichem Erwerb sind die Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers maßgeblich. | |||||||||
2. | Bei Wirtschaftsgütern und Derivaten, auf deren Erträge der besondere Steuersatz gemäß Abs. 1 anwendbar ist, sind die Anschaffungskosten ohne Anschaffungsnebenkosten anzusetzen. Dies gilt nicht für in einem Betriebsvermögen gehaltene Wirtschaftsgüter und Derivate. | |||||||||
3. | Bei allen in einem Depot befindlichen Wirtschaftsgütern und Derivaten im Sinne des § 27 Abs. 3 und 4 mit derselben Wertpapierkennnummer ist bei Erwerb in zeitlicher Aufeinanderfolge der gleitende Durchschnittspreis in Euro anzusetzen. Nach § 93 Abs. 4 angesetzte Anschaffungskosten fließen nicht in den gleitenden Durchschnittspreis ein. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die Ermittlung der steuerlichen Anschaffungskosten bei Kapitalmaßnahmen durch Verordnung festzulegen. | |||||||||
4. | Bei einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln (§ 3 Abs. 1 Z 29) sind für die Anteilsrechte und Freianteile jene Beträge anzusetzen, die sich bei Verteilung der bisherigen Anschaffungskosten entsprechend dem Verhältnis der Nennwerte der Anteilsrechte und Freianteile ergeben. |
(5) Anstelle des besonderen Steuersatzes von 25% kann auf Antrag der allgemeine Steuertarif angewendet werden (Regelbesteuerungsoption). Die Anrechnung ist betraglich insoweit ausgeschlossen, als der Steuerpflichtige den Anspruch auf einen Alleinverdienerabsetzbetrag oder einen Kinderabsetzbetrag vermittelt. Die Regelbesteuerungsoption kann nur für sämtliche Einkünfte, die dem besonderen Steuersatz gemäß Abs. 1 unterliegen, ausgeübt werden.
(6) Die Abs. 1 bis 5 gelten auch für Einkünfte aus der Überlassung von Kapital, aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen und aus Derivaten von natürlichen Personen, soweit diese zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 gehören. Abs. 1 gilt nicht für Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen und aus Derivaten, wenn die Erzielung solcher Einkünfte einen Schwerpunkt der betrieblichen Tätigkeit darstellt.
Ad Unzulässigkeit des Verlustabzugs sowie des Abzugs von Verlusten aus Vorjahren (Verlustvorträge):
§ 18 Abs. 6 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 in allen Beschwerdejahren im Geltungsbereich (gültig in allen Beschwerdejahren; gültig auch aufgrund des BudgBG2011, BGBl I 2010/111 ab ; auch bis dato im Rechtsbestand) lautet wie folgt:
….
§ 18 (6) Als Sonderausgaben sind auch Verluste abzuziehen, die in einem vorangegangenen Jahr entstanden sind (Verlustabzug). Dies gilt nur,
Tabelle in neuem Fenster öffnen
- | wenn die Verluste durch ordnungsmäßige Buchführung ermittelt worden sind und | |||||||||
- | soweit die Verluste nicht bereits bei der Veranlagung für die vorangegangenen Kalenderjahre berücksichtigt wurden. | |||||||||
Die Höhe des Verlustes ist nach den §§ 4 bis 14 zu ermitteln. |
Unstrittig ist beschwerdegegenständlich, dass die vom Bf. beantragten Verluste bezüglich der Verlustvorträge nicht durch ordnungsmäßige Buchführung iSd §§ 4 bis 14 ermittelt wurden, weshalb bereits aus diesem Grund die unabdingbare Voraussetzung für die jeweils vom Bf. beantragten Verlustvorträge nicht erfüllt sind.
Ad VfGH G35/10 zitiert vom Bf.: Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis G 35/10 vom Teile des § 18 Abs. 6 als verfassungswidrig aufgehoben. Der Verfassungsgerichtshof hat in Abschnitt 2.5 seines Erkenntnisses ausgesprochen, dass keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die derzeitige Fassung des § 18 Abs. 6 bestehen, wenn § 28 für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ein hinreichend angepasstes System der Verlustberücksichtigung enthält. Da § 28 dementsprechend angepasst wird, soll § 18 Abs 6 in der derzeit geltenden Fassung bestehen bleiben (Bernold/Mertens, Die Lohnsteuer in Frage und Antwort, Ausgabe 2012, Im Selbstverlag, § 18 (Zu § 18 Abs 6 sowie § 124b Z 184 [EB zu BGBl I 111/2010], Seite 329).
Angemerkt wird, dass auch bis dato Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung betreffend keine Verlustvortragsmöglichkeit iSd § 18 Abs. 6 EStG 1988 besteht.
Bemerkt wird, dass die Veranlagungsjahre 2009 und 2012 betreffend der Bf. nicht (materiell) beschwert ist, zumal die Einkommensteuer in beiden Jahren aufgrund der nunmehr von ihm bekämpften Bescheide (vom ) ohnehin Null betragen hat.
Da auch nach o.a. Gesetzesprüfungsverfahren durch den Verfassungsgerichtshof §18 Abs. 6 EStG 1988 nach wie vor im Rechtsbestand ist und das Bundesfinanzgericht weiters keine Bedenken gegen die anzuwendende Norm hat, ist der Beschwerdepunkt hinsichtlich Verlustabzug bzw. Verlustvortrag abzuweisen.
Das Bundesfinanzgericht ist der Ansicht, dass die beschwerdegegenständlichen Normen insgesamt verfassungsgemäß sind.
Das Bundesfinanzgericht hat hinsichtlich der in den einzelnen Beschwerdezeiträumen anzuwendenden beschwerdegegenständlich angeführten Gesetze (§ 27a EStG idgF iVm § 97 EStG 1988 idgF; Anrechnung der Quellensteuer; § 18 Abs. 6 EStG 1988,
§ 30 Abs. 4 EStG 1988 idgF [für die Beschwerdezeiträume im Geltungsbereich dieser beschwerdegegenständlich relevanten Gesetzesbestimmung],
§ 37 Abs 4 EStG 1988 idgf für die Beschwerdezeiträume im Geltungsbereich dieser Gesetzesbestimmung,
§ 20 Abs. 2 EStG 1988 idgF alle Beschwerdezeiträume betreffend,
§ 37 Abs. 8 EStG in den Beschwerdezeiträumen des Geltungsbereichs dieser Norm
udgl. mehr) insgesamt keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
Die beschwerdegegenständlich anzuwendenden Gesetzesbestimmungen haben jeden einzelnen Beschwerdezeitraum betreffend ein hinreichend angepasstes System, das die Einhaltung der verfassungsrechtlich determinierten Grundrechte (einschließlich der vom Bf. in der Beschwerde angeführten) gewährleistet.
Das Bundesfinanzgericht ist zu der Ansicht gelangt, dass mit den beschwerdegegenständlich relevanten Gesetzesbestimmungen die jeweiligen Beschwerdezeiträume betreffend insgesamt verfassungskonforme Gesetze anzuwenden waren.
Die Beschwerden gegen die strittigen Einkommensteuerbescheide sind abzuweisen.
Die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung hat gemäß § 262 BAO zu unterbleiben, wenn dies in der Bescheidbeschwerde beantragt wird und die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde innerhalb von drei Monaten ab ihrem Einlangen dem Verwaltungsgericht vorlegt (Abs 2), wenn in der Bescheidbeschwerde lediglich die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen, die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen oder die Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen behauptet wird (Abs 3) und schließlich, wenn der Bundesminister für Finanzen den angefochtenen Bescheid erlassen hat (Abs 4).
Die von der belangten Behörde herangezogene Bestimmung des § 262 Abs 3 BAO kommt nur dann in Betracht, wenn in der Bescheidbeschwerde "lediglich" die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen, die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen (was beschwerdegegenständlich der Fall ist) oder die Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen behauptet wird. Würden - so wie dies im gegenständlichen Fall ohnehin nicht der Fall ist - auch andere Gründe (zb die rechtswidrige Anwendung einer Abgabenvorschrift) geltend gemacht, so wäre diese Bestimmung nicht anwendbar (vgl Ritz, BAO5, § 262 Tz 11).
Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann gemäß § 264 Abs 1 BAO innerhalb
eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97 BAO) der Antrag auf Entscheidung über die
Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag).
Gemäß § 265 Abs 1 BAO hat die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde, über
die keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen ist oder über die infolge eines
Vorlageantrages vom Verwaltungsgericht zu entscheiden ist, nach Durchführung der
etwa noch erforderlichen Ermittlungen ohne unnötigen Aufschub dem Verwaltungsgericht vorzulegen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da die gegenständliche Beschwerdesache keine Rechtsfrage darstellt, der grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs.4 B-VG zukommt, ist die Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.
Insgesamt ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 97 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Zitiert/besprochen in | Renner in GES 2017, 114 Lenhardt in BFGjournal 2020, 290 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.7105005.2015 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at